BVwG W107 2015348-1

BVwGW107 2015348-13.9.2015

BörseG 1989 §48a Abs1 Z2
BörseG 1989 §48c
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §19
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
BörseG 1989 §48a Abs1 Z2
BörseG 1989 §48c
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §19
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z6
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs2
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2015348.1.00

 

Spruch:

W107 2015348-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerden des 1) XXXX und der 2) XXXX , beide vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI Partnerschaft von Rechtsanwälten OG, Parkring 2, 1010 Wien, vom 18.11.2014, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 20.10.2014, GZ. FMA-EL100322.100/0001-LAW/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, wird den Beschwerden keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Strafnorm lautet § 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG iVm § 48c BörseG, BGBl Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. I 83/2012.

Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat der Beschwerdeführer zu 1) EUR 6000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafe.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Das angefochtene Straferkenntnis vom 20.10.2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W107 2014665-1, XXXX (in Folge: BF1), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstandsvorsitzender der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin, in Folge: BF2), als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrter Herr XXXX .

Sie sind seit dem XXXX Vorstandsvorsitzender der XXXX , eines börsennotierten Emittenten mit der Geschäftsanschrift XXXX , XXXX .

I. Sie haben es als Vorstandsvorsitzender der XXXX und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die XXXX Marktmanipulation betrieben hat, indem Sie als Vorstandsvorsitzender der XXXX in dem am XXXX geführten Interview mit XXXX und am XXXX sowie am XXXX im Kurier erschienen Artikel folgende Aussage tätigten:

Auf die Frage, ob die XXXX aus der Türkei aussteigen werde, antworteten Sie wörtlich:

"Das ist derzeit kein Thema". Wir haben mit unserem türkischen Partner XXXX bis 2015 eine Investitionsvereinbarung, wonach wir 1,4 Milliarden Eigenkapital in das Gemeinschaftsunternehmen einschießen. 900 Millionen haben wir schon bezahlt, 500 Millionen folgen in den nächsten Jahren. Damit bauen wir weitere zwölf Wasserkraftwerke in der Türkei.

Mit der gleichen Aussage werden Sie in dem Artikel XXXX " vom XXXX zitiert: "Kein Thema", sagt XXXX auf die Frage des Rückzugs des XXXX aus dem Türkei-Engagement sowie einer Übernahme der XXXX -Anteile durch XXXX .

Dadurch haben Sie Informationen über die Medien verbreitet, die falsche bzw. irreführende Signale in Bezug auf die unter der ISIN XXXX zum amtlichen Handel an der Wiener Börse (ein geregelter Markt) zugelassenen Wertpapiere der XXXX gegeben haben oder geben konnten.

Die jedenfalls im Jahr 2012 im Amtlichen Handel der Wiener Börse notierte XXXX ( XXXX ) führte seit März 2012 Gespräche mit dem deutschen Energieversorger XXXX (in der Folge XXXX ) über eine potentielle Transaktion betreffend den 50%-Anteil des VERBUND an dem türkischen Energieunternehmen XXXX XXXX . (in der Folge XXXX ).

Gegenstand dieser Gespräche war ein Asset Swap dahingehend, dass der oben erwähnte Anteil der XXXX an XXXX insbesondere gegen bestimmte Wasserkraftwerke bzw. Beteiligungen an Kraftwerksgruppen der XXXX getauscht werden sollte.

Ab dem 17.08.2012 tauchten wiederholt Meldungen in den Medien zu einem möglichen Rückzug der XXXX aus dem türkischen Energiemarkt auf. Gegenstand waren auch die Verhandlungen zwischen der XXXX und XXXX hinsichtlich des Asset Swaps.

Der Beschlussantrag des Vorstands der XXXX an den Aufsichtsrat für dessen Sitzung am 12.09.2012 enthielt die in der Zeit zwischen Anfang und Mitte September 2012 erzielten Verhandlungsergebnisse mit XXXX mit der Aufforderung, der Aufsichtsrat möge die bisher erzielten Transaktionsschritte zur Kenntnis nehmen und die weitere Vorgehensweise bis zur endgültigen Erteilung der Zustimmung zu der Transaktion festlegen. Der Aufsichtsrat nahm diesen Antrag in der Aufsichtsratssitzung vom 12.09.2012 einstimmig an. In dieser Sitzung stellten Sie unter anderem die Transaktionsstruktur als Asset Swap inklusive einer Auflistung der zu übernehmenden XXXX -Assets, die strategische Beurteilung der Transaktion hinsichtlich einer Neuausrichtung des XXXX sowie die wesentlichen Ergebnisse der bereits durchgeführten Due Diligence dar.

Zum Zeitpunkt des Interviews am XXXX wussten Sie bereits um den Stand der Verhandlungen mit XXXX hinsichtlich des oben erwähnten Asset Swaps der den Tausch der Beteiligung an XXXX betraf. Sie waren federführend in die Verhandlung der Transaktion eingebunden und berichteten in den Aufsichtsratssitzungen von deren aktuellem Stand. So auch am 12.09.2012 (s.o.). Zum Zeitpunkt des Interviews am XXXX und zum Zeitpunkt des Erscheinens der XXXX Artikel am XXXX und XXXX wurden bereits konkrete Verhandlungen über den Ausstieg des XXXX aus dem Türkei Geschäft geführt.

Die Verhandlungen waren bereits soweit fortgeschritten, dass die Transaktionsstruktur als Asset Swap festgelegt war und die zu tauschenden Assets bereits namentlich benannt wurden. Auch waren bereits die wesentlichen Ergebnisse aus der durchgeführten Due Diligence der deutschen und türkischen Assets bekannt. Auch wurde bereits das SPA final verhandelt und der Aufsichtsrat über den aktuellen Stand des Projektes informiert. Zu diesem Zeitpunkt gingen Sie bereits vom Signing der Verträge im Oktober 2012 aus.

Vor diesem Hintergrund und in Kenntnis der Umstände war es falsch bzw. irreführend in dem am XXXX geführten Interview, welches im Artikel des XXXX " vom XXXX bzw. im XXXX vom XXXX zitiert wurde, zu sagen, ein Ausstieg des XXXX aus der Türkei sei derzeit kein Thema.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 48a Abs. 1 Z 2 lit. c BörseG iVm § 48c BörseG, BGBl Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 83/2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §§

Zu I. 30.000 Euro

Zu I. 6 Tage

--

§ 48c BörseG, BGBl Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 83/2012

Ferner haben

Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

* 3.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

* 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

33.000 Euro."

 

I.2. In den dagegen fristgerecht vom BF1 und der haftungspflichtigen Gesellschaft (Zweitbeschwerdeführerin zu W107 2015348-1) gleichlautend eingebrachten Beschwerden vom 18.11.2014, protokolliert bei der belangten Behörde am selben Tag, wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass am 03.12.2012 der Verkauf der indirekten Beteiligung der BF2 in Höhe von 50% an der türkischen XXXX XXXX an das deutsche Unternehmen XXXX . erfolgt sei. Das gesamte Procedere bis zu dieser am 03.12.2012 erfolgten Transaktion sei allerdings durch komplexe und langwierige Gespräche bzw. Verhandlungen der Vertragsparteien gekennzeichnet gewesen. Der erfolgreiche Abschluss sei daher zum Zeitpunkt der in Rede stehenden und vom BF1 am 18.09.2012 getätigten Aussage gegenüber der Tageszeitung " XXXX ", noch "buchstäblich in den Sternen gestanden".

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne keinem einzigen der im Akt der FMA enthaltenen Beweismittel entnommen werden, dass aufgrund der dem BF1 vorgeworfenen Aussagen die damalige Position der BF2 in Bezug auf ihr Türkei-Engagement unrichtig wiedergeben worden sei. Unter der Berücksichtigung der Ereignisse rund um den Verkauf der Beteiligungen der BF2 an die XXXX (in Folge: XXXX ) habe es sich bei den verfahrensgegenständlichen Informationen durch den BF1 um keine Falschinformationen an den Markt, sondern um inhaltlich korrekte Tatsachen gehandelt. Dies aus folgenden Gründen: es habe richtigerweise erste Sondierungsgespräche zwischen der BF2 und der deutschen XXXX schon im März 2012 gegeben, aber erst am 20.06.2012 sei ein unverbindliches Memorandum of Understanding (MoU) abgeschlossen worden. Ende November 2012 sei die - nach Abschluss des MoU eingeleitete - Due Diligence Prüfung beendet worden. Anfang Oktober 2012 sei eine Einigung mit dem türkischen Partner XXXX (in Folge: XXXX ), die ein Vorkaufsrecht auf die Türkei-Beteiligungen gehabt habe und ohne deren Verzicht darauf eine Transaktion in der angedachten Struktur und Weise überhaupt nicht realisiert werden hätte können, erzielt worden. Anfang Dezember 2012 sei die notwendige und bis dahin fehlende Einigung mit dem Großteil der 24, das Joint Venture finanzierenden, internationalen Banken erfolgt. Die Politik und die Behörden Deutschlands und der Türkei seien zudem unvorhersehbare und unbeeinflussbare Faktoren für die gegenständliche Transaktion gewesen.

Der angefochtene Bescheid sei, da das in Rede stehenden Interview weder einen objektiven Täuschungswert für Marktteilnehmer darstelle noch die in der Literatur in verfassungskonformer Auslegung geforderte "Manipulationsabsicht" aufweise und die FMA, in Verkennung der Rechtslage, auch die Eignung der vorgeworfenen Falschaussage zur Kursbeeinflussung nicht ermittelt habe, somit inhaltlich rechtswidrig und zudem aufgrund falscher Beweiswürdigung und - mangels unterlassener Prüfung der Eignung der vorgeworfenen Informationen hinsichtlich einer Kursbeeinflussung - unvollständiger und einseitiger Sachverhaltserhebungen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die Ereignisse zwischen März 2012 und Dezember 2012 würden vielmehr aufzeigen, dass die Aussagen des BF1 am 18.09.2012 tatsachenkonform gewesen seien.

Zudem werde die Höhe der Strafzumessung als exorbitant hoch, unverhältnismäßig und somit als rechtswidrig moniert.

Aus den angeführten Gründen werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die verhängte Strafe verschuldensangemessen herabzusetzen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zudem werde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , dem Leiter der Rechtsabteilung der AG, sowie die Nachholung der seitens der belangten Behörde verabsäumten Kursrelevanzprüfung beantragt.

I.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015 wurde XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Kredite, Banken, Börse", für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt.

I.4. Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom 15.05.2015 eine Stellungnahme zum Verfahren W148 201466-1 et al. betreffend die Beurteilung von Rechtsfragen durch den Sachverständigen, welcher auch für die gegenständlichen Verfahren vorgelegt wurde.

I.5. Mit weiterer gemeinsamer und gleichlautender Stellungnahme vom 18.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführervertreter Mandatsvereinbarungen mit den gegenständlich involvierten Investmentbanken, ein E-Mail zur internen Sprachregelung der BF2 zum gegenständlichen Projekt, Protokolle zu den mit dem Projekt befassten Aufsichtsratssitzungen und ein über Auftrag des BF1 erstattetes privates Gutachten von XXXX , öffentlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kapitalmarkt, Bank,- und Börsewesen (BVwG-Akt, OZ 9).

Diese Stellungnahme erging unter einem an die belangte Behörde.

I.6. Am 20.05.2015 hat der entscheidende Senat eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, an der der BF1 sowie die BF2 und deren gemeinsamer Rechtsvertreter (in Folge: BFV), die belangte Behörde, der Sachverständige (in Folge: SV) und zwei geladene Zeugen (in Folge: Z1 und Z2) teilnahmen. Das Verfahren W107 2014665-1 (BF1) wurde mit dem Verfahren zu W107 2015348-1 (BF2) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Niederschrift der Verhandlung vor dem BVwG vom 05.05.2015 zu W148 2014666-1, W148 2014743-1, W148 2014667-1, W148 2014755-1, W148 2014668-1, W148 2014751-1, W148 2014669-1, W148 2014747-1 wurde verlesen und mit Zustimmung der verfahrensgegenständlichen Parteien zum Inhalt auch dieser Verhandlung erklärt. Beide Parteien verzichteten auf eine sofortige mündliche Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der BFV brachte einleitend vor, XXXX habe kurz vor dem Abflug des BF1 nach Albanien diesem in einem Telefonat erstmals mitgeteilt, bei einer "Waiver Fee" von 100 Mio. Euro bereit zu sein, den Deal zu unterstützen (s. Beilage 2 zum VP vom 20.05.2015). Diese Forderung sei nach Ansicht des BF1 absurd hoch und die Transaktion damit zu diesem Zeitpunkt für ihn "tot" gewesen. Unter diesem Eindruck sei der BF1 nach Albanien geflogen und habe dort das verfahrensgegenständliche Interview gegeben. Es sei daher nachvollziehbar, dass der BF1 auf die Frage nach einem Türkeiausstieg entsprechend geantwortet habe, nämlich dass dies "derzeit" kein Thema sei. Die den BF1 interviewende Reporterin des XXXX (in Folge: Z1) habe dies auch im Sinne der Erklärung des BF1 verstanden und daher die Veröffentlichung des Interviews nicht mit "Türkeiausstieg abgeblasen", sondern mit " XXXX " tituliert. Die weiteren Ausführungen und auch die Veröffentlichung eines Interviews im Wirtschaftsblatt vom 19.09.2012 würden belegen, dass die Aussagen des BF1 weder irreführende gewesen seien, noch falsche Signale gesendet hätten, noch senden hätten können.

Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen auf den gegenständlich bereits länger laufenden Transaktionsprozess.

Die Z1 gab im Wesentlichen zusammengefasst an, den BF1 zum Türkeigeschäft befragt zu haben, da es seit August 2012 Meldungen über einen Verkauf gegeben habe. Das Interview mit dem BF1 sei von ihr handschriftlich notiert und in der Printausgabe des XXXX vom XXXX wortwörtlich so wiedergegeben worden. Die handschriftlichen Notizen gebe es jedoch nicht mehr. Die Z1 habe die verfahrensgegenständliche Aussage des BF1 in dem Sinne verstanden, dass "derzeit" eine Transaktion nicht spruchreif sei, sich aber hinter den Kulissen "sehr wohl noch etwas tue". Die Aussage "wir bauen 12 weitere Wasserkraftwerke in der Türkei" sei vom BF1 wörtlich so getätigt worden.

Der Z2 gab im Wesentlichen zusammengefasst an, XXXX sei am 20.06.2012 erstmals von der Transaktion informiert worden. Im Juli/August 2012 seien die Details über die Beraterverträge mit den Investmentbanken ausgearbeitet, die Voraussetzungen für die Due Diligence (DD) und erste Vertragsentwürfe von den Anwälten aufgesetzt worden. Die Transaktion sei aber noch unklar gewesen, insbesondere ob und welche Assets Vertragsinhalt werden würden, daher habe es noch weitere Verhandlungen gegeben. Am 10.09.2012 seien XXXX 10 Mio. Euro zur Abgeltung der Anwaltskosten und zur Aufgabe der Rechte aus dem Framework - Agreement für den Fall des Ausstiegs der BF2 angeboten worden. XXXX habe aber 100 Mio. Euro gefordert und der BF1 habe dies für das Ende der beabsichtigten Transaktion gehalten. Letztlich sei aber dann eine "Waiver Fee" von 65 Mio. Euro, zahlbar je zur Hälfte von XXXX und der BF2, vereinbart worden. Zum Closing am 23.04.2013 seien von -Seite der BF2 32,5 Mio. Euro bezahlt worden.

Die Aussagen des BF1 im verfahrensgegenständlichen Interview habe der Z2 als dem Projekt entsprechend empfunden. Die Möglichkeit des Nichtzustandekommens habe bestanden. Die interne Sprachregelung betreffend das Projekt habe "No Comment" bzw. "Marktgerüchte kommentieren wir nicht" gelautet und primär Mitarbeiter der BF2 gebunden, um unkontrollierte Antworten zu vermeiden und den Deal nicht zu gefährden. Die Kommunikationshoheit nach außen habe der Vorstand gehabt. Der BF1 habe daher in Medienanfragen selbstständig agieren können.

Der BF1 führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, am 30.03.2012 sei eine Vertraulichkeitsprüfung mit XXXX . unterschrieben worden, mit dem Hintergrund, einen Projektstart zu beginnen und Informationen auf vertraulicher Basis auszutauschen. Am 20.06.2012 sei das Projekt mit der Unterzeichnung eines Memorandum of Understanding (MoU) gestartet worden. Am 21.06.2012 habe er persönlich mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern XXXX in Istanbul "mit der Idee konfrontiert", dass XXXX anstelle der BF2 in die Partnerschaft mit XXXX eintreten werde. Am 25.06.2012 seien der BF1 und der Vorstand der XXXX abermals in der Türkei gewesen, um die XXXX als angedachten Partner zu präsentieren. Eine Cash-Transaktion sei aber nicht in Frage gekommen. Am 06.08.2012 sei die Investmentbank XXXX mit der Begleitung des Umsetzungsprozesses des Türkeiprojektes beauftragt worden. Insgesamt seien vier Investmentbanken involviert gewesen. Am 10.09.2012 sei XXXX von der BF2 für die bisherigen Aufwendungen einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Mio. Euro angeboten worden. Am 17.09.2012 habe XXXX telefonisch eine Zahlung von 100 Mio. Euro gefordert. Damit sei für den BF1 die Transaktion jedoch "tot" gewesen, da der Asset Swap massiv aus dem Gleichgewicht geraten wäre und der Aufsichtsrat dem nie zugestimmt hätte. Die Vertragsverhandlungen zwischen der XXXX und der BF2 seien nach dem Telefonat aber weitergeführt worden. Am 19.09.2012 sei XXXX das Angebot der BF2 von 10 Mio. Euro schriftlich mitgeteilt worden. Am 20.09.2012 habe XXXX die Forderung von 100 Mio. Euro erneuert und noch weitere, zum Teil unerfüllbare Bedingungen gestellt. In weiterer Folge habe es dann einen Stillstand gegeben, danach seien Verhandlungen bis Mitte Oktober 2012 geführt und letztlich habe die BF2 eine "Waiver Fee" von 32,5 Mio. Euro bezahlt.

Das vorgeworfene Interview habe der BF1 am 18.09.2012 bei einer längeren Busfahrt in Albanien mit der Z1 geführt. Er sei zunächst zur Strategie der BF2 befragt worden und habe dann auf die Frage zum Ausstieg aus dem Türkeigeschäft geantwortet, dass dies für ihn derzeit kein Thema sei. Die weiteren Aussagen des BF1 ("Wir haben mit unserem türkischen Partner,[..] in der Türkei") hätten dem damaligen Stand entsprochen. Die Z1 habe die Aussagen des BF1 mitgeschrieben. Ihm sei nicht bekannt gewesen, ob und was von diesem Interview veröffentlicht werde. Die Transaktion sei für den BF1 nach eigener Meinung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich unwahrscheinlich gewesen. Seitens der anderen Vorstandsmitglieder habe es keine Reaktion auf das Interview gegeben, da die damalige Aussage "der Ausstieg aus der Türkei sei derzeit kein Thema" eine logische gewesen sei. Der BF1 habe das Interview mehr als Hintergrundgespräch verstanden und die vorgeworfene Aussage in einer Schnelligkeit getätigt. Die offizielle Presseerklärung in dieser Frage, sowie auch bei einem Interview am 17.09.2012 kundgetan, habe gelautet: kein Kommentar. Zu einer Richtigstellung des Interviews habe er keinen Anlass gesehen, zumal seine Aussage zum damaligen Zeitpunkt den Tatsachen entsprochen habe.

Richtig sei, dass der BF1 als Vorstandsvorsitzender dem Vertraulichkeitsbereich angehöre. Interne Sprachregelungen würden vom BF1 selbst ausgegeben, je nach Phase eines Projektes. Diese würden grundsätzlich für Mitarbeiter gelten. Dem BF1 obliege somit die Kommunikationshoheit.

Auf Ersuchen der VR erstattete der SV seine mündliche gutachterliche Stellungnahme zum tatsächlichen Anlegerverhalten im Zeitraum 18.09.2012 bis 27.09.2012 sowie zum möglichen Anlegerverhalten bei Nichtbeantwortung der Frage zum "Türkeiausstieg" durch den BF1 und der tatsächlichen oder möglichen Relevanz der Pressemitteilung für das Marktgeschehen im Lichte des Vorbringens des BF1:

"Zwischen dem 18.09 und 27.09.2012 sank der Kurs des XXXX um 3,4 %, während der Vergleich Index ATX um 2,8% zurückging und ein alternativ zu verwendender Index europäischer Vergleichswerte des Stoxx Utilities Index in diesem Zeitraum um 3% zurückging. Es ergaben sich also marginale Abweichungen des Kursverhaltens zwischen dem XXXX , österreichischer Aktien und europäischen Vergleichswerten der Branche. Auch die Volatilitäten des XXXX mit 17% während dieser Tage, des ATX mit knapp über 16% und des Stoxx Utilities Index mit ca. 16% waren unauffällig."

Nach Verweis der FMA auf die Beilage zu deren Stellungnahme vom 18.05.2015 und Vorlage von Seite 3 der Beilage 9 (Beilage 3 zum VP) führte der SV Folgendes aus:

"Die Beilage zeigt sehr schön, dass unmittelbar nach Veröffentlichung des Interviews am XXXX der Kurs des ATX weiter fällt, als der Kurs des XXXX . Hätte der Markt das Interview tatsächlich so aufgefasst, dass der Türkeiausstieg des XXXX vom Tisch sei, hätte der Kurs des XXXX wohl weitaus mehr fallen müssen, wenn man der Argumentation der FMA Glauben schenkt, dass der Ausstieg des XXXX aus der Türkei eine positive Kursentwicklung auslöst."

Die FMA wies in den Schlussausführungen zusammengefasst im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen, insbesondere des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, auf die auch noch am 17.09.2012 und am 18.09.2012 aufrechten Vertragsverhandlungen mit XXXX und auf den auch noch am 19.09.2012 offenen Verhandlungsprozess, was der Brief der BF2 vom 19.09.2012 beweise. Weder sei bei dem hier vorliegenden Vorwurf eine qualifizierte Kursrelevanz notwendig, noch komme es auf die Wahrscheinlichkeit des Endereignisses an. Aus Sicht der FMA sei die Frage des Vorliegens falscher oder irreführender Signale eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Der Einfluss auf den Kurs könne nur ausgehend von einer richtigen Information an den Markt beurteilt werden. Eine Information mit dem Inhalt "kein Thema" weise nicht die Kursrelevanz auf wie die Tatsache der laufenden Gespräche.

Der BFV wies in den Schlussausführungen zusammengefasst darauf hin, dass sich der BF1 bemüht habe, noch einmal einen Verhandlungsversuch zu starten und er deswegen den Brief vom 19.09.2012 verfasst habe. XXXX habe keinerlei Bewegung gezeigt, somit sei die Einschätzung des BF1 am 18.09.2012 völlig richtig gewesen, was von der Z1 auch entsprechend richtig im Sinne von "eine Transaktion ist derzeit nicht spruchreif" verstanden worden sei. Die Z1 selbst habe erklärende Hinweise in ihrem Artikel verfasst. Ein Erklärungsempfänger lege stets den Gesamtartikel und nicht nur einen Teil davon seiner Meinungsbildung zugrunde. Auch das XXXX vom XXXX habe den BF1 in seiner Aussage völlig richtig verstanden. Die Verhandlungen am 17.09 und 18.09.2012 seien nur auf operativer Ebene und völlig in Unkenntnis der XXXX -Forderung von Euro 100 Mio. Euro geführt worden. Eine Prüfung der Eignung der Kursbeeinflussung sei, wenn gleich auch keine "qualifizierte Kursrelevanz", jedenfalls erforderlich. Die Aussagen des BF1 seien daher weder falsch, noch irreführend gewesen und diese seien auch nicht als solche aufgefasst worden. Der Markt sei somit nicht manipuliert und der Tatbestand der Marktmanipulation sei nicht erfüllt worden. Das Straferkenntnis sei daher als unrichtig aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts und die zugrundeliegenden Akt der belangten Behörde. Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere des mündlich erstatteten Gutachtens des SV, den Aussagen des BF1, der Zeugen und der belangten Behörde, sowie der Einsichtnahme in die Dokumente, die in diesen Verhandlungen vorgelegt wurden und als Anlagen zum Protokoll in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts aufliegen sowie die Einsichtnahme in die Akten zu den Verfahren W148 2014666-1 , W148 2014743-1 et.al. wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

1. Feststellungen:

Der BF1 ist seit XXXX Vorstandsmitglied der BF2 ( XXXX XXXX ), mit der Geschäftsanschrift XXXX , welche im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN XXXX eingetragen ist und unter XXXX im Amtlichen Handel, Marktsegment Prime Market der Wiener Börse AG, notiert (s. Firmenbuchauszug der AG; FMA-Akt, ON01).

Festgestellt wird, dass die BF2 seit dem Jahr 2007 im Rahmen eines Joint Ventures mit der türkischen XXXX XXXX XXXX mittelbar über eine Konzerngesellschaft einen 50%-Anteil an dem türkischen Energieunternehmen XXXX (in Folge: XXXX ) gehalten hat. Die BF2 hat seit Markteintritt umfangreiche Investitionen in die XXXX (über EUR 1.000 Mio. allein an Eigenkapitalzuschüssen sowie 50%-Beteiligung an Haftungen von über EUR 2.000 Mio.) getätigt und weitere Investitionen von etwa EUR 500 Mio. in diesen Wachstumsmarkt kommuniziert.

Festgestellt wird, dass die BF2 im Framework Agreement mit XXXX Investition von weiterem Eigenkapital in der Höhe von etwa EUR 500 Mio. in XXXX und die Beteiligung an weiteren Haftungen für Fremdfinanzierungen vereinbart hat. Die im Rahmen des Joint Ventures mit XXXX vorgesehenen Investitionen in der Türkei sind nach Meinung eines Mitglieds des Aufsichtsrats daher auch "am Limit dessen, was für den XXXX -Konzern verkraftbar ist" (s. FMA-Akt, ON 17). Am Tag der Veröffentlichung der Zahlen für Q1-2/2012 (Halbjahreszahlen) am 25.07.2012 (FMA-Akt, ON 29) ist der Kurs der Aktie der BF2 auf einen 5-Jahres-Tiefstand von EUR 14,30 gefallen.

Seit März 2012 führte die BF2 mit dem deutschen Energieversorger XXXX Gespräche über eine potentielle Transaktion betreffend die Anteile der BF2 an XXXX , wobei von Beginn ein Asset Swap zwischen den beiden Konzernen Gegenstand der Gespräche war. Die BF2 und XXXX beabsichtigten, die Beteiligung der BF2 an XXXX gegen bestimmte Wasserkraftwerke bzw. Beteiligungen an Kraftwerksgruppen am Inn und der Donau (mit einer durchschnittlichen Jahreserzeugung von 2 TWh) sowie Strombezugsrechte für die Kraftwerksgruppe XXXX (" XXXX - XXXX ") zu tauschen (ein sogenannter "Asset-Swap"), wobei ein Cash-Anteil als allfällige Differenzzahlung nur eine untergeordnete Rolle spielte (vgl. FMA-Akt, ON 14; VP vom 20.05.2015, Beilage ./1).

Festgestellt wird, dass die BF2 bereits seit 2009 an den betreffenden Kraftwerken der XXXX zu 50% beteiligt war und die BF2 beabsichtigte, nach Durchführung der beabsichtigten Transaktion Alleineigentümerin zu werden (VP vom 20.05.2015, Beilage ./1).

Am 10.05.2012 hat die BF2 einen projektbezogene Vertraulichkeitsbereich "ONE" eingerichtet (vgl. FMA-Akt, Antwort auf Auskunftsersuchen ON 14). Zudem wurden zur Vermeidung des Missbrauchs von Insiderinformationen am 20.09.2012 verbundintern für die Dauer bis zur Aufhebung des zuvor angeführten Vertraulichkeitsbereiches ein Handelsverbot für alle Mitglieder des vorübergehenden Vertraulichkeitsbereiches "ONE" sowie für den Aufsichtsrat (ständiger Vertraulichkeitsbereich I) erlassen (vgl. FMA Akt, Dokumentationskonvolut Emittenten Compliance, ON 18).

Am 20.06.2012 wurde zwischen der BF2 und XXXX ein Memorandum of Understanding (MoU) abgeschlossen, in welchem die Struktur der gegenständlich relevanten Transaktion als Asset Swap festgelegt wurde. Es wurde eine wechselseitige Bewertung der Assets vorgenommen (Grobevaluierung bzw. Bandbreiten). Die von BF2 zu übernehmenden XXXX -Assets wurden in einem Anhang zum o.a. MoU bereits genau aufgelistet. Den XXXX -Assets sowie XXXX wurden auch vorläufige Kaufpreise zugeordnet (indikativer Richtwert von jeweils 1.700 Mio EUR; ON 19).

Am 21.06.2012 reiste der BF1 persönlich mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu XXXX nach Istanbul und hat diese über den neuen Partner XXXX in Kenntnis gesetzt (s. BVwG-Akt, VP vom 20.5.2015, S 16).

Am 25.06.2012 reiste der BF1 gemeinsam mit dem Vorstand der XXXX erneut in die Türkei, um XXXX den neuen Partner XXXX vorzustellen (s. BVwG-Akt, VP vom 20.5.2015, S.17). Hierbei kam es zur Unterfertigung einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der BF2, XXXX und XXXX (s. VP, Beilage 1, S.13).

Am 24.07.2012 wurde der Arbeitsausschuss des Aufsichtsrates der BF2 von der beabsichtigten Transaktion informiert (FMA-Akt, ON32;)

Im Juli/August 2012 wurden die Details über die Beraterverträge ausgearbeitet sowie die Voraussetzungen für die Due Diligence (DD), erste Vertragsentwürfe von den Anwälten aufgesetzt und weitere Verhandlungen geführt (BVwG-Akt, OZ 9; VP vom 20.05.2015, S.9).

Am 06.08.2012 wurde die Investmentbank XXXX schriftlich mit der Begleitung des Umsetzungsprozesses des Türkeiprojektes beauftragt. Weiter wurden die XXXX (Mandatsvereinbarung vom 14.08.2012), die Rechtsanwaltskanzlei XXXX (Mandatsvereinbarung vom 11.06.2012) und die türkische Rechtsanwaltskanzlei XXXX (Mandatsvereinbarung vom 04.10.2012) mit der Abwicklung der Transaktion beauftragt (s. BVwG-Akt, OZ 9, Beilagen 1-4).

Festgestellt wird, dass die XXXX die Beteiligung an XXXX intern bewertet und die von XXXX durchgeführte Due Diligence begleitet hat. Die deutschen Assets wurden von XXXX bewertet und von der BF2 wurde eine umfassende Due Diligence über die Themenbereiche Technik, Finance/Tax, Recht, Personal, IT und Telekommunikation durchgeführt (s. FMA-Akt, ON 02). Zusätzlich wurden von XXXX und XXXX jeweils Fairness Opinions für die Gesamttransaktion erstellt. (s. FMA-Akt, ON 02).

Am 17.08.2012 wird mit der belangten Behörde durch die Nachrichtenagentur XXXX von Verhandlungen zwischen XXXX und XXXX über einen möglichen Verkauf der Beteiligung an XXXX berichtet. Die Berichterstattung wies darin schon auf die Möglichkeit hin, dass es sich dabei um einen Asset Swap handeln könnte, bei welchem die BF2 im Gegenzug Wasserkraftwerke der XXXX am Inn erhalten könnte (FMA-Akt, ON 20; BVwG-Akt, VP vom 05.05.2015, Beilage ./1). Seitens der BF2 wurden diese Berichte noch am selben Tag als "sommerliche Marktgerüchte, die wir nicht kommentieren" (FMA-Akt, ON 21) bezeichnet. Der Kurs der XXXX -Aktie legte mit der belangten Behörde im Verlauf des nächsten Handelstages (Montag, 20.08.2012) entgegen dem ATX-Trend (etwa -1,2%) mit einem Plus von etwa 0,6% leicht zu (FMA-Akt, ON 29).

Am 23.08.2012 erging per E-Mail im Wege eines Verteilers an die Mitglieder des ONE-Vertraulichkeitsbereiches eine Sprachregelung betreffend die interne und externe Kommunikation zu diesem Projekt mit folgendem Wortlaut: " ...entsprechend der seit wenigen Tagen gültigen Sprachregelung zum Projekt ONE gegenüber Medien/Kapitalmarkt ("no comment") ersuchen wir, bis auf weiteres gegenüber allen Ihren Gesprächspartnern (z. B. Mitarbeiter und Kollegen, die nicht im Vertraulichkeitsbereich sind, externe Geschäftspartner, Beamte etc.) ausschließlich das Wording "wir kommentieren keine Gerüchte" durchgängig zu verwenden ..."

(BVwG-Akt, OZ9, Beilage 5).

Am 10.09.2012 wurde XXXX im Rahmen eines Telefonates von der BF2 bzw. dem BF1 im Falle eines Ausstiegs der BF2 ein Summe von 10 Mio. Euro zur Abgeltung der Anwaltskosten und zur Aufgabe der Rechte aus dem Framework-Agreement angeboten (VP vom 20.05.2015, S. 18 und Beilage ./2).

Am 12.09.2012 wurde dem Aufsichtsrat in der 364. Sitzung vom BF1 ausführlich Bericht über die beabsichtigte Transaktion und die Bedeutung einer Umsetzung für die BF2 als "dann zweitgrößter Anbieter in der Erzeugung aus Wasserkraft am deutschen Markt" erstattet (FMA-Akt, ON17 AR-Protokoll vom 12.09.2012; sowie Protokollbeilage zur 272. AA Sitzung am 11.09.2012 "TOP4 Anträge des Vorstandes" s. FMA-Akt ON7 Beilage 10). Der Beschlussantrag, die vom Vorstand angeführten Transaktionsschritte zur Kenntnis zu nehmen sowie die weitere Vorgehensweise festzulegen (Grundsatzbeschluss), wurde in der 364. AR-Sitzung am 12.09.2012 einstimmig angenommen. Dieser beinhaltet unter anderem die Transaktionsstruktur als Asset Swap inklusive der zu übernehmenden XXXX -Assets, die strategische Beurteilung der Transaktion im Sinne einer Neuausrichtung des XXXX sowie die wesentlichen Ergebnisse der Due Diligence (FMA-Akt, ON 02 - Beschlussantrag des Vorstandes vom 12.09.2012). In der Protokollbeilage Top 4 "Anträge des Vorstandes" ist der beabsichtigte Closing-Termin Anfang 2013 bereits enthalten (FMA-Akt, ON 24). Antragsgemäß behielt sich der Aufsichtsrat jedoch die endgültige Erteilung der Zustimmung zur Durchführung der Transaktion der gesonderten Beschlussfassung vor (Durchführungsbeschluss) (s. FMA-Akt, ON 17).

Am 17.09.2012 forderte XXXX von der BF2 im Rahmen eines Telefonates die Zahlung einer Waiver Fee in der Höhe von 100 Mio. Euro (s. VP vom 20.05.2015, S. 18 und Beilage ./2).

Am 18.09.2012 gab der BF1 der Z1, Journalistin der Tageszeitung XXXX , das gegenständlich vorgeworfene Interview. Die Veröffentlichung dieses Interviews erfolgte in der Printausgabe des XXXX am XXXX (FMA-Akt, ON 04) und abermalig in der Printausgabe des XXXX (Business XXXX ) am XXXX (FMA-Akt, ON 05).

Der verfahrensgegenständlich inkriminierte Wortlaut des Interviews lautete:" "Das ist derzeit kein Thema. Wir haben mit unserem türkischen Partner XXXX bis 2015 eine Investitionsvereinbarung, wonach wir 1,4 Milliarden Eigenkapital in das Gemeinschaftsunternehmen einschießen. 900 Millionen haben wir schon bezahlt, 500 Millionen folgen in den nächsten Jahren. Damit bauen wir weitere zwölf Wasserkraftwerke in der Türkei."

Am 19.09.2012 erging an XXXX ein schriftliches Angebot der BF2 betreffend eine Abgeltungszahlung von - nach wie vor - 10 Mio. Euro.

Mit Schreiben datiert 20.09.2012 (ohne Datum des Eingangs bei der AG) teilte XXXX der BF2 mit, dass diese bereit sei, bei "Zahlung eines Pauschalbetrages von Euro 100 Mio auf ihre Austrittsrechte zu verzichten...." (VP vom 20.05.2012, Beilage./2 deutsche Arbeitsübersetzung vom 18.05.2015).

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass der BF1 in einem Interview mit dem XXXX in der Printausgabe vom XXXX unter der Schlagzeile " XXXX " (FMA-Akt, ON 04) wie folgt zitiert wurde:

[...] "Kein Thema", sagt XXXX - Vorstandschef, XXXX , dazu. Der XXXX habe mit XXXX einen Investitionsplan bis 2015 erstellt, der auch erfüllt werde. 900 Millionen an Eigenkapital habe der XXXX bisher in die XXXX eingezahlt, 500 Millionen kommen bis 2015 noch dazu. [...]

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass der BF1 in einem weiteren Artikel der Printausgabe des XXXX vom XXXX unter der Schlagzeile " XXXX " (s. FMA-Akt, ON 05) auf die Frage: "Folgt daraus, dass der XXXX aus der Türkei aussteigen wird?" Folgendes geantwortet hat:

"Das ist derzeit kein Thema. Wir haben mit unserem türkischen Partner XXXX bis 2015 eine Investitionsvereinbarung, wonach wir 1,4 Milliarden Euro Eigenkapital in das Gemeinschaftsunternehmen einschießen. 900 Millionen haben wir schon bezahlt, 500 Millionen folgen in den nächsten Jahren. Damit bauen wir weitere zwölf Wasserkraftwerke in der Türkei."

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass der Inhalt des o. a. Interviews vom XXXX von der internationalen Nachrichtenagentur XXXX aufgegriffen und am XXXX mit selbem Wortlaut (in englischer Übersetzung) veröffentlicht wurde (" XXXX XXXX "; FMA-Akt, ON 06).

Die von der XXXX ( XXXX ) am 10.10.2012 veröffentlichte Analyse zeigt mit der belangten Behörde auf, dass die XXXX -Aktie ein Upgrade auf Buy erhielt und das Kursziel angehoben wurde. Der Asset Swap wurde bereits in die Neubewertung der Aktie mit einbezogen und als positiv bewertet. Der Kurs reagierte im Tagesverlauf mit einem Plus von bis zu 3,7% (ON 26).

Festgestellt wird mit der belangten Behörde, dass ab Juli 2012 Kursreaktionen der BF2 -Aktie als Reaktion auf den Asset Swap festzustellen sind (FMA-Akt, ON 29).

Zwischen dem 18.09 2012 und 27.09.2012 ergaben sich marginale Abweichungen des Kursverhaltens zwischen der BF2, anderen österreichischen Aktien und europäischen Vergleichswerten der Branche (VP vom 20.05.2015, S. 23).

Bis Mitte Oktober 2012 wurden weitere Verhandlungen betreffend die gegenständliche Transaktion geführt. Noch im Oktober 2012 wurde die Zahlung in der Höhe von 65 Mio. Euro, zahlbar je zur Hälfte von XXXX und der AG, an XXXX (Waiver Fee) vereinbart. (s. BVwG -Akt, VP vom 20.05.2015 sowie Beilage ./1 S. 13: Anfang Oktober 2012 ).

Festgestellt wird, dass am 23.11.2012 weitere Meldungen zu einem bevorstehenden Asset Swap in den Medien auftauchten, worin bereits ein Signing der Transaktion für den 03.12.2012 vorhergesagt wurde. Noch am selben Tag veröffentlichte die BF2 eine Ad-hoc-Mitteilung, in welcher zwar Gespräche über einen möglichen Verkauf der Beteiligung an XXXX dem Grunde nach bestätigt wurden, darüber hinausgehenden Details "zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht veröffentlicht werden". Der Kurs reagierte auf diese Mitteilung im Tagesverlauf nochmals mit einem Plus von bis zu 3,5% (s. FMA-Akt, ON 29).

Am 03.12.2012 wurde die Vertragsunterzeichnung (Signing) des gegenständlichen Asset Swap durch die BF2 mittels Ad-hoc-Mitteilung nach Börsenschluss veröffentlicht (FMA-Akt, ON 16).

Zum Closing am 23.04.2013 wurde von der AG die anteilige Hälfte der im Oktober 2012 vereinbarten Zahlung in der Höhe von 32,5 Mio. Euro an XXXX bezahlt (s. VP vom 20.05.2015, S11).

Weitere Feststellungen:

Am 20.10.2014 hat die FMA - nach Ladungsbescheid vom 29.11.2013 (FMA-Akt, ON 09), schriftlicher Rechtfertigung des BF1 am 19.12.2013 (FMA-Akt, ON 11) und mündlicher Einvernahme des BF1 durch die belangte Behörde am 20.12.2013 (FMA-Akt, ON 10) - das gegenständliche Straferkenntnis erlassen. Dieses wurde den Parteien nachweislich zugestellt am 22.10.2014.

Die BF haben dagegen mit Schriftsatz jeweils vom 18.11.2014, protokolliert bei der FMA am selben Tag, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Marktmanipulation aufgrund der Nachricht in der Ad-hoc Meldung vom 23.11.2012 wurde in Bezug auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.05.2014 (FMA-Akt, ON 12) von der FMA mit Schreiben vom 20.10.2014 (FMA-Akt, ON 36) eingestellt.

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014 und der zuständigen Gerichtsabteilung tatsächlich am 27.11.2014 vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2015 wurde XXXX , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Kredite, Banken, Börse", im Hinblick auf die in den Beschwerden vorgeworfene unterlassene Prüfung der Kursrelevanz der inkriminierten Aussage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt (BVwG-Akt OZ 2Z und 3Z).

Das vom BFV vorgelegte und mit 15.05.2015 datierte Gutachten des XXXX , öffentlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kapitalmarkt, Bank -und Börsenwesen (HG Wien), wurde nach Zustellung des Straferkenntnisses in Auftrag gegeben und hatte die Bewertung der Aussagen des BF1 aus Sicht des Kapitalmarktes sowie die Zumessung der Bedeutung der Aussagen des BF1 im XXXX Interview seitens des Kapitalmarktes zum Thema (s. Gutachten BVwG-Akt, OZ 9 Beilage 9). Dieses Gutachten dient somit der Beantwortung der Rechtsfrage, ob die im Interview gegenüber der XXXX Redakteurin (Z1) getätigte Aussage falsche oder irreführende Signale gesendet hat bzw. senden konnte und welche Auswirkungen dadurch in Bezug auf Finanzinstrumente gegeben waren bzw. gegeben werden konnten. In diesem Zusammenhang kommt der Gutachter nach einer Wortanalyse und einem Überblick über die Literatur u.a. zum Schluss, dass der Kapitalmarkt die Aussage des BF1 im beanstandeten Interview zum einen keinesfalls missverstehen konnte, weil klar gewesen sei, "dass lediglich die fehlende Spruchreife gemeint sein konnte" und zum anderen dieser Aussage des BF1 keine Bedeutung in dem Sinn beigemessen hat, dass dadurch Signale in Bezug auf Finanzinstrumente der AG ausgesendet worden seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde und des BVwG sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlungen.

Die Feststellungen zur Funktion des BF1 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug der AG (FMA-Akt, ON 01) sowie aus den unstrittigen Angaben des BF1 in seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.05.2015 legte der BF1 ausführlich dar, wie und warum es zu der im Interview am 18.09.2012 inkriminierten Aussage gekommen war. Dies entspricht auch den Ausführungen in der Rechtfertigung des BF1 im gegenständlichen Verfahren (FMA-Akt, ON 10) und deckt sich mit den diesbezüglichen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen Z1 und Z2. Der vom BF1 angezogenen Begründung, er sei von der Höhe der von XXXX geforderten Abgeltungszahlung (Waiver Fee) emotional überrascht und hierauf deprimiert gewesen, so dass für ihn die Transaktion "gestorben sei", weshalb seine im Interview getätigte Aussage zu diesem Zeitpunkt jedenfalls richtig gewesen sei, wertete der erkennende Senat in Anbetracht der als erwiesen festgestellten Ereignisse, insbesondere auch in Anbetracht des letztlich sehr zeitnahen Signings am 03.12.2012 und Closings am 23.04.2013 samt erfolgter Zahlung von 32,5 Mio. Euro (Waiver Fee) an XXXX als reine Schutzbehauptung, zumal auch die E-Mail Kommunikation zwischen dem BF1 und der XXXX ( XXXX ) den unmittelbaren weiteren Fortschritt der diesbezüglichen Verhandlungen bestätigt und mit E-Mail vom 04.10.2012 auch der Waiver Prozess bereits als gut ("bene") bezeichnet wurde (FMA-Akt, ON 11).

Im gesamten Verfahren unbestritten blieben die im Spruch genannten Zeitpunkte des vom BF1 gegebenen Interviews und dessen Veröffentlichungen. Unbestritten hat der BF1 das im Spruch zitierte Interview in seiner mit der Kommunikationshoheit verbundenen Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der BF2 gegeben.

Die Feststellungen des Sachverständigen XXXX fußen auf dem im Akt auf liegenden privaten Gutachten (OZ 9, Beilage 9).

Der Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung (hier: der Ladungsbescheid) ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke spricht deren Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Aussagen und Beweismittel in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als diese sämtlichen Parteien bekannt waren, diese dazu Stellung nehmen konnten und unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von €

30.000,-- verhängt. Gemäß Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 22.10.2014 zugestellt, die gegenständlichen gleichlautenden Beschwerden langten am 18.11.2014 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig.

3.2. Zu A )

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

3.2.1. Anwendbare Bestimmungen

Die Bestimmungen § 48a und § 48c des Börsegesetzes (BörseG) 1989, BGBl. I Nr. 555/1989, in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung (BGBI. I Nr. 83/2012) samt Überschriften lauten (auszugsweise):

"Marktmissbrauch

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. ...

2. "Marktmanipulation" sind

a) ...

b) ...

c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern , die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des § 48q Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen."

"Marktmanipulation

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären."

3.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Die Bestimmungen zur Verhinderung von Marktmanipulation (und Insidergeschäften) dienen allgemein der Bekämpfung von Marktmissbrauch, der in gegenständlichem Zusammenhang u.a. dann vorliegt, wenn durch falsche oder irreführende Informationen falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente gegeben werden oder gegeben werden könnten. Die Definition von Marktmanipulation stellt somit auf das Verhalten einer betreffenden Person und nicht auf ihren Vorsatz oder ihr Ziel ab (Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, Wien 2011, § 48a, Rz 53).

Der Begriff "Marktmissbrauch" entstammt der Marktmissbrauchs-RL 2003/6/EG vom 24.12.2003 (gefolgt von den Durchführungsbestimmungen RL 2003/124/EG , RL 2003/125/EG , RL 2004/72/EG und VO 2273/2003 /EG), welche mit der BörseG-Novelle 2004 umgesetzt wurde. Diese legt im Zusammenhang mit dem Verbot der Marktmanipulation den Schutzzweck (Funktionsschutz des Kapitalmarkts und Individualschutz der Anleger - Erwägungsgrund 12) und das Ziel (Sicherstellung der Integrität der Finanzmärkte der Gemeinschaft und Stärkung des Vertrauens der Anleger in die Märkte) fest, wobei die Anwendungsbegriffe für Finanzinstrumente und eingesetzten Handelstechniken weit gefasst sind (Erwägungsgrund 34).

Eine allgemeine oder abstrakte Beschreibung des Verbots der Marktmanipulation sehen weder der EU-Recht noch das österreichische Gesetz vor (s. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 22, Rz 4). Auslegungsfragen sind daher stets vor dem Hintergrund der richtlinienkonformen Auslegung zu klären. Der Anlegerschutz als Zweck des Verbotes von Marktmissbrauch spielt vor allem bei der teleologischen Auslegung eine wichtige Rolle (s. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48a, Rz 56 mit Verweis auf Vogel in Assmann /Schneider, WpHG, § 20a Rz 24,30).

Informationen, die Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben, können Marktmanipulation darstellen, wenn sie so gesetzt werden, dass anderen Marktteilnehmern falsche oder irreführende Signale übermittelt werden bzw. können, d.h. es reicht aus, wenn objektiv Täuschungseignung vorliegt. Die manipulative Handelstätigkeit muss demnach nicht zu einer tatsächlichen Täuschung bzw. Irreführung anderer Marktteilnehmer führen (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48a, Rz 68, mit Verweis auf Kapfer/Puck, ÖBA 2005,519f; Vogel in Assmann/Schneider, WpHG, §20a Rz 149ff; ua).

Falsch ist ein Signal, wenn es nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen am Markt in Bezug auf das jeweilige Finanzinstrument entspricht, irreführend ist ein Signal, wenn es geeignet ist, einen verständigen Anleger hierüber zu täuschen (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48a, Rz 70). Falsche Informationen entsprechen nicht den objektiven Gegebenheiten und bezeichnen nicht bestehende Umstände als gegeben bzw. tatsächlich bestehende Umstände als nicht gegeben (s. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 22, Rz 40). Irreführende Informationen können zwar inhaltlich richtig sein, erwecken aber beim Empfänger falsche Vorstellungen über den dargelegten bzw. geschilderten Sachverhalt. Die Informationen können entweder durch Gerüchte oder falsche bzw. irreführende Nachrichten verbreitet werden. Gerüchte stellen unverbürgte Nachrichten dar. Falsche bzw. irreführende Informationen sind unrichtig bzw. geben einen Sachverhalt so wieder, dass beim Empfänger nach objektiven Kriterien ein falsches Bild entsteht (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48a, Rz 115, 127, 128). Irreführend sind Informationen etwa auch dann, wenn diese unvollständig sind und daher zu einem unzutreffenden Gesamteindruck führen (s. Eichelberger Das Verbot der Marktmanipulation 251f).

Adressatenkreis ist bei dieser Form der Marktmanipulation grundsätzlich jedermann (Jedermannsdelikt, s. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 22, Rz 10). Entscheidend ist, wer die falsche oder irreführende Informationsverbreitung zu verantworten hat. Diese Person muss Konzeptionsherrschaft über die Abgabe haben bzw. Verantwortung für ihre Richtigkeit innehaben (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48a, Rz 122). Journalisten, die in Ausübung ihres Berufs handeln, sind allerdings grundsätzlich ausgenommen (vgl. Teigelack in Veil (Hrsg.), Europäisches Kapitalmarktrecht, 2014, S.248, Rz 10).

Die informationsbasierte Marktmanipulation verlangt keinen hohen Einsatz von Finanzmitteln. Eine Bewegung des Kurses des betroffenen Finanzinstrumentes wird explizit zwar nicht genannt, aber die Eignung der Handlung, andere Marktteilnehmer zu täuschen bzw. in die Irre zu führen, setzt implizit voraus, dass sie Auswirkungen auf die Marktlage hat oder jedenfalls haben könnte, somit der Nachricht ein gewisse Tauglichkeit zur Kursbewegung inhärent ist. So kann sich eine äußerst positive/negative Fehlinformation, auch wenn sie sich nicht direkt auf die Finanzinstrumente eines Unternehmens bezieht, positive/negative Signale aussenden und einen Kursaufschwung oder -verfall bewirken. Marktteilnehmer sollen sich daher im Sinne des Anlegerschutzes auf Informationen, die über Medien verbreitet werden, verlassen können (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48a, Rz 129; vgl. auch UVS Wien, 16.10.2008, 06/FM/46/10563/2007).

Vom Tatbild erfasst wird jedes kommunikative Verhalten, das mindestens an einen Empfänger gerichtet ist. Bei einem Interview mit einem Journalisten ist dies schon gegeben. Zudem ist zu bedenken, dass der Journalist das Gespräch zum Zwecke der Weitergabe und Veröffentlichung führt. Der Umfang der Erklärung (ein Satz, wenige Zeilen oder ein umfangreicher Bericht) ist unerheblich, ebenso der Anlass der Erklärung (gezielte Information oder nebensächliche Erklärung) (s. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 22, Rz 39).

Das subjektive Tatbestandelement ist verwirklicht, wenn die Person, die für die Verbreitung der Nachrichten oder Gerüchte verantwortlich war, gewusst hat bzw. wissen hätte müssen, dass die Informationen falsch oder irreführend waren bzw. sein könnten. Personen, die für den Inhalt einer derartigen Information verantwortlich sind, werden aufgrund ihrer Position oder Fachkenntnisse jedenfalls Bescheid darüber wissen, ob die Information falsch oder irreführend ist bzw. dies wissen hätte müssen.

Wenn nun die Beschwerdeausführungen zum einen darauf abzielen, der BF1 habe keine Täuschungsabsicht gehabt, weil die Nachricht in Form des inkriminierten Interviewtextes zum getätigten Zeitpunkt der Wahrheit entsprochen habe und auch eine Nicht- Aussage bzw. ein - wie in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.12.2013 ausgeführt - "kein Kommentar" nichts Anderes bewirkt hätte und zum anderen, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Gemütserregung des BF1 in Bezug auf die Höhe der vom Vertragspartner XXXX geforderten Abgeltungszahlung (Waiver Fee) als entschuldigender Beweggrund angeführt wird, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Die als erwiesen festgestellten Ereignisse ab 2012 bis zum Zeitpunkt des gegenständlich inkriminierten Interviews am 18.09.2012 zeigen deutlich, dass der BF1 aufgrund seiner Position Kenntnis davon hatte, dass eine Transaktion in Form eines Asset Swaps inklusive der Übernahme der XXXX Assets durch die BF2 angestrebt wurde. Das große Transaktionsinteresse zeigt ganz deutlich auch die Tatsache, dass mehrere Großbanken im Zeitraum Juni bis Oktober 2012 als Prozessbegleiter vertraglich beauftragt wurden, weiters der zügige Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarungen und die interne Sprachregelungsanordnung vom 23.08.2012. Dem Aufsichtsrat wurde in der Sitzung am 12.09.2012, also kurz vor dem gegenständlichen Interview, in umfassender Weise Bericht erstattet, wobei die positiven Aspekte für die Transaktion sehr ausführlich hervorgehoben, zu erwartende Problembereiche aber nur am Rande angesprochen wurden. Der Grundsatzbeschluss hinsichtlich der weiteren Festlegung der Transaktionsschritte - vorbehaltlich der endgültigen Erteilung der Durchführung - wurde einstimmig angenommen.

Vor diesem dem BF1 aufgrund seiner Position und fachlichen Kenntnisse bekannten Hintergrund erweist sich die Aussage des BF1 im Interview vom 18.09.2012 gegenüber der Z1 und in weiterer Folge in der in der XXXX Online-Abendausgabe - ebenfalls unter Nennung der Z1 - veröffentlichten gleichlautenden Aussage, ein Türkeiausstieg sei "derzeit" bzw. "kein" Thema , jedenfalls als falsch bzw. irreführend. Selbst bei Zutreffen des Einwandes des BF1, die getätigte Aussage sei zum besagten Zeitpunkt nicht falsch, sondern vielmehr richtig gewesen, weil dieser - hauptsächlich offensichtlich aufgrund der unerwarteten Höhe der geforderten Zahlung (Waiver fee) emotional betroffen - in Folge davon ausgegangen sei, dass die Transaktion nunmehr nicht mehr zustande komme und "gestorben" sei, erweckt die Aussage entsprechend den obigen Ausführungen beim Empfänger jedenfalls falsche Vorstellungen über den Sachverhalt. Der Einwand der Beschwerde, das Zustandekommen der Transaktion sei zum Zeitpunkt des getätigten Interviews vom BF1 als nicht besonders wahrscheinlich eingeschätzt worden, mag durchaus zutreffen, getätigte mediale Informationen sind aber auch dann als falsch bzw. irreführend zu qualifizieren, wenn diese unvollständig sind und daher zu einem unzutreffenden Gesamteindruck führen. Da die BF2 sowohl gegenüber XXXX als auch gegenüber XXXX nachweislich Transaktionsabsichten bekundet hatte, der Transaktionsprozess insgesamt schon weit fortgeschritten war und im AR-Sitzungsprotokoll vom 12.09.2012 dezidiert ein angestrebtes Closing der Transaktion zu Jahresbeginn 2013 festgehalten wurde, entsprach die Aussage, ein Ausstieg aus dem Türkeigeschäft sei "kein Thema" ( XXXX XXXX ) bzw. "derzeit kein Thema" ( XXXX XXXX ) nicht den Tatsachen. Dieser Umstand musste dem BF1 bekannt sein. Die detaillierten Ausführungen des BF1 in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wie die Aussage des BF1 nun tatsächlich zu verstehen gewesen sei und wie die Z1 - auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter des BF1 - die Aussage beim Interview letztlich verstanden habe, ändern nichts daran, dass ein Ausstieg aus dem Türkeigeschäft jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt ein Thema war. Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob und unter welchen Bedingungen es tatsächlich zum Deal kommen werde, kommt es im Zusammenhang mit einer Information, wie sie der BF1 auf die Frage der Interviewerin wider besseren Wissens gegeben hat, nicht an (vgl. VwGH 24.06.2014, Zl. 2011/17/0249).

Der Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften sind die obigen Ausführungen entgegenzuhalten (s. auch VwGH 24.06.2014, Zl. 2011/17/0249). Dem monierten Verfahrensmangel betreffend die unterlassene Prüfung der Kursrelevanz ist das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen entgegenzuhalten.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass § 48 a Abs.1 Z 2 lit. c BörseG nicht auf eine qualifizierte Kursrelevanz abstellt (VwGH 24.06.2014, Zl. 2011/17/0249 mit Verweis auf VwGH 29.04.2014, Zlen. 2012/17/0554 und 0555). Es genügt vielmehr, wenn die verbreiteten Informationen falsche oder irreführende Signale "in Bezug auf Finanzinstrumente" geben könnten. Wie der VwGH in o.zit. Erkenntnis ausführt, wird die in "48a Abs.1 Z 2 lit. c BörseG näher umschriebene Verbreitung von Information vom Gesetz als Marktmanipulation definiert, es ist also ausreichend, wenn diese Informationen falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente gegen oder geben können, wenn die Person, die die Information verbreitet, dies wusste oder wissen musste". Von der am 18.09.2012 erteilten Information, dass ein Türkeiausstieg "derzeit kein Thema" sei, gehen bei zur gleichen Zeit laufenden Transaktionsverhandlungen und -gesprächen hinsichtlich eines beabsichtigten Asset Swaps zwischen der österreichischen BF2 , der deutschen XXXX und ab 25.06.2012 auch mit der türkischen XXXX falsche Signale aus. Dass die vom BF1 gegebene Antwort nicht den Tatsachen entsprach, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt.

Selbst unter Zugrundelegung der vom BF1 eingewendeten Unsicherheit, ob es tatsächlich zu einer Verwirklichung der Transaktion kommen werde, ist festzuhalten, dass der BF1 auch die Möglichkeit gehabt hätte, eine Antwort zu geben, die den stattfindenden Transaktionsprozess nicht offenlegt, aber trotzdem keine falschen oder irreführenden Signale gegeben hätte (vgl. VwGH 24.06.2014, Zl. 2011/17/0249).

Nicht zutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand, die Antwort des BF1 sei zum Interviewzeitpunkt richtig gewesen und wäre vielmehr eine andere Antwort als die vom BF1 gegebene ihrerseits irreführend gewesen. Der BF1 hätte, wie bereits oben ausgeführt, nicht auf die laufenden Transaktionsverhandlungen eingehen müssen, sondern hätte eine allgemein gehaltene Aussage treffen können oder auch erklären können, diese Frage nicht beantworten zu wollen oder eine - wie bereits in anderen Interviews davor -No Comment - Aussage tätigen können.

Aus den angeführten Gründen, insbesondere aufgrund der als erwiesen festgestellten Ereignisse und unter Berücksichtigung der zitierten eindeutigen VwGH-Judikatur, gehen somit die Beschwerdebehauptungen, dass die inkriminierte Aussage des BF1 nicht unter das Tatbild des § 48a Abs.1 Z 2 lit. c BörseG zu subsumieren ist, ins Leere. Aus diesen Gründen konnte auch eine weitere Auseinandersetzung mit dem Gutachten von XXXX unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004).

Die getätigte Aussage des BF1 ist somit unter das Tatbild des § 48a Abs.1 Z 2 lit. c BörseG zu subsumieren. Die objektive Tatseite ist somit erfüllt.

3.2.2. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers

Gemäß § 48c BörseG iVm § 9 VStG ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher die dort aufgezählten Taten begeht, sofern diese nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist davon auszugehen, dass der BF1 als Vorstand der BF2 zur Vertretung nach außen gem. § 9 Abs. 1 VStG befugt war. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.

§ 9 Abs. 1 VStG ist somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr des BF1, liegt, und dieser darzulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 19.09.1990, GZ. 90/03/0148, vom 19.09.1989, GZ. 89/08/0221).

Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, ua Erkenntnisse vom 14.10.1976, GZ 1497/75 und vom 19.01.1994, GZ 3/03/0220; N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 4; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 5 Rz 9ff). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH-Erkenntnis vom 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, 2013, § 9 Rz 6).

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Marktmanipulation strafbar ist. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Es reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Vorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48c, Rz 5).

Gemäß Judikatur der Höchstgerichte handelt es sich bei Marktmanipulation nicht um reine Erfolgsdelikte, weil dies Delikte sind, bei denen zur Verwirklichung des Tatbestandes der Eintritt eines bestimmten Erfolges erforderlich ist, der regelmäßig in der Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes besteht Eine qualifizierte Kursrelevanz ist für die Deliktsverwirklichung, wie bereits ausgeführt, nicht erforderlich. Gegenständlich liegt Marktmanipulation schon dann vor, wenn entweder irreführende Signale vorliegen, oder ausgesendet wurden. Es ist nicht erforderlich, dass es sich dabei auch um falsche Signale handelt oder dass durch die irreführenden Signale zusätzlich auch ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt werden würde.

Dass die gegenständlichen Informationen Kursauswirkungen haben konnten, wurde vom nichtamtlichen Sachverständigen festgestellt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der BF1 lediglich vorgebracht, im Hinblick auf die Höhe der von XXXX geforderten Zahlung (Waiver Fee) emotional betroffen gewesen zu sein, sodass für ihn das Projekt "gestorben sei"¿, auch, weil der Aufsichtsrat nicht zugestimmt hätte. Damit bringt der BF1 jedoch nichts vor, was zu seiner Entlastung führen könnte, zumal der BF1 aufgrund seiner Position und fachlichen Kenntnisse beurteilen konnte, ob bestimmte Informationen geeignet sind, falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente zu geben (vgl. VfGH 16.06.2009, B2005/08).

Dass der BF1 durch die mediale Verbreitung einer falschen bzw. irreführenden Information im Hinblick auf Transaktionsabsichten mit XXXX die Verwirklichung des Tatbestandes des § 48a Abs 1 Z 2 lit. c BörseG zumindest billigend in Kauf genommen hat, daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge Z2 das am 18.09.2012 getätigte und am 20.09.2012 sowie am 27.09.2012 veröffentlichte Interview des BF1 in der Online- bzw. Printausgabe der Tageszeitung " XXXX " "als nicht dramatisch" und dem Projektstand entsprechend fand. Dem Z2 war zum einen die interne Sprachregelung zu diesem Projekt bekannt ("No Comment") und zum anderen besaß nur der BF1 Kommunikationshoheit, weshalb für den Z2 nicht die Notwendigkeit bestand, sich intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen derartiger Informationen auseinanderzusetzen.

Aufgrund der Tatsache, dass der BF1 im gegenständlichen Verfahren als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorbringen konnte, ist von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens zum Zeitpunkt des Interviews am 18.09.2012 und dessen Veröffentlichung am 20.09.2012 sowie am 27.09.2012 auszugehen.

Den BF1 im gegenständlichen Verfahren trifft somit auch subjektiv ein Verschulden.

II.3.3.3. Zur Strafbemessung

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße die durch die verletzten Rechtsvorschriften geschützten, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde im Hinblick auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und die schutzwürdigen Interessen der Kunden (Anleger). Im Verwaltungsstrafrecht ist, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 19 Rz 7). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.

Gemäß Judikatur des VwGH ist entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach stRsp des VwGH eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/03/0109).

Die Bestimmungen des § 48a BörseG dienen allgemein dem Schutz vor und Bekämpfung von Marktmissbrauch und damit dem Funktionsschutz des Kapitalmarktes und dem Individualschutz der Anleger.

Durch die dem BF1 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an einer ausschließlich den Tatsachen entsprechenden medialen Information des Anlegerpublikums in Bezug auf Finanzinstrumente erheblich beeinträchtigt. Wie der nichtamtliche Sachverständige schlüssig dargelegt hat, kam der gegenständlichen falschen bzw. irreführenden Information durchaus Kursrelevanz und damit Signalwirkung in Bezug auf Finanzinstrumente zu. Da der BF1 als in den Transaktionsprozess federführend eingebundener Vorstandsvorsitzender einer börsenorientierten Gesellschaft die Transaktionsabsicht der BF2 genau kannte und die gegenständlich inkriminierte falsche bzw. irreführende Information wissentlich über die Medien verbreitet hat, war das den BF1 treffende Verschulden als schwerwiegend einzustufen.

Als strafmildernd hat bereits die belangte Behörde zu Recht die bisherige Unbescholtenheit des BF1 berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände. Der BF1 ist nach wie vor Vorstandsmitglied der AG, verheiratet und sorgepflichtig für seine Ehegattin und zwei im Studium befindliche Kinder (das dritte Kind ist nach Angaben des BF1 bereits 27 Jahre). Über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat BF1 keine Aussage gemacht, weshalb aufgrund seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender eines großen börsenorientierten Unternehmens von einem überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen ist (vgl. VwGH 27.04.2000, 98/10/0003 mit Verweis auf die amtlich verlautbarten Statistikdaten). Es sind sowohl general- wie auch spezialpräventive Argumente anzuführen, weil der BF1 nach wie vor Vorstandmitglied der BF2 ist und sich dessen Tätigkeit in einem sensiblen Bereich bewegt.

In Ansehung der dargelegten Strafbemessungskriterien und des bis zu Euro 150.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens des § 48c BörseG entspricht die erstinstanzlich festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 30.000,-- Euro dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und erweist sich auch im Hinblick auf den Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer nicht als überhöht. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich frei von Rechtsirrtum. Eine Herabsetzung der Strafe war somit nicht vorzunehmen.

Das Verschulden des BF1 konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Strafrahmen von bis zu € 150.000 lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem zu schützenden Rechtsgut einen hohen Stellenwert zumisst. Der objektive Unrechtsgehalt ist demnach kein bloß geringfügiger. Ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist seit der Novelle des Verwaltungsstrafrechts mit BGBl. I 37/2010 nicht mehr heranzuziehen.

Aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen.

Die BF2 haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

3.2.4 Ergebnis der rechtlichen Beurteilung

Aus all diesen Gründen, der Erfüllung der objektiven Tatbestandselemente des § 48a Abs.1 Z 2 lit. c BörseG, der subjektiven Vorwerfbarkeit und den Überlegungen zur Strafbemessung wie oben ausgeführt, war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.5. Kosten

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Da der Beschwerdeführer auch nicht nur mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag hat 20% der verhängten Strafe zu bemessen und beträgt sohin im gegenständlichen Fall € 6.000,--.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmungen des § 48a Abs.1 lit. c BörseG in der im Tatzeitraum anzuwendenden Fassung sind klar und eindeutig bestimmt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.06.2014, Zl. 2011/17/0249) erweist sich in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5 und 9 VStG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0132; VwGH 18.6.1990, Zl. 89/10/0221; VwGH 11.04.2011, Zl. 2011/17/0048 und die Ausführungen in 3. zur rechtlichen Beurteilung). Die Judikatur zu den relevanten Bestimmungen des BörseG und zu §§ 48a Abs.1lit.c iVm 48c BörseG zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen stellt sich ausführlich dar (vgl. Zitate in den rechtlichen Ausführungen).

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung somit von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die zugrundeliegenden Normen sind klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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