BVwG W108 2014542-1

BVwGW108 2014542-126.5.2015

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2014542.1.00

 

Spruch:

W108 2014542-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 07.10.2014, Zl. Jv 54268-33a/14, betreffend Gerichtsgebühren/Gerichtskosten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014 beantragte der - in diesem Zeitpunkt in Haft befindliche - Beschwerdeführer sinngemäß den Nachlass der ihm (in einer Pflegschaftssache vor dem Bezirksgericht XXXX) rechtskräftig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in einer Gesamthöhe von EUR 124,-- gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag damit, dass er zur Zahlung des ihm mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Betrages nicht in der Lage sei, da er sich in Haft befinde und kein versicherungspflichtiges Einkommen habe. Er sei für eine Tochter unterhaltspflichtig.

2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) pflog Ermittlungen durch Beischaffung eines Versicherungsdatenauszuges und von Vollzugsinformationen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer XXXX sei, seit 01.01.2004 regelmäßig als Arbeiter/Angestellter unselbständig erwerbstätig gewesen sei und sich seit 20.06.2014 in Strafhaft/Untersuchungshaft befinde.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in der Höhe von EUR 124,-- nachzulassen, gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag (siehe oben Punkt 1.) aus, dass die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte voraussetze, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerecht werden könne. Davon, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen [und daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung 38 Jahre alten] zahlungspflichtigen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten, könne jedoch nicht ausgegangen werden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 18.10.2014 und vom 02.11.2014 fristgerecht Beschwerde, in welchen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Vorbereitungsmöglichkeit inhaftiert worden sei und er aufgrund der Haft sowohl seinen Betrieb in Österreich als auch seinen Arbeitsplatz als XXXX im Ausland und auch seine Wohnungen in Österreich und im Ausland verloren habe. Seine Unterhalts- und Bankschulden beliefen sich auf EUR 130.000,-- bis 140.000,--. Im gegenständlichen Verfahren sei er zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Sein monatlich zu leistender Unterhalt für drei minderjährige Kinder betrage knapp EUR 500,--. Selbst im Falle einer sofortigen Enthaftung, was alleine aufgrund seiner teilgeständigen Verantwortung unwahrscheinlich sei, würde er arbeitslos, mittellos und obdachlos mehrere Monate brauchen, um eine neue Existenz aufzubauen. Aufgrund seines Alters und in Anbetracht der Arbeitsmarktlage sowie des Umstandes, dass er beruflich wieder Anschluss zu finden haben werde, sei nicht mit einer schnellen Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu rechnen und er sehe sich dann einem gigantischen Schuldenberg gegenüber. Da seine jüngste Tochter acht Jahre alt sei, müsse von mindestens zehn Jahren mit Unterhaltsverpflichtungen ausgegangen werden. Eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage sei, wenn überhaupt, zumindest nicht in absehbarer Zeit realistisch.

5. Die Beschwerde wurde mit den bezughabenden Verwaltungsakten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Aus einem eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich, dass im Fall des Beschwerdeführers mit Datum 08.09.2014 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (zu der der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom XXXX2012 rechtskräftig verurteilt worden war) vollzogen wurde und der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom XXXX2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Justizverwaltungsverfahrens, in denen auch die von der belangten Behörde eingeholten, den Beschwerdeführer betreffenden Auszüge/Informationen einliegen, und aus dem Inhalt des h.g. Gerichtsaktes, insbesondere auch aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet u.a. über Anträge gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

3.3.2. Der Beschwerdeführer begehrt den Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) in der Höhe von EUR 124,--. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG liegen im Fall des Beschwerdeführers jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

3.3.2.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).

3.3.2.2. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als "besondere Härte" erscheinen ließen.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Entrichtung der Gebührenschuld sowohl zu einem späteren Zeitpunkt als auch in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt; wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung) nach § 9 Abs. 1 GEG, aber keinen Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).

Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 (2014) § 9 GEG E 15ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie weiterführende Literatur).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Umstand der Haft für sich allein keine besondere Härte der Einbringung im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG bewirkt (zur Verneinung des Vorliegens einer besonderen Härte im Falle einer Haft bzw. eines Maßnahmenvollzuges vgl. etwa VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182 und 27.05.2014, 2011/16/0241) und weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt wurde, dass die Entrichtung der geschuldeten Betrages sowohl zu einem späteren Zeitpunkt (insbesondere nach der Entlassung aus der Haft) als auch in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Immerhin ist der Beschwerdeführer - auch nach (vollständiger) Verbüßung der zweijährigen Haftstrafe - in einem arbeitsfähigen Alter und er war vor seiner Inhaftierung - seinen eigenen Angaben zufolge - sowohl in seinem Betrieb in Österreich als auch im Ausland tatsächlich erwerbstätig, sodass - in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde - keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers könnten sich in Zukunft (nach Entlassung aus der Haft) keinesfalls mehr positiv ändern und er sei auch zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage. Abgesehen davon ist fallbezogen - auch mit Blick auf die Höhe des geschuldeten (einzubringenden) Betrages -nicht zu erkennen, dass eine besondere Härte bzw. eine Gefährdung des notwendigen Unterhaltes bei einer Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten bestehen würde. Vor diesem Hintergrund kann im Fall des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG für den zahlungspflichtigen Beschwerdeführer vorliegt, die nur mehr mit dem endgültigen Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten beseitigt werden kann, und dass die vom Beschwerdeführer im Nachlassantrag dargelegten individuellen Gründe (kein versicherungspflichtiges Einkommen aufgrund der Haft; Unterhaltspflicht für eine Tochter) die Gewährung eines Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen.

Das Beschwerdevorbringen vermag diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, insbesondere dahingehend, dass er nach Entlassung aus der Haft für einen neuerlichen Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz mehrere Monate brauchen werde, er beruflich wieder Anschluss zu finden haben werde und nicht mit einer schnellen Wiedereingliederung in die Arbeitswelt zu rechnen sei, legt der Beschwerdeführer vielmehr selbst dar, dass eine neuerliche Erwerbstätigkeit und eine Konsolidierung und Verbesserung seiner derzeitigen schlechten Einkommenssituation, die er während der Haft zu gewärtigen habe, in Zukunft (nach Haftentlassung) möglich sei, wenngleich erst längere Zeit nach der Haftentlassung. Damit wurde der Annahme der belangten Behörde, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bessern könnten, nicht entgegen getreten und im Ergebnis selbst eine wirtschaftliche Belastung/Einengung bloß vorübergehender Art vorgebracht, die einen Nachlass nicht rechtfertigt.

Da das Sachvorbringen des Beschwerdeführers im Nachlassantrag kein substantielles Vorbringen darüber enthielt, wie sich seine wirtschaftliche Situation nach Ende der Haft voraussichtlich darstellen werde und dass seine wirtschaftliche Situation auch nach der Haftentlassung beengt wäre, war die belangte Behörde nicht verhalten, diesbezüglich Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Überdies lassen auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde getätigten Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation nach Haftentlassung nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG aufgrund des Vorliegens individueller (wirtschaftlicher) Gründe annehmen. Im Sinne der Verpflichtung zu einer erhöhten Mitwirkung wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, dazu konkrete und spezifische Angaben zu machen und dadurch der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bessern könnten, entgegen zu treten. Das Beschwerdevorbringen ist dazu allerdings nicht geeignet. Überdies kann auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten Situation nach Haftentlassung und der angegebenen Schulden/Belastungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Situation keinesfalls mehr positiv ändern könnte, und dass in der Einbringung eines (einmaligen) Betrages von EUR 124,-- (in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten) eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG gelegen bzw. dadurch der notwendige Unterhalt gefährdet wäre. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers wäre daher allenfalls eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung ins Auge zu fassen, keinesfalls aber ein gänzlicher Nachlass. Hinzu tritt, dass ein Nachlass von Abgabenschuldigkeiten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage kommt, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. etwa VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu seinen schlechten finanziellen Verhältnissen (nach Haftentlassung) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass der gegenständlich geschuldeten Gerichtsgebühren/Gerichtskosten mit Blick auf deren Höhe im Vergleich zu den angegebenen sonstigen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers einen positiven (sanierenden) Effekt auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hätte. Ein solcher Sanierungseffekt wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Gewährung des begehrten Nachlasses kommt im Fall des Beschwerdeführers daher auch deshalb nicht in Frage.

Dass die Gewährung des Nachlasses im Fall des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwogen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).

Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass (ausschließlich ein solcher wurde beantragt, nicht aber [auch] eine Stundung/Ratenzahlung) der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Zu den Voraussetzungen einer Stundung und eines Nachlasses von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG besteht eine gefestigte, oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf dieser Rechtsprechung.

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