AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W112.2252901.1.00
Spruch:
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2022, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.10.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig war und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Mit dem am 26.07.2007 mündlich verkündeten Berufungsbescheid, schriftlich ausgefertigt am 07.04.2008, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass dem Beschwerdeführers kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam.
Am 26.07.2021 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein. Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.09.2021 verständigte das Bundesamt gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 45 Abs. 8 NAG die Bezirkshauptmannschaft XXXX wegen der Erteilung des Aufenthaltstitels DAUERAUFENTHALT – EU. Am 19.01.2022 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt mit, dass dem Beschwerdeführer der DAUERAUFENTHALT – EU erteilt worden war.
Mit Bescheid vom 10.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.02.2022, erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit „Bescheid vom 07.04.2008“ zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukam, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 09.03.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Unrecht erfolgt sei, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.
Das Bundesamt legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 10.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schriftsätzen vom 11.10.2022 eine mündliche Verhandlung für 11.11.2022 an und führte Erhebungen zur Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung durch FRANKREICH durch. Mit Schriftsätzen vom 07.11.2022 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auf 05.12.2022.
Am 05.12.2022 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache russisch teilnahmen und in der der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge befragt wurde. Am Schluss der Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht den im Spruch genannten Beschluss. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses.
II. Sachverhalt und Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich unter Vorlage seines Inlandsreisepasses und Führerscheins. Er wurde am 15.06.2005 erstbefragt. Das Bundesasylamt stellte das Dublin-Verfahren ein. Das Verfahren wurde durch Ausfolgen einer Aufenthaltsberechtigungskarte am 20.06.2005 zugelassen. Am 12.10.2005 wurden der Beschwerdeführer im zugelassenen Verfahren einvernommen und hatte die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben. Mit Bescheid vom 14.10.2005 wies das Bundesasylamt seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, stellte fest, dass seine Zuweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in die Russische Föderation aus. Gegen diesen Bescheid erhob er mit Schriftsatz vom 28.10.2005 Berufung. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 26.07.2007 eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem am 26.07.2007 mündlich verkündeten Berufungsbescheid, schriftlich ausgefertigt am 07.04.2008, gab der Unabhängige Bundesasylsenat seiner Berufung statt und gewährte ihm gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukam. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob keine der Parteien Beschwerde. Er erwuchs in Rechtskraft.
2. Mit Aktenvermerk vom 26.07.2021 leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren wegen der Änderung der Lage im Herkunftsstaat ein. Dazu vernahm es den Beschwerdeführer am 28.09.2021 niederschriftlich ein.
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft XXXX erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT EU. Da der Beschwerdeführer keine Unterschrift leistete und kein Foto vorlegte, konnte ihm die Daueraufenthaltskarte allerdings nicht ausgestellt werden. Der Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT – EU wurde ihm daher schriftlich mit Bescheid vom 09.12.2021 erteilt. Dieser wurde ihm am 16.12.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel dagegen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 10.02.2022 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 07.04.2008 (korrekt: Berufungsbescheid vom 26.07.2007) zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 nicht mehr zukommt. Es erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu. Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.02.2022 zugestellt.
3. Er erhob dagegen mit Schriftsatz vom 09.03.2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu unterecht verfolgte, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
Das Bundesamt legte den Akt am 10.03.2022 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die mündliche Verhandlung musste von 11.11.2022 auf 05.12.2022 verlegt werden. In der hg. mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 wurden der Beschwerdeführer und ein Zeuge befragt.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (noch) theoretische Bedeutung besitzen.
Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, mwN).
Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig (siehe VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).
5. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 lautet:
„Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.“
§ 20 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
„Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.“
§ 45 NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) […]
[…]
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) […]
[…]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
Art. 14 Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) lautet:
„(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:
a) Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,
b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung,
c) für sonstige Zwecke.
(3) In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(5) Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die
a) von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind;
b) Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaaten begeben möchten, in jenem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Auch auf Grenzarbeitnehmer können besondere Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt werden.
(6) Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Drittstaatsangehörige.“
Art. 15 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:
„(1) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht.
(2) Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:
a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen;
b) eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.
(4) Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen beizufügen, sowie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon. Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen. Insbesondere kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:
a) Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
i. sofern sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers oder eines Beschäftigungsvertragsangebots gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen;
ii. sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die gemäß dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind;
b) im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind.“
Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:
„(1) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen, gestattet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.
(2) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so kann den Angehörigen seiner Familie, die nicht als Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG gelten, gestattet werden, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.
(3) Für die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1.
(4) Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:
a) ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG oder ihren Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon;
b) den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;
c) den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und –renten berücksichtigen.
(5) Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung.“
§ 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45 NAG) gegeben sind
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.“
6. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu (auszugsweise) fest:
„Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des § 7 AsylG 2005 – soweit hier relevant – die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge ‚der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)‘.
Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus (RV 330 BlgNR 24. GP , 8f.):
‚Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.‘
Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll.
[…]
Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich – ebenfalls von Gesetzes wegen – um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.
Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14 ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte.
Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.
§ 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in § 7 Abs. 3 Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des § 7 AsylG 2005 ist allgemein von einer ‚Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG‘ die Rede (RV 952 BlgNR 22. GP , 37). § 45 Abs. 12 NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ‚in das Regime des NAG wechseln können‘ (RV 2144 BlgNR 24. GP , 28).
Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll.
Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel – mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein – abgestellt würde, nicht vorzunehmen.
Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.
Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“
6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll das gleichzeitige Bestehen eines aus dem Asylgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz herrührenden Aufenthaltsrechts „die Ausnahme“ sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte „in das Regime des NAG“ überzuleiten.
Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Damit befindet er sich im Regime des NAG.
Nach § 20 Abs. 3 NAG kann sich der Beschwerdeführer als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.
Zusätzlich verfügt der Beschwerdeführer aufgrund des erteilten NAG-Aufenthaltstitels über mehr Befugnisse als durch den Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz (siehe dazu Art. 14 ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Überdies hat er die Möglichkeit, sich nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG einen Fremdenpass ausstellen zu lassen. Auch in einem Auslieferungsverfahren ist das Auslieferungsasyl gemäß § 19 ARHG in jedem Fall zu prüfen. Im Übrigen ist anzumerken, dass es im Fall des Beschwerdeführers kein Auslieferungsverfahren gab und gibt und dass es keine Fahndung ihn betreffend gibt.
Folglich ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer zusätzlich zum DAUERAUFENTHALT – EU noch Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz benötigt bzw. inwiefern er durch das Verfügen „nur“ über den DAUERAUFENTHALT – EU beschwert ist. Auch der hg. mündlichen Verhandlung wird nichts Gegenteiliges nicht dargetan.
Da der Aufenthaltstitel nach dem NAG dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 09.12.2021 erteilt wurde, kamen ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zwei Aufenthaltstitel parallel zu, die – wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen nebeneinander bestehen sollten.
Die Rechtstellung des Beschwerdeführers ändert sich daher nicht zu seinem Nachteil, ungeachtet dessen, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer im DAUERAUFENTHALT – EU nur ein Visum sieht und sich durch den Asylstatus subjektiv als besser geschützt erachtet.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat.
Somit hatte der Beschwerdeführer schon bei Einbringung der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse, weshalb die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen ist.
7. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:
Hat ein Asylberechtigter, dem der Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT – EU zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt wird?
Wenn er das will, muss der Beschwerdeführer, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels DAUERAUFENTHALT – EU erheben?
Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einem Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?
Ist ein Asylberechtigter, wenn diesem nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert?
Erübrigt sich – für den Fall einer Zuerkennung des Aufenthaltstitels DAUERAUFENTHALT – EU – eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Asylaberkennungsgründen?
Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
III. Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2022 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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