BVwG W113 2304741-1

BVwGW113 2304741-120.3.2025

B-VG Art133 Abs4
MOG 2021 §6
MOG 2021 §6c Abs1
MOG 2021 §6c Abs2
MOG 2021 §6d Abs1
MOG 2021 §6d Abs2
MOG 2021 §8a Abs1
MOG 2021 §8a Abs2
MOG 2021 §8a Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W113.2304741.1.00

 

Spruch:

 

W113 2304741-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, II/4-DZ/23-24286721010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: beschwerdeführende Partei), stellte für das Antragsjahr 2023 bei der AMA einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte dabei die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Sie beantragte u.a. die Basisprämie inklusive Umverteilungszahlung als auch eine Almauftriebsprämie für Kühe, Mutterschafe und -ziegen und sonstige Rinder.

2. Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in der Höhe von EUR 2.891,33. Davon betrug die Basiszahlung für Almweideflächen EUR 917,91, wobei eine ermittelte förderfähige Alm-/Weidefläche von 24,1938 ha für die Almen mit den Betriebsnummer XXXX und XXXX zugrunde gelegt wurde. Für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX wurde keine förderfähige Futterfläche anerkannt.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde am 08.02.2024. Begründend führte sie u.a. aus: Ich erhebe Beschwerde gegen diesen Bescheid, da für meine eigene mit meinen Rindern bestoßene Alm mit der Betriebsnummer XXXX keine Basiszahlung für Almweideflächen zuerkannt wurde. Es wurden lediglich die Gemeinschaftsalmen anteilig berücksichtigt. Bitte um sofortige Richtigstellung, vielen Dank!

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2024 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben führte die AMA u.a. aus: Grund dafür, dass für die Alm XXXX nichts angerechnet werden kann ist: auf dieser Alm waren die betroffenen Tiere der BF (Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX im Sommer 64 Tage am Stück (21.06. bis 24.08.2023). Auf der Alm XXXX jedoch waren die betroffenen Tiere insgesamt 82 Tage (20.05. bis 21.06.2023 und 24.08. bis 13.10.2023). Und für die Direktzahlungen werden immer nur diejenigen Almen herangezogen auf welchen sich die aufgetriebenen Tiere am längsten befinden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2023 einen MFA und beantragte eine Basisprämie inklusive Umverteilungszahlung.

Darüber hinaus trieb sie im gegenständlichen Antragsjahr u.a. zwei Kühe und ein sonstiges Rind mit den Ohrmarkennummern AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX auf die Alm XXXX für 64 Tage am Stück (21.06. bis 24.08.2023) und auf die Alm XXXX für insgesamt 82 Tage (20.05. bis 21.06.2023 und 24.08. bis 13.10.2023).

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Die Feststellungen blieben unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115 , lautet auszugsweise:

Artikel 16

Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen

(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.

(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um

a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;

b) […]

Unterabschnitt 2

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Artikel 21

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) vor.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine Einkommensgrundstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vor.

(3) Unbeschadet der Artikel 23 bis 27 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.

Artikel 22

Stützungsbetrag je Hektar

(1) Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 23 zu gewähren.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen, einschließlich für von den Mitgliedstaaten bestimmte traditionelle Formen der Landwirtschaft, wie im Fall traditioneller extensiver Almweideflächen, zu differenzieren. Der Betrag der Einkommensgrundstützung je Hektar kann im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe d unter Berücksichtigung der Unterstützung, die im Rahmen anderer im betreffenden GAP-Strategieplan vorgesehener Interventionen gewährt wird, gekürzt werden.

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

3. […]

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden ist festzulegen, für welche Fördermaßnahmen die förderfähige Fläche der einzelnen Landwirte entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere – ausgedrückt in raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) – berechnet wird.

[…]

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.

(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

Landwirtschaftliche Fläche

§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.

[…]

(5) Almweideflächen sind beweidete, mit Futterpflanzen (Gräser, Kräuter und Leguminosen), und krautiger Vegetation bestandene Flächen sowie der Bewuchs von Feuchtstandorten einer im Almkataster eingetragenen bzw. im Almgebiet der Bundesländer liegenden Alm, die nicht vom Heimgut aus bewirtschaftet wird. In der Natur muss ein sichtbarer Bewirtschaftungsunterschied zwischen Grünlandflächen und Almweideflächen erkennbar oder eine deutliche Grenze (zB Zaun, Steinmauer oder natürliche Grenze) vorhanden sein.

[…]

Besondere Vorschriften für bestimmte Maßnahmen

§ 36. (1) […]

(2) Gemeinsam genutzte Almweideflächen werden entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirten zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden; für die Fördermaßnahmen 70-12 und 70-13 erfolgt die Zuteilung der Tiere jedoch aliquot zu den auf der jeweiligen Alm verbrachten Tagen. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden und in Summe 60 Kalendertage erreichen. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.

Anlage 1

Im GAP-Strategieplan sind folgende Fördermaßnahmen mit dem Interventionscode und dem Namen für die Intervention erfasst:

21-01 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen (Basiszahlung für Heimgutflächen)

21-02 – Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Almweideflächen (Basiszahlung für Almweideflächen)

[…]

70-12 – Almbewirtschaftung

70-13 – Tierwohl – Behirtung

[…]

3.3. Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115 wird die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit („Einkommensgrundstützung“) in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche vorgesehen. Die Einkommensgrundstützung wird gemäß Art. 21 Abs. 3 VO (EU) 2021/2115 für jede von einem aktiven Landwirt gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt. Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 wird die Einkommensgrundstützung als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt.

In Anlage 1 zur GSP-AV wird bei der Einkommensgrundstützung zwischen einer Basiszahlung für Heimgutflächen und einer Basiszahlung für Almweideflächen unterschieden. Der gegenständliche Fall dreht sich um Letztere.

Im angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei eine Basiszahlung für Almweideflächen in der Höhe von € 917,91 gewährt. Für die Alm XXXX wurde eine ermittelte förderfähige Fläche von 6,4271 ha zu Grunde gelegt; für die Alm XXXX wurde keine Fläche anerkannt.

Begründend wurde im Bescheid lediglich ausgeführt, dass gemeinsam genutzte Alm-/Gemeinschaftsweideflächen gemäß § 36 Abs. 2 GSP-AV entsprechend der Anzahl der gemeldeten förderfähigen und mindestens 60 Kalendertage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde und Neuweltkamele), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Landwirtinnen und Landwirten zugeteilt werden. Für die Alm XXXX würden eben nur 0 % Fläche zugeteilt.

Auf den ersten Blick erscheint dieses Ergebnis widersprüchlich, da die beschwerdeführende Partei ihre Rinder für 64 Tage auf der Alm XXXX hatte. Allerdings waren diese Rinder auch auf einer zweiten Alm XXXX und dort für insgesamt 82 Tage.

Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so folgt jedoch aus § 36 Abs. 2 2. Satz GSV-AV, dass eine Zuteilung der Tiere – wenn es um die Basiszahlung für Almweideflächen geht – auf die Alm erfolgt, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Die AMA hat somit zu Recht eine Flächenzuteilung nur für die Alm XXXX vorgenommen, da die Rinder dort am längsten gealpt waren.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt unbestritten und hinreichend geklärt ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH nicht zwingend einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen, wenn lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 16.11.2023, Ro 2020/15/0021; EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind klar und eindeutig.

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