BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2274356.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 05.07.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2023, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 6 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2023 auf der MARIAHILFERSTRASSE bei der Obdachloseneinrichtung GRUFT in WIEN MARIAHILF polizeilich betreten und einer Personenkontrolle unterzogen, bei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.04.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen feststellten. Sie nahmen des Beschwerdeführer um 09:12 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG fest.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2023 um 10:07 ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.
Um 10:20 wurde er von einem Sanitäter und der Polizeiamtsärztin zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei gab er an, von BENZODIAZEPINEN abhängig zu sein und täglich MORPHIUM zu nehmen, er finde täglich ein, zwei Stück auf der Straße. Laut dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom selben Tag leidet der Beschwerdeführer an DROGENMISSBRAUCH und POLYTOXIKOMANIE, war verlangsamt und sein Drogentest war positiv auf AMPHETAMINE, BENZODIAZEPINE, METHADON, MOROHIUM, THC, OPIOIDE und METAMPHETAMINE. Er war auf Grund der Beurteilung nach § 7 AnhO vom 14.06.2023, 10:30 Uhr, bei psychiatrischer Behandlung bei weiterer Anhaltung haftfähig.
Das Bundesamt vernahm ihn um 15:40 Uhr zum Aufenthalt, zur Prüfung des Vorliegens von Sicherungsbedarf und zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
„[…]
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Ich spreche Deutsch, Englisch, Türkisch und Kurdisch.
LA: Sind Sie der deutschen Sprache so weit mächtig und damit ausdrücklich einverstanden, dass die Einvernahme nun auf Deutsch geführt wird?
VP: Ja das bin ich. Ich kann Deutsch und möchte, dass die Einvernahme auf Deutsch führen.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit zu sagen haben und verpflichtet sind am Verfahren mitzuwirken! Im Falle von Verständigungsschwierigkeiten können Sie selbstverständlich jederzeit rückfragen. Haben Sie das verstanden?
VP: Ich habe es verstanden.
LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund?
VP: Ich habe Schmerzen in der LUNGE. Ich habe EINEN ROTEN AUSSCHLAG AUF MEINEN GENITALIEN. Ich habe auch Schmerzen im BEIN. Befragt gebe ich an, dass ich ansonsten an keinen Erkrankungen oder Beschwerden laboriere. Ich nehme täglich SUBSTITOL ein.
LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem?
VP: Ich habe keinen Anwalt. Ich werde nicht rechtlich vertreten.
LA: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren? Welche Staatsangehörigkeit und welchen Familienstand haben Sie?
VP: Mein Name lautet XXXX . Ich bin am XXXX in der TÜRKEI geboren. Ich bin TÜRKISCHER Staatsbürger. Ich bin geschieden und habe zwei minderjährige Kinder.
LA: Besitzen Sie ein gültiges heimatstaatliches Reisedokument?
VP: Ich habe einen bis 2031 gültigen Reisepass. Ich habe den Reisepass aber nicht bei mir. Befragt gebe ich an, dass mir mein Reisepass im Jahr 2021 im TÜRKISCHEN Konsulat in WIEN ausgestellt worden ist.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Ich weiß nicht mehr, wo sich mein Reisepass befindet. Er sollte sich irgendwo in NIEDERÖSTERREICH befinden.
LA: Besitzen Sie einen Nüfus?
VP: Ich weiß es nicht, ich müsste nachschauen.
LA: Haben Sie sich bereits um eine freiwillige Rückkehr bemüht?
VP: Nein habe ich nicht.
[…]
LA: Was gedenken Sie zu tun, falls Sie heute entlassen werden?
VP: Ich würde zu meinen Eltern fahren, damit sie mir helfen.
LA: Wie haben Sie Ihre Zeit in den letzten zwei Jahren im Bundesgebiet verbracht?
VP: Ich war nur auf der Straße. Ich bin obdachlos.
LA: Warum haben Sie sich Ihrem Asylverfahren entzogen und sind untergetaucht?
VP: Ich bin nicht untergetaucht. Ich habe auch kein Schreiben erhalten.
LA: Sie wurden am 11.11.2022 zuletzt aufgegriffen. Ihnen wurde noch am selben Tag ein Ladungsbescheid der Behörde ausgefolgt, mit welchem Sie zum Zwecke der Einvernahme für den 29.11.2022 vorgeladen worden sind. Sie sind zur Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen! Warum? Hatten Sie kein Interesse an Ihrem Verfahren?
VP: Ich war krank oder so. Ich weiß es nicht mehr.
LA: Mit welchen Personen verkehren Sie üblicherweise in Österreich?
VP: Mit vielen Leuten. Mit Österreichern. Mit Freunden.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Ja. Meine ganze Familie lebt hier. Meine Eltern, meine drei Schwestern, meinen zehn Cousins, meine zehn Cousinen, meine Onkel, Tanten und Schwager leben hier. Es sind alle österreichische Staatsbürger. Meine Geschwister arbeiten im Sozialbereich. Befragt gebe ich an, dass meine beiden Kinder bei meinen Eltern leben. Die Kindsmutter lebt in der TÜRKEI.
LA: Leben Sie mit Ihren Angehörigen und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt?
VP: Nein. Ich könnte aber jederzeit.
LA: Seit wann sind Sie obdachlos und leben auf der Straße?
VP: Seit 2 Jahren.
LA: Wer hat die Obsorge für Ihre beiden Kinder inne?
VP: Meine Eltern.
LA: Geben Sie den aktuellen Aufenthaltsort Ihrer Kinder bekannt?
VP: Meine beiden Kinder leben bei meinen Eltern in XXXX , in PLZ XXXX .
Anm.: Eine behördliche Abfrage (ZMR) wird durchgeführt und verläuft ergebnislos. Befragt gibt die Partei nochmals an, dass es sich bei der besagten Adresse um die Unterkunft der Kinder und Eltern handelt. Befragt gebe ich an, dass meine Kinder XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , heißen. Sie sind beide Österreicher.
LA: Besteht zwischen Ihnen und Ihren beiden Kindern Kontakt?
VP: Ja. Wir stehen telefonisch in Kontakt.
LA: Wann hatten Sie das letzte Mal persönlich Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?
VP: Vor zwei Monaten bin ich zu ihnen gefahren.
LA: Was konkret haben Sie mit Ihren Kindern unternommen?
VP: Wir haben Filme gesehen und gelesen.
LA: Kümmern Sie sich sonst in irgendeiner Art und Weise um Ihre Kinder?
VP: Nein. Wenn ich aber arbeiten könnte, dann könnte ich es oder, wenn ich einmal zu Hause wäre.
LA: Wo haben Sie bis zu Ihrer heutigen Festnahme genächtigt? Wo beziehen Sie derzeit Unterkunft?
VP: Meistens in der GRUFT. Ich bin obdachlos.
LA: Warum sind Sie bei keinem Ihrer Familienangehörigen unterkünftig?
VP: Weil ich mich schäme.
LA: Sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung. Wie finanzieren Sie sich Ihren Unterhalt/ Aufenthalt in Österreich?
VP: In der GRUFT erhalte ich zu Essen. Mehr braucht man auch nicht.
LA: Gehen Sie in Österreich irgendeiner Beschäftigung nach?
VP: Nein. Ich darf ja nicht arbeiten.
LA: Über wie viel eigene Geldmittel verfügen Sie derzeit?
VP: Ich habe ca. 5 Euro (Anm.: Die Partei holt ein paar Münzen aus der Hosentasche und zählt diese)
Anm.: Im Effektenbericht des PAZ HG scheinen € 0,00 auf.
LA: Mit welchen Familienangehörigen oder Verwandten stehen Sie in der Heimat in Kontakt?
VP: Ich habe keine Angehörigen in der TÜRKEI.
LA: Sind Sie bereit freiwillig in Ihre Heimat auszureisen?
VP: Wenn ich fahren muss, dann fahre ich. Was bleibt mir sonst übrig.
LA: Wenn Sie dazu bereit sind, warum haben Sie sich nicht bereits früher um Ihre Ausreise gekümmert und sind ausgereist?
VP: Ich kann nicht zurück. Ich habe dort keine Chance.
[…]
Haben Sie alles verstanden?
VP: Ich habe es verstanden.
LA: Die Befragung ist nun beendet. Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben?
VP: Nein
LA: Haben Sie alles einwandfrei verstanden und war inhaltlich alles klar?
VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine Verständigungsprobleme gab und inhaltlich für mich auch alles klar und verständlich war
[…]“
2. Mit Mandatsbescheid vom 14.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am 14.06.2023, 19:55 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Es gründete den Bescheid auf folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest, zumal diese bereits in Ihren vorangegangenen Verfahren festgestellt worden ist. Sie sind nicht österreichischer Staatsangehöriger, somit Fremder. Sie sind türkischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger und sind damit die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar. Sie führen die oben angeführten Personalien.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Gegen Sie besteht seit 19.05.2021 eine zweitinstanzliche rechtskräftige und somit durchführbarer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot.
Ihr Asylverfahren ist abgeschlossen und wurde sowohl Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat TÜRKEI rechtskräftig abgewiesen (RK 09.03.2023). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG auch nicht erteilt. Sie sind bisweilen nicht ausgereist. Stattdessen sind Sie unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Sie haben die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht selbstständig wahrgenommen. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für Ihre geplante Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
− Sie stellten einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Zeitpunkt und Umstand der Antragsstellung untermauerten zudem, dass Sie Ihren Antrag vielmehr als Verzögerungstaktik eingebracht haben, um fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen bzw. diese zu erschweren.
− Sie tauchten im Rahmen des Asylverfahrens unter. Den Ihnen ausgefolgten Ladungsbescheid für den Zweck einer Einvernahme haben Sie ebenso ignoriert und blieben Sie der Einvernahme unentschuldigt fern.
− Sie missachten die österreichische Rechtsordnung. Sie wurden von inländischen Gerichten insgesamt sechs Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.
− Sie haben bisweilen Ihrer Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und sind nunmehr seit etwas mehr als zwei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Einen Antrag zwecks einer unterstützten freiwilligen Rückkehr haben Sie bisher bei der Behörde nicht eingebracht. Sie sind nicht rückkehrwillig. Ihre Rückkehrunwilligkeit haben Sie zuletzt in Ihrer Einvernahme kundgetan. Dass Sie sich bisher nicht um eine freiwillige Ausreise gekümmert haben, untermauert Ihre Rückkehrunwilligkeit nochmals.
− Sie sind seit 06.01.2022 nicht mehr aufrecht behördlich gemeldet im Bundesgebiet. Sie halten sich seit eineinhalb Jahren unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und waren unbekannten Aufenthaltes. Hinsichtlich Ihrer Obdachlosigkeit ist zu entgegnen, dass Sie sich auch nicht an einer Obdachlosenadresse angemeldet haben. Sie hielten sich auf freien Fuß ausschließlich im Verborgenen auf und haben offensichtlich den Kontakt zu der Behörde gescheut bzw. vermieden. Sie haben sich dem behördlichen Zugriff entzogen und sind untergetaucht.
− Sie befinden sich nicht in der Grundversorgung. Laut behördlicher Abfrage gehen Sie keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und sind auch nicht umfassend versichert. Laut eigenen Angaben erhalten Sie in der GRUFT zu Essen. Es besteht demnach keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden, zumal Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und zur Arbeitsaufnahme auch nicht berechtigt sind. Sie verfügen derzeit über keine ausreichenden Geldmittel, nämlich lediglich ca. 5 Euro. Ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet ist somit nicht gesichert und sind Sie als mittelos anzusehen.
− Als Person haben Sie sich aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens (Missachtung der Aufenthaltsbestimmungen; Missachtung der Ausreiseverpflichtung; illegaler Aufenthalt im Verborgenen im Bundesgebiet; Untertauchen; Nichtbefolgung des Ladungsbescheids; Verstoß gegen das Meldegesetz; massive Straffälligkeit) als nicht vertrauenswürdig erwiesen und ist vielmehr ersichtlich, dass Sie eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen und offensichtlich nicht gewillt sind, sich rechtsschaffend zu verhalten. Insbesondere aufgrund Ihrer zuletzt getätigten Angaben besteht der Verdacht, dass Sie auf freien Fuß, sich dem Zugriff der Behörde entziehen werden und somit eine Abschiebung Ihrer Person erschwert bzw. verhindert wird. Sie haben sich bisweilen nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht bzw. gekümmert. Anhand Ihrer getätigten Angaben ist ersichtlich, dass Sie weiterhin nicht rückkehrwillig sind, sodass die erhebliche Gefahr besteht, dass Sie auf freien Fuß erneut untertauchen und sich dem behördlichen Zugriff entziehen, sodass die Notwendigkeit der gegenständlichen Sicherungsmaßnahme nochmals untermauert wird.
− Sie tauchten in Österreich mehrmals unter. Sie haben sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten und waren unbekannten Aufenthaltes. Sie sind nicht greifbar da Sie behördlich nicht gemeldet sind. Laut eigenen Angaben sind Sie seit zwei Jahren obdachlos und nächtigen meistens in der GRUFT. Sie verfügen über keine ordentliche Unterkunftsmöglichkeit. Sie konnten oder wollten ebenso keine Unterkunftsmöglichkeit glaubhaft machen. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben sehr rasch verändern. Ohne die gegenwärtige Sicherungsmaßnahme wären Sie daher für die ha. Behörde nicht greifbar.
− Sie sind in keinster Weise tiefgreifend integriert, weil bei Ihnen keine schützenswerten familiären sowie relevante soziale, wirtschaftliche oder sonstigen Beziehungen im Bundesgebiet bestehen. Ihr bisheriges Verhalten spricht gegen jegliche Form der Integration.
− Aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhalten und Ihrer getätigten Angaben haben Sie sich als nicht vertrauenswürdige und kooperative Person erwiesen. Bei Ihnen besteht die Gefahr, dass Sie auf freien Fuß ohne entsprechende Sicherungsmaßnahme untertauchen und versuchen werden, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen zu prolongieren.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Laut eigenen Angaben sind Sie geschieden und haben zwei Kinder. Laut eigenen Angaben lebt Ihr gesamte Familie, nämlich Ihrer Eltern, Ihre drei Schwestern, Ihre beiden Kinder, Ihre Tanten, Onkel sowie Cousins und Cousinen im Bundesgebiet. Befragt gaben Sie an, dass Sie in keinen Haushalt mit einem Ihrer Angehörigen leben. Ihre Kinder befinden sich laut Ihren Angaben in der Obhut Ihrer Eltern und haben diese auch die Obsorge für Ihre Kinder inne. Sie selbst sind seit zwei Jahren obdachlos und leben und nächtigen meistens in der GRUFT. Sie sind in Österreich weder beruflich noch verfahrensrelevant sozial verankert. Aus Ihrem Privat- und Familienleben liegen keine Umstände vor, die einer Inschubhaftnahme entgegenstehen.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass Ihr Privat- und Familienleben bereits im Rahmen Ihres fremdenrechtlichen Verfahrens geprüft worden sind und dabei festgestellt wurde, dass Sie über kein schützenswertes Privat- und Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK in Österreich verfügen. Ihr Privat- und Familienleben wurden in weiterer Folge auch vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt sowie beurteilt und konnte vom Gericht hinsichtlich Ihrer Person ebenso kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden. Zuletzt wurde Ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen. Es besteht seit 19.05.2021 eine zweitinstanzliche rechtskräftige und somit durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot gegen Sie, welcher Sie jedoch keine Folge leisteten. Es konnte bisweilen bei Ihnen weder von der Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht ein schützenwertes Privat- und Familienleben i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich festgestellt werden.“
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
„Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Diese Bestimmung gilt auch für Asylwerber, sofern die Entscheidung durchsetzbar und durchführbar ist (§ 16 Abs. 4 BFA-VG, § 22 Abs 2 BFA-VG), da diese dann nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) fallen (vgl. hierzu VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009).
Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits rechtskräftig abgewiesen. Ihr Asylverfahren ist abgeschlossen und besteht gegen Sie eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung.
Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.
[…]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffern 1, 3, 8 und 9
Als Person haben Sie sich aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens (Missachtung der Aufenthaltsbestimmungen; Missachtung der Ausreiseverpflichtung; illegaler Aufenthalt im Verborgenen im Bundesgebiet; Untertauchen; Nichtbefolgung des Ladungsbescheids; Verstoß gegen das Meldegesetz; massive Straffälligkeit) als nicht vertrauenswürdig erwiesen und ist vielmehr ersichtlich, dass Sie eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen und offensichtlich nicht gewillt sind, sich rechtsschaffend zu verhalten. Es ist auch davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften zur Gänze einzuhalten. So ist es auch im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ihren derzeit unrechtmäßigen Aufenthalt unverzüglich zu beenden. Sie haben sich selbstredend bisher nicht um Ihre freiwillige Ausreise gekümmert. Einen Antrag zwecks der freiwilligen Ausreise haben Sie bis dato ebenfalls nicht eingebracht. Über den Verbleib Ihres gültigen Reisedokumentes konnten oder wollten Sie keine konkreten Angaben machen. Nach Erhalt eines Ersatzreisedokumentes ist daher beabsichtigt, Sie ehestmöglich in Ihre Heimat abzuschieben, sobald dies auch faktisch möglich ist. Die Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vollends vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie tauchten in Österreich bereits mehrmals unter, indem Sie sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten haben und unbekannten Aufenthaltes waren. Hinsichtlich Ihrer Obdachlosigkeit ist zu entgegnen, dass Sie sich auch nicht an einer Obdachlosenmeldung angemeldet haben. Sie haben sich im Verborgenen aufgehalten und offensichtlich den Kontakt zu der Behörde gescheut bzw. gemieden. Sie stellten einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, um offenkundig fremdenrechtlichen Maßnahmen zu entgehen bzw. um diese zu erschweren. Der Zeitpunkt und Umstand der Antragsstellung untermauerten dies. Ebenso, dass Sie sich dem behördlichen Zugriff entzogen haben und untergetaucht sind, was wiederum auch nahelegt, dass Sie kein Interesse an Ihrem Verfahren hatten. Sie sind nicht greifbar da Sie behördlich nicht gemeldet sind. Laut eigenen Angaben sind Sie seit zwei Jahren obdachlos und nächtigen meistens in der GRUFT. Sie verfügen über keine ordentliche Unterkunftsmöglichkeit. Sie konnten oder wollten ebenso keine Unterkunftsmöglichkeit glaubhaft machen. Sie haben sich in der Vergangenheit dem behördlichen Zugriff bewusst entzogen. Sie sind davon in Kenntnis, dass die Behörde Ihre Abschiebung vorbereitet. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben sehr rasch verändern bzw. erneut ins absolut Verborgene verlegen. Sie verfügen über keine schützenswerten familiären, relevanten sozialen oder anderweitigen Bindungen im Bundesgebiet. Sie verfügen über keine ausreichenden Geldmittel und ist Ihr Lebensunterhalt nicht gesichert. Sie sind weiterhin nicht rückkehrwillig. Sie missachten bisher die österreichische Rechtsordnung und wurden massiv straffällig. Es besteht, in Anbetracht Ihres bisherigen Gesamtverhaltens und Ihrer zuletzt getätigten Angaben, die erhebliche Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung versuchen, sich erneut dem behördlichen Zugriff zu entziehen und untertauchen, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Verborgenen zu prolongieren. Es wäre somit die beabsichtigte Einholung eines Ersatzreisedokumentes für Ihre Person sowie die Abschiebung Ihrer Person in Ihre Heimat nicht gewährleistet. Sie haben sich bisweilen nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht bzw. gekümmert. Anhand Ihrer getätigten Angaben ist ersichtlich, dass Sie weiterhin nicht rückkehrwillig sind, sodass die erhebliche Gefahr besteht, dass Sie auf freien Fuß erneut untertauchen und sich dem behördlichen Zugriff entziehen, sodass die Notwendigkeit der gegenständlichen Sicherungsmaßnahme nochmals untermauert wird. Eine erhebliche Gefahr des erneuten Untertauchens bzw. eine Fluchtgefahr liegt bei Ihnen begründet vor. Ziffer 1 ist somit erfüllt.
Gegen Sie besteht seit 19.05.2021 eine zweitinstanzliche rechtskräftige und somit durchführbarer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot. Ziffer 3 ist erfüllt.
Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen, indem Sie untergetaucht sind und den Kontakt zu der Behörde gemieden haben. Ihnen wurde zuletzt ein Ladungsbescheid für den Zweck der Einvernahme ausgefolgt. Sie sind zu der Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen. Sie haben am Verfahren nicht ordnungsgemäß mitgewirkt. Sie haben sich als nicht kooperativ gezeigt und somit Ihr fehlendes Interesse am Verfahren bekundet. Ziffer 8 ist erfüllt.
Laut eigenen Angaben sind Sie geschieden und haben zwei Kinder. Laut eigenen Angaben lebt Ihr gesamte Familie, nämlich Ihrer Eltern, Ihre drei Schwestern, Ihre beiden Kinder, Ihre Tanten, Onkel sowie Cousins und Cousinen im Bundesgebiet. Befragt gaben Sie an, dass Sie in keinen Haushalt mit einem Ihrer Angehörigen leben. Ihre Kinder befinden sich laut Ihren Angaben in der Obhut Ihrer Eltern und haben diese auch die Obsorge für Ihre Kinder inne. Sie selbst sind seit zwei Jahren obdachlos und leben und nächtigen meistens in der GRUFT. Hinsichtlich Ihrer Obdachlosigkeit ist zu entgegnen, dass Sie sich auch nicht an einer Obdachlosenadresse angemeldet haben. Legale berufliche Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Sie können Deutsch, was jedoch in Anbetracht Ihrer Aufenthaltsdauer und schulischen Laufbahn im Bundesgebiet nicht verwunderlich ist. Sie verfügen laut eigenen Angaben über keine ausreichenden Geldmittel. Bei Ihnen besteht wie bereits dargelegt die Gefahr des Untertauchens. So sind Sie ungebunden, frei und können Ihren Aufenthaltsort rasch ins Verborgene verlegen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch verfahrensrelevant sozial verankert.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass Ihr Privat- und Familienleben sowie auch Ihre Integration bereits im Rahmen Ihres fremdenrechtlichen Verfahrens geprüft worden sind und dabei festgestellt wurde, dass Sie über kein schützenswertes Privat- und Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK in Österreich verfügen. Ihr Privat- und Familienleben wurden in weiterer Folge auch vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt sowie beurteilt und konnte vom Gericht hinsichtlich Ihrer Person ebenso kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden. Zuletzt wurde Ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen. Es besteht seit 19.05.2021 eine zweitinstanzliche rechtskräftige und somit durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot gegen Sie, welcher Sie jedoch keine Folge leisteten. Es konnte bisweilen bei Ihnen weder von der Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht ein schützenwertes Privat- und Familienleben i. S. d. Art. 8 EMRK in Österreich festgestellt werden. Ziffer 9 ist somit erfüllt.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Wie bereits erwähnt, sind Sie seit längerem untergetaucht und haben sich zuletzt auch Ihrem Asylverfahren entzogen. Sie sind in Österreich ungebunden, frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben sehr rasch verändern. Wie bereits dargelegt, besteht bei Ihnen die Gefahr, dass Sie sich dem behördlichen Zugriff und somit auch einer Abschiebung entziehen. Dass Sie tatsächlich nun ausreisewillig sind, ist insofern zu bezweifeln, zumal Sie bis dato auch keinen Antrag betreffend einer freiwilligen Ausreise eingebracht haben. Sie haben ebenso keine nachweislichen Bestrebungen unternommen, um Österreich fristgerecht zu verlassen und in Ihre Heimat zurückzukehren.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen hinsichtlich Ihrer Person folgende sechs rechtskräftige Verurteilungen auf:
- Urteil des Landesgerichts XXXX vom 2.9.2002 wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren
- Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.4.2005 wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2007, wegen § 27 Abs. 1, 6. Fall SMG zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.7.2020 wurde der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG zu einer Freiheitstrafe von einem Monat verurteilt.
- Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 27.2.2012 wurden Sie abermals wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, nachgesehen. Darüber hinaus wurde Ihnen die Weisung erteilt, regelmäßig Harntests machen zu lassen und unaufgefordert dem Gericht alle sechs Monate eine Bestätigung darüber vorzulegen.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.12.2014 wurden Sie wegen §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Sie in einem Ihnen zugewiesenen Quartier verbleiben. Im Falle einer Entlassung hätten Sie die Möglichkeit, sich dem fremdenrechtlichen Verfahren und somit auch einer behördlichen Greifbarkeit abermals zu entziehen und so die beabsichtigte rasche Durchführung Ihres Verfahrens bzw. fremdenrechtlicher Maßnahmen erneut zu verhindern. Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Sie über keine ausreichenden Existenzmittel und soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Sie sind selbstredend seit zwei Jahren obdachlos und verfügen über keine ausreichenden Existenzmittel. Darüber hinaus haben Sie sich als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen. Sie sind untergetaucht und waren seit einem längeren Zeitraum unbekannten Aufenthaltes. Darüber hinaus haben Sie den Kontakt zu der Behörde gemieden und nicht an dem Verfahren mitgewirkt. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Sie einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei einer zuständigen Polizeistation nachkommen werden, zumal Ihnen bekannt ist, dass die Behörde Ihre unverzügliche Abschiebung organisiert. Im Falle einer Entlassung ins gelindere Mittel hätten Sie die Möglichkeit, sich der behördlichen Greifbarkeit zu entziehen und so die Effektuierung Ihrer Abschiebung zu verhindern. Gegen Sie besteht ein langjähriges Einreiseverbot, welches aufgrund Ihrer Straffälligkeit erlassen worden ist, was nebst Ihrem grundsätzlich illegalen Aufenthalt noch zusätzlich eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Ihre Person aufzeigt. Sie verfügen über keine relevanten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort erneut nach Belieben sehr rasch verändern. Sie können auf freien Fuß abermals untertauchen und sich im Verborgenen aufhalten. Sie traten durch Zufall erneut behördlich in Erscheinung. Sie haben von sich aus, nicht den Kontakt zu den österreichischen Behörden gesucht und Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt ausschließlich im Verborgenen begründet sowie sich dem behördlichen Zugriff entzogen.
Sie haben bisweilen Ihre Ausreiseverpflichtung ignoriert. Sie zeigten sich somit nicht willig das Bundesgebiet eigenständig zu verlassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie nunmehr Ihr Verhalten ändern werden. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Sie sind ebenso nicht im Besitz von ausreichend (und legal erwirtschafteten) Geldmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen geregelten Aufenthalt finanzieren zu können. Sie dürfen keiner Beschäftigung nachgehen. Eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und haben Sie auch sonst keine Möglichkeit in Österreich auf legal Art und Weise an Geld zu kommen (zumal auch keinerlei Rechtsanspruch darauf besteht). Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall somit auch nicht das Auslangen gefunden werden. Eine Interviewtermin beim TÜRKISCHEN Konsulat ist zeitnah möglich. Flüge in die TÜRKEI finden in regelmäßigen Abständen statt. Eine zeitnahe Abschiebung Ihrer Person ist somit gewährleistet. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie machten im Zuge der Einvernahme zwar Beschwerden geltend, konnten jedoch keine konkreten Erkrankungen benennen. Durch den Amtsarzt des PAZ wurde Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Auch Ihre Abschiebefähigkeit steht derzeit außer Zweifel, jedoch werden Sie vor der Abschiebung auch noch amtsärztlich diesbezüglich untersucht werden. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern und Sie Medikamente benötigen, steht Ihnen ein Amtsarzt im PAZ zur Verfügung welchen Sie aufsuchen können.
Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“
3. Am 16.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch die Rückkehrberatung der BBU die unterstützte freiwillige Rückkehr. Als Zielflughafen gab er ERZINCAN in der TÜRKEI an, er habe einen TÜRKISCHEN Reisepass und einen TÜRKISCHEN Personalausweis, die bei seiner Familie seien. Er sei nicht vulnerabel, bei seiner Rückkehr sei nicht mit Zusatzkosten zu rechnen. Er beantrage die organisatorische Unterstützung bei der Rückkehr mit Übernahme der Heimreisekosten und finanzieller Starthilfe und sei mit der Einstellung seines laufenden Asylverfahrens einverstanden.
Das Bundesamt stimmte diesem Antrag am 19.06.2023 nicht zu.
4. Nach der Rechtsberatung stellte der Beschwerdeführer am 20.06.2023 um 10:40 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem wurde er am selben Tag um 12:00 Uhr niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, muttersprachlich KURDISCH, aber auch gut DEUTSCH und TÜRKISCH zu können. Er sei KURDE und ALEWITE. Derzeit halte er sich als Asylwerber in Österreich auf. Er sei nur vor 23 Jahren mit seiner Familie auf Urlaub in der TÜRKEI gewesen. Seine alten Fluchtgründe aus dem am 09.03.2023 bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren seien noch aufrecht. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass ERDOGAN nun wieder als Staatsoberhaupt gewählt worden sei. Er sei KURDE. In seinem Heimatland herrsche seit der Wahl ein islamischer Rechtsruck. Wenn er zurückkehre, werde er zum Militärdienst einberufen. Er habe Angst, das er es nicht überlebe. Weiters werden die KURDEN und ALEWITEN laut Berichten, die ihm zu Ohren gekommen seien, verfolgt, verschleppt und getötet. Daher könne er nicht zurück. Er habe Angst um sein Leben. Von seinen neuen Fluchtgründen wisse er seit der Wiederwahl ERDOGANS.
Mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, 14:06 Uhr, entschied das Bundesamt, ein Folgeantragsverfahren zu führen.
Mit umfangreichem Aktenvermerk vom 20.06.2023 hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Der wesentliche Teil des Aktenvermerks wurde in die Sprache KURDISCH übersetzt und dem Beschwerdeführer am selben Tag um 16:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 30.06.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 27.06.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2023 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Eltern als Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Zum Sachverhalt brachte die Beschwerde vor, der Beschwerdeführer sei ein Staatsangehöriger der TÜRKEI, sei am XXXX in der TÜRKEI geboren worden. Er halte sich seit 1991 ununterbrochen im Bundesgebiet auf und sei zuletzt im Besitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gewesen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe seit 19.05.2021 eine zweitinstanzliche rechtkräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot. Am 14.06.2023 sei der Beschwerdeführer angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei er festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Anschließend habe die Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe – aufgrund seines langen legalen Aufenthaltes in Österreich – über ein enges, familiäres und soziales Netzwerk in Österreich verfügt. In Österreich leben seine Eltern, seine Kinder sowie seine Schwestern. Sowohl seine Eltern als auch seine Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer könne bei seinen Eltern bis zur Ausreise wohnen. Diese seien auch bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Mit dem gegenständlichen Bescheid sei gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Die Verhängung der Schubhaft begründe die belangte Behörde hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz Ausreiseverpflichtung in Österreich verblieben sei, nicht gemeldet gewesen sei, keinen finanziellen Eigenmitteln habe und in Österreich mehrmals straffällig geworden sei. Die belangte Behörde mache aber keine genauen Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Anhaltung und setzte sich nicht ausreichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich auseinander. Im Rahmen der Rechtsberatung, die am 27.06.2023 stattgefunden habe, habe er angegeben, dass er bereit sei, auszureisen. Er könnte bis zur Ausreise bei seinen Eltern wohnen und wäre mit einer periodischen Meldeverpflichtung jedenfalls einverstanden. Darüber hinaus habe er angegeben, dass er nie die Absicht gehabt habe, unterzutauchen. Ihm sei nur nicht bekannt gewesen, dass er sich melden könne, während er obdachlos sei. Die Möglichkeit bei seinen Eltern zu wohnen, habe auch immer bestanden. Der Beschwerdeführer schäme sich jedoch für sein früheres Verhalten und die begangenen Straftaten und habe deswegen beschlossen in der obdachlosen Unterkunft zu bleiben. Darüber hinaus wolle der Beschwerdeführer angeben, dass er sein Fehlverhalten sehr bereue. Im Gefängnis habe er eine Ausbildung absolviert und sei wegen guter Führung früher entlassen worden.
Am 20.06.2023 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz sei der Beschwerdeführer Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen und in Folge inhaltlich darüber entschieden werde. Ihm stehe daher jedenfalls der Anspruch auf Grundversorgung zu und er könne im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften unter anderem untergebracht werden.
Trotz mehrfacher Bitte der Rechtsberatung der BBU GmbH an das Bundesamt, ihr den Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG zukommen zu lassen, müsse die Beschwerde eingebracht werden, ohne auf den Aktenvermerk der belangten Behörde gemäß § 76 Abs. 6 FPG genauer einzugehen, da das Bundesamt bis dato den Aktenvermerk nicht übermittelt habe.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe:
Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da diese ihrer nach §§ 37, 39 Abs. 2 AVG bestehenden und in § 18 Abs. 1 AsylG konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation des Beschwerdeführers. Dazu gehöre auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhänge von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittle. Die Behörde habe in diesem Fall insbesondere nicht ausreichend ermittelt, ob der Beschwerdeführer eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung habe.
Es liege keine Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vor:
Die Behörde argumentiere, im Falle des Beschwerdeführers wären die Z 1, 3, 8 und 9 des § 76 Abs. 3 erfüllt. Die Begründung hinsichtlich der Fluchtgefahr sei im angefochtenen Bescheid unzureichend und bestehe ein relevanter Begründungsmangel, welcher zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft führe.
Hinsichtlich Z 1 führe die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe und er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Dabei sei aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass die letzte Straftat bereits mehrere Jahre in der Vergangenheit liege und der Beschwerdeführer wegen guter Führung aus der Haft früher entlassen worden sei. Er bereue seine Straftaten und sehe ein, dass er das Bundesgebiet verlassen müsse.
In Bezug auf Z 8 gebe der Beschwerdeführer an, dass er nie die Absicht gehabt habe, unterzutauchen. Er habe nicht gewusst, dass er sich melden könne, während er obdachlos sei.
Hinsichtlich Z 9 führe die belangte Behörde aus, dass keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Dem sei zu widersprechen, da der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und über mehrere Möglichkeiten zur Unterkunftnahme verfüge. Allen voran seien seine Eltern bereit, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen und finanziell zu unterstützen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Hier zeige sich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bzw. der Befragung des Beschwerdeführers. Unzureichende Angaben, seien hier auf die Befragungssituation zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei während der Einvernahme sehr gestresst gewesen. Sofern das erkennende Gericht am Vorliegen der Wohn- und Unterstützungsmöglichkeit zweifle, werde zum Beweis des Vorliegens der Möglichkeit, Unterstützung zu erhalten, die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers beantragt.
Gemäß VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 dürfe die Schubhaft nicht als Standard-Maßnahme gegen illegal aufhältige Fremde angewendet werden. Unzureichend begründete Schubhaftbescheide seien rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären. Nicht jeder Begründungsmangel bewirke jedoch Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das sei ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermöge. Im gegenständlichen Fall besteht keine Fluchtgefahr und die Schubhaft sei daher jedenfalls rechtswidrig.
Das Bundesamt treffe keine ausreichenden Angaben über voraussichtliche Dauer der Anhaltung bzw. sei der Sicherungszweck der Schubhaft mangels Heimreisezertifikates nicht erreichbar:
Mit der Tatsache, dass für den Beschwerdeführer mangels Reisedokumente ein HRZ-Verfahren geführt werden müsse, setzt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausführlich auseinander. Insbesondere finde sich keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des HRZ-Verfahrens, und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen werden könne. Konkretere Informationen, wie lange die Ausstellung in Anspruch nehmen werde, werden nicht getroffen, die Behörde unterlasse es, Angaben zu einem HRZ-Verfahren bzw. der Realisierbarkeit der Abschiebung zu machen.
Das Bundesamt habe die gelinderen Mittel nicht nachvollziehbar geprüft:
Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr – welche [der Beschwerdeführer] ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG). Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel verhängt worden und er sei nicht dazu ausreichend befragt worden, ob er einem solchen Folge leisten würde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Rechtsberatung angegeben, dass er der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung unmittelbar Folge leisten würde.
Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gemäß § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartige Räumlichkeiten getroffen habe. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX , oder an der Adresse XXXX , zur Verfügung.
Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes ausreichend gewesen. Durch die unzureichende Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Die Schubhaft sei ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig:
Die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe im Stande der Schubhaft aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die TÜRKEI einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wie bereits eingangs festgehalten, habe die BBU leider keinen Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG von der belangten Behörde erhalten, sodass keine näheren Ausführungen zur Begründung des Aktenvermerks, zur vermeintlichen Verzögerungsabsicht der Asylantragsstellung sowie über die Dauer der beabsichtigen Schubhaft oder der Realisierbarkeit der Abschiebung in die TÜRKEI getroffen werden können.
6. Am 29.06.2023 vernahm das Bundesamt die Eltern des Beschwerdeführers und seine Schwester XXXX niederschriftlich ein. Sie legten den Reisepass des Beschwerdeführers, eine türkische Vorsorgerechtsforderung der Kinder des Beschwerdeführers, das Urteil eines türkischen Familiengerichts vom 08.10.2020 und die Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers vor.
Sie gaben an, dass die Kinder des Beschwerdeführers seit zwei Jahren bei seinen Eltern leben, die Obsorge für sie obliege dem Vater des Beschwerdeführers seit zwei Jahren, er habe sie in der TÜRKEI bekommen und sei dann mit den Kindern nach Österreich gekommen. Beide Kinder seien in Österreich geboren und nach der Scheidung, ca. 2015, sei die Mutter mit den Kindern in die TÜRKEI zurückgekehrt. Ca. fünf Jahre lang habe es keinen Kontakt gegeben. Die Kinder des Beschwerdeführers seien von dessen Ex-Frau einer fremden Frau in der TÜRKEI übergeben worden, die TÜRKISCHEN Behörden seien dann auf die Kinder aufmerksam geworden. Sie haben dann die „Pflegemutter“ der Kinder gefunden und seien, nachdem sie in der TÜRKEI die Obsorge beantragt und erhalten haben, nach Österreich zurückgekehrt.
Wenn der Sohn es zulasse, haben sie Kontakt mit ihm, die letzten zwei Jahre habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Nach der Enthaftung sei er zu ihnen nach Hause gekommen und habe kurz bei ihnen gewohnt. Sie haben nicht gewusst, dass er abgeschoben werden sollte. Nach ca. einem Monat sei die Polizei gekommen, um ihn abzuholen. Er sei aber über den Balkon geflüchtet und verschwunden. Sie haben sich Sorgen gemacht, aber abgesehen von einem kurzen Telefonat habe er sich nicht bei ihnen gemeldet. Bei dem Telefonat habe er gesagt, dass er nicht in die TÜRKEI abgeschoben werden wolle und einen Asylantrag stellen werde. Seinen Kindern sagen sie, dass der Beschwerdeführer krank sei, sich nicht um sie kümmern könne und in die TÜRKEI zurückmüsse. Die Tochter könne sich nicht so gut an den Beschwerdeführer erinnern, der Sohn hänge mehr an seinem Vater und wolle ihn sehen. In der Türkei leben noch die Tanten des Vaters und zwei Brüder und vier Schwestern der Mutter; zu diesen werde der Kontakt auch von Österreich aus aufrecht erhalten. In der TÜRKEI können ihm seinen Eltern nicht helfen, wegen seiner Drogensucht können ihm auch die Verwandten in der TÜRKEI nicht helfen, er finde in der TÜRKEI keinen Anschluss an ein normales Leben, er werde es dort nicht schaffen.
7. Das Bundesamt legte am 30.06.2023 die Akten vor und erstattete am 03.07.2023 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand iHv insgesamt € 887,20 verpflichten.
Nach mehreren Asylantragstellungen in der Union, Straffälligkeit, Untertauchen und nach illegalem Aufenthalt im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer am 14.06.2023 in Schubhaft genommen worden. Im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung sei durch den zuständigen Referenten das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft worden. Auf die detaillierten und umfangreichen Verfahrensgang und Niederschriften dürfe explizit hingewiesen werden. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lasse sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten:
- Der Beschwerdeführer sei seit 01.02.2022 nicht gemeldet.
- Der Beschwerdeführer befinde sich spätestens seit 1991 im Bundesgebiet. Er habe über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, nämlich einen Daueraufenthalt-EU. Aufgrund seiner mehrfachen Straffälligkeit sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden.
- Gegen den Beschwerdeführer bestehe seit 19.05.2021 eine zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot.
- Der Beschwerdeführer sei am 08.09.2021 aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundeasmtes nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen worden. Am selben Tag habe er, um seine Abschiebung in die TÜRKEI zu verhindern, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- In weiterer Folge sei das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt worden, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a) – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei.
- Am 11.11.2022 sei der Beschwerdeführer zufällig durch die LPD WIEN einer Personskontrolle unterzogen und aufgrund nicht legalen Aufenthaltes vorläufig festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht worden. Noch am selben Tag sei ihm ein Ladungsbescheid für den Zweck einer Einvernahme für 29.11.2022 via LPD Wien rechtswirksam zugestellt worden und er sei aus der Anhaltung entlassen worden.
- Er habe den Ladungsbescheid ignoriert.
- Mit Bescheid der Behörde vom 24.01.2023 sei der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2021 abgewiesen worden.
- Diese Entscheidung sei am 09.03.2023 in Rechtskraft erwachsen.
- Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung inklusive dem Einreiseverbot vom 19.05.2021 bestehe weiterhin und sei nach wie vor durchführbar. Der Ausreiseverpflichtung habe der Beschwerdeführer bisweilen keine Folge geleistet, sondern sei untergetaucht und unbekannten Aufenthaltes gewesen.
- Es sein ein Festnahmeauftrag erlassen worden.
- Am 14.0.2023 sei der Beschwerdeführer durch Zufall von Beamten der LPD WIEN angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Die Beamten haben festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dass ein Festnahmeauftrag bestanden habe. Er sei festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt worden, wo ihm noch am selben Tag hinsichtlich der möglichen Schubhaftverhängung Parteiengehör eingeräumt worden sei.
-Der Beschwerdeführer habe die Unterschrift vom Parteiengehör verweigert. Der Bescheid sei am 14. Juni zugestellt worden.
- Am 16.06.2023 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf die unterstützte freiwillige Ausreise gestellt. Der Antrag sei seitens der Behörde am 19.06.2023 abgelehnt worden.
- Am 20.06.2023 habe der Beschwerdeführer einen unbegründeten Folgeantrag gestellt.
- Die Behörde habe mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrechterhalten.
- Am 29.06.2023 habe die Behörde die Eltern des Beschwerdeführers hinsichtlich der Familienverhältnisse und der behaupteten sozialen Kontakte zu den beiden minderjährigen Kindern befragt und den gültigen Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.
Zu den Behauptungen in der Beschwerde brachte das Bundesamt vor, dass es leider mittlerweile der Regel entspreche, dass die Behauptungen der BBU sich innerhalb weniger Sätze mehrmals widersprechen und so die Beschwerde jegliche Substanz missen lasse.
Zur Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr: Der Beschwerdeführer habe schon einmal ein Asylantrag gestellt. Die Ladung zur Einvernahme habe er nicht befolgt. Er sei im Bundesgebiet untergetaucht, er sei unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er sei drogensüchtig, habe keine finanziellen Mittel und er habe gemäß den Aussagen der Familie auch keinen Kontakt zu den Eltern und auch nicht zu den Kindern. Der erste Asylantrag sei schon ganz klar missbräuchlich gestellt worden. Der Beschwerdeführer gebe laut der BBU vor, kooperativ und ausreisewillig zu sein. Nachdem seine freiwillige Ausreise und damit eine mögliche Entlassung aus der Schubhaft jedoch abgelehnt worden sei, habe er einen weiteren Asylantrag gestellt und erklärt, er könne nicht in die TÜRKEI zurück. Damit stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht bereit sei, Österreich zu verlassen. In der Niederschrift vom 29.06.2023 gebe der Vater an, seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer zu haben und er sei vor der Polizei über den Balkon vor zwei Jahren schon mal geflüchtet. Also komme diese Wohnmöglichkeit, wie von der BBU behauptet, auch nicht in Betracht. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sei lediglich darauf ausgerichtet, der Haft und dadurch dem behördlichen Zugriff zu entkommen. Der Beteuerung der BBU, dass der Beschwerdeführer kooperativ und willig sei, in die TÜRKEI zurückzukehren, könne kein Glauben geschenkt werden, wenn er in der Erstbefragung aussage, dass er nicht in die TÜRKEI zurückgehen könne. Das Argument des Militärdienstes sei aufgrund der körperlichen und mentalen Verfassung des Beschwerdeführers nur eine Schutzbehauptung, er sei als drogenabhängige Person nicht tauglich. Jedenfalls sei es auch logisch, der Beschwerdeführer versuche, in Österreich zu überleben, Fuß zu fassen, er habe kein Interesse daran, in die TÜRKEI zu gehen. Es liege erhebliche Fluchtgefahr vor und die Behörde habe im Bescheid vom 14.06.2023 auch klar dargelegt, wieso.
Strafgerichtliche Verurteilung sei kein Schubhaftgrund, ebenso, wie keine Verurteilung keine Grundlage für die Nichtverhängung der Schubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei nicht unbescholten, er sei mehrmals verurteilt worden, deswegen habe er auch seinen Aufenthaltsrecht verloren. An der tristen Situation des Beschwerdeführers habe sich in den letzten zwei Jahren nichts geändert. Die Schubhaft sei angeordnet worden, weil aufgrund des Gesamtverhaltens und der Abwägung der Situation unweigerlich damit zu rechnen sei, dass er untertauche. Er sei schon im ersten Asylverfahren untergetaucht, ohne das Ergebnis abzuwarten. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Behörde in der Lage sei, ihn zügig nach in die TÜRKEI abzuschieben. Das Bundesamt habe aufgrund der Aufenthalts- und Verfehlungschronologie des Beschwerdeführers angeführt, wieso die Schubhaft als ultimo ratio Maßnahme angewendet werde. Von einer Wiederholung der Argumentation an diese Stelle werde abgesehen. Sicher sei, dass eine Entlassung zum Untertauchen führen würde.
Die Verhängung des gelinderen Mittels setze u.a. eine zumindest minimale Zuverlässigkeit der Verfahrensperson voraus. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verhaltensweise jegliches Recht auf ein Vertrauen seitens der Behörde verspielt. Trotzdem habe der zuständige Referent die Möglichkeit des gelinderen Mittels in Betracht gezogen und eine genaue Einzelprüfung vorgenommen. Nachdem aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit (z.B. Flucht vor der Polizei, untertauchen, Nichtbefolgung der Ladung usw.) nicht davon auszugehen gewesen sei, dass er sich periodisch bei der Polizei melden würde, sei das gelindere Mittel nicht zu verhängen gewesen.
Die Behörde habe sich den Beschwerdeführer nur greifen können, da dieser durch die LPD festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen mehrere Gesetze in Österreich verstoßen. Er sei unrechtmäßig aufhältig und wurde straffällig geworden, aufgrund der Drogensucht bestehe weiterhin die immanente Gefahr der Beschaffungskriminalität. Die Behörde verfüge über einen gültigen Reisepass, ein Heimreisezertifikat sei damit obsolet und sie unternehme alles, um den Beschwerdeführer so schnell wie möglich außer Landes zu bringen, das sei innerhalb weniger Wochen möglich; die Verzögerung ergebe sich aus der ungerechtfertigten Asylantragstellung und sei alleine dem Beschwerdeühfrer zuzuschreiben. Eine Verhältnismäßigkeit sei da nicht abzusprechen.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 AsylG 2005 vom 04.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege, sowie seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens nicht.
9. Mit Schriftsätzen vom 03.07.2023 lud das Bundesamt die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache KURDISCH zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2023. Die Verhandlung, an der das Bundesamt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und der Dolmetscher teilnahmen, und an der die Eltern des Beschwerdeführers teilnahmen, die aber keine Zeugenaussage machten, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?
BF: Ich kann Deutsch, Türkisch, Kurdisch und Englisch.
R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?
BF: Nicht so gut, weil er einen anderen Dialekt verwendet als wir. Ich bin aber hier aufgewachsen, mir ist es lieber auf Deutsch zu verhandeln. Dann verstehe ich Sie ganz genau.
R: Die weitere Vorgangsweise ist: Der D wird bestellt und bleibt hier. Wir reden Deutsch und Sie bekommen eine Übersetzung, wenn Sie die Frage nicht verstehen. Sie können in der Sprache antworten, in der Sie sich leicht ausdrücken – auf Türkisch oder auf Deutsch. Ist das in Ordnung für Sie?
BF: Ja.
[…]
R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen […].
BF: Ja.
R: Sie sind mit ihrer Rechtsberaterin erschienen. Bleiben Vollmacht und Zustellvollmacht aufrecht?
BFV: Ja.
[…]
R: Sie sind XXXX geboren. Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Seit 1991.
R: Seit 1991 besuchen Sie in Österreich die Schule, begonnen haben Sie in der VS SÜD. Gemeldet sind Sie in Österreich erst seit 1998. Wo waren Sie bis 1991-1998 wohnhaft?
BF: Ich bin nach Österreich eingereist 1991. Ich habe in XXXX gewohnt in der XXXX .
R: Bis 2009 waren Sie am XXXX gemeldet. Das ist die Adresse Ihrer Eltern, oder?
BF: Genau.
R: Über einen Daueraufenthalt EU verfügen Sie seit MAI 2011. Über welchen Aufenthaltstitel verfügten Sie bis dahin?
BF: Da ich ein Kind war, haben das meine Eltern gemacht. Ich war mit einem ganz normalen Visum hier.
R: Am 07.02.2002 wurden Sie volljährig über welchen Aufenthaltstitel haben Sie im Jahr 2002 und 2011 verfügt?
BF: Ich hatte ein normales Arbeitsvisum, das ich alle fünf und alle drei Jahre verlängern musste.
R: Am 02.09.2002 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen schwerer Körperverletzung und Veruntreuung als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verlängert auf fünf Jahre, unter Anordnung der Bewährungshilfe: Sie haben einer anderen Person einen Kopfstoß und mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzt, woraus eine schwere Verletzung, nämlich eine Einsprengung des linken Unterkieferknochens und eine Subluxion des linken Kiefergelenks resultierte. Sie verkauften zudem ein Ihnen leihweise überlassenes Mobiltelefon im Wert von € 218 um sich am Kaufpreis unrechtmäßig zu bereichern. Am 14.04.2005 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Sie haben mit XXXX und XXXX am 16.11.2004 in das Clubhaus des XXXX eingebrochen, die Handkasse aufgebrochen und das Geld gestohlen. Sie haben mit XXXX in den ISLAMISCHEN KULTUR- und WOHLTÄTIGKEITSVEREIN eingebrochen und Bargeld gestohlen. Warum wurden Sie trotz Bewährungshilfe und Probezeit rückfällig?
BF: Ich bin jemand, der immer vom Guten im Menschen ausgeht. Er hat gesagt: „Geh mit“ und dann bin ich einfach mitgegangen.
R: Wenn man wo mitgeht, muss man ja nicht einbrechen, man kann einfach sagen: „Möchte ich nicht“.
BF: Das ist aus dem Affekt passiert, so bin ich nicht. Das ist nicht meine Art.
R: Am 14.12.2007 verurteilte Sie das Landesgericht XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Dessen ungeachtet besaßen Sie zwischen DEZEMBER 2008 und JÄNNER 2009 in XXXX und WIEN vorschriftswidrig CANNABISKRAUT zum persönlichen Gebrauch bis zum Konsum. Warum wurden Sie trotz Bewährungshilfe und Probezeit und bedingter Verurteilung rückfällig?
BF: Mir ist das nie bewusst gewesen, was ich da tue und was das für Folgen hat. Ich bin gutbehütet erzogen worden und bin gutgläubig und ich bin im jugendlichen Eifer in solche Sachen mitreingeraten. Der neben mir hat schon geweint, da habe ich schon gesagt: „Es ist meins“.
R: Das Bezirksgericht XXXX verurteilte Sie am 26.07.2010 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe. Sie wurden in Abwesenheit verurteilt. Warum haben Sie sich dem Strafverfahren nicht gestellt?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Bereits im DEZEMBER 2009 zogen Sie in die XXXX in ST PÖLTEN. In welchem Verhältnis stehen Sie zu XXXX ?
BF: Damals war sie meine Ehefrau, jetzt ist sie meine Exfrau.
R: Im JUNI 2010 zogen Sie in die XXXX . Mit wem lebten Sie an dieser Adresse?
BF: Auch mit meiner Frau XXXX .
R: Am 09.04.2010 kam Ihr Sohn XXXX zur Welt. Von OKTOBER 2010 bis JÄNNER 2011 verbüßten Sie eine Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Einen Monat vor der Haftstrafe, am 24.09.2010, erwarben und besaßen Sie in XXXX erneut vorschriftswidrig MARIHUANA für den Eigenbedarf und von JÄNNER 2010 bis APRIL 2011 erwarben und besaßen Sie in ST PÖLTEN erneut vorschriftswidrig CANNABISKRAUT. Warum schon wieder?
BF: Ich war wie gesagt, mit den Freunden unterwegs gewesen. Wir haben zu viel Bier getrunken. Sie haben meine Gutgläubigkeit ausgenutzt.
R: Im OKTOBER 2011 zogen Sie in die XXXX in XXXX – eine Wohnung des Vereins gegen Wohnungslosigkeit. Warum waren Sie von Wohnungslosigkeit bedroht?
BF: Die Miete ist erhöht worden und ich habe mir das nicht mehr leisten können. Das haben wir dem Vermieter auch gesagt, aber er hat gesagt, dass er Arbeiten vorzunehmen sieht. Ich meinte, dass ich die Sachen reparieren kann, aber er meinte, dass es eine professionelle Firma dafür braucht. Durch die Preise sind wir in Probleme gekommen. Ich habe zugesagt, dass wir die Mieten weiterzahlen, bis wir eine neue Wohnung haben, aber meine Exfrau hat das nicht eingezahlt. Es war nämlich ihr Konto auf dem das Geld überwiesen wurde. Sie hat das alles gemanagt. Ich habe gearbeitet so viel ich konnte und hatte 230 Stunden im Monat stehen. Dadurch, dass sie die Miete nicht gezahlt hat, sind wir delogiert worden. Durch diesen Verein, an dessen Namen ich mich nicht mehr erinnern kann, ich glaube „Emmaus“, sind wir in diese Wohnung in XXXX gekommen.
R: Mit wem lebten Sie an dieser Adresse?
BF: Mit meiner Frau, damals schon XXXX . Mein Sohn und meine Tochter kamen 2012 auf die Welt.
R: Am 12.01.2012 heirateten Sie XXXX – geborene XXXX – und am 20.01.2012 wurde Ihre Tochter XXXX geboren. In der Verhandlung am 19.05.2021 gaben Sie an, dass die Drogensachen erst nach der Scheidung begannen. Das stimmt ausweislich der Urteile 2007, 2010 und 2012 also nicht!
BF: Damit meinte ich die harten Drogen, die abhängig machten. Das habe ich nicht gewusst, ich hatte Weinanfälle, ich hatte Depressionen. Ich habe überall Kinder und Familie gesehen, die glücklich sind. Ich bin damals von der Arbeit heim gekommen und meine Frau hat schon mit anderen Männern in einer Art und Weise geschrieben. Der andere Mann hat ein Frauenfoto verwendet, damit ich glaube, sie schreibt mit einer Freundin.
R: Am 27.02.2012 verurteilte Sie das Bezirksgericht XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die es unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es erteilte Ihnen die Weisung, regelmäßig Harntests zu machen. Haben Sie auf freiem Fuß eine Drogenentzugstherapie gemacht?
BF: Nein, das war CANNABIS. Ich habe versucht das selbst unter Kontrolle zu bringen. Ich glaube, damals mit der Bewährungshelferin. Sie hat mit mir immer über die Nachteile gesprochen.
R: Haben Sie weitere Kinder, außer XXXX und XXXX ?
BF: Nein, ich habe damals mit meine Freundin XXXX eigentlich ein Kind bekommen sollen, aber als ich nicht da war und ohne das ich Bescheid wusste, hat sie und ihre Schwester das Kind abtreiben lassen. Das war irgendwo in WIEN am XXXX .
R: Wann wurde die Ehe mit XXXX geschieden?
BF: Das war 2013. Nein, das war 2015. Nein, 2014.
R: Laut Urteil vom 11.12.2014 sind Sie bereits geschieden!
BF: Ja, 2014. Ich habe jetzt nachrechnen müssen.
R: Sie verfügten von 31.07.2012 bis 26.11.2012 über keine Meldeadresse. Wo waren Sie?
BF: Ich war in XXXX und ich habe nicht gewusst. Ich dachte, man muss sich nicht direkt anmelden. Mit den Meldepflichten habe ich mich nicht ausgekannt.
R: Von 26.11.2012 bis 07.01.2013 waren Sie bei der EMMAUSGEMEINSCHAFT in XXXX obdachlos gemeldet. Wo haben Sie gelebt?
BF: Dort, bei der EMMAUSGEMEINSCHAFT für eine kurze Zeit, aber dort habe ich auch gewohnt.
R: In der Beschwerde brachten Sie vor, dass Sie Ihnen nicht bekannt ist, dass Sie sich melden können, wenn Sie obdachlos sind. Wollen Sie das Vorbringen aufrecht erhalten?
BFV: Nein, das können wir streichen.
R: Am 05.12.2012 haben Sie mit XXXX zu Boden gestoßen, Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, mit einem Kabelbinder an den Händen gefesselt, mindestens 1 kg CANNABIS und € 7000 an sich genommen. Sie hatten gerade einmal seit zehn Monaten die Weisung zu regelmäßigen Drogentests und versucht mit Ihrer Bewehrungshelferin von CANNABIS loszukommen. Warum haben Sie mindestens 1 kg CANNABIS geraubt?
BF: Das hat mir der ALKIS so in den Kopf gesetzt. Er sagte mir, wenn ich meine Frau zurückwill, ist das mit Geld meine einzige Möglichkeit.
R: Von 07.01.2013 bis 06.05.2013 waren Sie unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?
BF: Ich kenne diese Adresse jetzt nicht mehr. Da war ein Abrissgebäude. Das hat ein Herr gesagt, dass er das erledigt, aber er hat das nicht gemacht, damit er beim Finanzamt nicht zahlt. Ich glaube, das war in der XXXX , ebenfalls in XXXX .
R: Von 06.05.2013 bis 30.07.2013 waren Sie bei der der EMMAUSGEMEINSCHAFT in XXXX obdachlos gemeldet. Wo haben Sie gelebt?
BF: Auch in der XXXX , wo ich vorher war, weil ich dann gemerkt habe, dass andere Leute gesagt haben, dass er uns nicht anmeldet. Wir haben die Miete gezahlt 350 Euro, aber er hat uns nicht angemeldet. Er hat auch mehrere Gerichtsverfahren gehabt. Das Gebäude wurde dann eingezogen, weil er so viel Schulden hatte.
R: Von 30.07.2013 bis 04.09.2014 waren Sie unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?
BF: Da war ich auch in XXXX – mal bei den Eltern und mal bei den Schwestern.
R: Mit Beschluss vom 28.03.2014 entzog Ihnen das Bezirksgericht XXXX die Obsorge über XXXX und XXXX und übertrug die alleinige Obsorge für die Kinder der Mutter XXXX . Warum wurde Ihnen die Obsorge entzogen?
BF: Weil ich in Haft war, das war nicht wegen eines Schaden wegen der Kinder. Die Verhandlung wurde in meiner Abwesenheit durchgeführt. Sie wollte Unterhalt. Ich sagte Unterhalt bekommt sie keinen, Alimente sind ok. Sie hat Ehebruch begangen, nicht ich.
R: Die Obsorge liegt alleine bei Ihrer Ex-Frau. Diese zog mit Ihren Kindern 2015 in die TÜRKEI. Von 04.09.2014 bis 11.03.2015 waren Sie bei der EMMAUSGESELLSCHAFT in XXXX obdachlos gemeldet. Wo haben Sie gelebt?
BF: Da war ich bei Freunden und so und bei der Familie. Mehr bei der Familie und auch bei Freunden. Meine Familie wusste nicht Bescheid, dass ich nicht gemeldet war. Ich habe mich mit den Meldepflichten nicht ausgekannt. Hätte ich das gesagt, hätten mir meine Eltern sicher geholfen.
R: Das Landesgericht XXXX verurteilte Sie mit Urteil vom 11.12.2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Sie hatten damals bereits Schulden iHv € 20.000. Seit SEPTEMBER 2011 waren Sie nicht mehr erwerbstätig. Wie hoch sind Ihre Schulden aktuell?
BF: Ich habe keine Information darüber, ich habe auch kein Schreiben bekommen – nichts mehr.
R: Die Freiheitsstrafe verbüßten Sie erst ab 19.05.2015, nachdem Sie am 26.03.2015 wieder eine Meldeadresse begründet haben – XXXX . In der Verhandlung am 19.05.2021 gaben Sie an, dass das nur eine Postadresse wegen der „Exekution“ war. Welcher „Exekution“?
BF: Das ist nicht die XXXX , sondern die XXXX , von der ich die ganze Zeit gesprochen habe. Jetzt weiß ich es wieder. Ich habe Handys angemeldet als ich 18 wurde. Ich wusste nicht, um was es geht. Freunde sagten, ich könnte Telefone anmelden und verkaufen, das sei nicht so schlimm. Gutgläubig wie ich bin, habe ich das auch gemacht. Die XXXX hat mein Konto überziehen lassen, obwohl ich das nicht gedurft hätte. Wenn ich eine Lebensversicherung abschließe, könnte ich mehr ins Minus gehen. So ist das Minus immer schneller und schneller geworden. Bei der XXXX war es das gleiche und so bin ich diese Schuldenfalle geraten. Wie viele Schulden ich aktuell habe, weiß ich nicht.
R: Sie verbüßten die Freiheitsstrafe von 19.05.2015 bis 30.06.2021 in den Justizanstalten XXXX und XXXX und waren in einem Substitutionsprogramm. Sie verbüßten die Strafe also zur Gänze und wurden – was sehr unüblich ist – nicht bedingt entlassen, wie Sie in der Beschwerde behaupten. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich habe mit XXXX , das war der Richter – ich habe es nicht geschafft mit ihm von Angesicht zu Angesicht zu sprechen. Er hat mich mit Paragraphen die ich nicht gekannt habe, einfach abgelehnt. Ich hatte eine gute Führung, ich war Schreiber in XXXX . In XXXX habe ich eine Ausbildung zum SCHUSTER abgeschlossen. Das wäre dann weitergegangen zum SCHUHMACHER oder zum ORTHOPÄDISCHEN SCHUMACHER.
R: Haben Sie danach noch eine Therapie gemacht?
BF: Therapie nicht, ich habe eine Gesprächstherapie mit einem Psychologen, mit mehreren Psychologen beim XXXX gemacht. Da war auch der GRÜNEN KREIS und der Verein SCHWEIZERHAUS.
R: Beim SCHWEIZERHAUS waren Sie aber nie bei einer stationären Therapie gemeldet!
BF: Weil ich nicht versichert war, konnten sie mich nicht nehmen. Sie waren interessiert an mir und ich war interessiert an ihnen.
R: Laut Polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 14.06.2023 sind Sie von BEZODIAZEPINEN abhängig und nehmen täglich MORPHIUM, Sie finden täglich ein, zwei Stück auf der Straße. In der Schubhaft bekommen Sie DEHACE, Sie fordern SUBSTITOL, das Sie nicht bekommen, weil Sie nicht in einem Substitutionsprogram sind. Sie wirkten bei der Festnahme etwas entzügig. Sohin sind Sie weiterhin nicht clean!
BF: Mittlerweile nehme ich CODIDOL und der Doktor vom DIALOG sagte, dass wir das und die BENZODIAZEPINE langsam herunterfahren.
R: Ihre Kinder besuchten Sie nie in der Haft, Ihre Eltern nicht mehr seit 31.03.2018, ihre Lebensgefährtin Sandra GELEN nicht mehr seit 27.08.2015. Ist das richtig?
BF: Da haben wir uns getrennt.
R: Ihre Eltern erstritten in der TÜRKEI 2020 das Sorgerecht für ihre Enkelkinder und holten diese vor zwei Jahren nach Österreich, zurück. Seit 15.06.2021 sind sie bei Ihren Eltern gemeldet. Während der fünf Jahre in der TÜRKEI hatten Ihre Kinder keinen Kontakt zu Ihnen. Mit Bescheid vom 11.01.2021 verhängte das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen Sie, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit dem am 19.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis setzte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf sieben Jahren herab. Es behob den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat ein. Auf Ihren Antrag hin fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis am 10.06.2021 schriftlich aus. Sie erhoben weder Beschwerde, noch Revision gegen das Erkenntnis. Am 30.06.2021 wurden Sie aus der Strafhaft entlassen. Sie waren ab 02.07.2021 wieder bei der EMMAUSGEMEINSCHAFT obdachlos gemeldet. Wo haben Sie gelebt?
BF: Bei Freunden. Nach der Haft bei meinen Eltern. Bei den Freunden habe ich nicht gewohnt, ich habe nur bei ihnen übernachtet. Das war der Schock der Entlassung. Ich hatte in der Haft eine sehr gute Führung. Ich habe knapp 8000 Euro Rücklage geschafft. Ich liebe meine Kinder über alles. Als ich gehört habe, dass sie in der TÜRKEI gefunden wurden, habe ich sie auch unterstützt, finanziell so wie es mir möglich war und emotional.
R: Weil Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, konnte die Schubhaft nicht über sie verhängt werden. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
BF: Nein, leider nicht. Ich wusste nicht, welche Instanzen mir noch zur Verfügung stehen. Ich habe eine Anwältin und einen Anwalt bezahlt. Den Kontakt hat mir der Abteilungsleiter gehalten. Der sagte, er hebt 400 Euro ein und wird Beschwerde erheben. Das hat er mir sogar vom Haftkonto in XXXX abgezogen. Das kann man nachvollziehen.
R: Sie waren bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst anwesend. Das Urteil wurde mündlich verkündet. Sie wussten also, was Sache ist. Warum sind Sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen?
BF: Ich bin kurdischer Alevite, es tut mir sehr leid. Man könnte mich einen Deserteur nennen. Wenn ich TÜRKISCHEN Grund und Boden betrete, dann muss ich ins Militärgefängnis. Ich kann froh sein, wenn ich nur mit gebrochenen Knochen rauskomme.
R: Der Richter hat Sie in diesem Verfahren von der Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen informiert. Sie haben gesagt: „Nein, das wollen Sie nicht.“. Das Gericht hat daraufhin in dem bei Ihnen anhängigen Verfahren eine Rückkehrgefährdung Ihrerseits geprüft, verneint und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist. Was hat sich seit MAI 2021 verändert?
BF: In der TÜRKEI gibt es einen Rechtsruck. Die AKP hat die letzten Male manipuliert gewonnen. ERDOGAN ist wieder Präsident. Wenn man in N[ü]fus den Geburtsort liest ist man automatisch als KURDE abgestempelt. Das ich ALEVITE bin, sieht man durch meine Tätowierungen.
R: Warum sollten Sie bei Ihrer Drogensucht wehrtauglich sein?
BF: Mir hat man gesagt, dass man in der TÜRKEI auch zum Kartoffelschälen und in der Küche Leute braucht und das Bundesheer ohne Waffe beenden kann.
R: Sind Sie nicht mit 37 Jahren schon ein bisschen alt für die Wehrpflicht?
BF: Vom TÜRKISCHEN Staat aus, nein.
R: Laut Ihren Eltern waren Sie einen Monat bei ihnen und hatten auch nur in diesem einen Monat Kontakt zu Ihren Kindern. Zu diesem Monat gaben Ihre Eltern Folgendes an: „Als er [aus dem] Gefängnis entlassen wurde ist, ist er zu uns nach Hause gekommen und [hat] kurz bei uns gewohnt. Wir wuss[ten] nicht, das[s] er abgeschoben werden sollte. Er war ca. 1 Monat bei uns, als die Polizei kam, um ihn abzuholen. Er flüchtete über den Balkon und war dann verschwunden. Wir haben uns immer Sorgen gemacht, aber er hat sich nicht mehr gemeldet. Er hat nur einmal kurz angerufen aber das war schon alles. Er sagte er weiß nicht was er machen soll und das[s] er nicht in die Türkei abgeschoben werden will und er einen Asylantrag stellten wird. Das wars, so[s]st haben wir nichts mehr gehört. Es war damals alles sehr kompliziert.“ Möchten Sie zur Verfahrenssicherung durch Wohnsitznahme bei Ihren Eltern noch etwas angeben?
BFV: Ich ziehe dieses Vorbringen zurück.
R: Warum stellten Sie am 08.09.2021 – und nicht erst am 20.06.2023, wie Sie in der Beschwerde vorbrachten – einen Antrag auf internationalen Schutz – vier Monate, nachdem das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass Ihre Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist?
BF: Weil ich Angst um mein Leben habe. Ich will nicht sterben, ich bin in Österreich aufgewachsen. Ich kenne nichts, als Österreich. Vor 23 Jahren war ich das letzte Mal in der TÜRKEI. Ich weiß rein gar nichts, nur durch die politische Lage durchs Fernsehen. Es kam auch im Fernsehen, dass ein jüngerer Kurde erschossen wurde. Dessen Vater durfte keine Anzeige erstatten, weil sonst seine Familie mehr Probleme bekommen hätte.
R: Sie geben an, dass Sie weder TÜRKISCH noch KURDISCH mehr gut sprechen können – und waren in der Justizanstalt Dolmetscher. Können Sie mir das erklären?
BF: Beim TÜRKISCH war es einfach, wenn ich gefragt habe was das genau bedeutet, dann hat er es mir länger erklärt und ich habe das dann ins Deutsche übersetzt.
R: Sie stellten diesen Asylantrag erst aus dem Stande der Anhaltung im Rahmen einer Einvernahme, nachdem Sie am 08.09.2021 auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen worden waren. Sie wurden nach der Erstbefragung aus der Anhaltung entlassen. Die Obdachlosenmeldedresse wurde mit 20.09.2021 abgemeldet. Sie waren von 08.09. bis 16.09.2021 in der Betreuungsstelle Ost. Danach waren Sie von 16.09.2021 bis 04.11.2021 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX . Die Ladung vom 12.11.2021 konnte Ihnen dort nicht mehr zugestellt werden, Sie haben Sie nicht behoben. Von 04.11.2021 bis 17.12.2021 waren Sie unbekannten Aufenthalts, obwohl Sie Grundversorgung bekamen. Wo waren Sie?
BF: In XXXX war es so, dass der Betreiber der Grundversorgungsunterkunft die Asylwerber unrechtmäßig arbeiten lies. Das kann man auch nachforschen. Er hat 500-1000 Euro an die Familien dort überwiesen. Er hat mir auch 50 Euro am Tag angeboten, aber das wäre Schwarzarbeit gewesen.
R: Dies erklärt nicht, warum Sie die Ladung nicht behoben haben und untertauchten!
BF: Weil er mich wegschickte. Er sagte, es gab genug Asylwerber.
R: Sie waren schon mehrfach obdachlos gemeldet, wussten also über Ihre Möglichkeiten Bescheid. Warum sind Sie untergetaucht?
BF: Ich bin nicht untergetaucht, ich war in XXXX in der Psychiatrie. Einmal als ich in XXXX war und einmal als ich in dieser Unterkunft war.
R: Von 31.12.2021 bis 04.01.2022 wurden Sie unter Quartier unstet geführt, von 04.01.2022 bis 01.02.2022 waren Sie in einem Grundversorgungsquartier in XXXX . Von dort wurden Sie wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Wo waren Sie?
BF: Ich war dort der einzige der Deutsch sprach. Ich wurde von Somaliern genötigt zu gehen. Ich habe aus Angst und Stolz heraus, dass mir was passieren würde, bin ich von dort weggegangen.
R: Am 02.02.2022 wurden Sie in XXXX festgenommen, als Sie nachdem Sie sich HEROIN gespritzt haben, auf der Terrasse eines Wohnhauses gelegen sind und der Hauseigentümer die Polizei verständigte. Bei der Festnahme gaben Sie an, dass Sie in einer Substitutionstherapie sind. Wie passt das mit dem HEROIN-spritzen zusammen?
BF: Das war kein HEROIN, das war BENZODIAZEPINE.
R: Das ist sehr verwunderlich, weil Sie mit einer HEROINÜBERDOSIS ins Spital aufgenommen wurden. Sie wurden wegen des laufenden Asylverfahrens nicht festgenommen. Das Bundesamt lud Sie mit Ladung vom 18.01.2022 zur Einvernahme am 09.02.2022. Sie kamen der Ladung nicht nach. Das Asylverfahren wurde am 17.02.2022 wegen Ihres unbekannten Aufenthalts eingestellt. Warum haben Sie an Ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt und warum sind Sie dieser Ladung nicht nachgekommen?
BF: Mir wurde meine Handtasche, das war eine Ledertasche die ich am Handgelenk angebunden hatte, gestohlen mit allen Dokumenten und meinem Handy darin.
R: Das Bundesamt erließ am 11.11.2022 einen Festnahmeauftrag gegen Sie wegen Entziehung aus dem Asylverfahren gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG. Am 11.11.2022 wurden Sie bei einer Personenkontrolle auf der GUMPENDORFER STRASSE in WIEN MARIAHILF festgenommen. Und aufgrund der Papiere des BFA die Sie bei Sicht hatte, identifiziert.
BF: Ich habe dabei nur meine Daten angegeben. Ich habe nichts mitgehabt.
R: Dem widerspricht der Polizeibericht. Ihnen wurde im Zuge dieser Ladungsbescheid zur Einvernahme am 29.11.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt und Sie wurden wegen des laufenden Asylverfahrens aus der Anhaltung entlassen. Sie sind dem Ladungsbescheid nicht nachgekommen. Warum nicht?
BF: Das sind diese Zettel ... schauen Sie in die Obdachlosigkeit ... es sind die Sachen verschwunden, sie wurden gestohlen. Ich hätte besser auf sie aufpassen sollen.
R: In der Einvernahme am 14.06.2023 gaben Sie an, dass Sie einen bis 2031 gültigen Reisepass haben, der Ihnen 2021 am TÜRKISCHEN Konsulat in WIEN ausgestellt wurde. Sind Sie also während Ihres Asylverfahrens auf der Botschaft und haben sich einen Pass ausstellen lassen?
BF: Nein, das war .. ja, ich glaube schon.
R: Warum haben Sie dem Bundesamt nie vorgelegt?
BF: Als ich in WIEN war, war der Pass in NIEDERÖSTERREICH. Ich wusste nie genau, wo er ist. Ich wusste nicht einmal, ob er gestohlen wurde.
R: Mit welchen Dokumenten wurde Ihnen der Reisepass ausgestellt?
BF: Mit keinem.
R: Man kann ja nicht einfach nur zur Botschaft gehen und sagen: „Ich hätte gerne einen Pass“ und bekommt ihn dann!
BF: Sie haben gesagt ich bin TÜRKEI und bekomme ihn. Es kann auch sein, dass ich den alten hatte und sie durchlöcherten ihn.
R: Ihr Anwalt legte am 23.11.2022 die Vollmacht zurück und gab an, dass auch Ihre Eltern Ihre Telefonnummer und Ihre Adresse nicht kennen. Was sagen Sie dazu vor dem Hintergrund Ihres Beschwerdevorbringens zum engen Kontakt mit Ihren Eltern?
BFV: Der Kontakt ist gut zwischen ihnen, aber aufgrund der Drogensucht wollen die Eltern des BF nicht, dass er zu viel Kontakt zu den Kindern hat. Sie wollen auf jeden Fall, dass er eine Entzugstherapie macht.
BF: Das ist nur eine Vorsichtsmaßnahme, sie wollen nur, dass ich eine Therapie mache, was ich auch gerne machen würde.
R: Das Asylantrag wurde daher ohne Ihre Einvernahme mit Bescheid vom 24.01.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und Ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Der Bescheid wurde Ihnen am 25.01.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. Damit war die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung aus 2021 wieder durchführbar. Das Bundesamt erließ am 04.04.2023 einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Sie waren aber weiterhin unbekannten Aufenthalts, bis Sie am 14.06.2023 festgenommen wurden. Wo waren Sie?
BF: Auch dort, genau, bei der GRUFT. Dort habe ich wahrheitsgemäß meinen Namen angegeben, wie auch in der GUMPENDORFERSTRASSE. Die Leute haben sich mit denen beschäftigt, die Suchtmitteldelikte begangen haben. Zu mir haben sie gesagt, ich kann gehen. Das war in der GUMPENDORFERSTRASSE.
R: Warum haben Sie keine Meldeadresse begründet?
BF: Zuerst hat es geheißen, es gibt eine Unterkunft, dass man nur darauf warten muss. Ich habe eine Freundin gehabt, dass wir ein Paarzimmer bekommen, wäre etwas schwierig gewesen, deswegen waren wir obdachlos und haben mal im Park, mal auf der Straße geschlafen. Ich habe mich geschämt, das meiner Familie zu erzählen.
R: Am 14.06.2023 wurden Sie auf der MARIAHILFER STRASSE bei der GRUFT einer Personenkontrolle unterzogen. Sie wurden um 09:12 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 04.04.2023 festgenommen. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 14.06.2021, 10.30 Uhr, sind Sie haftfähig. Ihr Drogentest war positiv auf AMPHETAMINE, BENZODIAZEPINE, OPIOIDE, MARIHUANA, METHAMPETHAMINE, METHADON und MORPHIN. Eine POLITOXIKOMANIE wurde festgestellt, eine HERZ-/LUNGENKRANKHEIT nicht. Sichtbare Verletzungen gab es nicht. In der Gesundheitsbefragung gaben Sie nichts an. Sie wurden am 14.06.2023 um 15:40 Uhr niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben Sie an, LUNGENSCHMERZEN, einen AUSSCHLAG AUF DEN GENITALIEN und SCHMERZEN IM BEIN zu haben. Warum geben Sie das gegenüber dem Bundesamt und nicht gegenüber dem Amtsarzt an?
BF: Weil ich zu benommen war.
R: Sie wurden auf Auftrag des Gerichts am 04.07.2023 untersucht. Der von Ihnen vorgebrachte HAUTAUSSCHLAG war nicht sichtbar, die LUNGE war unauffällig, LUNGENSCHMERZEN brachten Sie nicht vor, aber MAGENSCHMERZEN nach dem Essen. Dafür wurden Ihnen Medikamente ausgefolgt. Sie haben ein CHRONISCHES VENENLEIDEN DER BEINE, das jetzt behandelt wird. Sie sind beim Verein DIALOG in Behandlung und medikamentös gut eingestellt. SUBSTITOL erhalten Sie nicht, Ihr Allgemeinzustand ist gut. Die Vitalparameter sind im Normbereich und Sie weiterhin haftfähig. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich bin jetzt Hausarbeiter, ich arbeite. Ich bekomme Medikamente, aber trotzdem arbeite ich. Bei meinem Körper muss ein kompletter Checkup gemacht werden, Blut, Stuhl, alles. Ich glaube nämlich, ich bin krank.
R: Welche Beschwerden haben Sie?
BF: Ich bin aufgebläht, ich habe ein Buch über Viren gelesen. Dort steht, wenn man Leberbeschwerden hat, dann kann man auch aufgebläht sein. Ich habe Probleme mit dem Stuhlgang. Ich habe ein Zäpfchen bekommen, das hat nicht geholfen. Ich war früher schon einmal vier Wochen nicht mehr am Klo. Mittlerweise sind es 10 Tage, ein bisschen was ist da, aber ich bin voll. Ich kann nichts mehr essen, nichts schmecken. Ich habe keine Zähne mehr im Mund.
R: Wenden Sie sich mit diesen Beschwerden an den Amtsarzt im PAZ.
R: Auf Grund Ihrer Suchtmittelabhängigkeit benötigen Sie aber regelmäßige psychiatrische Kontrollen, die auch durchgeführt werden. Mittlerweile passt die Medikation und Sie sind beschwerdefrei. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich habe aus Angst nichts gesagt, dass ein Einlauf, viele Einläufe gemacht werden.
R: Mit Mandatsbescheid vom 14.06.2023, Ihnen zugestellt am selben Tag um 19:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Am 20.06.2023, 10:40 Uhr, stellten Sie einen Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft – drei Monate nach Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens! Zu diesem wurden Sie am selben Tag um 12:00 Uhr niederschriftlich einvernommen und gaben als Asylgrund an, dass ERDOGAN wieder als Staatsoberhaupt gewählt worden sei, sie seien KURDE, es herrsche ein islamischer Rechtsruck. Wenn Sie zurückkomme, werden Sie zum Militärdienst einberufen. ALEWITEN und KURDEN werden verfolgt, verschleppt und getötet. Das sei Ihnen seit der Wahl ERDOGANS bekannt. Die war im MAI 2023, die Stichwahl am 28.05.2023. Warum stellten Sie dann den Antrag auf internationalen Schutz nicht auf freiem Fuß vor der Festnahme am 14.06.2023?
BF: Weil ich da erst alles im Fernsehen erfahren habe. Ich habe mich nicht mehr ausgekannt und abgewartet, was am Schluss rauskommt und da war ERDOGAN der Gewinner. Ich kann nicht beten – wir ALEWITEN gehen nicht in die Moschee. Wir werden deswegen auch verfolgt. Wir glauben an einen Propheten nach Mohammed, der heißt Ali und deswegen werden wir „Ketzer“ genannt. Die rechte Partei und die AKP … nach dem Putsch ist es noch schlimmer geworden. Jedes falsche Wort bringt einen ins Gefängnis. Von manchen Personen hört und sieht man nichts mehr.
R: Wie können Ihre Angehörigen von denen ich ausgehe, dass diese auch ALEWITEN und KUNDEN sind, leben und Ihre Eltern dort erfolgreich 2020 ein Gerichtsverfahren führt und Sie werden dort verfolgt?
BF: Meine Eltern sind in einem Alter, der Partei würde es nichts bringen sie zu verfolgen, aber ich bin in einem anderen Alter.
R: Am 16.06.2023 hatten Sie noch die unterstützte freiwillige Rückkehr mit Flug nach ERZINCAN beantragt, auch in der Beschwerde bringen Sie vor, dass Sie ausreisewillig sind. Wie passt das mit der Asylantragstellung am 20.06.2023 zusammen?
BF: Das war der Herr XXXX der mir das geraten hat. Ich habe ihnen nahzudenken zugestimmt, er hat es mir anders geschildert, als es war. Er sagte, man hat vier Monate Zeit sich zu entscheiden, ob man zum Militär geht oder nicht. Mir wurde beim TÜRKISCHEN Konsulat gesagt, wenn ich TÜRKISCHEN Boden betrete, dann werde ich sofort festgenommen und ins Militärgefängnis gebracht.
R: Warum haben Sie das nicht in Ihrem Asylantrag vom 08.09.2021 angegeben?
BF: Damals hätte ich einen anderen Grund sagen sollen. Der Grund ist immer derselbe, meine Familie ist hier und in der TÜRKEI wartet das Militärgefängnis auf mich. Ich lebe seit 1991 in Österreich, ich kenne nichts außer Österreich. Wenn ich in die TÜRKEI müsste, wäre das mein sichere Tod. Das war mein Asylgrund, das habe ich auch so genommen. Das war in XXXX im PAZ, das habe ich unter Tränen zwei Damen im BFA gesagt. Ich sehe Österreich als mein Vaterland an, ich sterbe lieber hier als dort.
R: Das Bundesamt lehnte Ihren Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr am Tag vor Ihrer Asylantragstellung ab. Es entschied am 20.06.2023 um 14:06 Uhr, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom 20.06.2023, 16:20 Uhr, hielt das Bundesamt Ihre Anhaltung aufrecht. Ihre Eltern wurden am 29.06.2023 einvernommen. Als Gründe, die gegen eine Rückkehr Ihrerseits in die TÜRKEI sprechen, gaben sie nur Ihre Drogenabhängigkeit an, dass Sie so in der TÜRKEI nur schwer Anschluss an das normale Leben finden werden. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, Ihnen zugestellt am 04.07.2023, teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass beabsichtigt ist, Ihren Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Die Einvernahme im Asylverfahren ist für nächste Woche vorgesehen. Das Verfahren wird zügig geführt. Ihr Reisepass konnte am 29.06.2023 sichergestellt werden. Damit ist kein Heimreisezertifikat mehr nötig. Ihre Abschiebung kann unmittelbar nach Erledigung des Asylverfahrens erfolgen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich will nicht in die TÜRKEI zurück, ich will hier leben und sterben. Meine Kinder leben hier in Österreich, meine ganze Familie lebt hier in Österreich. Für mich ist Österreich mein Heimatland. Man kann nicht einem Menschen der 33 Jahre in Österreich lebt, sein Land nehmen und so verändern, dass er in dem Land in das man ihn schickt, mit dem Tod ringen muss.
R: Diese Entscheidung wurde bereits mit Erkenntnis vom 19.05.2021 getroffen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
R: Sie rügen in der Beschwerde, dass keine Angaben über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gemacht wurden und dass der Sicherungszweck der Schubhaft mangels Heimreisezertifikates nicht erreichbar sei. Ihr bis 2031 gültiger Reisepass wurde am 29.06.2023 sichergestellt. Damit können Sie bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung umgehend abgeschoben werden. Wollen Sie dazu etwas angeben?
BFV: Nachdem der Reisepass jetzt vorliegt ist es hinfällig.
R hält fest, dass der BF alle Fragen auf Deutsch beantwortet hat und über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt.
BF: Ich bitte Sie, als Richterin als Vertreterin der Republik Österreich mir eine zweite, nein eine dritte Chance zu geben. Ich sehe es als mein Heimatland und ich bereue alles und möchte es wiedergutmachen. Ich bin kein schlechter Mensch, ich bin nur gutgläubig und handle unüberlegt. Das ist mir aber abgenommen worden, jetzt denke ich mehr über Sachen nach.
R: Sie sind also nicht ausreisewillig?
BF: Doch.
R an BFV: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BFV: Die Fehler in der Beschwerde kommen daher, dass wir die Information vom BFA zu spät bekamen und die Kollegin mit den Informationen, die der BF ihr gab, arbeiten musste. Wie gesagt, der BF will sich obdachlos melden in der XXXX . Es wäre auch möglich, er hat auch schon gesprochen.
BF: In der XXXX könnte ich mich melden.
R: Das ist aber keine Unterkunft im gelinderen Mittel, sondern eine private Obdachlosenunterkunft.
BF: Dort wollte ich mich anmelden.
BFV: Der BF ist aber auch bereit sich bei der Polizei periodisch zu melden.
BF: Zwei Mal zu melden.
BFV: Wir ersuchen das Gericht des geringeren Mittels der periodischen Meldeverpflichtung zu ergehen und die Schubhaft aufzuheben.“
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Rückübersetzung der Verhandlungsschrift. Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin zur Durchsicht vorgelegt und dem Bundesamt zugestellt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erhoben.
Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich das Erkenntnis.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Diesen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 20.07.2023 zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und TÜRKISCHER Staatsangehöriger. Er besuchte seit 1991 in Österreich die Schule, seit 1998 ist er in Österreich gemeldet. Er spricht deutsch, kurdisch und türkisch.
Am 02.09.2002 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen schwerer Körperverletzung und Veruntreuung als Jugendstraftat zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verlängert auf fünf Jahre, unter Anordnung der Bewährungshilfe: Er hat einer anderen Person einen Kopfstoß und mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzt, woraus eine schwere Verletzung, nämlich eine Einsprengung des linken Unterkieferknochens und eine Subluxion des linken Kiefergelenks resultierte. Er verkaufte zudem ein ihm leihweise überlassenes Mobiltelefon im Wert von € 218 um sich am Kaufpreis unrechtmäßig zu bereichern.
Am 14.04.2005 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Er hat mit XXXX am 16.11.2004 in das Clubhaus des XXXX eingebrochen, die Handkasse aufgebrochen und das Geld gestohlen. Er hat mit XXXX in den ISLAMISCHEN KULTUR- und WOHLTÄTIGKEITSVEREIN eingebrochen und Bargeld gestohlen.
Am 14.12.2007 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Dessen ungeachtet besaß er zwischen DEZEMBER 2008 und JÄNNER 2009 in XXXX und WIEN vorschriftswidrig CANNABISKRAUT zum persönlichen Gebrauch bis zum Konsum. Das Bezirksgericht XXXX verurteilte ihn am 26.07.2010 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat.
Bis 2009 war er an der Adresse seiner Eltern, danach bei seiner Gattin, ab JUNI 2010 an einer anderen Adresse gemeldet. Am 09.04.2010 kam sein Sohn XXXX zur Welt. Von OKTOBER 2010 bis JÄNNER 2011 verbüßte er eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX .
Seit MAI 2011 verfügte er über den Daueraufenthalt-EU, davor hatte er befristete Aufenthaltstitel mit Zugang zum Arbeitsmarkt.
Am 27.02.2012 verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die es unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Am 24.09.2010 hatte er in XXXX erneut vorschriftswidrig MARIHUANA für den Eigenbedarf erworben und besessen und von JÄNNER 2010 bis APRIL 2011 erwarb und besaß er in XXXX erneut vorschriftswidrig CANNABISKRAUT.
Im OKTOBER 2011 zog er mit seiner Familie in eine Wohnung des Vereins gegen Wohnungslosigkeit, nachdem er mit seiner Familie delogiert wurde.
Am 12.01.2012 heiratete er XXXX – geborene XXXX –, am XXXX wurde seine Tochter XXXX geboren.
Von 26.11.2012 bis 07.01.2013 war der Beschwerdeführer bei der EMMAUSGEMEINSCHAFT in XXXX obdachlos gemeldet.
Von 07.01.2013 bis 06.05.2013 war er unbekannten Aufenthalts. Von 06.05.2013 bis 30.07.2013 war er bei der der EMMAUSGEMEINSCHAFT in XXXX obdachlos gemeldet. Von 30.07.2013 bis 04.09.2014 war er unbekannten Aufenthalts.
Mit Beschluss vom 28.03.2014 entzog ihm das Bezirksgericht XXXX die Obsorge über seinen Sohn und seine Tochter und übertrug die alleinige Obsorge für die Kinder der Mutter, die Ehe wurde 2014 geschieden. 2015 zog seine Ex-Frau mit den Kindern in die TÜRKEI.
Von 04.09.2014 bis 11.03.2015 war er bei der EMMAUSGEMEINSCHAFT in XXXX obdachlos gemeldet.
Am 26.03.2015 begründete er eine Scheinmeldeadresse, um Exekutionsverfahren zu umgehen.
Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn mit Urteil vom 11.12.2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren: Am 05.12.2012 hatte er mit einem Komplizen ihr Oper zu Boden gestoßen, ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, ihn mit einem Kabelbinder an den Händen gefesselt und mindestens 1 kg CANNABIS und € 7000 an sich genommen.
Die Freiheitsstrafe verbüßte er von 19.05.2015 bis 30.06.2021 in den Justizanstalten XXXX und XXXX und war in einem Substitutionsprogramm, das er nicht erfolgreich absolvierte. Er verbüßte die Strafe zur Gänze und wurde nicht wegen guter Führung bedingt entlassen. Während seiner Anhaltung in Strafhaft erstritten seine Eltern in der TÜRKEI 2020 das Sorgerecht für ihre Enkelkinder und holten diese 2021 nach Österreich, seit 15.06.2021 sind diese bei seinen Eltern gemeldet. Während der fünf Jahre in der TÜRKEI hatten die Kinder keinen Kontakt zum Beschwerdeführer. Mit Bescheid vom 11.01.2021 verhängte das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI zulässig ist, erließ ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit dem am 19.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnis setzte das Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf sieben Jahren herab. Es behob den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von einem Monat ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, auch betreffend der Zulässigkeit der Feststellung der Abschiebung. Entgegen der Manuduktion des Bundesverwaltungsgerichts hatte der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass ihm wegen seiner Straffälligkeit nicht Asyl gewährt werden werde, ausdrücklich keinen Asylantrag stellen wollen. Auf seinen Antrag hin fertigte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis am 10.06.2021 schriftlich aus. Der Beschwerdeführer erhob weder Beschwerde, noch Revision gegen das Erkenntnis. Am 30.06.2021 wurde er aus der Strafhaft entlassen, ohne, dass die Schubhaft über ihn verhängt wurde, da ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden war. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig.
Er waren ab 02.07.2021 wieder bei der EMMAUSGEMEINSCHAFT obdachlos gemeldet. Er wohnte aber unangemeldet einen Monat lang bei seinen Eltern und hatte auch nur in diesem einen Monat Kontakt zu seinen Kindern. Als die Polizei kam, um ihn festzunehmen, flüchtete er über den Balkon und war danach unbekannten Aufenthalts. Den Kontakt zu den Kindern beschränken die Eltern des Beschwerdeführers zum Schutz ihrer Enkelkinder. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wieder bei ihnen wohnen kann.
Am 08.09.2021 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Er stellte aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verhinderung der Abschiebung und wurde nach der Erstbefragung aus der Anhaltung entlassen.
Die Obdachlosenmeldedresse wurde mit 20.09.2021 abgemeldet. Der Beschwerdeführer war von 08.09. bis 16.09.2021 in der Betreuungsstelle OST. Danach war er von 16.09.2021 bis 04.11.2021 in einem Grundversorgungsquartier in XXXX . Die Ladung vom 12.11.2021 konnte ihm dort nicht mehr zugestellt werden, er hat sie nicht behoben. Er war nicht daran gehindert, am Asylverfahren mitzuwirken. Er tauchte unter. Von 04.11.2021 bis 17.12.2021 war er unbekannten Aufenthalts.
Von 31.12.2021 bis 04.01.2022 wurde er unter „Quartier unstet“ in der Grundversorgung geführt, von 04.01.2022 bis 01.02.2022 war er in einem Grundversorgungsquartier in XXXX . Von dort wurde er wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.
Am 02.02.2022 wurde er in XXXX festgenommen, als er nachdem er sich HEROIN gespritzt hatte, auf der Terrasse eines Wohnhauses gelegen war und der Hauseigentümer die Polizei verständigt hatte. Er wurde wegen des laufenden Asylverfahrens nicht festgenommen und wegen einer fraglichen HEROIN-Überdosis im Spital aufgenommen.
Der Beschwerdeführer ließ sich 2021 während des Asylverfahrens einen neuen TÜRKISCHEN Reisepass ausstellen. Diesen legte er dem Bundesamt gegenüber nicht vor, seine Eltern legten ihn vor, er wurde vom Bundesamt sichergestellt. Er hatte keine Probleme bei der Passausstellung.
Der Einvernahme am 09.02.2022, zu der er mit Ladung vom 18.01.2022 noch zu Handen seines Anwalts geladen wurde, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er war nicht daran gehindert, den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Er entzog sich dem Asylverfahren. Das Asylverfahren wurde am 17.02.2022 wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.
Das Bundesamt erließ am 11.11.2022 einen Festnahmeauftrag gegen ihn wegen Entziehung aus dem Asylverfahren gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG. Am 11.11.2022 wurde er bei einer Personenkontrolle auf der GUMPENDORFER STRASSE in WIEN MARIAHILF festgenommen. Ihm wurde dabei ein Ladungsbescheid zur Einvernahme am 29.11.2022 durch persönliche Übergabe zugestellt und er wurde wegen des laufenden Asylverfahrens aus der Anhaltung entlassen. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Er war nicht daran gehindert, den Einvernahmetermin wahrzunehmen. Sein Anwalt legte am 23.11.2022 die Vollmacht zurück. Auch seine Eltern hatten keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer.
Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz daher ohne seine Einvernahme mit Bescheid vom 24.01.2023 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Der Bescheid wurde ihm am 25.01.2023 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Damit war die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung wieder durchführbar.
Der Beschwerdeführer hatte sohin an seinem Verfahren nicht mitgewirkt und war trotz der Gewährung von Grundversorgung untergetaucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass er die Grundversorgungsquartiere wegen des Fehlverhaltens anderer verlassen musste.
Das Bundesamt erließ am 04.04.2023 einen Festnahmeauftrag wegen des Vorliegens der Voraussetzungen der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Am 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer auf der MARIAHILFER STRASSE bei der GRUFT einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde um 09:12 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 04.04.2023 festgenommen.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner HERZ-LUNGEN-KRANKHEIT, aber einem VENENLEIDEN und MAGENSCHMERZEN, die in der Schubhaft behandelt werden, wie auch POLYTOXIKOMANIE. Bei der Festnahme war er positiv auf AMPHETAMINE, BENZODIAZEPINE, OPIOIDE, MARIHUANA, METHAMPETHAMINE, METHADON und MORPHIN. Er ist in keinem Substitutionsprogramm. Mittlerweile passt die Medikation und er ist diesbezüglich beschwerdefrei. Er hat keinen AUSSCHLAG IM GENITALBEREICH. Sein Allgemeinzustand ist gut, er ist haftfähig, benötigt aber während der Anhaltung in Schubhaft regelmäßigen psychologischen/psychiatrischen Kontrollen. Er wurde vor der Schubhaftverhängung untersucht. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung OBSTIPATION beklagt, räumte er selbst ein, diese dem Amtsarzt zu verschweigen, weil er deren Behandlung fürchte. Der Beschwerdeführer kann sich mit diesen Beschwerden an den Polizeiamtsarzt wenden und diese behandeln lassen.
Mit Mandatsbescheid vom 14.06.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 19:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer machte unzutreffende Angaben zu seinen Dokumenten und brachte diese nicht in Vorlage. Das Bundesamt leitete ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein, das es mit der Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers, den seine Eltern vorgelegt hatten, einstellte.
Am 16.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr mit Flug nach ERZINCAN, ist aber nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen, nicht, weil er betreffend den Militärdienst in der TÜRKEI von der Rückkehrberatung falsch beraten wurde. Das Bundesamt lehnte den Antrag am 19.06.2023 ab.
Am 20.06.2023, 10:40 Uhr, stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft – drei Monate nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens – zur Verhinderung der Abschiebung. Zu diesem wurde er am selben Tag um 12:00 Uhr niederschriftlich erstbefragt. Das Bundesamt entschied am 20.06.2023 um 14:06 Uhr, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit begründetem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 20.06.2023, 16:20 Uhr, der in seinen wesentlichen Teilen auf KURDISCH übersetzt war, hielt das Bundesamt seine Anhaltung aufrecht.
Das Bundesamt vernahm die Eltern des Beschwerdeführers am 29.06.2023 niederschriftlich ein. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.07.2023, teilte ihm das Bundesamt mit, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben; das Verfahren wurde nicht zugelassen. Die Einvernahme im Asylverfahren und Bescheiderlassung ist für nächste Woche vorgesehen. Das Verfahren wird zügig geführt. Mit der Zurückweisung des Antrages ist in Bälde zu rechnen, mit der Durchführung der Abschiebung auf Grund des sichergestellten Reisepasses umgehend nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung.
Die Eltern und Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich; der Beschwerdeführer kann und wird bei ihnen nicht Wohnsitz nehmen, ebensowenig bei seinen sonstigen Verwandten im Bundesgebiet. Er hat keinen festen Wohnsitz in Österreich, ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel. Vielmehr hat er erhebliche Schulden und ist suchtmittelabhängig. Er verfügt über soziale Kontakt, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen werden:
Auf freiem Fuß würde sich der Beschwerdeführer wie bereits im ersten Asylverfahren nicht zur Verfügung der Behörde halten und nicht am Verfahren mitwirken, dies umso mehr, als nun sein Reisepass sichergestellt ist, dessen Verbleib er noch in der hg. mündlichen Verhandlung in Unkenntnis der Sicherstellung zu verschleiern suchte. Dass der Beschwerdeführer nicht, wie von der Vertretung vorgebracht, in der XXXX , einem möglichen Quartier für die angeordnete Unterkunftnahme, Wohnsitz nehmen würde, steht fest, weil er in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab, er werde in die XXXX , sohin die GRUFT ziehen. Da der Beschwerdeführer sich der Abschiebung entziehen wird, steht jedoch auch fest, dass er dort nicht mehr Unterkunft nehmen wird, wenn er dort mit seiner Festnahme rechnen muss.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem Akt und stehen mit seinem sichergestellten Reisepass in Einklang. Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch in Österreich gründen auf dem Akt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers gründen auf seinem ZMR-Auszug. Daher steht auch fest, dass der Beschwerdeführer von 1991 bis 1998 in Österreich gelebt hat, aber nicht gemeldet war. Dass er bei seinen Eltern lebte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist auf Grund seines damaligen Alters glaubhaft.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben, auch im ersten Asylverfahren. Nicht glaubhaft ist, dass er KURDISCH und TÜRKISCH verlernt hat, da er in der Justizanstalt als Dolmetscher arbeitete und im ersten Asylverfahren KURDISCH noch als Muttersprache angab und bei TÜRKISCH gleich gute Sprachkenntnisse wie auf Deutsch. Dass der Beschwerdeführer gut deutsch spricht, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks in der hg. mündlichen Verhandlung fest und ist auf Grund des langen Aufenthalts in Österreich und des Schulbesuchs plausibel.
Die Feststellungen zum Daueraufenthalt-EU gründen auf dem IZR, dass der Beschwerdeführer davor über befristete Aufenthaltstitel mit Zugang zum Arbeitsmarkt verfügte, steht auf Grund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften Strafurteilen und dem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den Kindern des Beschwerdeführers gründen auf der Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers durch das Bundesamt sowie ihren Geburtsurkunden, den Urteilen der Obsorgegerichte in Österreich und der TÜRKEI. Auf Grund der Aussagen seiner Eltern steht auch fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das Bundesamt am 14.06.2023 zum Kontakt mit seinen Kindern nicht zutreffen. Die Feststellungen zur Scheidung des Beschwerdeführers gründen auf der Entscheidung des Obsorgegerichts und stehen mit den Feststellungen im Strafurteil in Einklang.
Die Feststellungen zum Verbüßen der Freiheitsstrafen gründen auf den im Akt erliegenden Vollzugsinformationen und dem ZMR-Auszug.
Dass der Beschwerdeführer 2015 eine Scheinmeldeadresse begründete, um Exekutionsverfahren zu umgehen, steht auf Grund seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2015, die Adresse sei nur eine Postadresse wegen der Exekution gewesen, fest.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie delogiert wurde, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Meldeadresse beim Verein gegen Wohnungslosigkeit einerseits sowie den Feststellungen in den Strafurteilen betreffend seine Schuldenlast andererseits in Einklang.
Dass er Beschwerdeführer die sechsjährige Freiheitsstrafe zur Gänze verbüßte und nicht vorzeitig wegen guter Führung entlassen wurde, steht bereits auf Grund der Anhaltung in Strafhaft von 2015 bis 2021 – sohin sechs Jahr lang – fest, im Übrigen gründen die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe auf dem vorliegenden Akt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinen Eltern von JUNI bis JULI 2021 gründen auf den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Eltern des Beschwerdeführers zum Schutz seiner Kinder den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern beschränken und der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht bei seinen Eltern wohnen kann, ebenso wie auch auf dem Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass er dort nicht Unterkunft nehmen würde, steht darüber hinaus fest, weil der Beschwerdeführer dort nicht mehr wohnte, nachdem er sich durch Flucht über den Balkon der Festnahme an dieser Adresse entzogen hatte.
Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Festnahme am 08.09.2021 zur Verhinderung der Abschiebung stellte, steht fest, da das Bundesverwaltungsgericht erst drei Monate davor festgestellt hatte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die TÜRKEI zulässig ist, er davor trotz richterlicher Manuduktion keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, er keine Fluchtgründe vorbrachte, die danach entstanden, er auf freiem Fuß keinen Asylantrag stellte, danach an dem Asylverfahren betreffend den Antrag, den er aus dem Stande der Festnahme gestellt hatte, um die Abschiebung zu vereiteln, nicht mitwirkte, sich vielmehr während des Asylverfahrens am TÜRKISCHEN Konsulat einen neuen TÜRKISCHEN Reisepass ausstellen ließ, wobei er keinen Problemen ausgesetzt war, wie auf Grund seiner Angaben feststeht.
Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründen auf dem GVS-Auszug, dem ZMR-Auszug und dem vorliegenden Akt. Nicht glaubhaft sind seine Angaben, er habe sich dem Verfahren nicht entzogen, sondern die Grundversorgungsquartiere immer verlassen müssen – in XXXX habe ihn der Quartiergeber schwarz arbeiten lassen, in XXXX haben ihn SOMALIER genötigt, zu gehen, einer habe ihn weggeschickt, weil es genug Asylwerber gebe. Der Beschwerdeführer hätte in jedem Fall bei der Grundversorgungsstelle ein neues Quartier beantragen können, zumal er gut deutsch spricht und mit dem Umgang mit österreichischen Behörden vertraut ist. Vielmehr schob der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung bei allem die Verantwortung konsequent auf andere und übernahm selbst keine Verantwortung für seine Taten, sondern sah sich durchgehend und bei allem als Opfer: Der Komplize habe ihm gesagt, er solle mitgehen, das sei ein Affekt gewesen, so sei er nicht, das sei nicht seine Art, ihm sei nicht bewusst gewesen, was er da tue, was das für Folgen habe, er sei gutgläubig, er sei im jugendlichen Eifer in solche Sachen hineingeraten, er habe gesagt, das Suchtgift gehöre ihm, weil der andere geweint habe, er sei mit Freunden unterwegs gewesen und habe zu viel Bier getrunken, die Freunde haben seine Gutgläubigkeit ausgenützt, die Exfrau habe die Miete nicht bezahlt, die Ex-Frau habe ihn betrogen und mit Männern per Handy kommuniziert, harte Drogen nehme er wegen Depressionen wegen der Ex-Frau, die Ex-Freundin habe hinter seinem Rücken das gemeinsame Kind abtreiben lassen, der Vermieter habe ihn nicht angemeldet, damit er beim Finanzamt nicht zahlen müsse, die Obsorge für die Kinder sei ihm nur entzogen worden, weil er in Haft gewesen sei, die Freunde haben gesagt, er könne Handys anmelden und weiterverkaufen, das sei nicht so schlimm, er sei gutgläubig gewesen, Schulden habe er deswegen und weil die XXXX und die XXXX ihn das Konto überziehen haben lassen, er sei nicht bedingt entlassen worden, weil er es nicht geschafft habe, mit dem Richter von Angesicht zu Angesicht zu sprechen, obwohl er eine gute Führung gehabt habe, etc.
Da der Beschwerdeführer für keine seiner Taten die Verantwortung übernimmt und in der hg. mündlichen Verhandlung Schuldeinsicht diesbezüglich vermissten lässt, ist seine Zukunftsprognose auch auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er vermittelte, negativ. Dass er weder auf freiem Fuß, noch in der Strafhaft erfolgreich eine Therapie gegen seine Suchtmittelabhängigkeit machte, steht auf Grund der aktuellen amtsärztlichen Befunde fest.
Dass er weiterhin verschuldet ist, steht auf Grund der Feststellung im Strafurteil und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe seither nichts bezahlt, weil er kein Papier, nichts bekommen habe, fest.
Auf Grund der weiterhin bestehenden Suchtmittelabhängigkeit, Schulden und fehlenden Verantwortungsübernahme besteht im Fall des Beschwerdeführers hohe Rückfallgefahr.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu den Festnahmen, Asylverfahren und zum Schubhaftverfahren gründen auf den beigeschafften Akten. Auf Grund dieser steht auch fest, dass dem Beschwerdeführer die Ladung vom 12.11.2021 wegen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden konnte. Er war nicht daran gehindert, an seinem Asylverfahren mitzuwirken, da er sich jederzeit an das Bundesamt wenden hätte können, um diesem seinen Aufenthaltsort mitzuteilen oder betreffend sein Verfahren nachzufragen, was er ausweislich des Aktes nie tat. Ebensowenig war er daran gehindert, der Ladung vom 18.01.2022 nachzukommen, die ihm noch zu Handen seines Anwalts übermittelt wurde. Dass er der Ladung nicht nachkommen habe können, weil er alle seine Dokumente verloren habe, ist ausweislich der von seinen Eltern vorgelegten Dokumenten von ihm falsch, ebenso auf Grund des Berichts zur Personenkontrolle am 11.11.2022, bei der er anhand der bei ihm gefundenen Papiere des Bundesamtes identifiziert wurde. Davon abgesehen hätte er einfach beim Bundesamt seinen Einvernahmetermin erfragen können oder um eine Kopie der Ladung bitten können, hätte er sie verloren. Daher steht auch fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, „diese Zettel … schauen Sie in die Obdachlosigkeit … es sind Sachen verschwunden, sie wurden gestohlen, ich hätte besser aufpassen sollen“ nicht daran gehindert war, dem Einvernahmetermin nachzukommen, selbst wenn er die Ladung verloren hätte, zumal er damals einen Anwalt hatte, der aber ebenso mangels Kooperation des Beschwerdeführers die Vollmacht zurücklegte.
Da der Beschwerdeführer trotz Grundversorgung im Asylverfahren auf freiem Fuß nicht einvernommen werden konnte, sondern drei Ladungen nicht nachkam, das Verfahren mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers zwischenzeitig eingestellt wurde und ihm der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste, steht fest, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzog.
Dass er am 02.02.2022 ins Spital gebracht wurde, nachdem er sich HEROIN gespritzt hatte, steht entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auf Grund des Aktes – er wurde wegen einer fraglichen HEROIN-Überdosis eingeliefert, der Sicherstellung des Drogenbestecks bei der Festnahme und seiner eigenen Aussage dabei, er habe sich HEROIN gespritzt – entgegen seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch während seiner Anhaltung in Strafhaft absichtlich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2021 fest.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach, weil er nicht ausreisewillig ist. Dass er nicht ausgereist sei, weil er nicht gewusst habe, welche Instanzen ihm noch zur Verfügung stehen (obwohl ihm das Erkenntnis samt Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet wurde und er gut deutsch kann), ist nicht glaubhaft. Mit dem Vorbringen, dass ihm in der Haft Geld für einen Anwalt, den ihm der Abteilungsleiter empfohlen habe, vom Haftkonto abgezogen worden sei, tut er nicht dar, warum er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, zumal auf Grund des Aktes feststeht, dass der Beschwerdeführer weder Beschwerde noch Revision gegen dieses Erkenntnis erhob. Soweit der Beschwerdeführer auf Vorhalt angab, er sei wegen – zusammengefasst – seiner Fluchtgründe nicht ausgereist, verfängt das Vorbringen nicht, da das Bundesverwaltungsgericht, weil der Beschwerdeführer keinen Asylantrag stellen wollte, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG prüfte.
Dass er weiterhin nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den er dabei vermittelte, fest und mit seinem Verhalten in Einklang.
Dass der Beschwerdeführer unzutreffend angab, nicht zu wissen, wo sein Reisepass sei, steht fest, weil seine Aussage, sein Pass sei irgendwo in NIEDERÖSTERREICH, nicht plausibel war, ebensowenig, seine Aussage, man habe ihm den neuen Pass auf der Botschaft einfach so ausgestellt, dann, vielleicht sei auch der alte Pass gelocht worden, dh er habe den neuen Pass unter Vorlage des alten beantragt.
Die Feststellungen zur Anhaltung in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf dem polizeiamtärztlichen Gutachten vom 14.06.2023 und dem im Auftrag des Gerichts erstellten Befund vom 04.07.2023. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 14.07.2023 steht daher fest, dass der Beschwerdeführer nicht an einem HERZ- oder LUNGENLEIDEN leidet, ebensowenig an einem HAUTAUSSCHLAG, ebensowenig war er in einem SUBSTITOL-Substitutionsprogramm. Die Feststellungen zur OBSTIPATION gründen auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, dass er sie dem Amtsarzt verschweigt, weil er die Behandlung fürchtet, ebenfalls. Dass dies in der Haft in der Sanitätsstelle behandelt werden kann, ist notorisch.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren gründen auf der Stellungnahme des Bundesamtes und dem IZR-Auszug.
Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gründen auf dem im Akt erliegenden Formular und dem Schreiben zur Ablehnung. Nicht glaubhaft ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer durchgehend keine Verantwortung für seine Taten übernimmt und diese konsequent anderen zuschiebt, dass der Beschwerdeführer dies beantragt habe, weil er betreffend den Militärdienst in der TÜRKEI falsch beraten worden sei, zumal nicht ersichtlich ist, warum ihn die Rückkehrberatung betreffend den Militärdienst in der TÜRKEI beraten haben sollte; vielmehr steht fest, dass er nicht ausreisewillig ist und auf Grund des persönlichen Eindrucks steht insbesondere nachdem er in der Einvernahme davor mehrfach gefragt worden war, ob er sich auf freiem Fuß um die freiwillige Ausreise bemüht habe, fest, dass der den Antrag stellte, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, wie er aus dem Stande der Festnahme davor wegen des Asylantrages entlassen worden war.
Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 20.06.2023 zur Verhinderung der Abschiebung stellte, steht fest, weil er ihn aus dem Stande der Schubhaft stellte, am Tag, nachdem sein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr abgelehnt wurde, er aber im Grunde – er sei ALEWIT, KURDE und müsse zum Militär – dieselben Gründe vorbrachte, wie den im JÄNNER 2023 abgewiesenen Antrag; diese Umstände wurden – wie auch die Suchtmittelabhängigkeit – bereits in diesem Bescheid aus dem JÄNNER 2023 und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im MAI 2021 berücksichtigt und stellten keinen neuen Sachverhalt dar; dies trifft auf Grund seines Alters insbesondere auf das Vorbringen zum Militärdienst zu. Eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ist bereits aus dem Grund nicht plausibel, dass seine Eltern, die derselben Volksgruppe und Religion zugehören wie er, 2020 und 2021 die Obsorge für ihre Enkelkinder, die davor fünf Jahre lang in der TÜRKEI lebten und derselben Religion und Volksgruppe angehören, bei TÜRKISCHEN Gerichten erstritten. Dass der TÜRKISCHE Präsident wiedergewählt wurde, vermag bereits vor dem Hintergrund, dass entgegen seiner Angaben, aber den Angaben seiner Eltern folgend sowohl Angehörige väterlicherseits als auch mütterlicherseits weiterhin in der TÜRKEI leben, keinen geänderten Sachverhalt darzutun. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht nach der Präsidentenwahl in der TÜRKEI, sondern erst nach der Festnahme den Folgeasylantrag stellte, steht vielmehr auch diesbezüglich fest, dass er den Antrag nur zur Verhinderung der Abschiebung stellte. Auch eine Änderung in seinem Privat- und Familienleben, die geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis zu führen, kann auf Grund der Entscheidungen 2021 und 2023 ebensowenig erkannt werden, da der Beschwerdeführer seit JULI 2021 keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte und 2021 auch nur einen Monat lang.
Dass der Beschwerdeführer nicht an der Behörde bekannten Adressen Unterkunft werden wird, steht fest, weil er sich dem Zugriff der Behörden entziehen will, zumal auch in den letzten beiden Jahren dort nicht Unterkunft nahm. Dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Obdachlosigkeit und zum Übernachten in der Obdachloseneinrichtung GRUFT fest. Dass der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig ist, steht auf Grund seiner Angaben fest und damit in Einklang, dass er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, steht auf Grund seiner Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, des Effektenverzeichnisses laut Anhaltedatei, der Feststellungen zu seinen Schulden und des Umstandes fest, dass er nicht erwerbstätig ist. Dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte verfügt, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten, steht fest, weil sich der Beschwerdeführer abgesehen von den Zeiten der Grundversorgung seit JULI 2021 im Verborgenen aufhält. Es kamen keine Umstände hervor, auf Grund derer davon auszugehen wäre, dass ihm sein Umfeld im Falle der Entlassung aus der Schubhaft dies nicht wieder ermöglichen würde. Dass er nicht im gelinderen Mittel in der XXXX Unterkunft nehmen wird, wie seine Vertreterin ausführte, steht fest, weil ihr der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst widersprach und angab, er werde sich in der XXXX , sohin in der GRUFT, anmelden. Da jedoch feststeht, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entziehen will, steht jedoch auch fest, dass er nicht in die GRUFT zurückkehren, sondern sich anderswo im Verborgenen aufhalten wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.06.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.06.2023
1. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG; er ist volljährig. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er verfügt auch über kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er ist auf Grund der Rückkehrentscheidung vom 19.05.2021, schriftlich ausgefertigt am 10.06.2021, die mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Aufenthaltsverbot verbunden ist, die mit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 24.01.2023 wieder durchführbar ist, zur Ausreise verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nach.
2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Das Bundesamt verhängte auf Grund der rechtskräftigen und durchführbaren Rückkehrentscheidung die Schubhaft über den Beschwerdeführer daher zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.
3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Das Bundesamt gründete im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Fluchtgefahr zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der Beschwerdeführer entzog sich dem Festnahmeversuch im JUNI/JULI 2021 durch Flucht über den Balkon und hielt sich bis zur Festnahme am 08.09.2021 im Verborgenen auf, ebenso nach der Zustellung des Bescheides vom 25.01.2023. Hinzu kommt, dass er den Verbleib seines Reisepasses verschleierte und zwei Tage nach der Schubhaftverhängung einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte, um aus der Schubhaft entlassen zu werden und untertauchen zu können.
Das Bundesamt gründet im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Fluchtgefahr auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, wenngleich es dies unter Z 8 leg.cit. subsumierte: Der Beschwerdeführer war trotz Grundversorgung mehrfach unbekannten Aufenthalts, das Asylverfahren zwischenzeitig mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt, die Ladung vom 12.11.2021 konnte ihm nicht mehr zugestellt werden, er kam der Ladung vom 18.01.2022, die ihm zu Handen seines Anwaltes zugestellt werden konnte, ebensowenig nach, wie der Ladung für den 29.11.2022, die ihm im Rahmen einer Festnahme zugestellt werden konnte, nachdem sein Anwalt das Mandat mangels Kooperation des Beschwerdeführers zurückgelegt hatte, der Bescheid konnte ihm nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden.
Das Bundesamt gründet im angefochtenen Bescheid das Vorliegen von Fluchtgefahr unzutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 8 FPG, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Dass dem Beschwerdeführer derartige Verpflichtungen auferlegt wurden, tat das Bundesamt nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Da das Bundesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid aber auch auf Z 1 und Z 3 gründete, liegt aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid insgesamt zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht. Dem hält die Beschwerde zutreffend entgegen, dass der Beschwerdeführer bereits auf Grund seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet und seinen langen Inlandsaufenthalt über soziale Bindungen verfügt – dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dennoch verhältnismäßig ist, wurde bereits bei Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt – jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner sozialen Verankerung nicht flüchten, sondern am Verfahren mitwirken wird. Dies ist vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer seit 2021 dem Bundesamt entzieht, wie dieses zutreffend ausführt, jedoch nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat keinen festen Wohnsitz, sondern obdachlos, wohnte seit JULI 2021 nicht bei seinen Angehörigen und wird dies auch im Falle der Haftentlassung nicht tun, ist nicht legal erwerbstätig, mittellos und verschuldet und hatte seit JULI 2021 abgesehen von einem Telefonat auch keinen Kontakt mit seinen Angehörigen. Es liegt auf Grund seines Vorverhaltens daher trotz der Eltern und Kinder und weiterer Angehöriger im Bundesgebiet Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, da der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügt, das ihm seit JULI 2021 – abgesehen von den Zeiten der Grundversorgung, bis er sie jeweils ausschlug – den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichten und bei Haftentlassung wieder ermöglichen wird.
Im Fall des Beschwerdeführers besteht daher erhebliche Fluchtgefahrgemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Auf das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG bereits auf Grund des Asylantrages vom 08.09.2021 stützte sich das Bundesamt nicht.
4. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden kann und muss:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dass mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung nicht aus Auslangen gefunden werden kann, steht bereits auf Grund der Verletzung der Meldepflichten durch den Beschwerdeführer fest, dies auch schon vor der Verhängung einer Rückkehrentscheidung.
Mit der Anordnung der Unterkunftnahme an bestimmten Adressen kann das Auslangen nicht gefunden werden, zumal sich der Beschwerdeführer bereits dem Asylverfahren entzog, obwohl ihm währenddessen faktischer Abschiebeschutz zukam und er Anspruch auf Grundversorgung hatte. Umsoweniger konnte bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung mit der Anordnung der Unterkunftnahme das Auslangen gefunden werden. Mit dem Vorbringen, dass die Landespolizeidirektion Örtlichkeiten für die angeordnete Unterkunftnahme bereitstellt, tut die Beschwerde im Übrigen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht konkret dar, warum diese Mittel im Fall des Beschwerdeführers hinreichen.
Auf Grund der Mittellosigkeit und Schulden des Beschwerdeführers kam auch die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung nicht in Frage, da er den Verbleib seines Reisepasses verschleierte, auch nicht die Sicherstellung dieses Dokuments.
Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass auf Grund des langjährigen Vorverhaltens des Beschwerdeführers bei Vorliegen einer Rückkehrentscheidung und seiner mangelnden Ausreisewilligkeit mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann.
5. Die Anhaltung in Schubhaft war auch verhältnismäßig: Die Beschwerde rügt, dass das Bundesamt sich nicht konkret genug mit der zu gewärtigenden Dauer des HRZ-Verfahrens auseinandergesetzt habe. Dies verfängt im Fall des Beschwerdeführers, der bis zur Erlassung der Rückkehrentscheidung auf Grund des Daueraufenthalts-EU im Bundesgebiet aufhältig war, dessen Identität feststeht und dessen Dokumente zumindest in Kopie bei der NAG-Behörde erliegen, schon aus diesem Grund nicht. Mit der Durchführung der Abschiebung war daher bereits bei Bescheiderlassung innerhalb schicklicher Frist, jedenfalls innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
Die Dauer der Anhaltung ist verhältnismäßig, da das Bundesamt umgehend nach der Verhängung der Schubhaft das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einleitete, aber auch die Eltern des Beschwerdeführers lud, die den Reisepass vorlegten.
Der Beschwerdeführer leidet an einem VENENLEIDEN; dies konnte das Bundesamt nicht berücksichtigen, weil es der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 14.06.2023 nicht angegeben hatte, ebensowenig seine MAGENSCHMERZEN. Er ist SUCHTMITTELABHÄNGIG. Die Anhaltung in Schubhaft ist dennoch verhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer in der Schubhaft behandelt wird, auf freiem Fuß verfügt er hingegen über keine Krankenversicherung und wurde bei der Festnahme positiv auf eine Vielzahl von Suchtmitteln getestet, während er in Schubhaft medikamentös gut eingestellt wird.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Davon ging das Bundesamt – wenngleich zT falsch unter § 76 Abs. 3 Z 1 FPG subsumiert – auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers zutreffend aus. Das Beschwerdevorbringen, die letzte Straftat des Beschwerdeführers liege schon lange zurück, verfängt vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die sechsjährige Haftstrafe zur Gänze verbüßte, nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weiterhin suchtmittelabhängig ist und weder in Haft, noch auf freiem Fuß erfolgreich eine Therapie abschloss, weiterhin mittellos und schwer verschuldet ist und weiterhin keine Verantwortung für sein Verhalten übernimmt, sondern dies konsequent anderen zuschiebt. Vor diesem Hintergrund besteht eine erhebliche Rückfallgefahr und eine negative Zukunftsprognose.
Auf Grund der persistierenden und gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der erheblichen Rückfallgefahr wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die baldigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders schwer.
Die Verhängung der Schubhaft ist daher auch verhältnismäßig.
6. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen den Mandatsbescheid vom 14.06.2023 richtet.
7. Der Beschwerdeführer stellt am 20.06.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft. Das Bundesamt hielt mit begründetem Aktenvermerk vom selben Tag die Festnahme gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil er den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt hatte.
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).
In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk „festzuhalten“, der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FPG zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076).
Eine unzureichende Begründung des gemäß § 76 Abs. 6 FPG erstellten Aktenvermerks oder diesbezüglich mangelhafte Ermittlungen des BFA ziehen nicht schon für sich genommen die Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach sich. Dem Aktenvermerk kommt nämlich in erster Linie Rechtsschutzfunktion zu und er stellt keinen die Schubhaft anordnenden Bescheid dar. Dass das VwG in Bezug auf den Schubhaftbescheid nur eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des „konkret erlassenen Bescheides“ vorzunehmen hat, lässt sich daher auf den Aktenvermerk iSd. § 76 Abs. 6 FPG nicht übertragen. Vielmehr ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. In diesem Sinn ist vom VwG auch nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränken darf; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0274; 08.04.2021, Ra 2021/21/0076). Kommt das VwG daher nach den von ihm als geboten angesehenen ergänzenden Ermittlungen zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG sind schon bei der Umstellung des BFA auf diesen Schubhafttatbestand gegeben gewesen (und liegen auch weiterhin vor), so darf es dann nicht – entgegen diesem Ergebnis – von der Rechtswidrigkeit der vom BFA auf das Vorliegen einer solchen Missbrauchsabsicht gegründeten Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgehen (vgl. VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025; 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079).
Nach der Stellung des Folgeasylantrages aus dem Stande der Schubhaft am 20.06.2023 hielt das Bundesamt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 20.06.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG zutreffend aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Folgeantrag ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung stellte, nur fünf Monate nach Abschluss seines ersten Asylantrages, den er ebenfalls zur Verhinderung der Abschiebung aus dem Stande der Festnahme gestellt hatte und auf Grund dessen er damals aus der Festnahme entlassen worden war, zwei Jahre nach Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung durch das Bundesverwaltungsgericht, wobei sich der Beschwerdeführer in diesem Verfahren geweigert hatte, einen Asylantrag zu stellen, am Tag, nachdem das Bundesamt seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr abgelehnt hatte, welchen er gestellt hatte, damit er aus der Schubhaft entlassen wird und untertauchen kann.
Hinzu kommt, dass der Antrag offenkundig aussichtslos ist: Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe – seine Volksgruppe, seine Religionszugehörigkeit, der Militärdienst und seine Suchtmittelabhängigkeit – wurden bereits in den Entscheidungen 2021 und 2023 berücksichtigt, eine Änderung ist nicht erkennbar, wobei das Bundesamt zudem plausibel vorbrachte, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Drogensucht keine Einberufung zum Militärdienst droht. Seine Eltern, die wie er ALEWITISCHE KURDEN sind, erstritten 2020 erfolgreich in der TÜRKEI das Sorgerecht für ihre Enkelkinder, er ließ sich während des ersten Asylverfahrens vom TÜRKISCHEN Konsulat einen neuen Reisepass ausstellen und war dabei keinen Problemen ausgesetzt. Er hat zahlreiche Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits in der TÜRKEI, die derselben Religion und Volksgruppe zugehören wie er, auch seine Kinder lebten bis 2020 in der TÜRKEI, seine Ex-Frau lebt dort weiterhin. Eine Änderung durch die Wiederwahl von Präsident ERDOGAN ist nicht ersichtlich.
Auch betreffend sein Privat- und Familienleben sind keine Umstände ersichtlich, auf Grund derer – bei Vorliegen eines auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbotes – nunmehr mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechnen wäre: Seine Kinder lebten bereits vor Erlassung der Rückkehrentscheidung wieder in Österreich, mit diesen hatte er seither nur einen Monat Kontakt.
Da der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 20.06.2023 ausschließlich zur Vereitelung der Abschiebung stellte, hielt das Bundesamt die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht. Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, war umfangreich begründet und in seinen wesentlichen Teilen auf KURDISCH übersetzt und erfüllte sohin seine Rechtsschutzfunktion.
Das Bundesamt betreibt das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz effektiv: Der Beschwerdeführer wurde erstbefragt, das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen, mit Verfahrensanordnung teilte ihm das Bundesamt mit, dass es beabsichtige, den Antrag zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen und die niederschriftliche Einvernahme ist für die folgende Woche vorgesehen.
Mit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und Durchführung der Abschiebung ist sohin mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit, jedenfalls innerhalb der Höchstfristen des § 80 FPG zu rechnen.
8. Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft wendet.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 6 FPG liegen weiterhin vor: Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und das Asylverfahren weiterhin anhängig. Es liegt auch weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, und 9 FPG vor. Hinzu kommt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG, wonach zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde: Sowohl am 08.09.2021 aus dem Stande der Festnahme, als auch am 20.06.2023 aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer die Anträge auf internationalen Schutz bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zur Vereitelung der Abschiebung.
Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin notwendig, mit der Anwendung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden, wobei hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung der Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 und der Sicherstellung seines Reisepasses nunmehr konkret mit der umgehenden Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet rechnen muss, was die Fluchtgefahr weiter erhöht.
Die Anhaltung ist auch weiterhin verhältnismäßig, der Beschwerdeführer ist weiterhin medikamentös gut eingestellt. Soweit der Beschwerdeführer als Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorbringt, an OBSTIPATION zu leiden, tut er keine Unverhältnismäßigkeit der Haft dar, da diese in der Schubhaft behandelt werden kann. Dies bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht, vielmehr gibt er an, dies bisher dem Amtsarzt verschwiegen zu haben, weil er die Behandlung fürchte.
Mit der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Erlassung des Bescheides im Asylverfahren bzw. der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes und der umgehenden Abschiebung im Anschluss an die Durchführbarkeit der Entscheidung ist daher innerhalb kurzer Zeit zu rechnen. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher weiterhin verhältnismäßig.
Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen daher vor.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.
Da das Bundesamt an der hg. mündlichen Verhandlung nicht teilnahm, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.
4. Die Entscheidung über die Barauslagen wird einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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