BVwG W108 2013623-2

BVwGW108 2013623-210.3.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2013623.2.00

 

Spruch:

W108 2013623-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Bereich 9, Referat für Jugend und Familie, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014, Zl. 14-1020544310 Verfahrenszahl: 14675725 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte mit Antrag vom 02.06.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der arabischen Volksgruppe in Syrien an und er sei Moslem. Er stamme aus der Gegend um Aleppo und er sei im März 2014 illegal aus Syrien ausgereist. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass in Syrien Krieg herrsche. Er sei von der Gruppierung "Daesh" (arabische Bezeichnung für den "Islamischen Staat" ["IS" bzw. "ISIS"]), verfolgt worden, weil er nicht habe kämpfen wollen. Daher habe er Syrien verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die "Gesamtsituation" in Syrien.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde aufgrund der Übersetzung der vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt (damals 16 Jahre) und es wurde der Einvernahme der gesetzliche Vertreter hinzugezogen. Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe in Syrien die Schule besucht. Den Militärdienst habe er bisher nicht geleistet. Sein Fluchtgrund sei die Angst vor "ISIS", da diese Gruppierung jeden für den Kampf mitnehmen würde. Dieser Gruppierung sei das Alter der zu Rekrutierenden egal. Man müsse einfach mitkämpfen. "ISIS" habe im Dorf gefragt, ob jemand mitkämpfen wolle. Seine Mutter habe gesagt, es sei besser, wenn er das Land verlasse. Es werde nach ihm gefahndet, da seine Familie bekannt sei, zumal alle seine Verwandten bei der "Freien Syrischen Armee" mitkämpfen würden. Angehörige der "Daesh" seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten auch seinen Bruder mitnehmen wollen, obwohl dieser erst 15 Jahre alt sei. Er habe Syrien verlassen, weil er bei einem Verbleib in Syrien entweder bei "Daesh" oder beim Regime hätte kämpfen müssen. Er wolle jedoch nicht in den Krieg gehen, er habe noch nie eine Waffe in der Hand gehabt. Mit den syrischen Behörden habe er keine Probleme gehabt, aber bei Rückkehr hätte er seitens der syrischen Regierung zu befürchten, zum Militär eingezogen zu werden. In seinem Alter müsse man zum Militär.

2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer Syrien "auf Grund des Bürgerkrieges" verlassen habe und eine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefahr der Verfolgung nicht geltend gemacht worden sei und auch nicht hervorgekommen sei. Dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der derzeitigen Bürgerkriegssituation verlassen habe und dessen Angst, im Fall einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Alters zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei nachvollziehbar und glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant. Es sei eine "Bedrohungssituation" im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben und darin wurden im Wesentlichen fehlerhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Mit h.g. Beschluss vom 16.03.2015, Zl. W108 2013623-1/6E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzogen hatte und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen konnte.

Mit h.g. Beschluss vom 17.08.2015, Zl. W108 2013623-2/2Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG fortgesetzt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wieder möglich war.

Am 08.10.2015 wurde in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass mittlerweile auch sein jüngerer Bruder vor "IS" und vor der syrischen Regierung geflüchtet sei, dieser habe an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Er habe sich selbst auch gegen das Assad-Regime engagiert und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, als in seiner Gegend die "Revolution" ausgebrochen sei. Sein Heimatdorf werde von "IS" kontrolliert und er sei von "IS" gesucht worden, weil er in seinem Herkunftsgebiet an Demonstrationen gegen "IS" teilgenommen habe. Damals sei die Gegend unter der Kontrolle der "Freien Syrischen Armee " gestanden. Seine Onkel und seine Cousins sowie die Familie seiner Tante väterlicherseits würden bei der "Freien Syrischen Armee" gegen das syrische Regime kämpfen und deshalb vom Regime gesucht werden, gleichfalls würden sie aber auch von "IS" als Gegner verfolgt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt (fast) 18jähriger syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er lebte in der Gegend von Aleppo. Diese Gegend wurde (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes, sie wurde/wird (teilweise) von der "Freien Syrischen Armee" bzw. von "IS" kontrolliert. Mehrere Angehörige der (weiteren) Familie des Beschwerdeführers (Onkel, Cousins) kämpfen bei der "Freien Syrischen Armee" gegen das syrische Regime. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner sowohl der syrischen Regierung als auch des "IS" und hat in Syrien sowohl gegen das syrische Regime als auch gegen den "IS" demonstriert. Der Beschwerdeführer hat bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zwangsweise - herangezogen bzw. zumindest angeworben zu werden und der Beschwerdeführer will dem nicht Folge leisten. Der Beschwerdeführer reiste illegal aus Syrien aus und gelangte in der Folge unerlaubt nach Österreich, wo er einen Asylantrag stellte.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie vom Inhalt der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen ("Länderinformationsblatt" und "Information Aktuelle Situation in Syrien" der Staatendokumentation; "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen") ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, und auf dem Inhalt der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen und des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung gewonnenen werden konnte.

Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen/familiären Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen, zu seiner Bedrohungssituation in Syrien und den damit in Zusammenhang stehenden Hintergründen und Ereignissen in der Vergangenheit vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes (und teilweise mit Urkunden belegtes) Vorbringen, welches mit der Situation in Syrien in Einklang gebracht werden kann und plausibel erscheint und dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln.

Davon, dass Angehörige der Familie des Beschwerdeführers sich bei der "Freien Syrischen Armee" gegen das syrische Regime engagieren und auch Gegner des "IS" sind und der Beschwerdeführer ebenfalls ein Gegner des syrischen Regimes und des "IS" ist und dies bereits in Syrien durch Demonstrationen dargetan hat, ist nach diesem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch mit dessen persönlichem/familiärem Hintergrund im Einklang steht, als erwiesen anzusehen; Gegenteiliges wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die Feststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichten bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund im Einklang steht.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde bzw. aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen, dass für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden, real gegeben ist. Aus den genannten Quellen folgt, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger besteht, Männer im Alter des Beschwerdeführers (alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren) für den Militärdienst in der syrischen Armee in Betracht kommen, die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, Soldaten auszuheben und damit begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen, Grundwehrdiener mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden, Einziehungen auch an Checkpoints stattfinden, die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet wurde und es aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten), kommt. Der Beschwerdeführer erfüllt alle Voraussetzungen für eine Einziehung zum Militärdienst. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden oder der Beschwerdeführer einen Militärdienstaufschub erhalten könnte, ist - aufgrund der Rekrutierungssituation und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sowie der spezifischen Fallkonstellation - nicht anzunehmen, wobei schon aus den genannten Quellen selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Anhand dieser Tatsachenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Syrien (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit) damit rechnen muss, zum Militärdienst - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und dabei u.a. im Kampf gegen Protestierende und gegen "oppositionelle" Kräfte eingesetzt zu werden, zumal keinerlei Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer Einberufung zum Militärdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes in Betracht zu ziehen: Da aus den genannten Quellen hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") stattfinden und Männer an Checkpoints und bei Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird. Dass der Beschwerdeführer den Militäreinsatz bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnt, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt wurde. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war im Tatsachenbereich von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde und vom Inhalt der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen auszugehen, zumal daraus ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien folgt, das auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründet. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln. In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist daraus zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien im Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist (s. die UNHCR-Erwägungen (Position), Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu Recht nicht zuerkannt hat. Diesbezüglich ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist der Status des Asylberechtigten aus folgenden Gründen zuzuerkennen:

Es ist im Tatsachenbereich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss, zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden und der Beschwerdeführer dem nicht Folge leisten will (wollte). Dies ist in einem Fall wie dem vorliegenden asylrelevant. Aus den Feststellungen der belangten Behörde bzw. aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen geht hervor, dass der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).

Im Fall des Beschwerdeführers liegt überdies die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils Gefahr läuft, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Lage und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter ist, Bedeutung beizumessen, zumal er damit zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen muss der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zum Militärdienst (zwangsweise) eingezogen bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" (auch Protestierende) angeworben zu werden. Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz und eine derartige Unterstützung ablehnt, ist bereits aufgrund dieser verweigernden Haltung des Beschwerdeführers abzuleiten, dass sich für das syrische Regime das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant/Unterstützer des syrischen Regimes ist, sondern vielmehr ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen tatsächlichen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge von Demonstration in Syrien öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, sowie angesichts des familiären Hintergrundes des Beschwerdeführers, wonach sich die (wenn auch weitere) Familie des Beschwerdeführers bei der "Freien Syrischen Armee", einem der politischen Gegner des syrischen Regimes, engagiert, ist zu befinden, dass der Beschwerdeführer in Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird. Insbesondere die familiäre Nähe des Beschwerdeführers zu den "Oppositionellen" der "Freien Syrischen Armee" spricht angesichts der Verhältnisse in Syrien für eine derartige Einschätzung (vgl. die oben erwähnte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf dem familiären Hintergrund einer Person). Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausreiste, im Ausland einen Asylantrag stellte und im Zuge des Asylverfahrens seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime darlegte, darüber hinaus ein (weiteres) Verhalten verwirklichte, das geeignet ist, - in Zusammenschau mit den anderen Risikofaktoren - den Eindruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime zu erwecken, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er aus einer umstrittenen (vermeintlich "regierungsfeindlichen") Region (unter der Kontrolle der "Freien Syrischen Armee" bzw. des "IS") in Syrien stammt, sodass ihm auch aus diesem Grund eine gegnerische Haltung/Zugehörigkeit zu Rebellen angelastet werden könnte (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. nochmals die Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist.

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien weiters eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen (etwa "Daesh" bzw. "IS" bzw. "ISIS") zu gewärtigen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr zu klären.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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