MOG 2007 §6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §22
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §22
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2146354.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 22.12.2016, Zl. 1635/I/1/1/Pf, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im zweiten Satz des Bescheidspruches wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.12.2016, Zl. 16355/I/1/1/Pf, wurde die Anerkennung der XXXX(vormals XXXX, in der Folge: BF), wohl als Erzeugerorganisation, rückwirkend per 15.10.2015 widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die aufschiebende Wirkung sei nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden. Ferner könne nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur dann eingeräumt werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung bestehen, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sei zudem bei der Handhabung des § 13 Abs. 5 VwGVG auf die Kriterien Bedacht zu nehmen, die der EuGH unter dem Titel "Vorläufiger Rechtsschutz" entwickelt habe. Dabei sei es unter Beachtung des Gebotes der Effektivität des Unionsrechts notwendig, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen (mVa Öhlinger/Potacs, EU-Recht 159; Frischhut/Ranacher in Larcher, Handbuch (2013) 93).
2. Zur Vorgeschichte ist auszuführen, dass die belangte Behörde bereits mit Bescheiden vom 07.04.2016 und 21.04.2016 die Anerkennung der BF als Erzeugerorganisation aussetzte, einmal unbefristet und einmal befristet. In diesen Bescheiden wurde die aufschiebende Wirkung ebenfalls aberkannt, was aber in den dagegen erhobenen Beschwerden nicht releviert wurde.
3. In der gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die BF in erster Linie die ersatzlose Behebung des Bescheides. Zur aufschiebenden Wirkung führte sie aus, dass die Behörde diese ausschließen könne, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung bei Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Dies setze eine Interessenabwägung und Gefahr in Verzug voraus. Zweiteres sei von der Behörde nicht einmal behauptet worden.
Eine gebotene Interessenabwägung sei nicht erfolgt und führe die Behörde dazu nichts aus. Sollte die Behörde im Verfahren obsiegen, hätte die BF ohnehin die ausbezahlten Förderungen zurückzuzahlen. Das Interesse der BF an einer raschen Auszahlung der Förderungen, auf welchen sie einen Rechtsanspruch habe, überwiege das öffentliche Interesse. In der Interessenabwägung seien die Interessen der BF gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, sei noch Gefahr in Verzug für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung notwendig.
Die negativen Auswirkungen für die BF durch eine aufschiebende Wirkung, insbesondere die finanziellen Einbußen, die mit einem weiteren Zuwarten verbunden seien, seien unverhältnismäßig hoch. Der angefochtene Bescheid stelle eine Vorfrage zur Auszahlung von Beihilfen aus dem operationellen Programm betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie aus dem neuen operationellen Programm 2017 bis 2021 dar. Als anerkannte Erzeugerorganisation habe die BF aus diesen operationellen Programmen einen Beihilfenanspruch alleine für die Zeit von 2014 bis 2016 von rund € 391.000. Dieser Betrag sei beantragt, aber noch nicht ausbezahlt. Eine weitere Verzögerung habe finanzielle Einbußen für die BF zur Folge, die kreditfinanziert ausgeglichen werden müssten. Der daraus entstehende Zinsschaden betrage etwa € 7.820 pro Jahr. Die aufschiebende Wirkung habe daher einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF zur Folge.
Die BF stellte daher den Antrag, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos auszuheben, in eventu der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2016, Zl. 16084/I/1/1Pf, wurde die Anerkennung der BF als Erzeugerorganisation ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2016, Zl. 16106/I/1/1/Pf, wurde die Anerkennung der BF als Erzeugerorganisation für 12 Monate ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2016, Zl. 1635/I/1/1/Pf, wurde die Anerkennung der BF (wohl als Erzeugerorganisation) rückwirkend per 15.10.2015 widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Gegen diese Bescheide erhob die BF Beschwerde und beantragte in jener gegen den Bescheid vom 22.12.2016 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide vom 07.04.2016 und 21.04.2016 zu den Zl. W113 2135871-1 und W113 2135054-1 sind derzeit noch anhängig.
Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses am vorzeitigen Vollzug des Bescheides
Die Behörde behauptet ein Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen, führt dazu aber nichts weiter aus. Sie bringt lediglich rechtliche Argumente vor.
Die BF behauptet, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bewirke einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie. Sie führt aus, dass durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Auszahlung von Beihilfen aus dem operationellen Programm 2014 bis 2016 nicht erfolgt, sondern "ausgesetzt" ist. Die finanziellen Einbußen beziffert die BF – dies blieb von der belangten Behörde unwidersprochen und wird daher als zutreffend angenommen – mit €
391.000 für operationelle Programme von 2014 bis 2016. Die durch Kreditaufnahmen zu leistende Zinszahlungen belaufen sich auf € 7.820 pro Jahr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie den Verfahrensakten der beiden anderen Beschwerdeverfahren betreffend die BF zu den Zl. W113 2135871-1 und W113 2135054-1 sowie der Beschwerde der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktordnung (EGMO) durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, StF. BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (in der Folge: VwGVG) lauten:
"Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
"Aufschiebende Wirkung
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Die belangte Behörde hat der BF den Status als Erzeugerorganisation gemäß der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015 iVm der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ABl L 347/2013, 671, sowie der Durchführungsverordnung (EU) 543/2011 der Kommission vom 07.06.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ABl L 157/2011, 1, aberkannt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die BF Beihilfen aus operationellen Programmen gemäß den beihilfenrechtlichen Vorschriften nicht mehr lukrieren kann.
In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die BF auch, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu beheben. Dieser Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet idZ "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Ohne weiteres Verfahren bedeutet idZ, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte allein aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden hat (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 19).
Nach § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden wie die vorliegende grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wieder gutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973, 57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196/1986).
Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme auf den Zweck und Inhalt der Regelung mit der Möglichkeit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bereits im behördlichen Bescheid abzuerkennen einen Ausgleich geschaffen zwischen der Position des Rechtsmittelwerbers und den Interessen Dritter sowie dem öffentlichen Interesse. Dabei kommt dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zu und ist dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt zunächst nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 9). Der hier vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid ist insoweit einem Vollzug zugänglich, als er als Grundlage für weitere Bescheide herangezogen werden kann. Als Folge dieser weiteren Bescheide käme - auch nach dem Vorbringen der BF - die Auferlegung von Rückzahlungen bereits erhaltener Förderungen, also von Geldleistungen, in Betracht (VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0012). Der sofortige Vollzug des Bescheides iSd Wegfalls der Anerkennung der BF als Erzeugerorganisation bewirkt unbestritten Rechtsfolgen für die BF, nämlich das Nichterlangen von Förderungen (auf Grund von zu erlassenden konkretisierenden Bescheiden), die auf Grund des Status als Erzeugerorganisation zur Auszahlung gelangen würden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 12-15).
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Demnach hat zunächst eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien einerseits und den Interessen der BF andererseits stattzufinden (vgl. Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 11). Bei einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Weiteren nur statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde nicht dargetan, welche öffentlichen Interessen aus ihrer Sicht überwiegen. Die durchzuführende Interessenabwägung, in der auch die Interessen der BF zu berücksichtigen gewesen wären, hat sie unterlassen. Dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre, hat die belangte Behörde nicht einmal behauptet.
Die BF hat dem gegenüber ausgeführt, welchen finanziellen Nachteil sie durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erleiden würde (nicht lukrierte Beihilfen in der Höhe von € 391.000 für den Zeitraum 2014 bis 2016 sowie nicht lukrierte Beihilfen für den nachfolgenden Zeitraum in unbestimmter Höhe) und welche finanzielle Zusatzbelastung (Zinszahlungen für Kredit in der Höhe von € 7.820 pro Jahr) ihr dadurch droht. Zu diesen Ausführungen hat die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage keine Stellungnahme erstattet. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden die Interessen der BF somit beeinträchtigt.
Die öffentlichen Interessen, die dem entgegenstehen, bestehen darin, dass in Folge der Beibehaltung des Status als Erzeugerorganisation Beihilfen an die BF ausbezahlt würden, die, sofern die behördliche Entscheidung an der Aberkennung des Status der BF als Erzeugerorganisation rechtmäßig war, von der BF rückzufordern sind. Daraus ergibt sich eine potentielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union.
Grenzen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsrecht ergeben sich, wenn dadurch dessen effektive Anwendung beeinträchtigt wäre (EuGH in der sog. Tafelwein-Entscheidung vom 10.07.1990, Rs. C-217/88, Kommission/Deutschland). Der EuGH sprach hier aus, dass das Ziel einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den nicht erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vereitelt worden war.
In einer anderen einschlägigen Entscheidung des EuGH vom 21.02.1991, Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, hatte er die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen die nationalen Gerichte die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts aufgrund ihrer Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung aussetzen können. Hier sprach der EuGH aus, die nationalen Gerichte könnten nur unter bestimmten Bedingungen die Vollziehung aussetzen, nämlich wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben und die Frage der Gültigkeit dem Gerichtshof selbst vorlegen, die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie wenn die Behörden das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigen. Folglich hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Beihilfenrechtssache auf die in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Kriterien für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestützt (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016).
In der Entscheidung des EuGH vom 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission/Frankreich, ging es um das Unterlaufen einer Entscheidung der Kommission über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen staatliche Rückforderungsbescheide. Die Rückforderungsbescheide ergingen hier nach einem langen Rechtsstreit aufgrund einer Entscheidung der Kommission, gegen die eine Nichtigkeitsklage hätte eingebracht werden können. Frankreich wurde verurteilt, da es die aufschiebende Wirkung der Rückforderungsbescheide nicht ausgeschlossen hatte. Trotz der Parallelen zum vorliegenden Fall geht es gegenständlich um die Anfechtung der ersten behördlichen Entscheidung in einer Rechtssache.
Daraus ergibt sich für die aufschiebende Wirkung von Beschwerden:
Soweit durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde, darf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in unionskonformer Handhabung des § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt muss aber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden, soweit dies die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde. Erfolgt der Ausschluss nicht bereits durch die Behörde, so hat das Verwaltungsgericht diese nachträglich, gegebenenfalls unmittelbar gestützt auf Unionsrecht abzuerkennen (Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92-93). Nach Hengstschläger/Leeb muss die bescheiderlassende Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz immer dann ausschließen, wenn ansonsten die Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anordnung nicht erreicht bzw. vereitelt werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 Rz 68 mVa Frank, Gemeinschafsrecht, S. 527ff ua; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, S. 181).
Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen verfolgen mehrere Ziele. Erstens bedeutet die Anerkennung, dass die Organisation durch einen staatlichen Akt anerkannt wird und diesen Akt zur Außenwerbung nutzen kann. Zweitens ist mit der Anerkennung eine ausdrückliche oder zumindest implizite Kartellfreistellung verbunden und drittens kann der Anerkennung eine institutionelle Förderung vor allem in Form von Gründungs- und Investitionsbeihilfen folgen (Busse, Jahrbuch Agrarrecht 2011, S. 126-127). Die Folgen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde sind vor allem die Auszahlung ausständiger Förderungen für die Jahre 2014 bis 2016 und allenfalls 2017, wie die BF selber angibt. Die Aussetzung und folglich Aberkennung des Status der Erzeugerorganisation der BF und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde dienen letztendlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen der BF, die für das Gericht nachvollziehbar sind, mit der Berührung öffentlicher Interessen durch die Notwendigkeit einer eventuellen Rückforderung von Beihilfen wiegt das öffentliche Interesse gegenständlich höher als das Interesse der BF. Berücksichtigung fand dabei einerseits das oben dargelegte rechtsstaatliche Prinzip und dem sich daraus ergebenden Umstand, dass rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden wie der gegenständlichen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 VwGVG; vgl. auch VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0013) sowie die finanzielle Belastung der BF. Anzumerken ist dabei, dass die BF keine existentielle Gefährdung geltend gemacht hat. Andererseits ergeben sich die finanziellen Interessen der Europäischen Union als öffentliches Interesse unmittelbar aus dem Unionsrecht. Dies gilt, obwohl es gegenständlich nur um den Status der BF als Erzeugerorganisation geht und noch nicht um die deswegen gewährten Förderungen. Es besteht zwar die grundsätzliche Möglichkeit, zu Unrecht gewährte Förderungen rückzufordern, doch wohnt dem stets die Gefahr der Uneinbringlichkeit inne. Die finanziellen Interessen der Gemeinschaft würden somit gefährdet werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr in Verzug hat die belangte Behörde nicht behauptet und liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch nicht vor. Bei unionskonformer Anwendung dieser Bestimmung des VwGVG hat das Vorliegen des Tatbestandselements "Gefahr im Verzug" aber unangewendet zu bleiben.
Die BF ist für den Fall, dass die Entscheidung der Behörde rechtswidrig war auf ihren Folgenbeseitigungsanspruch zu verweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 Rz 72-83).
Gegenständlich war gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ein Teilerkenntnis zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den zweiten Satz des Bescheidspruches bezieht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar konnte auf Judikatur des VwGH und vor allem EuGH verwiesen werden, aus der sich aber nur Rechtsgrundsätze für den gegenständlichen Fall ergeben. Judikatur zu einem gleichgelagerten Fall fehlt. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil die oben angewendeten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts (Effektivitätsprinzip, Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft) mit Grundsätzen des nationalen Rechts (rechtsstaatliches Prinzip) kollidieren. Gegenstand der Entscheidung ist zwar eine Interessenabwägung und somit Wertentscheidung, doch bildet die Frage, welche Interessen überhaupt berücksichtigt werden können, eine Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob die ex lege bestehende aufschiebende Wirkung einer Beschwerde alleine deswegen ausgeschlossen werden kann, weil es zur Auszahlung von auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Förderungen kommt, die eventuell rückgefordert werden müssen, ist daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt auch die Frage dar, ob das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" des § 13 Abs. 2 VwGVG aufgrund einer unionskonformen Anwendung unangewendet bleiben muss.
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