BVwG W108 2002729-1

BVwGW108 2002729-111.9.2014

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GGG §7 Abs1 Z2
GGG Art.1 §32 TP11 lita
GGG Art.1 §32 TP9 lita
GGG Art.1 §32 TP9 litb
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
WFG 1984 §53 Abs3
WFG 1984 §53 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6 Abs1
GGG §7 Abs1 Z2
GGG Art.1 §32 TP11 lita
GGG Art.1 §32 TP9 lita
GGG Art.1 §32 TP9 litb
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
WFG 1984 §53 Abs3
WFG 1984 §53 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2002729.1.00

 

Spruch:

W108 2002729-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) 1. der XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und 2. der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), beide vertreten durch XXXX, gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 08.01.2013, Zl. 013 TZ 20895/2012 - VNR 2, betreffend Gerichtsgebühren,

A)

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wird, soweit sie (er) von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird, soweit sie (er) von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (eine Wohnbaugesellschaft m.b.H.) beantragte mit Schriftsatz vom 15.06.2012 beim Bezirksgericht Fünfhaus die Einverleibung eines Pfandrechtes in Höhe von €

60.000,-- samt Zinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 12.000,-- zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin (einer Bausparkasse) im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der KG XXXX. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wurde hingewiesen und es wurde ein mit "Schuldschein und Pfandurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 10.05.2012 bzw. 04.06.2012) beigelegt. Daraus ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Darlehensnehmerin (und Käuferin der Wohnung) XXXX (im Folgenden: Käuferin) ein Darlehen in Höhe von €

83.572,00 gewährte. Unter "§ 8 Pfandbestellung und Einverleibungsklausel" der "Schuldschein und Pfandurkunde" wird ausgeführt:

"Zur Sicherung des gemäß dieser Urkunde gewährten Darlehens samt Zinsen, Verzugszinsen und der gemäß § 7 bestellten Nebengebührenkaution verpfändet hiermit als Liegenschaftseigentümer [Erstbeschwerdeführerin] 1/1 Anteil, die Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX Gerichtsbezirk Fünfhaus und erteilt die ausdrückliche Einwilligung, dass ob dieser Liegenschaft zugunsten der [Zweitbeschwerdeführerin] für einen (Teil-)betrag dieser Darlehensforderung von € 60.000,00 (EURO sechzigtausend) samt 6,000 % Zinsen jährlich aus € 55.000,00, zuzüglich 5 % Verzugszinsen jährlich aus € 55.000,00, und für die Nebengebührenkaution im Höchstbetrage von € 12.000,00 (EURO zwölftausend) das Pfandrecht einverleibt werde."

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18.06.2012 wurde die grundbücherliche Einverleibung zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt.

3. Mit Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 08.08.2012 wurden die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 15.06.2012 zur ungeteilten Hand verpflichtet, eine Eintragungsgebühr in Höhe von €

864,00 (Bemessungsgrundlage: € 72.000,00) gemäß TP 9 lit. b Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) zu entrichten.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 monierte die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich dieser Zahlungsaufforderung, dass die Eintragung laut dem Schuldschein und der Pfandurkunde gebührenbefreit erfolgen hätte sollen.

4. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus den nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag vom 08.01.2013, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin - sowie ihr Rechtsvertreter zur ungeteilten Hand - (hinsichtlich des Antrages vom 15.06.2012) zur Zahlung einer Eingabengebühr laut Anmerkung 3a zu TP 9 GGG in der Höhe von € 40,00 für die Erstbeschwerdeführerin und einer Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), somit insgesamt € 48,--, verpflichtet wurde.

Eine Begründung enthält dieser Zahlungsauftrag nicht.

5. Diesen Zahlungsauftrag bekämpften die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin durch ihren (gemeinsamen) Rechtsvertreter in offener Frist mit Berichtigungsantrag vom 17.01.2013, in welchem sie die Aufhebung des Zahlungsauftrages beantragten und einen Aussetzungsantrag nach § 7 Abs. 5a GEG stellten.

Ausgeführt wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin das Bauvorhaben auf der in der Rede stehenden Liegenschaft finanziere. Dem Berichtigungsantrag legten die Beschwerdeführer eine vom Amt der Wiener Landesregierung erfolgte Zusicherung vom 22.02.2011 und eine Abänderungszusicherung vom 10.10.2011 über die Gewährung einer Förderung idH von € 956.534,00 an die Erstbeschwerdeführerin zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen bei. Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen einen zwischen der Erstbeschwerdeführerin einerseits und der Käuferin andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 04.06.2012 in Vorlage. Gemäß dem Kaufvertrag kaufte die Käuferin von der Erstbeschwerdeführerin eine näher beschriebene Wohnung in der von der Erstbeschwerdeführerin auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage unter Erwerb von Anteilen an der Liegenschaft EZ XXXX Grundbuch XXXX. Bei der kaufgegenständlichen Wohnung werde eine Wohnbauförderung nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerinnen hielten weiters fest, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Errichtung befindlich gewesen sei und sich der Kaufpreis laut dem Kaufvertrag insbesondere aus einer anteiligen Übernahme des geförderten Darlehens und "verbleibenden restlichen Kaufpreiseigenmitteln" zusammensetze.

Unter Hinweis auf die "Schuldschein und Pfandurkunde" betonten die Beschwerdeführerinnen, dass das der Zweitbeschwerdeführerin eingeräumte Pfandrecht als Sicherheit für jenes Darlehen diene, welches die Käuferin zur Finanzierung der Kaufpreiseigenmittel aufgenommen habe. Unter "Finanzierung" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 sei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen, die Gebührenbefreiung erstrecke sich daher nicht nur auf die Eintragungsgebühr für das Förderungsdarlehen selbst, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen. Die jeweils vom Baufortschritt abhängigen Kaufpreiszahlungen der Käuferin habe die Erstbeschwerdeführerin ihrem Finanzierungsplan als Eigenmittel zugrundegelegt. Die eingehenden Teilzahlungen auf die Kaufpreiseigenmittel würden somit für die Fertigstellung des Projektes, also für die Errichtung der Wohnhausanlage, verwendet und seien für die Fertigstellung auch tatsächlich erforderlich. Im vorliegenden Fall liege der vom Verwaltungsgerichtshof für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vor. Die Käuferin habe sich bewusst für eine geförderte Wohnung in der in Bau befindlichen Wohnhausanlage entschieden. Eine gebührenschädliche Umschuldung liege nicht vor, weil die Erstbeschwerdeführerin die nicht durch das Wohnbaudarlehen gedeckten Kosten laut Finanzierungsplan aus Eigenmitteln abdecke. Ein Darlehen, dass nicht zum Ersatz einer schon vorher bestanden habenden Fremdfinanzierung, sondern zur Entlastung des Eigenmitteleinsatzes diene, sei nicht als gebührenpflichtiges Umschuldungsdarlehen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen weiters auf ein Schreiben des BMJ vom 04.10.2004 betreffend die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 für den "Ersterwerb" von geförderten Wohnungen sowie die dort genannten Voraussetzungen und regten an, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den dort zu den Zlen:

2013/16/0002 und 2013/16/0001 anhängigen Verfahren, welche nahezu idente Fälle beträfen, auszusetzen.

6. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013 wurde das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/16/0001 und 2013/16/0002 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.

7. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.

8. Am 25.06.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu.

9. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014 regten die Beschwerdeführerinnen unter Vorlage der genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014 die Verfahrensfortsetzung an und wiederholten das im Berichtigungsantrag vom 17.01.2013 gestellte Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Zahlungsauftrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 15.06.2012 beim Bezirksgericht Fünfhaus die Einverleibung eines Pfandrechtes samt Zinsen, Verzugszinsen und einer Nebengebührensicherstellung zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der KG XXXX. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag vom 08.01.2013 der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus wurden die Erstbeschwerdeführerin als "Antragsteller" sowie der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin als "Vertreter", nicht aber auch die Zweitbeschwerdeführerin zur ungeteilten Hand zur Zahlung der Eingabengebühr und der Einhebungsgebühr (aufgrund des Antrages vom 15.06.2012) verpflichtet. Eine Zustellung dieses Zahlungsauftrages an die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte nicht. Der Berichtigungsantrag gegen diesen Zahlungsauftrag wurde neben der Erstbeschwerdeführerin auch von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben.

1.2. Die Erstbeschwerdeführerin errichtete auf der (damals) in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, eine Wohnhausanlage. Die Errichtung eines Teiles (von Wohnungen) der Wohnhausanlage dieser Liegenschaft wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert.

Die Käuferin kaufte von der Erstbeschwerdeführerin Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine Wohnung, die mit Mitteln der genannten Wohnbauförderung zu errichten war. Die Käuferin kaufte somit ein erst zu errichtendes, nicht fertiggestelltes gefördertes Wohnobjekt, dessen Nutzfläche 130 m² nicht überschritt.

Die Käuferin nahm zum Zwecke der Finanzierung eines Teils des Kaufpreises des geförderten Objektes, der Kaufpreiseigenmittel, die abhängig vom Baufortschritt zu entrichten waren, ein Darlehen bei der Zweitbeschwerdeführerin im Betrag von € 83.572,00 auf. Zur Besicherung eines (Teil-)betrages dieser Darlehensforderung der Zweitbeschwerdeführerin wurde über Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 15.06.2012 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18.06.2012 das Pfandrecht in der Höhe von € 60.000,00, 6 % jährlich aus € 55.000,00 Zinsen, 5 % jährlich aus € 55.000,00 Verzugszinsen, Nebengebührenkaution im Höchstbetrage von € 12.000,00 zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der KG XXXX einverleibt.

Mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 08.01.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin - sowie ihr Rechtsvertreter zur ungeteilten Hand - (hinsichtlich des Antrages vom 15.06.2012) zur Zahlung einer Eingabengebühr in der Höhe von €

40,00 gemäß TP 9 (Anmerkung 3a) GGG für die Erstbeschwerdeführerin und einer Einhebungsgebühr in der Höhe von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zahlungsauftrag vom 08.01.2013, Zl. 013 TZ 20895/2012 - VNR 2, dem zufolge als zahlungspflichtige Parteien zur ungeteilten Hand der "Vertreter XXXX [..]" und der "Antragsteller XXXX [...]". haften. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Zahlungsauftrag - im Gegensatz zur nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 08.08.2012 betreffend die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit.b Z4 GGG - nicht als zahlungspflichtige Partei angeführt (und auch sonst nicht erwähnt). Eine Zustellung des Zahlungsauftrages an die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte dem (im) Verwaltungsakt (einliegenden Zustellnachweis) zufolge nicht. Damit im Einklang steht das Vorbringen im Berichtigungsantrag, wonach (nur) der Erstantragstellerin [der Erstbeschwerdeführerin] der angefochtene Zahlungsauftrag vom 08.01.2013 zugestellt worden sei (wogegen allerdings im Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 17.07.2014 - allerdings ohne jede Begründung - abweichend vom eigenen Vorbringen im Berichtigungsantrag ausgeführt wird, der Zahlungsauftrag sei "den Antragstellern" zugestellt worden). Entgegen dem Vorbringen im Berichtigungsantrag (und im Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 17.07.2014) handelt es sich allerdings nicht um ein Grundbuchgesuch der (beider) Antragsteller (der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin), sondern nur der Erstantragstellerin [der Erstbeschwerdeführerin), der Antrag vom 15.06.2012 führt unzweifelhaft nur die Erstbeschwerdeführerin unter 2 als "Antragsteller" (und die Zweitbeschwerdeführerin unter 3 als "Beteiligte") an. Ebenfalls unzweifelhaft ist, dass der Berichtigungsantrag vom 17.01.2013 von der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde.

Die Feststellungen unter 1.2. ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere im Berichtigungsantrag, und dem damit im Einklang stehenden Inhalt der vorgelegten Urkunden und dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus der Zusicherung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 22.02.2011 über die Gewährung einer Förderung an die Erstbeschwerdeführerin für die Errichtung eines Wohnhausanlagenteils mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen und aus dem Kaufvertrag zwischen der Käuferin und der Erstbeschwerdeführerin vom 04.06.2012. Aus dem genannten Kaufvertrag ergibt sich, dass die Käuferin Liegenschaftsanteile für ein darauf erst zu errichtendes, noch nicht fertiggestelltes gefördertes Wohnobjekt gekauft hat (Punkte I. und V des Vertrages) und dass die Kaufpreiseigenmittel nach Baufortschritt zu zahlen waren (Punkt II. des Vertrages). Die Feststellungen zur Finanzierung von Teilen des Kaufpreises der gekauften geförderten Wohnung durch die Käuferin mittels Darlehens mit hypothekarischer Sicherstellung ergeben sich insbesondere auch aus der "Schuldschein und Pfandurkunde" (unterzeichnet am 10.05.2012 bzw. 04.06.2012), der zu entnehmen ist, dass der Käuferin seitens der Zweitbeschwerdeführerin das Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises einer zu errichtenden Wohnung unter Verpfändung der Liegenschaft zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin als Sicherstellung gewährt wurde. Die Verbücherung des Pfandrechts zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18.06.2012. Die Feststellung der Größe der von der Käuferin gekauften geförderten Wohnung (130 m² nicht überschreitend) ergibt sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und aus dem genannten Kaufvertrag (danach beträgt die Nutzfläche der Wohnung ca. 93,64 m², die Terrasse hat eine Fläche von ca. 8,16 m² und der dazugehörige Einlagerungsraum im Keller hat 2,92 m²). Für ein (nachträgliches) Überschreiten der Nutzfläche von 130 m² gibt es (im Verwaltungsakt) keinerlei Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Zu A)

3.4.1. Mit Zustellung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, 2013/16/0001 und 2013/16/0002, derentwegen das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Abs. 5a GEG ausgesetzt worden war, an das Verwaltungsgericht war dieses Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGVG fortzusetzen.

3.4.2. zu I. Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin

Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (1.) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet oder (2.) der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. Gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG ist die Bestimmung einer weiteren Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht durch Bundes- oder Landesgesetz möglich.

Die Tarifpost (TP) 9 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a; im hier maßgeblichen Zeitpunkt betrug die Höhe dieser Gebühr € 40,00) und für Eintragungen in das Grundbuch (TP 9 lit. b).

Gemäß § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage konnte ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages eines Kostenbeamten beschwert erachtete, einen Berichtigungsantrag einbringen.

Fallbezogen geht es um die Verschreibung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG (danach unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch der Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost; siehe auch Anmerkung 1. zu TP 9 lit. a GGG). Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GGG bei Eingaben etwa nach TP 9 lit.a GGG die einschreitende Partei. Dies ist fallbezogen (nur) die Erstbeschwerdeführerin, die den Antrag vom 15.06.2012 betreffend Eintragung in das Grundbuch als (alleiniger) "Antragsteller" eingebracht hat. Der Zahlungsauftrag vom 08.01.2013 ist demzufolge richtig an die Erstbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei ergangen, er richtet sich seinem klaren Inhalt nach aber nicht (auch) an die Zweitbeschwerdeführerin (dass der Zahlungsauftrag neben der Erstbeschwerdeführerin auch den Parteienvertreter selbst als zahlungspflichtige Partei anführt ist hier nicht von Relevanz). Daraus folgt, dass die Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung eines Berichtigungsantrages nicht berechtigt war (vgl. VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich. Der Berichtigungsantrag vom 17.01.2013 legt - obwohl er selbst ausführt, dass der angefochtene Zahlungsauftrag nur an die Erstbeschwerdeführerin ergangen ist - die Rechtsmittellegitimation der Zweitbeschwerdeführerin nicht dar, auch aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 17.07.2014 ergeben sich keine Hinweise darauf. Der (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berichtigungsantrag war daher, soweit er von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.

3.4.3. zu II. Ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages:

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Gemäß § 53 Abs. 4 WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 (im Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0002, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis) führt der Verwaltungsgerichtshof zu einem ähnlich gelagerten Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes aus:

"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).

Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.

Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).

Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Bausparkasse [...] an T.K. und W.K. diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.

Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...] nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern W.K. und T.K. an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).

Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).

Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, "der Kredit" (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...]) sei zur "Finanzierung des Barkaufpreises", nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die "Erforderlichkeit" nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).

Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und W.K. und T.K. andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."

Verfahrensgegenständlich liegt ein gleichgelagerter Sachverhalt vor:

Auch fallbezogen ergibt sich, dass das grundbücherlich eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Zweitbeschwerdeführerin an die Käuferin diente, welches wiederum dem Erwerb der Liegenschaftsanteile von der Erstbeschwerdeführerin und der darauf zu errichtenden wohnbaugeförderten Wohnung diente. Da ferner keine Umschuldung erfolgte, weil das Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin - ebenso wie in dem dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen der von der Käuferin an die Erstbeschwerdeführerin zu leistenden Kaufpreises diente und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde und die Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt erfolgte, ist auch fallbezogen davon auszugehen, dass zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung (zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft) der für die Gebührenbefreiung notwendige Kausalzusammenhang gegeben ist. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der in § 53 Abs. 3 WFG festgelegten Nutzflächengrenze oder für einen nachträglichen Wegfall von Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung (vgl. § 53 Abs. 4 WFG) ersichtlich sind, war davon auszugehen, dass die Gebührenbefreiung hinsichtlich der Grundbucheingabe vom 15.06.2012, für welche die Gebühr (gemäß TP 9 lit. a GGG) vorgeschrieben wurde, von der Behörde zu Unrecht nicht anerkannt wurde.

Die Gebührenbefreiung erstreckt sich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG, s. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324).

Ausgehend von der Gebührenbefreiung besteht auch kein Raum für die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG. Dem (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berichtigungsantrag war daher, soweit er von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, stattzugegeben und der angefochtene Zahlungsauftrag war gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.4.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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