BVwG W113 2274754-1

BVwGW113 2274754-14.8.2023

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §22 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W113.2274754.1.00

 

Spruch:

 

 

W113 2274754-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 05.05.2023, Zahl II/4-DZ/22-22710376010, über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Folge gegeben und somit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt (Feststellungen):

1. Im Abänderungsbescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 05.05.2023, Zahl II/4-DZ/22-22710376010, wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wie folgt ausgeschlossen:

 

Es ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zwingend erforderlich, offene Beträge wieder einzuziehen (Art. 58 VO 1306/2013 , Art. 28 VO 908/2014 ). Die VO 1306/2013 gibt der Europäischen Kommission die Möglichkeit, bei im Zuge von Prüfbesuchen festgestellten Mängeln bei der Vollziehung des Unionsrechts die Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen (sog. Anlastungen; Art. 52 ff VO 1306/2013 ). Gemäß Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) ist es den Mitgliedstaaten untersagt, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Grundsatz der Effizienz). Das besondere öffentliche Interesse ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts, um diese nachteiligen finanziellen Folgen für den Mitgliedstaat hintanzuhalten.

Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufschub des Vollzuges liegt darin, dass keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden bzw. er keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Da im vorliegenden Bescheid ein Geldbetrag zur Rückzahlung vorgeschrieben wird, geht es ausschließlich um die vorläufig Vermeidung eines reinen Geldschadens. Ein reiner Geldschaden ist aber nach Ansicht des EuGH grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Schaden (ua EuGH RS C-143/88).

In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers mit der Berührung öffentlicher Interessen durch die Notwendigkeit des effektiven Vollzugs des Unionsrechts wiegt daher das öffentliche Interesse gegenständlich höher.

Bei offenen Beträgen ist der vorzeitige Vollzug dringend geboten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträge so erschwert wird - wenn nicht gar unmöglich gemacht wird -, dass damit dem Grundsatz der Effizienz jedenfalls nicht mehr entsprochen wird. Dies vor allem dann, wenn es die Möglichkeit zur Kompensation mit anderen fälligen Fördergeldern gibt, die vom Mitgliedstaat nicht in Anspruch genommen werden könnte.

Ferner kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur dann angeordnet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung bestehen, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht. Gerade im Hinblick auf die Vorschriften im Rahmen der Marktordnungen wird ersichtlich, dass der EuGH keinerlei Zweifel an der Gültigkeit und Verhältnismäßigkeit der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kürzungen hat (ua EuGH RS C-304/00 sowie zB VwGH 2011/17/0215).

Aus den oben angeführten Gründen war die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auszuschließen.

2. Gegen diese Entscheidung wurde mit Eingabe vom 02.06.2023 Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde begründet wie folgt:

 

Im angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung eines allfälligen eingebrachten Rechtsmittels ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass es im Interesse der Europäischen Union zwingend erforderlich sei, offene Beträge wieder einzuziehen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechtes, nachteilige finanzielle Folgen für die Mitgliedstaaten hintanzuhalten. Bei offenen Beträgen sei der vorzeitige Vollzug dringend geboten, da ansonsten die Gefahr bestehen würde, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhaltnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Betrage dermaßen erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werde, dass damit dem Grundsatz der Effizienz nicht mehr entsprochen werden könne.

2) Im Regelfall kommt einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zu; eine solche kann nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage, insbesondere des § 13 VwGVG, zu Unrecht die aufschiebende Wirkung ausgesetzt. Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist nämlich eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten.

3) Im Gegenstandsfall ist nicht ersichtlich, welche gravierenden Nachteile der belangten Behörde im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwachsen sollen. Die nunmehr rückgeforderten Forderungen bzw. Prämien wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2022 gewährt; es handelt es also um bereits abgeschlossene Vorgänge. Es ist auszuschließen, dass der belangten Behörde bzw. der von dieser ins Treffen geführten Europäischen Union/dem jeweiligen Mitgliedsstaat nachteilige finanzielle Folgen für den Fall treffen, dass eine Rückzahlung der gewährten Forderungen - sollte der Beschwerdeführer zu einer solchen wider Erwarten verhalten werden - erst nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides erfolgen sollte, und nicht sofort. Das bloße Bestehen eines bestimmten öffentlichen Interesses langt unter Verweis auf obige Ausführungen nicht aus.

4) Aus Sicht des Beschwerdeführers würden die mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden nachteiligen Folgen hingegen deutlich schwerer wiegen. Die gewährten Beihilfen wurden naturgemäß im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers eingesetzt. Sollte dieser zur sofortigen Rückzahlung des beanspruchten Betrages in Höhe von EUR 9.256,33 verhalten werden, ist nicht ausgeschlossen, dass hiermit negative Folgen für den Betrieb der Landwirtschaft verbunden wären.

5) Im Ergebnis hat die anzustellende Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers auszufallen und ist der eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was hiermit nochmals ausdrücklich beantragt wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl I 376/1992 i.d.g.F. i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I 55/2007 i.d.g.F. erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) BGBl I 2013/33 (in der Folge VwGVG) lautet auszugsweise:

 

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) […]

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

 

„Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) und (2) […]

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Die Verordnung (EU) 2013/1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr 352/78, (EG) Nr 165/94, (EG) Nr 2799/98, (EG) Nr 814/2000, (EG) Nr 1290/2005 und (EG) Nr 485/2008 des Rates, ABl L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 2013/1306 ) lautet auszugsweise:

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…]“

Die Durchführungsverordnung (EU) 2014/908 der Kommission vom 06.08.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz, ABl L 2014/255, 59 (in der Folge VO (EU) 2014/908 ) lautet auszugsweise:

„Artikel 28

Wiedereinziehung durch Aufrechnung

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind.“

Das VwG hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl. nur etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/03/0076); es hat dabei seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. nur etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2019/03/0081). "Sache" ist im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid iSd § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ebenso wie im Fall eines Antrags nach § 22 Abs. 3 VwGVG 2014 die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das VwG hat diese Sache - ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente - umfassend und eigenständig zu beurteilen und dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028, bzw. 5.9.2018, Ra 2017/03/0105). (VwGH 25.05.2021, Ra 2021/02/0120)

Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden. (VwGH 23.02.2023, Ra 2022/11/0009).

3.3. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Die belangte Behörde sprach im angefochtenen Bescheid Rückforderungen gegenüber der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 2.749,83 aus, damit im untrennbaren Zusammenhang stehen Rückforderungen aus ÖPUL, AZ etc, die Gesamthöhe der Rückforderung der belangten Behörde beläuft sich auf EUR 9.256,33.

Die aufschiebende Wirkung allfälliger Beschwerden wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die beschwerdeführende Partei die ausbezahlte Beihilfe im genannten Umfang sofort zurückzahlen muss.

In seiner dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die beschwerdeführende Partei auch, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu beheben. Dieser Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Ohne weiteres Verfahren bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte allein aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden hat (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 19).

Nach § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden wie die vorliegende grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wiedergutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973, 57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196/1986).

Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme auf den Zweck und Inhalt der Regelung mit der Möglichkeit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bereits im behördlichen Bescheid abzuerkennen einen Ausgleich geschaffen zwischen der Position des Rechtsmittelwerbers und den Interessen Dritter sowie dem öffentlichen Interesse. Dabei kommt dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zu und ist dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt zunächst nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 9). Der hier vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da er die direkte Grundlage für die Rückforderung von Beihilfen darstellt und im Exekutionsweg zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 9).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Demnach hat zunächst eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien einerseits und den Interessen der beschwerdeführenden Partei andererseits stattzufinden (vgl. Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 11).

Bei einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Weiteren nur statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde nicht dargetan, welche öffentlichen Interessen aus ihrer Sicht überwiegen. Sie betonte lediglich allgemein die finanziellen Interessen der Europäischen Union. Die durchzuführende Interessenabwägung, in der auch die Interessen der beschwerdeführenden Partei zu berücksichtigen gewesen wären, hat sie unterlassen. Dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre, hat die belangte Behörde nicht einmal behauptet.

Die beschwerdeführende Partei hat dem gegenüber glaubhaft gemacht, dass ihr ein wirtschaftlicher Nachteil droht, würden die ausbezahlten Beihilfen sofort rückgefordert werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegen für die Uneinbringlichkeit der Forderungen, sofern nicht ein sofortiger Vollzug erfolgt, keine Hinweise vor.

Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden die Interessen der beschwerdeführenden Partei somit beeinträchtigt.

Die öffentlichen Interessen, die dem entgegenstehen, bestehen darin, dass in Folge der nicht sofortigen Rückzahlung der Forderungen eine Uneinbringlichkeit der Forderung entsteht. Daraus ergibt sich eine potentielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Grenzen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsrecht ergeben sich, wenn dadurch dessen effektive Anwendung beeinträchtigt wäre (EuGH 10.07.1990, C-217/88, Kommission/Deutschland, Tafelwein). Der EuGH sprach hier aus, dass das Ziel einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den nicht erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vereitelt worden war.

In einer anderen einschlägigen Entscheidung des EuGH (EuGH 21.02.1991, C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen) hatte er die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen die nationalen Gerichte die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts aufgrund ihrer Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung aussetzen können. Hier sprach der EuGH aus, die nationalen Gerichte könnten nur unter bestimmten Bedingungen die Vollziehung aussetzen, nämlich, wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben und die Frage der Gültigkeit dem Gerichtshof selbst vorlegen, die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie wenn die Behörden das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt. Folglich hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Beihilfenrechtssache auf die in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Kriterien für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestützt (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016).

In der Entscheidung EuGH 05.10.2006, C-232/05, Kommission/Frankreich, ging es um das Unterlaufen einer Entscheidung der Kommission über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen staatliche Rückforderungsbescheide. Die Rückforderungsbescheide ergingen hier nach einem langen Rechtsstreit aufgrund einer Entscheidung der Kommission, gegen die eine Nichtigkeitsklage hätte eingebracht werden können. Frankreich wurde verurteilt, da es die aufschiebende Wirkung der Rückforderungsbescheide nicht ausgeschlossen hatte. Trotz gewisser Parallelen zum vorliegenden Fall geht es gegenständlich um die Anfechtung der ersten behördlichen Entscheidung in einer Rechtssache.

Daraus ergibt sich für die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nach Larcher: Soweit durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde, dürfe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in unionskonformer Handhabung des § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt müsse aber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden, soweit dies die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde. Erfolge der Ausschluss nicht bereits durch die Behörde, so habe das Verwaltungsgericht diese nachträglich, gegebenenfalls unmittelbar gestützt auf Unionsrecht abzuerkennen (Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92-93). Nach Hengstschläger/Leeb müsse die bescheiderlassende Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz immer dann ausschließen, wenn ansonsten die Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anordnung nicht erreicht bzw. vereitelt werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 Rz 68 mVa Frank, Gemeinschafsrecht, S. 527 ff ua; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, S. 181).

Die Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde ist konkret die nicht sofortige Rückzahlung von bereits ausbezahlten Förderungen. Letztlich dienen die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rückforderung von Beihilfen und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen der beschwerdeführenden Partei mit der Berührung öffentlicher Interessen durch den aufgeschobenen Vollzug der Rückforderung von Beihilfen wiegt das Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenständlich höher als das öffentliche Interesse. Berücksichtigung fanden dabei einerseits das oben dargelegte rechtsstaatliche Prinzip und dem sich daraus ergebenden Umstand, dass rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden wie der gegenständlichen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 VwGVG; vgl. auch VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0013) sowie die finanzielle Belastung der beschwerdeführenden Partei.

Andererseits ergeben sich die finanziellen Interessen der Europäischen Union als öffentliches Interesse unmittelbar aus dem Unionsrecht und würden durch die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung möglicherweise gefährdet werden. Es ist zwar einleuchtend, wie auch die belangte Behörde ausführt, dass die Einbringlichkeit der Rückforderung durch den Aufschub des Vollzuges eventuell vereitelt wird. Es kann der beschwerdeführenden Partei aber nicht von vornherein eine Vermögensverschleierung oder -verschleuderung unterstellt werden und haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass eine Uneinbringlichkeit in naher Zukunft eintreten wird. Das diesbezügliche pauschale Vorbringen der belangten Behörde ist also hochspekulativ. Vielmehr ist in diesem konkreten Einzelfall das Interesse des Rechtsschutzsuchenden daran, nicht mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet zu werden, höher zu werten als die finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Zwar steht die hypothetische Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung im Raum, sofern diese nicht sofort vollzogen wird. Dadurch droht aber nicht ein derart gravierender Nachteil, dass die vorzeitige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre. Dieses Tatbestandsmerkmal ist gegenständlich jedenfalls nicht erfüllt und hat dies die belangte Behörde auch gar nicht behauptet (vgl. BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" wegen unionskonformer Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG in einer Einzelfallentscheidung unangewendet blieb).

Aus diesen Gründen war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig.

Gegenständlich war gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ein Teilerkenntnis zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheids war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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