BVwG W108 2106517-2

BVwGW108 2106517-230.3.2016

AVG 1950 §61 Abs1
AVG 1950 §61 Abs2
AVG 1950 §71 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §61 Abs1
AVG 1950 §61 Abs2
AVG 1950 §71 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2106517.2.00

 

Spruch:

W108 2106517-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX und 2.

Rechtsanwalt XXXX, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 26.06.2015, Zl. Jv 472/15d-33 458 Rev 4697/15s, betreffend Abweisung eines Antrages auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG bewilligt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit - im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX erlassenem, als "ZAHLUNGSAUFTRAG (Mandatsbescheid)" bezeichnetem und am 19.02.2015 zugestelltem - Bescheid (Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz [GEG]) vom 12.02.2015 wurde ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG des Inhaltes erlassen, dass der Zweitbeschwerdeführer (ein Rechtsanwalt), vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin (eine Rechtsanwälte KG), als Zahlungspflichtiger aufgefordert wurde, eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 1.106,-- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 1.114,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit einem als "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" bezeichneten Schriftsatz vom 20.02.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Mit h.g. Beschluss vom 18.05.2015, Zl. W108 2106517-1/2E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim angefochtenen Mandatsbescheid vom 12.02.2015 um einen Bescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG der Präsidentin des Landesgerichtes Linz handle, der von der Kostenbeamtin namens der als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG fungierenden Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassen worden sei und gegen den gemäß § 6 Abs. 2 GEG nicht eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, sondern ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig sei. Bei der Erlassung von Mandatsbescheiden nach § 6 Abs. 2 GEG würden die Kostenbeamten nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig, vielmehr erließen sie Bescheide für die zuständige (im Namen der zuständigen) "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG. Das gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 12.02.2015 eingebrachte Rechtsmittel sei ausdrücklich als "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" (und ausdrücklich nicht als "Vorstellung") bezeichnet gewesen und habe das eindeutige Begehren nach einer devolutiven (und nicht nach einer remonstrativen) Rechtsmittelentscheidung enthalten, sodass eine (Um‑) Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung nicht in Betracht gekommen sei.

Der genannte Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 21.05.2015 elektronisch übermittelt.

4. Mit Schriftsatz vom 28.05.2015, eingelangt beim Landesgericht Linz am 01.06.2015, stellten die Beschwerdeführer den Antrag, die Präsidentin des Landesgerichtes Linz möge den Beschwerdeführern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.02.2015 gewähren und holten unter einem die versäumte Prozesshandlung - die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.02.2015 - nach. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.02.2015 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, die Beschwerdeführer deshalb die Frist versäumt hätten und erst durch den (unter Punkt 3. dargestellten) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015 am 21.05.2015 Kenntnis von der Zulässigkeit der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 12.02.2015 erlangt hätten. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG sei die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 26.06.2015 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 und 2 AVG abgewiesen und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass § 71 Abs. 1 Z 2 AVG die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann vorsehe, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Schon der Gesetzgeber verlange einen klaren Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der versäumten Verfahrenshandlung. Dies sei aber gegenständlich gerade nicht der Fall, weil die Beschwerdeführer in Kenntnis von der Möglichkeit der Vorstellung gewesen seien (dies ergebe sich aus ihren Schriftsätzen) und erst ihre eigene irrige - schon vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende - rechtliche Beurteilung zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt habe, zumal die Beschwerdeführer unrichtigerweise von der Notwendigkeit der Einbringung einer Beschwerde und nicht einer Vorstellung ausgegangen seien. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 2AVG lägen unter Zugrundelegung seines Schutzzweckes, der sich nicht im rein objektiven Umstand des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung erschöpfe, sondern überhaupt die Möglichkeit des Ergreifens von Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen vor Augen habe, nicht vor. Aber auch die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG lägen nicht vor, da die rechtliche Fehlinterpretation der rechtskundigen Beschwerdeführer ob des für sie erhöhten Maßstabes als schuldhaft zu betrachten sei.

6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich auf § 71 Abs. 1 Z 2 AVG gestützt worden sei. In diesem Fall sei die Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt habe, weil der Bescheid u.a. keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Anders als bei § 71 Abs. 1 Z 1 AVG werde im Fall der Z 2 des § 71 Abs. 1 AVG die Wiedereinsetzung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Partei Verschulden treffe, auch wenn es über den Grad des minderen Versehens hinausgehe. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Problematik des Verschuldens seien daher irrelevant und es habe auch keinerlei Auswirkungen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um einen Rechtsanwalt bzw. um eine Rechtsanwaltsgesellschaft handle. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Säumnis und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung sei gegeben. Die Annahme, dass die Kostenbeamtin bescheiderlassende Behörde des Zahlungsauftrages vom 12.02.2015 sei, sei unzutreffend, vielmehr sei dieser Bescheid von der Präsidentin des Landesgerichtes erlassen worden; dass gegen deren Entscheidungen eine Vorstellung zulässig sein sollte, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Hätte der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, hätten die Beschwerdeführer das richtige Rechtsmittel (die Vorstellung) gewählt.

7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass der Mandatsbescheid vom 12.02.2015 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, dagegen innerhalb der gesetzlichen Frist keine Vorstellung erhoben wurde, sondern ausdrücklich eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit h.g. (den Beschwerdeführern am 21.05.2015 übermitteltem) Beschluss vom 18.05.2015, Zl. W108 2106517-1/2E, als unzulässig zurückgewiesen wurde, und dass die Beschwerdeführer mit am 01.06.2015 eingelangtem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG begehrten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Sie ist auch begründet:

3.2.2.1. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht näher genannte Beträge von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG als rechtzeitig.

Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

§ 61 Abs. 1 AVG bestimmt:

"§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde."

Gemäß § 71 AVG lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

3.2.2.2. Daraus ergibt sich für das gegenständliche Verfahren Folgendes:

Mit Bescheid vom 12.02.2015 wurden die im vorliegenden Fall nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit einem Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG bestimmt, und zwar in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG, der von der Kostenbeamtin namens der Behörde (Präsidentin des Landesgerichtes Linz) erlassen wurde. Allerdings erließ die Kostenbeamtin - wie bereits im h.g. Beschluss vom 18.05.2015 dargelegt wurde - diesen Mandatsbescheid nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde, sondern vielmehr für die zuständige (im Namen der zuständigen) "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG, der Präsidentin des Landesgerichtes Linz. Die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde kann nämlich nach Abs. 2 cit. leg. Kostenbeamte ermächtigen, Mandatsbescheide auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen. Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG sind Mandatsbescheide im Sinne des § 57 AVG (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Gemäß § 6 Abs. 2 GEG und § 7 Abs. 1 GEG ist gegen (von Kostenbeamten erlassene, den Präsidenten der Landesgerichte als Behörde zuzurechnende) Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig.

Der im vorliegenden Verfahren erlassene Mandatsbescheid vom 12.02.2015 enthielt unbestritten keine Rechtsmittelbelehrung. Dies widerspricht der Verpflichtung der Behörde gemäß § 6 Abs. 2 GEG bzw. § 61 AVG, über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu belehren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 61 Rz 8 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Der hier vorliegende Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung hatte zur Folge, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den (am 19.02.2015 zugestellten) Mandatsbescheid vom 12.02.2015 versäumt wurde. Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Erhebung der Vorstellung wurde ausdrücklich keine Vorstellung, sondern eine unzulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. Eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 12.02.2015 wurde erst mit Schriftsatz vom 28.05.2015, unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag und außerhalb der gesetzlichen Frist, erhoben, sodass sie nicht gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht gelten kann. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung vermag weder die Frist für die Erhebung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels zu verlängern noch folgt daraus die Zulässigkeit eines anderen Rechtsmittels, insbesondere im vorliegenden Fall nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. zu dem hier vergleichbaren Fall einer unrichtigen negativen Rechtsmittelbelehrung VwGH 13.10.2011, 2011/22/0265).

Genau diesen Wiedereinsetzungsgrund (des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG), dass die Frist zur Erhebung der Vorstellung versäumt worden sei, weil der Mandatsbescheid vom 12.02.2015 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, machten die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall geltend.

Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist gegen die Versäumung (u.a.) einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid (u.a.) keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Darunter verstehen die Materialien das "vollständige Fehlen" der Rechtsmittelbelehrung (AB 1998, 38). Durch die Novelle BGBl. I 1998/158 wurde dem Wiedereinsetzungsgrund des nunmehrigen § 71 Abs. 1 Z 2 AVG u.a. der - hier vorliegende - Fall der (vollständig) fehlenden Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt, um die diesbezügliche Rechtsschutzlücke zu schließen. Dementsprechend ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist seither stattzugeben, wenn die Frist versäumt wurde, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 86f [Stand 1.1.2014, rdb.at]). § 71 Abs. 1 Z 2 AVG stellt im Verhältnis zur Z 1 leg. cit. die lex specialis dar (VwGH 13.03.2001, 2001/18/0014.)

Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht, wonach es an einem Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der versäumten Verfahrenshandlung mangle, ist durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung aber genau der oben dargestellte gesetzlich normierte Fall eines Wiedereinsetzungsgrundes eingetreten: In Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung, die über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen einen wie im vorliegenden Fall erlassenen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG Aufschluss geben soll, haben die Beschwerdeführer das zulässige Rechtsmittel der Vorstellung zu ergreifen versäumt und vielmehr - in irriger Rechtsauslegung - stattdessen dagegen ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben. Zwar irrten die Beschwerdeführer - entgegen ihrer eigenen Ansicht - nicht darin, wer die den Mandatsbescheid vom 12.05.2015 erlassende Behörde ist (diese ist - wie die Beschwerdeführer im Ergebnis richtig erkannt haben - nicht die Kostenbeamtin, sondern die Präsidentin des Landesgerichtes Linz). Sie irrten vielmehr in ihrer Annahme, dem Gesetz ließe sich nicht entnehmen, dass gegen Entscheidungen der Präsidentin des Landesgerichtes eine Vorstellung zulässig sei (aus § 6 Abs. 2 GEG und § 7 Abs. 1 GEG geht jedoch genau dies hervor) bzw. dass es sich beim Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom 12.05.2015 um einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG handelt, gegen den eine Vorstellung an die Behörde zulässig ist. Die Beschwerdeführer führen aus, dass ihnen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zwar bekannt seien, sie diesen aber nicht entnommen hätten, dass bezogen auf den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom 12.05.2015 eine Vorstellung zulässig sei, und dass sie das richtige Rechtsmittel gewählt hätten, wenn dem Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 6 Abs. 2 GEG, entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer haben die Vorstellung somit deswegen nicht erhoben und die Vorstellungsfrist deswegen versäumt, weil sie mangels (im Bescheid enthaltener) Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels (einer Vorstellung) den Bescheid vom 12.02.2015 und die gesetzlichen Bestimmungen interpretierten, dies jedoch falsch dahingehend, dass gegen diesen Bescheid die Erhebung einer Vorstellung nicht möglich (zulässig) sei. Das gänzliche Fehlen der Rechtsmittelbelehrung war in einem Fall wie dem vorliegenden geeignet, hinsichtlich der Möglichkeit des Ergreifens eines (bestimmten) Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfes in die Irre zu führen. Die Beschwerdeführer haben sich mit ihrer rechtlichen Fehlinterpretation aber nicht über eine Rechtsmittelbelehrung der Behörde hinweggesetzt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer wider besseres Wissen die Vorstellung nicht erhoben hätten, sodass im vorliegenden Fall nicht gesagt werden kann, dass (nicht das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung, sondern erst) die eigene irrige rechtliche Beurteilung der Partei zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt hat. Die vorliegende Fristversäumung hatte ihren Grund daher in der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 12.02.2015.

Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den Beschwerdeführern (Wiedereinsetzungswerbern) um einen Rechtsanwalt und um eine Rechtsanwälte KG handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Maßstab einer allfälligen Irreführung durch eine Rechtsmittelbelehrung entscheidend, ob sie sich für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Partei von einem Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (vgl. u.a. VwGH 18.10.2001, 2000/06/0009). Das Gleiche muss für den hier vorliegenden Fall einer Irreführung durch eine gänzlich fehlende Rechtsmittelbelehrung gelten. Dass die Beschwerdeführer rechtskundig (vertreten) sind und

- wie die belangte Behörde ausführte - "voll und ganz ... in

Kenntnis der Möglichkeit der Vorstellung" gewesen seien (was im Sinne der Kenntnis des Rechtsmittels der Vorstellung im Allgemeinen, aber nicht als Kenntnis, dass deren Erhebung im konkreten Fall zulässig war, zu verstehen ist), ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung daher nicht entscheidend.

Wie in § 71 Abs. 2 AVG normiert, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der zweite in § 71 Abs. 2 AVG festgelegte Zeitpunkt knüpft an § 71 Abs. 1 Z 2 AVG an. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie erst durch die rechtlichen Ausführungen des h.g. Beschlusses vom 18.05.2015, mit dem ihre Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 12.02.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurde, Kenntnis von der Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung erlangt haben. Bei Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Grund einer fehlenden oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hat der Verwaltungsgerichtshof den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist erst in jenem Zeitpunkt als gegeben angesehen, in dem die Partei gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels hat, da dem Rechtsmittelwerber nicht neuerlich das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zugemutet werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71 Rz 103f [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Judikatur). Eine gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels ist im vorliegenden Fall mit der Übermittlung des h.g. Beschlusses vom 18.05.2015 an die Beschwerdeführer am 21.05.2015 anzunehmen (vgl. auch VwGH vom 19.09.2003, 2003/12/0057). Somit ist die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 28.05.2015, der am 01.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, als rechtzeitig zu beurteilen.

Die belangte Behörde hätte daher zur Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG kommen müssen. Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgabe der Beschwerde entsprechend abzuändern.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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