KOG §17
KOG §20
KOG §34
TKG 2003 §115
TKG 2003 §117
TKG 2003 §121a
TKG 2003 §133
TKG 2003 §15
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2186628.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Vorsitzende und die Richter Mag. Dr. Christian Eisner und Mag. Walter Tolar als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Priv.-Doz. DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18.12.2017, Zl. S 38/17-8, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK oder belangte Behörde) wurde der XXXX(Beschwerdeführerin) aufgetragen, an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) als Finanzierungsbeitrag des vierten Quartals 2017 den Betrag von EUR XXXX zu bezahlen.
2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.01.2018 eine Beschwerde ein. Sie regte zum einen an, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einleiten. Im Weiteren stellte sie den Antrag, es möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden. In eventu möge der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Beschwerdeführerin ein Finanzierungsbeitrag lediglich in einer solchen Höhe vorgeschrieben wird, wie er im nationalen und im Unionsrecht Deckung findet. In eventu möge der Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe § 34 KOG in Verstoß gegen Art. 12 der RL 2002/20/EG angewendet, wodurch der vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag in dieser Höhe unzulässig festgesetzt worden sei.
3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19.02.2018 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Das BVwG möge die Beschwerde abweisen. Inhaltlich entgegnete sie zum Beschwerdevorbringen und verwies auf eine rechtsrichtige Auslegung der angewendeten Bestimmungen.
4. Mit Schreiben vom 30.05.2018 verwies die Beschwerdeführerin auf das bisher Vorgebrachte und nahm Stellung zum Schreiben der belangten Behörde vom 19.02.2018.
5. Es sind bzw. waren in gleicher Weise Verfahren beim BVwG betreffend den Finanzierungsbeitrag für das erste Quartal 2017 sowie die Finanzierungsbeiträge für das erste bis vierte Quartal 2018 anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin ist unstrittig ein Bereitsteller von Kommunikationsdiensten.
Von 23.11.2016 bis 06.12.2016 führte die RTR-GmbH eine öffentliche Konsultation zum Budget 2017 für die Bereiche Medien-Regulierung und Telekom- und Post-Regulierung durch (abrufbar https://www.rtr.at/de/inf/Konsult_Budget2017/Budgetkonsultation2017.pdf ).
Die Beschwerdeführerin brachte am 06.12.2016 eine Stellungnahme dazu ein (abrufbar https://www.rtr.at/de/inf/Stn_Budget2017/Stellungnahme_A1_Budget_2017.pdf ).
Die geschätzten Umsätze und Aufwendungen 2017 sind seit Februar 2017 auf https://www.rtr.at/de/m/GeschtzteUmstzeundAufwendungen2017 abrufbar.
Der Beschwerdeführerin wurden seitens der RTR-GmbH zur Begleichung des Finanzierungsbeitrags für das Jahr 2017 vier Rechnungen zu je EUR XXXX übermittelt. Die Rechnungen wurden von der Beschwerdeführerin zwar beglichen, sie meldete aber jeweils einen Vorbehalt gegen die Höhe dieser Rechnungen an. Vor Begleichung der ersten und vierten Rechnung (somit betreffend das erste und vierte Quartal 2017) verlangte die Beschwerdeführerin zudem eine bescheidmäßige Vorschreibung der quartalsweisen Finanzierungsbeiträge. Hier verfahrensgegenständlich ist der Finanzierungsbeitrag für das vierte Quartal 2017.
Zur Ermittlung des Finanzierungsbeitrags
Im Bereich der Telekommunikation betrug der von der RTR-GmbH budgetierte Aufwand für das Jahr 2017 rund EUR 7.675.000. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach § 34 Abs. 1 KOG betrug rund EUR 3.004.000. Somit verblieb ein aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitender Aufwand von rund EUR 4.671.000. Im Jahr 2017 wurden etwa 39 % der Kosten der RTR-GmbH wurden aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 61 % von der Telekommunikationsbranche.
Aus dem Budgetvoranschlag 2017 ergibt sich eine Zuordnung des Aufwands der RTR-GmbH zu den Bereichen "Personalaufwand", "Sonstiger betrieblicher Aufwand" und "Abschreibungen". Daraus ergibt sich wiederum ein Gesamtaufwand, von dem die Einnahmen sowie die vom Bund zu leistenden Beiträge (im KOG vorgesehene indexangepasste Beiträge sowie Einmalzahlungen für bestimmte Aufgaben) abgezogen werden. Der Bereich "Sonstiger betrieblicher Aufwand" ist in weitere Unterbereiche und diese teilweise nochmals in Unterbereiche gegliedert (z.B. Miet- und Verwaltungsaufwand --> Studien).
Sodann werden die Aufgabenbereiche der RTR-GmbH mit Zirkaangaben aufgeteilt in:
- TKK-Verfahren 61 % 4.692 Tsd. Euro
- Aufgaben der RTR 23 % 1.769 Tsd. Euro
- Schlichtungsstelle 12 % 923 Tsd. Euro
- Kompetenzzentrum 4 % 308 Tsd. Euro
Schließlich werden inhaltliche Schwerpunkte der RTR-GmbH genannt und beschrieben, die für das Jahr 2017 geplant waren.
Aus dieser Darstellung ergibt sich eine detaillierte und transparente Darstellung und Zuordnung des Gesamtaufwandes der RTR-GmbH.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens sowie der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2018 im Beschwerdeverfahren. Sie wurden von keiner Verfahrenspartei in Zweifel gezogen und erwiesen sich somit als unstrittig.
Die Feststellungen zu den Rechnungen über die Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2017 ergeben sich aus der Beschwerde, S. 4, und wurden von der belangten Behörde nicht bestritten.
Zur Ermittlung des Finanzierungsbeitrags
Die dem Finanzierungsbeitrag zu Grunde liegenden geschätzten Umsätze der Marktteilnehmer und Aufwendungen der Regulierungsbehörde ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten veröffentlichten Berichten/Angaben und wurden von keiner Partei bestritten.
Dass es sich beim Budgetvoranschlag 2017 um eine detaillierte und transparente Darstellung des Aufwands der RTR-GmbH handelt, ergibt sich aus dem Bericht selbst. Der Einwendung der Beschwerdeführerin, die Darstellung sei intransparent, kann nicht gefolgt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), StF BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 121a Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (TKG 2003), StF BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, entscheidet das BVwG über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1. Rechtsgrundlagen
Das TKG 2003 lautet auszugsweise:
"Anzeigepflicht
§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bereitstellers,
2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
[...]
(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
[...]"
"Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.
(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.
(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.
(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich."
"Aufgaben
§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,
1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 16a Abs. 4,
2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,
2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,
2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,
3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,
4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,
5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,
6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,
7. Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,
7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,
8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,
9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,
10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,
11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,
12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,
13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,
13a. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,
14. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,
15. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,
16. Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1."
"Übergangsbestimmungen
§ 133. [...]
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anzeigen nach § 13 TKG und Konzessionen nach § 14 TKG erlöschen mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes soweit Abs. 6 nicht anderes bestimmt. Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige und die Konzessionsurkunde nach TKG gelten als Bestätigungen im Sinne des § 15 Abs. 3.
[...]"
Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KOG), StF BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016, lautet auszugsweise:
"Aufgaben der RTR-GmbH
§ 17. [...]
(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.
[...]
(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.
[...]
(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20."
"Kompetenzzentrum
§ 20. (1) Die RTR-GmbH hat unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen. Die Ausgaben für das Kompetenzzentrum sind jährlich mit maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Rundfunk und maximal 10 vH des branchenspezifischen Gesamtaufwandes des Fachbereiches Telekommunikation begrenzt.
(2) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Rundfunk umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der KommAustria zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten insbesondere zu Fragen betreffend die Frequenzplanung und Frequenzoptimierung, die Einführung von digitalem Rundfunk in Österreich, die nationalen und europäischen Werberegelungen, den Minderjährigen- und Jugendschutz, den Zugang zu Kommunikationsnetzen und diensten sowie zu Fragen betreffend die neuen Technologien und Dienste wie auch die Marktverhältnisse,
2. Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
(3) Die Aufgabe eines Kompetenzzentrums im Fachbereich Telekommunikation umfasst insbesondere die nachstehenden Tätigkeiten:
1. Durchführung von Analysen zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den von der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH zu erfüllenden Aufgaben stehen, durch Vergabe von Studien oder durch Erstellung von Gutachten, insbesondere zu Fragen betreffend die Qualität, den Preis, das Kundenservice und die Leistungsmerkmale von Kommunikationsnetzen und diensten und den Zugang zu diesen, über den Einsatz neuer Technologien und Dienste sowie über die Marktverhältnisse,
2. Dokumentation und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, unter anderem durch Publikationen und Fachveranstaltungen sowie Veröffentlichungen auf der Website.
(4) Darüber hinaus ist es Aufgabe der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer bereichsübergreifende Analysen, Publikationen und Fachveranstaltungen, insbesondere zu Fragen der Konvergenz der Branchen Rundfunk und Telekommunikation durchzuführen. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten hat anteilig entsprechend dem Verhältnis der branchenspezifischen Gesamtaufwendungen zueinander zu erfolgen.
(5) Tätigkeiten der RTR-GmbH im Rahmen des Kompetenzzentrums nach den vorstehenden Absätzen bedürfen, soweit sie mit dem Aufgabenbereich der KommAustria oder der Telekom-Control-Kommission in Zusammenhang stehen, für ihre Durchführung des vorherigen Einvernehmens mit dem Vorsitzenden der KommAustria oder dem Vorsitzenden der Telekom-Control-Kommission. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Geschäftsführern im jeweiligen Fachbereich Aufträge zur Erfüllung von Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu erteilen.
(6) Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat jährlich eine nach Fachbereichen getrennte und hinsichtlich der Tätigkeiten nach Abs. 4 gemeinsame Jahresplanung für die im Rahmen des Kompetenzzentrums durchzuführenden Tätigkeiten zur Genehmigung vorzulegen. Diese ist vom Aufsichtsrat insbesondere auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Kompetenzzentrums zu berichten."
"4. Abschnitt
Finanzierung der Tätigkeiten
Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche
§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).
(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.
(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen."
Die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. L 108, 24.04.2002, p.21, idF der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009, ABl. L 337, 18.12.2009, p.37, diese berichtigt durch ABl. L 241 vom 10.09.2013, S. 8, lautet auszugsweise:
(Erwägungsgründe:)
"[...]
(30) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.
(31) Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.
(32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.
[...]"
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
(2) Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:
"Allgemeingenehmigung": der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegen werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten gelten können."
"Artikel 6
Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsarten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen
(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. [...]
(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt.
[...]"
"Artikel 12
Verwaltungsabgaben
(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,
a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und
b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.
(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen."
"Artikel 13
Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung."
Die Richtlinie 2002/19/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7, lautet auszugsweise:
"Artikel 5
Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung
(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Artikel 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere folgende Maßnahmen treffen:
a) In dem zur Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten, sofern dies noch nicht geschehen ist.
ab) In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.
b) In dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu vom Mitgliedstaat festgelegten digitalen Rundfunk- und Fernsehdiensten erforderlichen Umfang können sie die Betreiber dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu den in Anhang I Teil II aufgeführten anderen Einrichtungen zu gewähren.
(2) Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)."
"Artikel 6
Zugangsberechtigungssysteme und andere Einrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Bezug auf die Zugangsberechtigung für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste, die an Zuschauer und Hörer in der Gemeinschaft ausgestrahlt werden, unabhängig von der Art der Übertragung die in Anhang I Teil I festgelegten Bedingungen gelten.
(2) Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden gestatten, möglichst bald nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach in regelmäßigen Zeitabständen die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen zu überprüfen, indem sie nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine Marktanalyse vornehmen, um festzustellen, ob die angewandten Bedingungen beibehalten, geändert oder aufgehoben werden sollen.
Sollten die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der Marktanalyse zu der Auffassung gelangen, dass ein oder mehrere Betreiber nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf dem relevanten Markt verfügen, so können sie die Bedingungen in Bezug auf diese Betreiber gemäß den Verfahren der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) ändern oder aufheben, allerdings nur insoweit, als
a) die Zugangsmöglichkeiten der Endnutzer zu bestimmten, unter
Artikel 31 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fallenden Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Übertragungskanälen und -diensten durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden;
b) die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für
i) digitale Fernseh- und Rundfunkdienste des Einzelhandels und
ii) Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen
durch eine derartige Änderung oder Aufhebung nicht negativ beeinflusst werden.
Die Änderung oder Aufhebung von Bedingungen ist den hiervon betroffenen Parteien rechtzeitig anzukündigen.
(4) Die gemäß diesem Artikel angewandten Bedingungen berühren nicht die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festzulegen."
"Artikel 8
Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13a genannten Verpflichtungen aufzuerlegen.
(2) Wird ein Betreiber aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen auf.
(3) Unbeschadet
- des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6,
- der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), der Bedingung 7 in Teil B des Anhangs der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie angewandt wird, sowie der Artikel 27, 28 und 30 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), die Verpflichtungen für Unternehmen enthalten, mit Ausnahme jener, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, oder
- der Notwendigkeit der Einhaltung internationaler Verpflichtungen
erlegen die nationalen Regulierungsbehörden Betreibern, die nicht gemäß Absatz 2 eingestuft wurden, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen nicht auf.
Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK). Die Kommission trifft gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Entscheidung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und müssen im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) angemessen und gerechtfertigt sein. Die Verpflichtungen dürfen nur nach der Anhörung gemäß den Artikeln 6 und 7 jener Richtlinie auferlegt werden.
(5) Im Zusammenhang mit Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich unterrichten die nationalen Regulierungsbehörden die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) über ihre Entscheidung, Marktteilnehmern Verpflichtungen aufzuerlegen, diese zu ändern oder aufzuheben."
Die Richtlinie 2002/22/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 07.03.2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51, lautet auszugsweise:
"Artikel 17
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endnutzermarkt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft worden sind, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn
a) eine nationale Regulierungsbehörde aufgrund einer nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem gemäß Artikel 15 derselben Richtlinie ermittelten Endnutzermarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, sowie
b) die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die nach den Artikeln 9 bis13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) vorgegebenen Ziele führen würden.
(2) Die nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen sollen der Art des festgestellten Problems entsprechen und angesichts der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. Zu den auferlegten Verpflichtungen können auch die Anforderungen gehören, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise berechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln. Die nationalen Regulierungsbehörden können diesen Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Maßnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Maßnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten auferlegen, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.
(4) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Aspekte der Regulierung zu unterwerfen, gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden, dass die erforderlichen und geeigneten Kostenrechnungssysteme eingesetzt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können das Format und die anzuwendende Berechnungsmethode vorgeben. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems wird durch eine qualifizierte unabhängige Stelle überprüft.
Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
(5) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 10 wenden die nationalen Regulierungsbehörden in geografischen Märkten oder Nutzermärkten, auf denen sie einen wirksamen Wettbewerb festgestellt haben, keine Verfahren zur Regulierung des Endnutzermarktes nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an."
Die - nicht mehr auf den vorliegenden Fall anwendbare - Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.04.1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste ABl. Nr. L 117 vom 07/05/1997 S. 0015 - 0027, RL 97/13/EG , lautet auszugsweise:
"Artikel 6
Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen
Unbeschadet der finanziellen Beiträge zur Erbringung des Universaldienstes gemäß dem Anhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß von den Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Allgemeingenehmigung anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist."
"Artikel 11
Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß von dem Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Die Gebühren für eine Einzelgenehmigung müssen in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand stehen und sind mit ausreichenden Einzelheiten in geeigneter Form zu veröffentlichen, damit die Kenntnisnahme ohne Schwierigkeiten möglich ist.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten ihren nationalen Regulierungsbehörden für den Fall, daß auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, gestatten, Abgaben zu erheben, die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen. Diese Abgaben müssen nichtdiskriminierend sein und insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern."
3.2. Daraus ergibt sich in der Sache:
Die Kernfrage des vorliegenden Falls ist jene, für welche Aufgaben der RTR-GmbH die Beschwerdeführerin als Unternehmen, das Kommunikationsdienste erbringt, Finanzierungbeiträge zu leisten hat. Die für die Klärung dieser Rechtsfrage maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich in § 34 Abs. 2 KOG sowie den dort verwiesenen Normen, der Genehmigungsrichtlinie sowie dem TKG 2003, in welchem die Genehmigungsrichtlinie gemäß § 1 Abs. 4 TKG 2003 umgesetzt wurde.
3.3. Zum "Verfahren" der Finanzierung der Regulierungsbehörde
Der Vorgang der Finanzierung der RTR-GmbH gestaltet sich auf Grundlage des § 34 KOG wie folgt: Die Finanzierung des Aufwands der RTR-GmbH erfolgt in Zusammenhang mit der Telekommunikation-Regulierung zum Teil aus dem Bundeshaushalt (EUR 2.142.135 jährlich, indexiert), zum Teil durch Beiträge der Marktteilnehmer (max. EUR 6 Mio. jährlich, indexiert) - bei diesen proportional im Verhältnis ihres Umsatzes zum Branchengesamtumsatz.
Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen. Dazu können die Beitragspflichtigen eine Stellungnahme abgeben. Die Beitragspflichtigen haben ihrerseits ihren branchenspezifischen Umsatz des laufenden Jahres zu schätzen und der RTR-GmbH bis spätestens 15. Jänner mitzuteilen. Die RTR-GmbH hat in der Folge den geschätzten branchenspezifischen Aufwand der RTR-GmbH unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen bis spätestens Ende Februar festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ebenso ist der geschätzte branchenspezifische Gesamtumsatz von der RTR-GmbH (auf Basis der Meldungen der Beitragspflichtigen) zu veröffentlichen. Auf Basis der veröffentlichten Schätzungen sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge (im Quartal) vorzuschreiben (vorläufiger Finanzierungsbeitrag). Die Beitragspflichtigen haben in der Folge bis 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlichen Umsätze der RTR-GmbH zu melden und die RTR-GmbH hat bis 30. September des Folgejahres die tatsächlichen Werte Umsätze/Aufwand zu veröffentlichen. In der Folge werden Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben oder Nachforderungen gestellt (endgültiger Finanzierungsbeitrag; vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012, zu einer älteren Rechtslage).
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten ein beitragspflichtiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche iSd § 34 Abs. 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 und hat daher auch unbestritten einen Finanzierungsbeitrag zu leisten.
Die Beschwerdeführerin moniert nun, der von ihr eingeforderte Finanzierungsbeitrag - gegenständlich für das 4. Quartal 2017 - sei zu hoch bemessen und umfasse Tätigkeiten der RTR-GmbH, die aus ihrer Sicht nicht "marktfinanzierbar" wären.
In der Entscheidung des VwGH vom 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, sah dieser keine Rechtswidrigkeit des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheides, mit dem ihr der Finanzierungsbeitrag für das 3. Quartal 2013 vorgeschrieben wurde. Der Grund dafür lag in dem Umstand begraben, dass die Beschwerdeführerin nicht schon im Konsultationsverfahren den Budgetvoranschlag betreffend zu den für die Beitragsfestsetzung maßgebenden Parametern Stellung genommen und gegebenenfalls eine Nichtvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie bzw. eine nicht ausreichende Konkretisierung geltend gemacht hat. Da sie im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist und erst vor dem VwGH das Verwaltungsverfahren als mangelhaft bekämpft hat, war die Rüge der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VwGH abzulehnen.
An diesem Punkt schließt das gegenständliche Verfahren an - wobei zu erwähnen ist, dass auch der Finanzierungsbeitrag des 1. Quartals 2017 sowie die Finanzierungsbeiträge für das 1.-4. Quartal 2018 in gleicher Weise beim BVwG anhängig sind bzw. waren. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen vorgelagerten Verfahren zur öffentlichen Konsultation des Budgets 2017 (23.11.2016 - 06.12.2016) am 06.12.2016 eine Stellungnahme an die RTR-GmbH erstattet. Darin hat sie bereits sämtliche auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Bedenken vorgebracht (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.12.2016). Die RTR-GmbH hat in der Folge den branchenspezifischen Aufwand und den geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatz veröffentlicht, womit dieser die Grundlage für die Berechnung des (vorläufigen) Finanzierungsbeitrags bilden konnte. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dabei berücksichtigt worden wäre.
Im Konsultationsverfahren konnte die Beschwerdeführerin zwar eine Stellungnahme abgeben, es steht der Beschwerdeführerin aber keine andere Rechtsschutzmöglichkeit zu, als sich gegen den vorliegenden Bescheid zur Wehr zu setzen und dabei eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Senates erweist sich die vorliegende Beschwerde daher insofern als zulässig, als sie sich gegen die Festlegung des - freilich vorläufigen - Finanzierungsbeitrags und somit auch gegen die Festlegung der diesbezüglichen Grundlagen in Form des geschätzten und veröffentlichten Aufwands der RTR-GmbH richtet. Dafür, dass eine Beurteilung der korrekten Ermittlung des Aufwandes der Regulierungsbehörde erst im nachfolgenden Verfahren betreffend die endgültige Festsetzung der Finanzierungsbeiträge rechtlich zulässig wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte, wäre die Möglichkeit zur Erlangung eines Bescheides sowie die sich daraus ergebende Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 13 KOG betreffend den vorläufigen Finanzierungsbeitrag doch sonst überflüssig (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004, wo es um den Gesamtumsatz sowie die einzelnen auf die Marktteilnehmer entfallenden Anteile ging; 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, wo der VwGH dieses Thema nicht strapaziert hat).
3.4. Zu den Finanzierungsbeiträgen im Allgemeinen
Die Finanzierungsbeiträge dienen der Abdeckung des Aufwands der RTR-GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 KOG betreffend die Telekommunikationsbranche.
* Danach bildet die RTR-GmbH den Geschäftsapparat der TKK. Dabei unterstützt sie die TKK unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der TKK gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der TKK und der RTR-GmbH (vgl. § 17 Abs. 2 KOG).
* Weiters obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005 (vgl. § 17 Abs. 4 KOG).
* Schließlich hat die RTR-GmbH unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20 (vgl. § 17 Abs. 7 KOG).
Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie (vgl. auch die Erwägungsgründe 30 bis 32) regelt und beschränkt die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern (EuGH 18.07.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua). Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Art. 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden. Art. 12 Abs. 1 lit. b leg. cit. fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben. Erwägungsgrund 31 betont, dass allfällige von den Marktteilnehmern eingehobene Verwaltungsabgaben nicht den Wettbewerb verzerren und keine Marktzugangsschranken errichten dürfen.
Da die Regelung des § 34 Abs. 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 an die "Allgemeingenehmigung" iSd Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie anknüpft, unterliegen die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge - was von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht in Frage gestellt wird - den Einschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie; § 34 KOG ist iS einer richtlinienkonformen Interpretation an den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a und b der Genehmigungsrichtlinie zu messen (siehe die bereits zitierte Entscheidung des VwGH vom 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, in dem dieser die auch hier maßgeblichen Grundlagen aufgearbeitet hat; EuGH 10.04.1984, Rs 14/83, Colson und Kamann, Rz 26).
Aus Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie geht hervor, dass die Mitgliedstaaten von Unternehmen, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht an Funkfrequenzen oder Nummern gewährt wurde, nur Verwaltungsabgaben verlangen können, die insgesamt zur Deckung der administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten besonderen Verpflichtungen dienen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können (EuGH 18.07.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua).
Die besonderen Verpflichtungen iSd Art. 6 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie umfassen Verpflichtungen gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 und 8 der Zugangsrichtlinie und Art. 17 der Universaldienstrichtlinie.
Der EUGH stellte klar, dass solche Abgaben (wie der hier gegenständliche Finanzierungsbeitrag) nur die Kosten im Zusammenhang mit den zuvor angeführten Tätigkeiten abdecken dürfen. Folglich sollen mit den nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie auferlegten Abgaben nicht alle Arten von Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörden abgedeckt werden. Die Genehmigungsrichtlinie enthält aber keine nähere Vorschrift darüber, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Insoweit besteht also ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers: Die Ausgestaltung der Verfahren, die den Schutz der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, richtet sich regelmäßig nach der innerstaatlichen Rechtsordnung, die dabei den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist. Zudem sind die Abgaben den einzelnen Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise aufzuerlegen (vgl. EuGH 21.02.2008, Rs C-426/05, Tele2 Telecommunication GmbH, Rn 55 und 56; 18.07.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua; 17.10.2013, Rs C-376/12, Sky Italia; 21.07.2011, Rs C-284/10, Telefonica de España).
§ 34 KOG sieht eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vor, was nach der dargelegten Judikatur des EuGH grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise erfolgen (VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058).
3.5. Zum Beschwerdevorbringen
Die Beschwerdeführerin moniert allgemein, dass
- die belangte Behörde im Bereich von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten nicht nur die unmittelbar mit der Verwaltung dieser Genehmigungen verbundenen Kosten als marktfinanzierbar ansieht, sondern auch die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen iSd Anhänge A, B und C zur Genehmigungsrichtlinie und
- die belangte Behörde den gesamten sektorenspezifischen Verbraucherschutz einschließlich der vorgelagerten Verordnungserlassung als marktfinanzierbar ansieht.
Die Beschwerdeführerin moniert konkret, dass die unter § 34 KOG subsumierbaren Kosten des Betriebs des Kompetenzzentrums iSd § 20 KOG, Kosten der Endkundenstreitschlichtung und Kosten der von der RTR-GmbH zu erfüllenden Konsumentenschutzaufgaben nicht im Einklang mit Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie stünden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Sichtweise mit der Formulierung des Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie und damit, dass die in der genannten Richtlinie enthaltene Wortpassage "... sowie
der Artikel 6 ... einschließen können" als Einheit auf Grund eines
Abänderungsantrags im Rat im September 2001 eingefügt worden sei. Auch die Kommission liefere mit ihrer Stellungnahme vom 18.09.2001 einen Hinweis im Sinne der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auslegung, indem sie festhält: "Das Spektrum der Verwaltungskosten, die durch Verwaltungsabgaben gedeckt werden können, wurde erweitert." Die Verwendung des Wortes "Spektrum" zeige deutlich, dass der Kreis jener Verwaltungsaufgaben, deren Kosten auf Marktteilnehmer überwälzt werden dürfen, nur um den Bereich der Wettbewerbsregulierung erweitert worden sei, nicht aber um Kosten, die nur mittelbar im Zusammenhang mit der Verwaltung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten stünden. Weiters verweist die Beschwerdeführerin auf die EuGH-Judikatur in der Rechtssache C-284/10 zur RL 97/13/EG . Die Beschwerdeführerin vermutet schließlich, dass der Unionsgesetzgeber eine deutlichere Formulierung gewählt hätte, wäre die Regelung iS der belangten Behörde zu verstehen; bei einer Auslegung, wie die Behörde sie vornimmt, blieben kaum mehr Aufgaben der Regulierungsbehörde übrig, die nicht marktfinanzierbar wären.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Für den erkennenden Senat steht im Ergebnis fest, dass der der Beschwerdeführerin auferlegte Finanzierungsbeitrag zum einen auf Grund verfassungskonformer Regelungen eingehoben wird und andererseits nur Aufgaben abdeckt, die von § 34 KOG iSd Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie erfasst sind.
Gemäß § 34 KOG erfolgt eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den Bund einerseits und die beitragspflichtigen Marktteilnehmer andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 - EUR 2 Mio. aus dem Bundeshaushalt gegenüber max. EUR 6 Mio. durch die Telekommunikationsbranche. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 07.10.2004, G 3/04-20, zur Vorgängerregelung (§ 10 KOG idF BGBl. I Nr. 97/2004) ausgesprochen, dass es sich bei den von der KommAustria bzw. der RTR-GmbH im Fachbereich Rundfunk wahrgenommenen Aufgaben teilweise um solche handelt, die letztendlich die Allgemeinheit betreffen, und insoweit die Finanzierung solcher Aufgaben durch die Allgemeinheit und somit durch Mittel aus dem Bundeshaushalt erfolgen müsste. Er hob diese Bestimmung als verfassungswidrig auf, woraufhin der Gesetzgeber die Neuformulierung des § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 21/2005 (Vorläuferbestimmung des nunmehrigen § 34 KOG) vornahm.
Aus den Materialen zur Neuformulierung des § 10 KOG nach dessen Behebung durch den VfGH ergibt sich folgendes (vgl. Begründung des Initiativantrags, 544/A BlgNR 22. GP , 8 ff): Eine Bewertung der der TKK und der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation übertragenen Aufgaben unter den Gesichtspunkten, inwieweit die konkrete Aufgabe von branchenspezifischer Bedeutung ist und welcher mengenmäßige Stellenwert diese Aufgabe im gesamten Aufgabenumfang der genannten Behörden zukommt, hat ergeben, dass etwa 75 % dieser Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt werden. Nach einer Beurteilung, welche Aufgaben eher im Allgemeininteresse und welche im überwiegenden Interesse der Marktteilnehmer liegen, schien eine anteilsmäßige Finanzierung der von der TKK und der RTR-GmbH im Fachbereich Telekommunikation wahrgenommenen Aufgaben im Verhältnis 75:25 durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern einerseits und aus Bundesmitteln andererseits verfassungsrechtlich geboten.
In seinem Abtretungsbeschluss an den VwGH vom 20.02.2014, B 1524-1525/2013, betreffend das Verfahren zur Vorschreibung eines Finanzierungsbeitrags für die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 führte der VfGH auch unter Hinweis auf seine oben genannte Entscheidung aus, dass eine Verfassungswidrigkeit des § 34 KOG nicht ersichtlich ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Marktteilnehmer, die von der Regulierungstätigkeit und damit von der im Bereich des Marktes herbeigeführten Ordnung in erster Linie berührt sind, zur Finanzierung der Regulierungstätigkeit heranzuziehen. Die Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche obliegt nicht zur Gänze den Marktteilnehmern, sondern ist zu einem Teil von mindestens einem Viertel durch Mittel aus dem Bundeshaushalt zu bestreiten.
An der Verfassungskonformität des § 34 KOG besteht somit kein Zweifel (vgl. auch Christian F. Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften II, S. 1126).
Was die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Widerspruchs zu Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie betrifft, verweist die belangte Behörde zunächst zu Recht auf den Inhalt der "Vorgängerrichtlinie" zur Genehmigungsrichtlinie, RL 97/13/EG , welche in Art. 11 vorsah, dass "... im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken." Der Inhalt der hier relevanten Genehmigungsrichtlinie geht über den Inhalt der RL 97/13/EG hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags unbestritten und deutlich hinaus, was die Maßgeblichkeit der Judikatur des EuGH zur Vorgängerrichtlinie relativiert. Dies bestätigt auch die Kommission in ihrer Stellungnahme vom 18.09.2001, in der sie festhält, dass der Art. 12 maßgebend geändert wurde und das Spektrum der Verwaltungskosten, die durch Verwaltungsabgaben gedeckt werden könnten, erweitert wurde. Insbesondere lassen sich daher aus der Entscheidung des EuGH vom 21.07.2011, Rs C-284/10, Telefónica Móviles España, die zur "Vorgängerrichtlinie" erging, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie ziehen, da der EuGH diese Bestimmung zwar zitiert, aber klar sagt, dass sie eben im konkreten Fall nicht anwendbar ist und er sie vergleichsweise nur für das Kriterium der Verhältnismäßigkeit in Rz 30 anführt (gilt sinngemäß auch für die Entscheidung EuGH 19.09.2006, Rs C-392/04 und C-422/04, Germany und Arcor).
Es kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie einen Inhalt unterstellen möchte, wonach von den Verwaltungsabgaben, die Unternehmen auferlegt werden können und damit marktfinanzierbar sind, nicht auch Tätigkeiten umfasst sein dürfen, die der Überprüfung dienen, ob die betroffenen Unternehmen ihre im nationalen Recht festgelegten mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechte und Pflichten im Sinne der Anhänge A, B und C der Genehmigungsrichtlinie einhalten.
Die Anhänge enthalten eine Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 lit. e, innerhalb der gemäß den Art. 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen. Da nach Art. 6 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie an die Allgemeingenehmigung und die Nutzungsrechte die in den Teilen A, B und C des Anhangs genannten Bedingungen geknüpft werden können, muss konsequenterweise auch die Kontrolle von deren Einhaltung iSd Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie "marktfinanzierbar" sein.
Es ist für das BVwG im Einklang mit der belangten Behörde (vgl. Ausführungen im Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 19.02.2018, S. 5-6) nicht erkennbar, weshalb sich der betreffende Halbsatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie nicht auch auf Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte beziehen soll: "... sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können."
Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte, so die belangte Behörde, sind in ebensolchem Maß unionsrechtlich determiniert, wie die unter Art. 6 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie fallenden Verpflichtungen der Wettbewerbsregulierung. Es ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Regelung ein Grund ersichtlich, warum etwa die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung usw. anders behandelt werden sollten, als etwa die im Zusammenhang mit der ebenfalls in der Aufzählung enthaltenen "Marktanalyse". Der gegenständliche Halbsatz des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie bezieht sich daher auch nach Ansicht des erkennenden Senats, nach seinem Wortlaut und Sinn nicht ausschließlich auf die in Art. 6 Abs. 2 leg. cit. genannten Verpflichtungen, sondern im gleichen Maß auch auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten. Den rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere auf S. 7 und 8, im angefochtenen Bescheid ist somit vollumfänglich zuzustimmen.
Festzuhalten ist im Übrigen, dass es sich bei den bisher abgehandelten Einwendungen der Beschwerdeführerin um rechtstheoretische Überlegungen handelt, die auf einem allgemein gehaltenen Niveau bleiben, wobei nicht ersichtlich ist, welche konkreten Auswirkungen sich für den vorliegenden Fall ergeben. Die Beschwerdeführerin bringt weder konkret vor, wie sich der Finanzierungsbeitrag, den sie zu leisten verpflichtet ist, ändern würde, noch nennt sie in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde genannte Tätigkeiten, die nicht marktfinanzierbar wären.
Doch auch mit dem bereits konkreteren Vorbringen, wonach Kosten des Betriebs des Kompetenzzentrums nach § 20 KOG, die Kosten der Endkundenstreitschlichtung und die Kosten der von der RTR-GmbH zu erfüllenden Konsumentenschutzaufgaben nicht marktfinanzierbar iSd der Genehmigungsrichtlinie seien, tut die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar:
Beispielsweise stellt § 25 TKG 2003, der Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen zur behördlichen Prüfung vorzulegen eine Verbraucherschutzvorschrift (und von der RTR-GmbH zu erfüllende Konsumentenschutzaufgabe) dar, die iSd Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie "marktfinanzierbar" ist. Zu den Bedingungen, die nach Art. 6 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie an Allgemeingenehmigungen geknüpft werden können, zählen nämlich nach Anhang A, Z 8, leg. cit. auch die "... elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, ...". Und jene Bedingungen der Anhänge der Genehmigungsrichtlinie sind, wie oben dargelegt, "marktfinanzierbar". Der belangten Behörde kann nicht widersprochen werden, wenn sie die Tätigkeit nach § 25 TKG 2003 der Kontrolle und Durchsetzung einer Allgemeingenehmigung iSd Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie zuordnet. Die Behörde zählt in der Folge weitere Verbraucherschutzaufgaben auf, die unter die genannte Bestimmung subsumierbar und damit "marktfinanzierbar" sind. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach von der Regulierungsbehörde zu erfüllende Konsumentenschutzaufgaben nicht "marktfinanzierbar" seien, überzeugt daher nicht. Gleiches gilt für die Einwendung betreffend das Kompetenzzentrum gemäß § 20 KOG und die Streitkundenschlichtung.
Wie sich den Feststellungen entnehmen lässt, machen die gesamten Tätigkeiten der Schlichtungsstelle und des Kompetenzzentrums zusammen nur 16 % des Gesamtaufwandes der RTR-GmbH im Jahr 2017 aus. Weitere 23 % betreffend die Aufgaben der RTR-GmbH und 61 % die Verfahren der TKK. Im gegenständlichen Jahr 2017 wurden etwa 39 % der Kosten der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 61 % von der Telekommunikationsbranche. Es wurden somit keinesfalls alle Arten von Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde (vgl. EuGH 18.07.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua, Rn 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt (vgl. VwGH vom 06.04.2016, Ro 2014/03/0058, wo dieser eine Aufteilung von 30 % (Bund) : 70 % (Telekommunikationsbranche) bereits als rechtskonform erachtete). Damit steht die Vorgehensweise der belangten Behörde im Einklang mit der Judikatur des EuGH.
Dass die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen verhältnismäßig iSd Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie erfolgte, kann, so der VwGH in der Entscheidung vom 06.04.2016, vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz nicht zweifelhaft sein. Im Übrigen nennt auch Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie einen am Umsatz orientierten Verteilungsschlüssel als Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für die Kriterien zur Auferlegung von Abgaben. Vor dem Hintergrund, dass der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG von allen in der Telekommunikationsbranche tätigen Unternehmen, sofern eine Mindestschwelle überschritten wird, in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung den Wettbewerb verzerrt oder unzulässige Marktzugangsschranken errichtet.
Aus all diesen Gründen ergeben sich keine Bedenken, wonach § 34 KOG nicht richtlinienkonform wäre oder richtlinienkonform interpretiert worden wäre. Die Anregung, ein diesbezügliches Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, wird daher nicht aufgegriffen.
3.6. Zum Vorwurf der fehlenden Transparenz
Die Beschwerdeführerin moniert, dass nicht nachvollziehbar sei, für welche der RTR-GmbH entstandenen Kosten die im angefochtenen Bescheid verfügten Gebühren herangezogen würden und ob die den Marktteilnehmern abverlangten Beiträge dem entsprechen, was nach Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie den Marktteilnehmern überhaupt auferlegt werden dürfte. Weder der angefochtene Bescheid noch der diesem zu Grunde gelegte Budgetvoranschlag würden eine dahingehende Nachprüfung ermöglichen, womit die Anforderungen, die der VwGH an eine Bescheidbegründung stelle, nicht erfüllt würden. Zudem würden die Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie, wonach Verwaltungsabgaben den Unternehmen nur in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt werden dürfen, nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführerin ist zuallererst entgegen zu halten, dass die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides genau erklärt, welche der Aufgaben der RTR-GmbH sie für marktfinanzierbar erachtet und welche nicht (vgl. Ausführungen oben). Der Vorwurf, es sei nicht erkennbar, welcher Aufwand der Regulierungsbehörde für die Ermittlung des Finanzierungsbeitrags herangezogen werde, trifft schon aus diesem Grund nicht zu.
Erwägungsgrund 30 der Genehmigungsrichtlinie erklärt: "... sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen." Erwägungsgrund 31 erklärt: "... Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. ..."
Durch die Veröffentlichung des geschätzten Aufwands der RTR-GmbH in einer sehr detaillierten Form, wie sich aus den Feststellungen ergibt, und die Vorgabe in § 34 KOG, dass die Abgaben nach einem am Umsatz orientierten Verteilungsschlüssel ermittelt werden, ist die nach dem Unionsrecht geforderte Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität iSd Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie erfüllt. Dies gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass Art. 12 Abs. 2 leg. cit. lediglich die Veröffentlichung eines jährlichen "Überblicks" über die Verwaltungskosten und eingenommenen Abgaben der nationalen Regulierungsbehörden verlangt.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde abzuweisen.
3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. z.B. VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin eine allenfalls ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt; weder die Feststellungen noch die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurden von der Beschwerdeführerin aber angegriffen. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich aus Sicht des BVwG weder als ergänzungsbedürftig noch strittig. Im Verfahren vor dem BVwG waren vielmehr ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.8. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier maßgeblichen Fragen der Unionskonformität des § 34 KOG und der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie liegt bereits Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH vor (VwGH 06.04.2016, Ro 2014/03/0058; VwGH 26.05.2014, 2012/03/0012; VfGH 07.10.2004, G 3/04-20; VfGH 20.02.2014, B 1524-1525/2013; EuGH 18.07.2013, Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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