BVwG W106 2007749-1

BVwGW106 2007749-115.7.2014

AVG §74 Abs2
BDG 1979 §14
BDG 1979 §14 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AVG §74 Abs2
BDG 1979 §14
BDG 1979 §14 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2007749.1.00

 

Spruch:

W106 2007749-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Petra BURIANEK und den fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter WALLNÖFER und Dr. Roman BACHER, Meranerstraße 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 26.03.2014, Zl. PAI-649587/13-A04, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

1. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

2. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(15.07.2014)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt.

Seit 18.03.2013 befindet sich der BF durchgehend im Krankenstand.

I.2. Mit der Schreiben der Dienstbehörde vom 21.05.2013 wurde dem BF die Einleitung des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens mitgeteilt.

Dagegen erhob der BF "Einspruch" mit der Begründung, dass er nicht dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG sei, weil er zumutbare Tätigkeiten im Filialnetz im Bezirk XXXX ohne weiteres verrichten könne. Schon im Juli 2012 und wiederholend im Mai 2013 habe der Amtsarzt Dr. XXXX geschrieben, dass dem BF weite Zuteilungen, dh. außerhalb des Bezirkes XXXX, nicht mehr zugemutet werden können.

Entgegen des ärztlichen Anratens sei er trotzdem von Vorarlberg bis ins Stubaital (Tirol) zugeteilt worden. Diese Strapazen mit den weiten Fahrten über den Fernpass und die Trennung von seiner Lebensgefährtin waren und seien nicht zumutbar. Auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sei nicht Rücksicht genommen worden. Dies habe ihn schwer belastet und krank gemacht.

Seine Krankheit beziehe sich nur aufgrund dienstlicher Zuteilungen, dh. er habe offensichtlich eine Berufskrankheit.

Wenn ihn die Post unbedingt pensionieren solle, dann nur mit vollen Bezügen. Dh. mit 80% des letzten Gehaltsbezuges und ohne jeglichen Abzug.

I.3. Am 03.06.2013 wurde die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des BF ersucht.

In der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 30.08.2013 wird unter Diagnosen aufgelistet:

1. Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit : ICD-10: G47.3, ICD-10: I10

Obstruktives Schlafapnoesyndrom, unbehandelt.

Arterielle Hypertonie.

Zervikalsyndrom bei Bandscheibenvorwölbungen C3 bis C7 ohne neurologische Ausfälle.

M42.2

Chronische Kreuzschmerzen bzw. Kreuzdarmbeingelenkssymptomatik bei

Bandscheibenvorwölbungen L3 bis S1 ohne neurologische Ausfälle allenfalls mit

einer diskreten Sensibilitätsstörung Oberschenkel links außenseitig.

Tennisellbogensymptomatik rechts. M77/8

Subjektiv angegebene Schmerzen von Seiten des Daumensattelgelenkes links ohne

Wesentliche Bewegungseinschränkung. M25.5

Sehr leicht ausgeprägte depressive Anpassungsreaktion. F43.20

2. Weitere Leiden:

Gastroösophageale Refluxerkrankung.

Ca. 50% bis 55% Arteria carotis communis Stenose rechts, sonst mäßiggradige arterieios-

klerotische Veränderungen.

Hypercholesterinanämie.

Übergewicht.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1 angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich.

Anmerkungen:

Von internistischer Seite seien schwere Hebe- und Trageleistungen, auch fallweise nicht mehr möglich. Ansonsten werde das Anforderungsprofil laut aktuellem Gutachten aus internistischer, orthopädischer und psychischer Sicht erreicht.

I.4. Mit Note vom 18.11.2013 wurde dem BF zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG in Aussicht genommen sei, weil der BF nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen könne, da ihm fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie überdurchschnittliche psychische Belastung unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien und ein anderer, seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich der Dienstbehörde nicht zur Verfügung gestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 02.12.2013 teilte der BF mit, dass er einer Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme. Die chefärztliche Stellungnahme sei für ihn nicht nachvollziehbar. Ihm sei das Anheben von Gegenständen über 25 kg und das Tragen von Gegenständen über 15 kg sehr wohl möglich, das er auch bei Ausübung seines Berufes bewiesen habe. Bei der Beurteilung seiner Leistungsmöglichkeit sei die Gesamtheit seines Gesundheitsprofiles nicht gewürdigt worden. Er sei sehr wohl in der Lage, seine Tätigkeiten zur vollsten Zufriedenheit erfüllen zu können. Er sei auch bereit, entsprechende ärztliche Gutachten beizubringen.

I.5. Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 26.03.2014 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 BDG wie folgt aus:

"Seit 18.03.2013 befinden Sie sich durchgehend im Krankenstand und wurde am 15.05.2013 von Amts wegen das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 eingeleitet.

Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.08.2013 und aller vorhandenen Unterlagen sind Sie nicht mehr in der Lage die Anforderungen Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil Ihnen fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen sowie überdurchschnittliche psychische Belastung unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich sind.

Alle Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde können Sie auf Grund Ihres Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr ausüben.

Zusammenfassend ergibt sich daher aus dem durchgeführten Beweisverfahren, dass Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, die Anforderungen Ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein anderer, Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechender gleichwertiger Arbeitsplatz, den Sie auf Grund Ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnten, steht nicht zur Verfügung. Die ärztlichen Ausführungen sind schlüssig. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sind Sie dauernd dienstunfähig. Es war daher nach der im Spruch genannten Gesetzesstelle Ihre Versetzung in den Ruhestand zu verfügen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig wird.

Die gebührende Gesamtpension wird Ihnen bescheidmäßig bekannt gegeben werden."

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdepunkte werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und hierzu ausgeführt:

Der BF sei seit 23.01.1973 bei der belangten Behörde als Beamter beschäftigt. Seit 2004 werde er - ohne seine Zustimmung - ausschließlich als Filialspringer für das Gebiet Tirol und Vorarlberg eingesetzt. Zuvor sei der BF in der Postfiliale XXXX tätig gewesen. Als Filialspringer sei er nahezu täglich in anderen Filialen tätig und deshalb gezwungen täglich mehrere Fahrtstunden in Kauf zu nehmen. Er sei bereits im Jahr 2010 mit einem ärztlichen Attest an die Behörde herangetreten und habe ersucht, wieder seine alte Tätigkeit als Filialmitarbeiter ausüben zu dürfen. Sein behandelnder Arzt habe ihm aus medizinischer Sicht geraten, ständige Ortswechsel zu vermeiden. Ein anderer Arbeitsplatz sei dem BF nicht zugewiesen worden. Derzeit seien ständig acht bis neun Mitarbeiter beschäftigt.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

Nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 30.08.2013 sei lediglich von einer Minderung der Dienstfähigkeit die Rede. Richtig sei, dass dem BF seine derzeitige Tätigkeit als Filialspringer aufgrund der langen Dienstfahrten nicht mehr zugemutet werden könne. Er habe bereits mehrfach ersucht, eine Arbeitsstelle in der PF in XXXX zu erhalten. Aus gesundheitlichen Gründen (va. wegen des Bluthochdruckes) sei es notwendig, dass der BF einen fixen Arbeitsort mit einem bestimmten Arbeitsrhythmus habe. Dies habe ihm nicht nur sein behandelnder Arzt im Juni 2013 sondern auch der Amtsarzt im Frühjahr 2013 bestätigt.

Der BF sei nicht dienstunfähig iSd § 14 BDG. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung in der Lage sei, uneingeschränkt und mit sofortiger Wirkung alle dienstlichen Aufgaben eines Filialmitarbeiters in der PF XXXX zu erfüllen.

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Auseinandersetzung des angefochtenen Bescheides mit der Frage tauglicher Verweisungsarbeitsplätze erschöpfe sich in dem Satz:

"Alle Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verweisungsarbeitsplätze im Bereich der Dienstbehörde können Sie auf Grund Ihres Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr ausüben."

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde bei ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. hiezu etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 19 zu § 60 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Diesen Begründungserfordernissen genüge der wiedergegebene lapidare Satz aus der Begründung keinesfalls. Auch seine aus dem Akteninhalt keine Erhebungen der belangten Behörde betreffend taugliche Verweisungsarbeitsplätze erkennbar.

Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit der Stellungnahme des BF auseinandergesetzt. Die Frage inwieweit er tatsächlich schwere Trage- und Hebeleistungen bei seiner Tätigkeit zu erbringen habe, sei in der Begründung nicht näher eingegangen worden. In der chefärztlichen Stellungnahme seien die schweren fallweisen Trage- und Hebeleistungen der einzige Punkt, welchen er für das "Anforderungsprofil" nicht erfülle.

Dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen habe zu prüfen, ob ein Verweisungsarbeitsplatz vorhanden sei, sei der BF in seinem Recht auf Verweisung auf einen für ihn geeigneten Arbeitsplatz verletzt worden.

Es könne daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass der BF dienstunfähig iSd § 14 Abs. 1 BDG sei. Durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand erleide der BF erhebliche finanzielle Einbußen.

Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen;

b) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und

c) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.

I.7. Der gegendliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben des Personalamtes Innsbruck vom 08.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 12.05.2014) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Spruchpunkt 1:

§ 14 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen geltenden Fassung dieses Paragrafen nach der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig."

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt.

Dienstunfähigkeit setzt die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem aktuellen Arbeitsplatz infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes voraus. Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "Dienstunfähigkeit" ausgegangen werden kann. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 31.01.2007, 2006/12/0035 und 2006/12/0079; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049).

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068; 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass bei Beurteilung der Dienstfähigkeit des BF im Sinne des § 14 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen ist, ob der BF die Aufgaben des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen imstande ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der BF die im Anforderungsprofil aufgelisteten Parameter erfüllt.

Der angefochtene Bescheid erwähnt mit keinem Wort, welcher konkrete Arbeitsplatz dem BF aktuell zugewiesen ist. Lediglich aus den Ausführungen des BF im Parteiengehörsverfahren sowie aus seiner Beschwerde ist zu entnehmen, dass er seit 2004 als "Filialspringer" für das Gebiet Tirol und Vorarlberg eingesetzt sei und dabei täglich mehrere Stunden Fahrtzeit in Kauf zu nehmen habe. Auch kann lediglich aus dem der PVA übermittelten Anforderungsprofil vermutet werden, dass es sich dabei um den Arbeitsplatz "Code 0441 Geldschalterdienst" (PT 4) handelt.

Feststellungen über die dem BF auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, wurden nicht getroffen. Die lapidare Feststellung, dass nach der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.08.2013 der BF nicht mehr in der Lage sei, die Anforderungen seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil ihm fallweise schwere Heb- und Trageleistungen sowie überdurchschnittliche psychische Belastung unter überdurchschnittlichem Zeitdruck nicht mehr möglich seien, reichen hierfür keinesfalls aus.

Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor

(vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).

Der BF ist auch mit seinem Vorbringen im Recht, dass sich die Behörde mit seinen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 27.05.2013 überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, wonach ihn vor allem die Strapazen der weiten Fahrten in seiner "Springertätigkeit" schwer belasten und ihm nicht mehr zumutbar seien.

Im Beschwerdefall hätten insbesondere diese den BF besonders belastenden Umstände seiner Tätigkeit bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes einfließen müssen. Es wäre auch der Fürsorgepflicht des Dienstgebers oblegen, auf den bereits im Juli 2012 durch den Amtsarzt Dr. XXXX erteilten Hinweis, dass dem BF Zuteilungen außerhalb des Bezirkes XXXX nicht mehr zugemutet werden können, zu reagieren.

Bei negativem Ausgang der Primärprüfung an Hand des zuletzt rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes sind im Rahmen der dann durchzuführenden Sekundärprüfung die Zumutbarkeit und Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes zu prüfen. Dabei wird sich die Behörde auch mit dem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen haben, dass er eine Tätigkeit als Filialmitarbeiter im Bezirk XXXX, also ohne "Springertätigkeit", gesundheitlich zu leisten imstande ist. Unter diesem Aspekt wird allenfalls eine neuerliche medizinische Abklärung notwendig sein.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des BF nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt 2:

Für einen Zuspruch von Kostenersatz gibt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Ein Zuspruch von Aufwandersatz kann daher nicht stattfinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Feststellungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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