AVG §71
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs2
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §33 Abs4a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2236831.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden von
XXXX ; alle in 1230 Wien und vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram Schachinger, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15.9.2020, Zl. 761107/2020, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den negativen UVP-Feststellungsbescheid vom 16.6.2020, Zl. 434526/2020, über das Entwicklungsvorhaben "Meischlgasse" abgewiesen wurde,
zu Recht:
A) Die Beschwerden werden abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (idF belangte Behörde) vom 16.6.2020, Zl. 434526/2020, stellte diese fest, dass gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (idF UVP-G 2000) über das Entwicklungsvorhaben „Meischlgasse“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung (idF UVP) durchzuführen ist. Aus der im Internet veröffentlichten öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Bescheides ergibt sich, dass der Bescheid vom 8.7.2020 bis 19.8.2020 zur öffentlichen Einsicht auflag.
Mit Schreiben vom 19.8.2020 beantragten die im Spruch genannten Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die versäumte Beschwerdefrist im oben angeführten Verfahren. In diesem Antrag behaupteten sie, dass sie die Frist zur Einbringung einer Beschwerde deshalb versäumt hätten, weil sich für sie als Nachbarn aus der Kundmachung in Zusammenschau mit dem Bescheid eine Beschwerdefrist bis 19.8.2020 ergeben hätte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.9.2020 wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und stellte entscheidungswesentlich fest: „Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 sind Beschwerden nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Beschwerdefrist für Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 endete daher am 5. August 2020.“ Weiters läge kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 33 VwGVG vor und die Rechtsmittelbelehrung des UVP-Feststellungsbescheides entspreche den gesetzlichen Bestimmungen; ein Grund für eine Wiedereinsetzung läge daher nicht vor.
Mit Beschwerde vom 20.10.2020 brachten die Beschwerdeführer als Nachbarn im Wesentlichen vor: Die Beschwerdefrist sei zwar abgelaufen, was für die Beschwerdeführer aber nicht ersichtlich gewesen sein konnte. Vielmehr seien sie aufgrund der im Internet veröffentlichten öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Bescheides, wo angegeben gewesen sei, dass dieser vom 8.7.2020 bis 19.8.2020 zur öffentlichen Einsicht aufliege, davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst am 19.8.2020 geendet hätte. Es wird der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. In weiterer Folge werde sich das Bundesverwaltungsgericht mit der bereits erstatteten Beschwerde auseinandersetzen müssen. Es bestehe jedenfalls die Verpflichtung zu einer Verhandlung, was ausdrücklich beantragt werde.
Mit Schriftsatz vom 11.1.2021 brachten die Antragsteller des Entwicklungsvorhabens „Meischlgasse“, vertreten durch Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, eine Beschwerdebeantwortung ein, in sich diese inhaltlich im Wesentlicher der Rechtsansicht der belangten Behörde anschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und bleibt dieser von allen Parteien unbestritten. Es bleiben keine Tatsachenfragen offen und sind nur Rechtsfragen zu klären.
1.1. Mit Schreiben vom 5.11.2019, ergänzt am 31.3.2020, am 6., 9. und 27.4.2020 sowie am 6.5.2020, stellten 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX XXXX (idF Antragsteller) einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben keine UVP durchzuführen ist. Das Vorhaben umfasst die Errichtung von Wohnbauten und Wohnfolgeeinrichtungen, liegt im 23. Wiener Gemeindebezirk und wird kurz „Entwicklungsvorhaben Meischlgasse“ genannt.
1.2. Mit Bescheid vom 16.6.2020, Zl. 434526/2020, stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist. Der Bescheid erging an die Antragsteller, die Wiener Umweltanwaltschaft und eine Magistratsdirektion. Die Rechtsmittelbelehrung lautet:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der Wiener Landesregierung - im Wege des Amtes der Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 22, Dresdner Straße 45, 1200 Wien, einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Die Pauschalgebühr […]“
1.3. Die Kundmachung des Bescheides und dessen Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgte im Zeitraum vom 8.7.2020 bis einschließlich 19.8.2020 an der Amtstafel des Rathauses sowie als Download auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 UVP-G 2000 erfolgen und wurde der Bescheid auch im Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung Umweltschutz zur Einsichtnahme aufgelegt.
Die Kundmachung lautet auszugsweise:
„ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DER AUFLAGE EINES BESCHEIDES
Aufgrund des Antrages der oben genannten Projektwerberinnen, alle vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, vom 5. November 2019, zuletzt ergänzt am 6. Mai 2020, stellte die Wiener Landesregierung in ihrer Sitzung am 16. Juni 2020 mit Bescheid fest, dass für das Entwicklungsvorhaben „Meischlgasse" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBI. Nr. 697/1993 idF BGBI. I Nr. 80/2018, durchzuführen ist.
Der Bescheid wird in der Zeit vom 8. Juli 2020 bis einschließlich 19. August 2020 zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt:
Ort: Amt der Wiener Landesregierung, Stadt Wien - Umweltschutz, 1200 Wien, Dresdner Straße 45, 3. Stock, Zimmer 3.28 (bitte bei Bereich Umweltrecht läuten)
Zeit: Montag bis Mittwoch, 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr, Donnerstag, 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr sowie Freitag, 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Der Bescheid ist auch im Internet unter der Adresse https://www.wien.qv.at/kontakte/ma22/bekanntmachunqen/ vom 8. Juli 2020 bis einschlie ßlich 19. August 2020 zum Download bereitgestellt.
Rechtsgrundlaqe: § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 idgF. […]“
1.4. Mit Schreiben vom 19.8.2020 stellten die Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist und brachten gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.6.2020 ein. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn im Hinblick auf das unter 1.1. angeführte Vorhaben.
Als Grund für die Wiedereinsetzung brachten die Beschwerdeführer eine mangelnde bzw. im Hinblick auf die Nachbarn fehlende Rechtsmittelbelehrung vor. Weitere Gründe im Sinne eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses wurden nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführer wussten um ihr Beschwerderecht, lediglich hinsichtlich der Beschwerdefrist bestand offenbar Unklarheit. Die Beschwerdeführer kannten die Kundmachung des Bescheides jedenfalls aus dem Internet.
1.5. Mit Bescheid vom 15.9.2020 wurde der Wiedereinsetzungsantrag von der belangten Behörde abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.6.2020.
2.3. Die Feststellungen unter Punkt 1.3. ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer und der belangten Behörde im Wiedereinsetzungsantrag vom 19.8.2020 und im Bescheid vom 15.9.2020. Der Text der Kundmachung ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
2.4. Die Feststellungen unter Punkt 1.4. ergeben sich im Wesentlichen aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 19.8.2020. Die Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer ergibt sich schlüssig aus den Adressen dieser und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht bestritten, weshalb auch im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel daran bestehen.
Das Wissen um das Beschwerderecht der Nachbarn ergibt sich denklogisch aus der Tatsache, dass sie nach Ende der Beschwerdefrist einen Rechtsanwalt damit beauftragten, eine Beschwerde einzubringen.
2.5. Die Feststellungen unter Punkt 1.5. ergeben sich aus dem Bescheid vom 15.9.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Trotz eines dementsprechenden Antrags der Beschwerdeführer konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. VwGH 3.3.2020, Ra 2020/04/0023). Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal bei der gegenständlichen Entscheidung nur Rechtsfragen eine Rolle spielen. Zudem wurde lediglich über die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und nicht inhaltlich über die Beschwerde gegen den negativen Feststellungsbescheid entschieden.
3.2. Maßgebende Rechtsvorschriften in der Sache:
§ 33 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, StF BGBl. I Nr. 33/2013, (idF VwGVG) lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die Materialien zu § 33, RV 2009 BlgNR XXIV. GP , lauten:
„Zu den §§ 32 und 33:
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechen weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen. Für jene Rechtssachen, die durch die Behörde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung oder der Nachholung eines Bescheides gemäß dem 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes erledigt wurden, gelten für die Wiederaufnahme des Verfahrens die Bestimmungen des AVG. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben. Die §§ 32 und 33 beziehen sich auf jene Verfahren, die von den Verwaltungsgerichten geführt werden und auf den Vorlageantrag selbst.“
§§ 61 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, StF BGBl. Nr. 51/1991, (idF AVG) lauten:
„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.“„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71.
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
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(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
§ 3 Abs. 9 und § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 lauten:
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) […]
(9) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.“
„Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) […]
(3) In Verfahren über Beschwerden nach den §§ 3 Abs. 9 und 24 Abs. 5a sind die §§ 7, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin. Auch bei Übermittlung von Akten in elektronischer Form hat die Behörde ein Aktenverzeichnis anzuschließen.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Gegenständlich ist Beschwerdegegenstand der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist hinsichtlich eines negativen UVP-Feststellungsbescheides abwies.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000. Nachbarn haben zwar gemäß den einschlägigen Bestimmungen keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren, gemäß §§ 3 Abs. 9 iVm 40 Abs. 3 UVP-G 2000 aber eine Beschwerdelegitimation gegen negative UVP-Feststellungsbescheide. Genau von dieser Beschwerdelegitimation wollten die Beschwerdeführer Gebrauch machen, sind allerdings an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gescheitert.
In der Folge brachten sie einen Wiedereinsetzungsantrag unter gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde ein. Sie argumentierten, dass sie die Frist zur Einbringung der Beschwerde zwar versäumt hätten, dies für sie aber nicht ersichtlich gewesen sei. Vielmehr seien sie aufgrund der im Internet veröffentlichten öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Bescheides, wo angegeben gewesen sei, dass dieser vom 8.7.2020 bis 19.8.2020 zur öffentlichen Einsicht aufliege, davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist erst am 19.8.2020 geendet hätte.
Zum Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht: Die einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn entweder die Partei glaubhaft macht, dass sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthalte, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Rechtsmittelbelehrung für Nachbarn enthalte der Bescheid nicht. Die Nachbarn würden damit auch nicht auf ihr Beschwerderecht hingewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei innerhalb der 14-tägigen Frist nach Kenntnis des Umstandes, dass die Frist bereits abgelaufen war, erfolgt. Aus advokatorischer Vorsicht werde ergänzend vorgebracht, dass die Nachbarn auch kein Verschulden oder nur minderer Grad des Versehens treffe. Die öffentliche Bekanntmachung, die für sechs Wochen erfolgt sei, habe auch nicht auf die verkürzte Rechtsmittelfrist für Nachbarn Bezug genommen. Für einen nicht Rechtskundigen sei damit ausgeschlossen gewesen, dass er die für ihn geltenden Rechtsmittelfrist erkennen hätte können; die Manuduktionspflicht sei damit verletzt worden. Dies stehe auch im krassen Widerspruch zu den Vorgaben der Aarhus-Konvention. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Minimalerfordernisse der Konvention erfüllt seien, dann nur, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung im Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung enthalten sei. Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und dem Wort „sie“ im Zusammenhang mit der Zustellverfügung „ergeht an“ sei es für die Nachbarn unmöglich gewesen, zu wissen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukomme. Die Gesetzesbestimmungen, die ein Beschwerderecht für Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren festlegen würden, seien für einen Nichtjuristen nicht zu verstehen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde, so die Beschwerdeführer, dass § 33 VwGVG anders als § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht Bezug auf die fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nehme, sei falsch. Damit würde man dem Gesetzgeber unterstellen, dass er den Rechtsschutz geradezu aushöhlen hätte wollen. Die dazu zitierte Judikatur des VwGH sei aus dem Zusammenhang gerissen; der VwGH habe sich nicht mit der anzuwendenden Bestimmung des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG auseinandergesetzt, geschweige denn behauptet, dass diese nicht anzuwenden sei. Bei der Bestimmung über die nicht vorliegende Rechtsmittelbelehrung handle es sich um einen Sonderfall, der ohnehin auch von der allgemeinen Bestimmung, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden treffe, abgedeckt wäre. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde würde kein Anwendungsbereich mehr für die mangelnde Rechtsmittelbelehrung bestehen und könnten die Parteien somit ihres Beschwerderechts beraubt werden. Unrichtig sei auch die Behauptung der belangten Behörde, die Nachbarn hätten kein Vorbringen zum Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses erstattet. Die Nachbarn hätten dies aber sehr wohl unter Bezugnahme auf die nicht erfolgte Rechtsmittelbelehrung geltend gemacht.
3.3.2. Die belangte Behörde hingegen führte aus, gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 seien Beschwerden nach § 3 Abs. 9 UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Beschwerdefrist für Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 habe daher am 5.8.2020 geendet. Begründend wird weiter ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Der Regelung des § 61 AVG könne nicht entnommen werden, dass die Rechtsmittelbelehrung die zur Erhebung einer Beschwerde Berechtigten individuell bezeichnen müsse. Das Beschwerderecht der Nachbarn ergebe sich aus § 3 Abs. 9 i.V.m. § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 und hätten die Antragsteller durch die Kundmachung den Zugang zur Entscheidung gehabt. Weiters sei bei Versäumen der Bescheidbeschwerdefrist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG. Nach dem VwGH seien auf § 33 VwGVG grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze übertragbar. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass der Wiedereinsetzungsantrag auf § 71 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt wurde, da § 33 VwGVG hinsichtlich einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keinen vergleichbaren Wiedereinsetzungstatbestand enthalte. Die Judikatur des VwGH, wonach die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar seien, könne nur so verstanden werden, dass sich diese auf die gleichlautenden Bestimmungen beziehen würden, aber nicht vermögen würden einen nur im § 71 Abs. 1 Z 2 AVG geregelten besonderen Wiedereinsetzungstatbestand auf § 33 VwGVG zu übertragen. Ein Vorbringen zum Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 33 VwGVG sei nicht erstattet worden und sei auch nicht ersichtlich, worin ein solches liegen solle. Zur behaupteten Rechtsmittelbelehrung für die Nachbarn sei festzuhalten, dass eine Rechtsmittelbelehrung nicht fehle, da der Bescheid sehr wohl eine solche enthalte, die auch den Anforderungen des § 61 AVG entspreche. Die Voraussetzungen des § 33 VwGVG lägen nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen gewesen sei.
3.3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht § 71 AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG; VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gedeckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
3.3.4. Die Beschwerdeführer vermeinen, die Rechtsmittelbelehrung für Nachbarn fehle im UVP-Feststellungsbescheid. Der Bescheid wurde, wie sich aus den Feststellungen ergibt, dem Projektwerber und anderen Verfahrensparteien zugestellt. Die dort enthaltene Rechtsmittelbelehrung entspricht nach Angaben der belangten Behörde § 61 AVG. Tatsächlich ist sie so allgemein gehalten („Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung […] einzubringen.“), dass durch diese Formulierung eine Beschwerdeerhebung durch Nachbarn nicht ausgeschlossen wird. Es liegt somit weder eine falsche noch eine fehlende Rechtsmittelbelehrung vor, womit auch ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund diesbezüglich fehlt (vgl. auch VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102).
Im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsgrund des § 33 Abs. 1 VwGVG ist das „Ereignis“, welches die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Bescheidbeschwerdefrist ende mit Ablauf der Kundmachungsfrist, welche gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sechs Wochen beträgt. Da in der Kundmachung kein Hinweis erfolgt ist, so die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdefrist gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 vier Wochen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung beträgt, läge ein Wiedereinsetzungsgrund vor.
Weder aus § 3 Abs. 7 und Abs. 9 noch aus § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 ergibt sich, dass die Veröffentlichung des Feststellungsbescheides einen Hinweis für Nachbarn zu enthalten hat, der diese auf die Beschwerdemöglichkeit und -frist hinweist. Die vierwöchige Beschwerdefrist, die im Übrigen klar in den genannten Bestimmungen geregelt ist und auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthalten ist, beginnt im Fall der Nachbarn mit dem Beginn der Kundmachung zu laufen. Nachdem die Kundmachung des Bescheides im Internet das fristauslösende Element darstellt, hat die Kundmachung die Angabe zu enthalten, zu welchem Zeitpunkt der Feststellungsbescheid online gestellt wurde (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G: Kommentar3 [2013] § 3. UVP-G 2000 Rz 60). Das war hier der Fall, wie sich aus den Feststellungen ergibt.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Kundmachung sei verwirrend und irreführend, somit unzureichend und nicht fristauslösend, ist entgegenzuhalten, dass die Kundmachung der Behörde den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Von der sechswöchigen Frist für die Kundmachung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - die sich im Übrigen nicht nur an Nachbarn richtet - ist die in § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 gesondert vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist für Nachbarn nach §§ 3 Abs. 9 und 40 Abs. 3 UVP-G 2000 zu unterscheiden (vgl. zu einer Umweltorganisation BVwG 18.5.2020, W109 2228207-1).
Die Kundmachung entspricht somit ebenfalls den gesetzlichen Bestimmungen. Zur weitergehenden Frage, ob der Rechtsirrtum, dem die Beschwerdeführer unterlagen, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, vgl. Pkt. 3.3.6.
3.3.5. Der Hinweis der Beschwerdeführer, das Vorgehen der belangten Behörde stehe im Widerspruch zur Aarhus-Konvention, geht ins Leere. Auch wenn eine weitgehende Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltverfahren nicht zuletzt auf Grund der Aarhus-Konvention bzw. deren Umsetzung in der UVP-RL geboten ist und Nachbarn auf Grund dessen auch in Feststellungsverfahren eine Rechtschutzmöglichkeit einzuräumen war, ist unbestritten, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann (Bachl in „Die betroffene Öffentlichkeit im UVP-Verfahren“, insb. 191ff und 355). Auch nach der Judikatur des EuGH ist den Mitgliedstaaten Autonomie bei der Ausgestaltung ihres Verfahrensrechts eingeräumt (EuGH 7.11.2019, Rs. C-280/18 Alain Flausch u.a.; EuGH 1.6.1999, Rs. C-126/97 Eco Swiss China Time, Rz 46 f.; EuGH 16.3.2006, Rs. C-234/04 Kapferer, Rz 20).
Spätestens seit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Gruber ist es unstrittig, dass – da die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinn von Art. 11 UVP-RL zu werten ist – der qualifiziert betroffenen Öffentlichkeit das Recht zukommen muss, eine Entscheidung zur Frage der UVP-Pflicht einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß Art. 11 UVP-RL zuzuführen. Seit der UVP-G-Novelle 2016 haben Nachbarn nunmehr ein Beschwerderecht gegen negative Feststellungsbescheide. Ein Recht der Nachbarn auf Teilnahme am behördlichen Feststellungsverfahren als Partei oder auf Antragstellung folgt jedoch weder aus der Aarhus-Konvention noch dem Unionsrecht (Berger in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019) § 3 UVP-G; Bachl, „Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren?“ S. 283 im Jahrbuch Öffentliches Recht 2016, Hrsg Baumgartner; VwGH 27.7.2016, Ro 2014/06/0008 unter Verweis auf EuGH 15.7.2010, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie; weiters VwGH 27.4.2012, 2009/02/0239; 28.5.2015, 2013/07/0105; EuGH 15.10.2009, C-263/08, Djurgården-Lilla Värtans). Die eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 der UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die diese Richtlinie gilt, angefochten werden können.
Um Nachbarn zur Wahrnehmung ihres Beschwerderechts die Kenntnisnahme von Feststellungsbescheiden zu ermöglichen, ist die Veröffentlichung im Internet verbindlich festgeschrieben. Der Feststellungsbescheid ist zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet auch von der UVP-Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen (vgl. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000: „[…] Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. […]“)
Tatsächlich wurde der Feststellungsbescheid gegenständlich sowohl im Internet für sechs Wochen kundgemacht – davon erfuhren die Nachbarn auch tatsächlich, wie sie selber angaben – als auch an der Amtstafel des Wiener Rathauses angeschlagen und im Amt der Wiener Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, zur Einsichtnahme aufgelegt. Die Kundmachung erfolgte somit im Einklang mit § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Die Rechtschutzmöglichkeit der Nachbarn ist auch klar im nationalen Recht verankert. Die Beschwerdefrist ist mit vier Wochen auch nicht zu kurz bemessen (kritisch zur Möglichkeit der Nachbarn von einem Bescheid Kenntnis zu erlangen: Bachl, „Alles neu bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren?“ S. 285 im Jahrbuch Öffentliches Recht 2016, Hrsg Baumgartner, mVa Kinczel, „UVP-Gesetz: neuer Rechtsschutz für Nachbarn verfehlt sein Ziel“ Die Presse – Rechtspanorama, 29.2.2016).
Es ist nicht ersichtlich, wie die innerstaatliche Ausgestaltung des Beschwerderechts von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nicht im Einklang mit der Aarhus-Konvention stehen sollte; der Grundsatz der Effektivität, wie oben ausgeführt, wird gegenständlich gewahrt. Die klare Regelung im UVP-G 2000 widerspricht somit der Argumentation, es hätte noch zusätzlich ein Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung bzw. der Kundmachung enthalten sein müssen, der die Nachbarn explizit auf ihr Beschwerderecht hinweist.
3.3.6. Schließlich stellt sich die Frage, ob dennoch ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 33 VwGVG auf Grund eines Rechtsirrtums bzw. wegen mangelnder Rechtskenntnis vorliegt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ergangen zum in diesem Punkt gleichlautenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, ist ein Ereignis „unabwendbar“, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist „unvorhergesehen“, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Als Ereignis ist jedes Geschehen anzusehen. Nicht nur Abläufe in der Außenwelt, sondern auch ein innerer Vorgang, wie z.B. ein Irrtum oder Vergessen, kann ein Ereignis sein (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 605; VwSlg 13.353 A/1991; VwGH 24.2.1992, 91/10/0251).
Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102). Zur vergleichbaren Bestimmung der BAO führte der VwGH aus: Ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann ein Ereignis darstellen, welches einen Antragsteller gehindert hat, eine Frist zu wahren. Bei einem Rechtsirrtum oder einer Unkenntnis der Rechtsvorschriften stellt sich die Frage, ob dieses Ereignis allerdings unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen ist. In Ausnahmefällen jedoch kann es durchaus sein, dass ein solcher Rechtsirrtum auch ein unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 BAO darstellt (VwGH 28.2.2017, Ra 2017/16/0021).
Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199, mwN). Hierbei darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN). Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beispielsweise vor, wenn der Bescheidadressat es trotz Unklarheit unterlässt, sich – im Rahmen der ihm konkret zumutbaren Sorgfaltspflicht – über die möglichen Rechtsmittel und maßgeblichen Fristen bei Rechtskundigen Klarheit zu verschaffen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 41 mHa VwGH 25.9.1990, 90/07/0012; 9.11.1995, 95/19/0637; vgl. auch 8.5.1998, 97/19/1271; 24.2.2006, 2005/12/0237). Die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN). Eine bloß leichte Fahrlässigkeit, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermag, wird nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden können. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen hat, weder unmittelbar dem Gesetz entnommen werden konnte, noch Lehre oder Rechtsprechung zu dieser Frage zur Verfügung standen (VwGH 17.6.1999, 99/20/0253).
Dazu der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlichen Fall wie dem gegenständlichen:
„[…] Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199, mwN). Hierbei darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 11.9.2013, 2013/02/0152, mwN).
32 Die eine „ordentliche Prozesspartei“ treffende Sorgfaltspflicht schließt eine Informationspflicht über die Einbringungsfristen generell mit ein; dies gilt auch für unvertretene, rechtsunkundige Parteien (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0296, mwN).“
Vorliegend waren die Beschwerdeführer in der Lage, nach Ablauf der Beschwerdefrist, aber vor Ende der Kundmachungsfrist, demnach zwischen 4 und 6 Wochen, einen Rechtsanwalt mit der Einbringung einer Beschwerde zu beauftragen. Sie wussten demnach von der Beschwerdemöglichkeit, gingen aber offensichtlich davon aus, die Frist ende mit Ablauf der Kundmachungsfrist von sechs Wochen. Da die Kundmachung aber keinen entsprechenden Hinweis enthielt, wäre es an den Beschwerdeführern gelegen gewesen, die korrekte Beschwerdefrist bei einem Rechtskundigen zu erfragen. Es stellt nach Ansicht des Gerichtes eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich keine Auskunft über eine Beschwerdefrist einzuholen, auf die es weder im Bescheid noch in der Kundmachung desselbigen einen Hinweis gab. Angemerkt sei noch, dass die Beschwerdefrist für Nachbarn klar und eindeutig in § 3 Abs. 9 iVm § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 geregelt ist.
In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde geht das erkennende Gericht davon aus, dass einem Wiedereinsetzungsantrag in die Beschwerdefrist betreffend den Feststellungsbescheid vom 16.6.2020 nicht stattzugegeben war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.4. Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, mwN). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtslage zum Beschwerderecht von Nachbarn gegen negative UVP-Feststellungsbescheide in § 3 Abs. 9 iVm § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 ist klar und eindeutig geregelt und bleibt im Hinblick auf den gegenständlichen Fall kein Raum für Auslegungsfragen.
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