BVwG W108 2106517-1

BVwGW108 2106517-118.5.2015

AVG 1950 §57
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §57
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2106517.1.00

 

Spruch:

W108 2106517-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX KG und 2.

XXXXvertreten durch: XXXX KG, gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 12.02.2015, Zl. 453 2 C 322/09i - VNR 3, betreffend ein Verfahren nach dem GGG/GEG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes Linz von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX erlassenem, als "ZAHLUNGSAUFTRAG (Mandatsbescheid)" bezeichnetem Bescheid vom 12.02.2015 wurde der Zweitbeschwerdeführer (ein Rechtsanwalt), vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin (eine Rechtsanwälte KG), als Zahlungspflichtiger aufgefordert, eine Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von € 1.106,-- samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von € 8,--, somit einen Betrag von insgesamt € €

1.114,--, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Der Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit einem als "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" bezeichneten Schriftsatz vom 20.02.2015 Beschwerde. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass dem angefochtenen Mandatsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sei. Gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG und § 7 Abs. 1 GEG sei gegen einen von der Kostenbeamtin erlassenen Mandatsbescheid jedenfalls eine Vorstellung zulässig, wenngleich dieser Gesetzesbestimmung nur zu entnehmen sei, wo das Rechtsmittel einzubringen sei, nicht jedoch, wer darüber zu entscheiden habe. Gegenständlich sei der Zahlungsauftrag aber von der Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassen worden, sodass eine solche Vorstellung nicht möglich sei. Dementsprechend sei eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zulässig, was sich auch aus den Übergangsbestimmungen erschließen lasse (vgl. § 19a Abs. 12 GEG). Es folgen Ausführungen zur Rechtsmittellegitimation und zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Abschließend wird der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Zahlungsauftrag vom 12.02.2015 ersatzlos beheben.

3. Mit Verfügung vom 15.04.2015 legte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass die Beschwerde ausdrücklich die Aufhebung des Zahlungsauftrages durch das Bundesverwaltungsgericht beantrage, zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 6 und 7 GEG) lauten wie folgt:

"Zuständigkeit

§ 6 (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften oder Justizanstalten im Sprengel seines Gerichts;

3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;

4. der Präsident des Oberlandesgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption;

5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;

6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7 (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) - (7) ... ."

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass das vorliegende Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 12.02.2015 ausdrücklich als "Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG" (und ausdrücklich nicht als "Vorstellung") bezeichnet ist und im Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Zahlungsauftrag vom 12.02.2015 ersatzlos beheben, eindeutig das Begehren nach einer devolutiven (und nicht nach einer remonstrativen) Rechtsmittelentscheidung zu ersehen ist. Es kann somit im vorliegenden Fall - insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass das Rechtsmittel von einer Rechtsanwälte KG verfasst wurde - nicht zweifelhaft sein, dass es sich beim vorliegenden Rechtsmittel um eine "Beschwerde" (gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und nicht um eine "Vorstellung" (gemäß 7 GEG) handelt, woran auch die fehlende Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages vom 12.02.2015 nichts zu ändern vermag. Eine (Um‑) Deutung des Rechtsmittels als (in eine) Vorstellung kommt ausgehend davon nicht in Betracht.

3.2.3. Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.02.2015 handelt es sich seinem Inhalt und seiner Bezeichnung nach um einen - (wie sich insbesondere aus der Fertigungsklausel des Bescheides ergibt) von der Kostenbeamtin für die (namens der) Präsidentin des Landesgerichtes Linz als zuständige "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG erlassenen - Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG, wobei "Mandatsbescheid" im Sinne des § 57 AVG zu verstehen ist (vgl. auch VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Bei der Erlassung von Mandatsbescheiden nach § 6 Abs. 2 GEG werden die Kostenbeamten nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig, vielmehr erlassen sie Bescheide - wie auch im vorliegenden Fall - für die zuständige (im Namen der zuständigen) "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG. Der angefochtene Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 12.02.2015 ist daher - wie auch die Beschwerde im Ergebnis richtig erkannt hat - der als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG fungierenden Präsidentin des Landesgerichtes Linz zuzurechnen. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 GEG ist gegen einen derartigen vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassenen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG (nicht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern) ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig, über die - wie sich auch aus 7 GEG ergibt - stets die (nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige) Behörde (im vorliegenden Fall: Präsidentin des Landesgerichtes Linz) entscheidet. Jene Behörde, die den Mandatsbescheid erlassen hat (fallbezogen: Präsidentin des Landesgerichtes Linz), ist dazu berufen, das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung zu erledigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar § 57 Rz 45).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden:

Eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen einen vom Kostenbeamten namens der Behörde erlassenen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG an das Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Erst der Bescheid, mit dem von der Behörde über die Vorstellung entschieden wurde (und der ein erstinstanzlicher Bescheid ist), kann mit Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten werden. Die Übergangsbestimmung des § 19a Abs. 12 GEG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der angefochtene Bescheid unbestritten nicht vor Ablauf des 31.12.2013 ergangen ist. Auch das Ergehen einer "Zahlungsaufforderung" vor Ablauf des 31.12.2013 bzw. gemäß § 14 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung bewirkt nicht die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Da die Beschwerde somit unzulässig ist, war diese zurückzuweisen und auf deren weiteren Inhalt nicht einzugehen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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