UVP-G 2000 Anh.1 Z19
UVP-G 2000 Anh.1 Z21
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z19
UVP-G 2000 Anh.1 Z21
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2135697.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Mag. Karl Thomas Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26.7.2016, Zl. 07-A-UVP-1204/12-2016, mit dem festgestellt wurde, dass das geplante Vorhaben "Modepark Röther" der XXXX in Klagenfurt, KG St. Ruprecht, GSt. Nr. 900/4, nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliege, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Für das Vorhaben ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
II. Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 17.9.2015 beantragte die Projektwerberin beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee die Erteilung der baubehördlichen sowie der betriebsanlagen- und wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines zweigeschossigen Modezentrums auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. 900/4, KG St. Ruprecht mit einer Gesamtfläche von ca. 16 000 m² und 237 oberirdischen Stellplätzen.
Mit Schreiben vom 20.5.2016 beantragte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee im Wege des Magistrats Klagenfurt am Wörthersee als Bau- und Gewerbebehörde bei der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 samt bescheidmäßiger Erledigung.
2. Die UVP-Behörde (in der Folge: Behörde) führte in der Folge eine Erhebung zur Frage durch, ob sich weitere Einkaufszentrum in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben befinden und ob ggf. im Zusammenwirken mit diesen wesentliche bzw. nachhaltige schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Luft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes, zu erwarten seien. Zu diesem Zweck betraute sie einen verkehrstechnischen und einen luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen mit der Erstellung entsprechender Gutachten.
Der verkehrstechnische Sachverständige gelangte zum Schluss, dass aus Sicht der Verkehrstechnik ein räumlicher Zusammenhang gegeben sei, wenn die umliegenden Stellplätze verwendet werden können und zu Fuß (Fußläufigkeit ca. 300 m) weitere ähnliche Ziele erreicht werden könnten, und gelangte auf Basis dieser Beurteilung zum Schluss, dass sich in einem so definierten räumlichen Zusammenhang nur ein nahegelegener Lebensmittelmarkt und einige öffentliche Stellplätze befänden. Insgesamt gelangte der verkehrstechnische Sachverständige so zu einer Stellplatzanzahl einschließlich der des beantragten Vorhabens von 387. Aus diesem Grund wurde keine luftreinhaltetechnische Beurteilung auf erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens mehr durchgeführt und mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass das Vorhaben auch gemeinsam mit anderen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Einkaufszentren den Schwellenwert des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht erreiche und somit keine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der u.a. sinngemäß geltend gemacht wird, dass im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben wesentlich mehr Stellplätze vorhanden seien, der ausschlaggebende Schwellenwert des UVP-G dadurch überschritten werde und mit erheblichen belästigenden und gesundheitlichen Auswirkungen auf die Anrainer zu rechnen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Auffassung, dass die vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorgenommene und von der Behörde übernommene Feststellung des räumlichen Zusammenhanges mit anderen gleichartigen Vorhaben dem UVP-G 2000 und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dazu widersprechend vorgenommen sei. Es beauftragte daher den bereits im behördlichen Verfahren tätigen verkehrstechnischen Sachverständigen folgendermaßen:
"Aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen i.V.m. der Judikatur des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes ist für die UVP-Pflicht des Vorhabens entscheidend, ob sich in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben weitere gleichartige Vorhaben befinden, die gemeinsam erhebliche Umweltauswirkungen haben können. Der räumliche Zusammenhang ist durch die Umweltauswirkungen bestimmt, die sich voraussichtlich überlagern. Beim konkreten Vorhabenstyp kommen Immissionen, die sich überlagern, nicht nur aufgrund der Gebäude- oder Parkplatzemissionen, sondern insbesondere auch aufgrund des von diesen Vorhaben gemeinsam verursachten Kunden- und Zulieferverkehrs in Frage.
Es wird ersucht festzustellen,
- welche gleichartige Vorhaben (Einkaufszentren, öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen) relevanter Größenordnung sich in einem so bestimmten räumlichen Zusammenhang befinden,
- wie hoch das in Zahlen ausgedrückte Ausmaß des derzeitigen durch diese Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens in der Flatschacher Straße (und ggf. in weiteren von der Überlagerung in erheblicher Weise betroffenen Straßenzügen) ist und
- welches zusätzliche Verkehrsaufkommen durch das geplante Vorhaben ¿Modepark Röther¿ in den Überlagerungsabschnitten zu erwarten ist.
Im Sinn einer Grobprüfung wird um eine nach fachlicher Voraussicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zutreffende Abschätzung aufgrund von Erfahrungswerten in Verbindung mit den Aussagen aus vorhandenen Untersuchungsergebnissen ersucht. Zu prüfen ist insbesondere, ob aufgrund der vorliegenden konkreten Angaben über die Zusatzbelastung durch das Erweiterungsprojekt unter Berücksichtigung der bekannten Kfz-Stellplatzzahlen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der kumulierbaren Parkplätze möglich sind."
Der luftreinhaltetechnische Sachverständige wurde ersucht, auf Basis des verkehrstechnischen Gutachtens festzustellen,
- "wie hoch das in Zahlen ausgedrückte Ausmaß der Immissionen an PM10 im Jahresmittelwert ist, die durch den Kunden- und Zulieferverkehr der gem. der verkehrstechnischen Stellungnahme in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben Modepark Röther liegenden Vorhaben verursacht werden, und zwar an Immissionspunkten, die für die Belastung der Anrainer repräsentativ sind,
- wie hoch sich das in Zahlen ausgedrückte Ausmaß der Immissionen an PM10 im Jahresmittelwert darstellt, das aus den bestehenden, durch die kumulierten Vorhaben verursachten Verkehrsströmen gemeinsam mit dem durch das geplante Vorhaben verursachten Verkehr resultiert."
Der verkehrstechnische Sachverständige wurde in der Folge auf sein Ersuchen mit einer entsprechenden Verkehrserhebung beauftragt. Mit Schreiben vom 20.1.2017 übermittelte dieser sein Gutachten. Mit Schreiben vom 8.2.2017 übermittelte der luftreinhaltetechnische Sachverständige sein Gutachten, veränderte und ergänzte dieses aber noch in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2017.
In der Folge wurde ein nichtamtlicher humanmedizinischer Sachverständiger bestellt und eine mündliche Verhandlung angesetzt. Am 22.3.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, bei der der verkehrstechnische Sachverständige sein bereits schriftlich abgegebenes Gutachten erläuterte, der luftreinhaltetechnische sein bereits schriftlich abgegebenes Gutachten erläuterte und ergänzte, und der humanmedizinische Sachverständige sein Gutachten zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens erstellte (dieses übermittelte er danach auch in schriftlicher Form).
Nach Übermittlung der Verhandlungsschrift gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.4.2017 zu den Gutachten nochmals eine (kritische) Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1. Die Projektwerberin plant die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufszentrums auf dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. 900/4, KG St. Ruprecht, Klagenfurt, mit einer Gesamtfläche von ca. 16 000 m² und 237 oberirdischen Stellplätzen. Die Beschwerdeführerin besitzt ein Haus mit Wohnungen, die sie vermietet, in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, das von Auswirkungen des Zufahrtsverkehrs zum Vorhaben betroffen sein kann. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt (Genehmigungs- und Feststellungsanträge, Beschwerde) und sind unbestritten.
2. Beim Vorhabensgebiet und jenem Gebiet, in dem es zu Kumulationen der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen gleichartiger Vorhaben kommt, handelt es sich um ein belastetes Gebiet in Bezug auf PM10 im Sinn der Verordnung belastete Gebiete-Luft gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000. Dies ergibt sich aus der Lage des Vorhabens in der Katastralgemeinde St. Ruprecht bei Klagenfurt im Stadtgebiet von Klagenfurt (§ 1 Abs. 2 Z 2 lit. b Verordnung Belastete Gebiete [Luft] zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015).
3. In der Flatschacher Straße ON 191 (nahe des Vorhabens und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin) besteht ein Verkehrsaufkommen von 8.740 Kfz/24h jährlichem durchschnittlichen täglichen Verkehr (JDTV) und von 10.060 Kfz/24h jährlichem durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen (JDTVw), in der Spitzenstunde von 880 Kfz. In einem stärker befahrenen Abschnitt östl. Kirchengasse betragen diese Werte 10.570, 11.640 und 1.065.
Einkaufszentren mit relevanter Verkehrserzeugung, die sich mit dem Verkehr des geplanten Vorhabens überlagert, sind der Lebensmittelmarkt Lidl mit 100 Stellplätzen für Kfz und das Einkaufszentrum Südpark mit 720 Stellplätzen. Ein Baumarkt der Fa. Hornbach in der Kirchengasse hat trotz einer großen Anzahl an Stellplätzen nur geringe Auswirkungen auf den Verkehr in der Flatschacher Straße und somit keine kumulierenden Auswirkungen, da der Hauptstrom der Kunden über den Südring abgewickelt wird. Dies trifft auch auf andere Unternehmen an der Südseite des Südrings zu, die keine relevante Verkehrsrelation zum Vorhabensgebiet haben.
Der durch das geplante Vorhaben mit den bestehenden Einkaufszentren in einem räumlichen Zusammenhang verursachte Verkehr beträgt in der Flatschacher Straße ON 191: EKZ Südpark 1.180, Lidl 600, Modepark Röther 380 Kfz, bei einem Gesamtverkehr von 8.740; diese Werte sind bezogen auf den JDTV; für die Spitzenstunde betragen diese 130, 72 und 69 bei einem Gesamtverkehr von 880 Kfz. Für die Flatschacher Straße östlich Kirchengasse ergibt sich ein JDTV von: EKZ Südpark 1.620, Modepark Röther 330 Kfz bei einem Gesamtverkehr von 10.570, für die Spitzenstunde jeweils 180 und 60 bei einem Gesamtverkehr von
1.320 Kfz.
Der Anteil des induzierten Verkehrs des geplanten Vorhabens "Modepark Röther" am Gesamtverkehr (JDTV) beträgt in der Flatschacher Straße zwischen 2,1% und max. 4,3% (max. zwischen St. Ruprechter Straße und Kirchengasse). Der Anteil des Verkehrs der Summe der Verkehrsfrequenzen aus dem Lebensmittelmarkt, dem EKZ und dem geplanten Vorhaben am Gesamtverkehr beträgt in der Flatschacher Straße zwischen 13,3% und max. 24,7% (max. zwischen St. Ruprechter Straße und Kirchengasse).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verkehrstechnischen Gutachten und konnten von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie selbst im Sommer bis über 20 000 Fahrzeuge bei ihrem Haus gezählt habe und die Angaben im Gutachten für den Sommer unrichtig seien, treten den auf aktuellen Zählwerten und daraus in Verbindung mit ganzjährigen Zählstellendaten beruhenden Jahreswerten und Spitzenwerten des Gutachtens nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegen und können die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen nicht erschüttern. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, die Flatschacher Straße werde stets unerlaubt als Stichweg zur Umgehung von Stausituationen am Südring genutzt und habe daher viel mehr Verkehr, auch Lkw-Verkehr, aufzuweisen, als vom Sachverständigen festgestellt, erschöpft sich in Behauptungen, die die durchgeführten Verkehrserhebungen nicht entkräften können.
Die Kritik der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme nach der mündlichen Verhandlung, nach der anzuwendenden RVS 02.01.13 errechne sich ein wesentlich höherer vom Vorhaben verursachter Kfz-Verkehr, kann die ausführliche sachverständige Begründung für die Annahmen des verkehrstechnischen Sachverständigen zur Verkehrserzeugung im konkreten Fall nicht entkräften. Aus Anlage A des verkehrstechnischen Gutachtens geht hervor, dass der Sachverständige für Kunden zwischen 60 und 90% (im Mittel 75%), für Beschäftigte im Mittel 85% Anteil an motorisiertem Verkehr angenommen hat, wobei ein Besetzungsgrad bei Kunden zwischen 1,1 und 1,4, bei Beschäftigten 1,1 Personen/Fahrzeug angenommen hat. Die Plausibilität dieser Werte kann nicht durch den Hinweis auf eine Richtlinie erschüttert werden. Die RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) sind von der FSV (Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr) erarbeitete fachliche Dokumente. Aus rechtlicher Sicht ist auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach den RVS per se keine normative Wirkung zukommt und sie von der Behörde daher nicht anzuwenden sind (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0087; 13.02.1991, 90/03/0265). Derartige allgemeine Beurteilungsrichtlinien haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden, sodass eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien nicht statthaben kann (VwGH 24.03.2004, 2002/04/0168). Eine Beweiswürdigung kann daher auch ergeben, dass ein fachliches Stützen auf eine RVS durchaus als nicht dem Stand der Technik entsprechend gewertet werden kann (BVwG 11.1.2017, W113 2120038- 1 S3 Weinviertler Schnellstraße, Abschnitt Hollabrunn-Guntersdorf). Der Sachverständige hat in seinem Gutachten explizit dargelegt, dass er nicht nur die RVS, sondern auch eine Richtlinie der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung herangezogen und die Werte den örtlichen Erkenntnissen angepasst hat. Der Beschwerdeführerin wurde das verkehrstechnische Gutachten zugestellt. In der mündlichen Verhandlung hatte sie die Möglichkeit, den Sachverständigen zu diesem Thema zu befragen, hat diese aber nicht genutzt. Im Ergebnis scheinen dem Gericht die Abschätzungen des Sachverständigen nicht unplausibel.
Warum die Emissionen der Nordausfahrt Lidl nicht berücksichtigt sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Der nach Angaben der Beschwerdeführerin Anfang 2017 eingereichte Ausbau des Lidl ist gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G in der geltenden Fassung gem. BGBl. I Nr. 58/2017 nicht in die Beurteilung einzubeziehen, weil dieser Ausbau weder besteht noch genehmigt ist und auch nicht mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht worden ist als das hier zu beurteilende Vorhaben.
3. Die Feinstaubbelastung beträgt in jenem Bereich, der durch das Vorhaben und die gleichartigen Vorhaben beeinflusst ist, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 20-25 µg/m³, wobei 25 eher um den Südring herum gemessen wurde. Nach vorliegenden Daten des Kärntner Luftgütemessnetzes hat sich die Immissionssituation in diesem Bereich seit 2010 zumindest nicht verschlechtert.
Die Feinstaubzusatzbelastung durch das Vorhaben Röther und die Feinstaubzusatzbelastung kumuliert mit den anderen Betrieben Lidl und EKZ Südpark wie folgt: Im Ergebnis wird am Immissionspunkt 1 eine Zusatzbelastung durch das Vorhaben allein von 0,2 µg/m³, am Immissionspunkt 6 (bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin) von 0,1 µg/m³ zu erwarten sein. Kumuliert mit den anderen Betrieben bedeutet das am IP 1 eine Zusatzbelastung von 0,3, am IP 6 von 0,4 µg/m³.
Diese Werte ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass für ihn der jahresdurchschnittliche tägliche Verkehr (JDTV) ausschlaggebend sei, weil sich der als Grenzwert ausgedrückte Jahresmittelwert für PM10 daraus errechne. Er habe das Handbuch der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs herangezogen, das in Österreich den Stand der Technik für die Errechnung von Emissionen aus dem Straßenverkehr darstelle. Dadurch seien auch Stauereignisse, Stop-and-go-Verkehr und Kaltstarts mitberücksichtigt. Er habe also über die Emissionsfaktoren die stündlichen Emissionen, ausgedrückt in Gramm pro Stunde errechnet und in seinem Gutachten dargestellt. Über ein geeignetes Immissionsberechnungsprogramm seien dann die Immissionen an fünf Immissionspunkten berechnet und in seinem Gutachten dargestellt worden.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer nach der mündlichen Verhandlung eingelangten Stellungnahme kritisiert, die vom Gutachter angegebenen Vorbelastungswerte seien nicht nachvollziehbar, da auf veralteten Daten basierend. Dass sich die Immissionssituation in den letzten Jahren nicht verschlechtert habe, sei aufgrund der nicht im Vorhabensgebiet gelegenen Messstellen in Verbindung mit der starken Verbauung und Verkehrszunahme in den letzten Jahren und dem Betrieb eines veralteten und schlecht gewarteten Hackschnitzelwerkes nicht nachvollziehbar. Dazu ist festzustellen, dass aus dem vom verkehrstechnischen Sachverständigen zu seinem Gutachten mitübermittelten Orthofoto vom unmittelbaren Projektsgebiet keine intensive Verbauung erkennbar ist; die erkennbare Bebauung besteht sichtbar zu einem sehr großen Teil aus Altbestand. Das Hackschnitzelwerk hat - wie aus der Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "alt und schlecht gewartet" hervorgeht - bereits früher bestanden und ist so in die Erhebungen zu örtlichen Feinstaubsituation eingeflossen. Seit 2011 sind aber keine Grenzwertüberschreitungen für PM10 an der Messstelle Klagenfurt Völkermarkterstraße mehr gemessen worden (deren Werte waren für die Ausweisung der Katastralgemeinde St. Ruprecht als belastetes Gebiet - Luft ausschlaggebend, vgl. die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 2 lit. b der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2015). Die Aussage des Sachverständigen, die Immissionssituation habe sich zumindest nicht verschlechtert, ist somit nachvollziehbar.
Weiters kritisiert wurde die angeblich ungeeignete Festlegung von Immissionspunkten. Die Behauptung, der ausgewählte IP 6 sei nicht der Punkt mit der größten Zusatzbelastung, wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Hinweis darauf, dass die Anzahl der lt. Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 IG-L zulässigen Tage mit Grenzwertüberschreitungen 25 - statt wie im Gutachten angegeben 35 - nicht überschreiten dürfe, ist richtig, stellt aber die prognostizierten Immissionswerte an den Immissionspunkten nicht in Frage. Dass bei Überschreitung der "Irrelevanzschwelle" eine UVP durchzuführen sei, ist unrichtig, wie unten in der rechtlichen Begründung dargelegt.
4. Auf Grundlage des Befundes des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen, der beispielsweise am IP 6 eine Zusatzbelastung nur durch den Modepark von 0,2 µg/m³, in Kumulation mit den anderen Einkaufszentren von 0,4 µg/m³festgestellt hat, weist der humanmedizinische Sachverständige auf die sogenannten Irrelevanzschwellenwerte hin, die in der Fachwelt gemeinhin verwendet würden, um die kumulierenden Wirkungen vieler einzelner Vorhaben in belasteten oder unbelasteten Gebieten zu erfassen. Im konkreten Fall sei das Irrelevanzkriterium aus dem UVP-Leitfaden des UBA von 1% des Jahresmittelwertes anwendbar, dies wären genau die 0,4 µg, die am IP 6 gemessen wurden. Betrachte man nunmehr nicht nur den Jahresmittelwert für PM10 sondern auch die zulässige Anzahl an Überschreitungstagen von 25, so komme man auf einen etwas geringeren Grenzwert, nämlich auf 20 µg/m³. Die PM10-Zusatzbelatung, ausgedrückt als Jahresmittelwert, solle folglich unterhalb von 0,4 µg/m³ bzw. 0,20 µg/m³, unter Berücksichtigung von Überschreitungshäufigkeiten, liegen.
Der Sachverständige weist darauf hin, dass es sich bei diesen Irrelevanzschwellen um Konventionen handle, in die noch keine konkrete medizinische Beurteilung eingeflossen sei. Im konkreten Fall könnte bereits eine Unterschreitung einer derartigen Zusatzbelastung ein Gesundheitsrisiko darstellen, wie andererseits auch die Überschreitung eines derartigen Zusatzwertes noch nicht unbedingt eine medizinische Gefährdung bedeuten müsse. Dies hänge ganz von der Umgebungssituation ab. Aus medizinischer Sicht sei die Zusatzbelastung immer kritisch zu sehen. Es komme aber darauf an, um wieviel mehr Belastung zu erwarten sei. Im konkreten Fall werde es bei der Beschwerdeführerin zu einer Steigerung im Tausendstel-Gramm-Bereich kommen. Man wisse, steigt die Konzentration um 10 µg, so komme es zu einer Steigerung der Krankenhausaufnahmen wegen Atemwegserkrankungen um 1,3%. Bei einer Steigerung um nur 0,4 µg komme es aufgrund der entsprechenden Dosis-Wirkungsbeziehung zu einer Steigerung der Krankenhausaufnahmen wegen Atemwegserkrankung um nur 0,05% beziehungsweise im Promillebereich.
Aufgrund der geringen Zusatzbelastung, verbunden mit einer Grundbelastung von 20 bis 22 µg/m³ sind lt. humanmedizinischem Gutachten keine relevanten beziehungsweise nennenswerten gesundheitlichen Auswirkungen an den betrachteten Immissionspunkten zu erwarten.
Die Kritik der Beschwerdeführerin nach der mündlichen Verhandlung an dieser humanmedizinischen Beurteilung erfolgte nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Die Möglichkeit des Auftretens einzelner Überschreitungstage wurde bei Festlegung der Grenzwerte mit berücksichtigt. Wie die Beschwerdeführerin selbst dargelegt hat, ist es selbst im Jahr 2016 zu nicht mehr als 25 Überschreitungstagen gekommen. Aufgrund der Vorbelastung wurde eine plausible Risikoabschätzung durchgeführt, die auch durch den Versuch, das Vorhabensgebiet als besonders belastet darzustellen, nicht widerlegt werden kann.
Es wird daher festgestellt, dass aufgrund der Kumulierung des Vorhabens mit gleichartigen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang keine erheblichen gesundheitlichen Auswirkungen infolge Erhöhung der Feinstaubbelastung zu erwarten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Beschwerdelegitimation:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Als Nachbarn gelten gem. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Nachbarschaft i.S. dieser Bestimmung umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, § 19 Rz 16).
Die Beschwerdeführerin ist zwar nach eigenen, im Beschwerdeverfahren von keiner Partei bestrittenen, Angaben Eigentümerin eines Hauses im unmittelbaren Nahebereich des Vorhabens an der Flatschacher Straße. Dies allein qualifiziert sie jedoch noch nicht als eine Person, die durch das Vorhaben gefährdet oder belästigt werden kann, zumal sie nicht dauerhaft in diesem Haus wohnt. Die Minderung des Verkehrswertes eines Hauses, dessen Wohnungen vermietet werden, allein bedingt auch nicht, dass ihr Eigentum gefährdet ist. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ist jedoch zu schließen, dass sie sich auf ihrer Liegenschaft immer wieder - wenn auch offenbar vorübergehend - aufhält. Sie gehört damit zu einem Personenkreis, der potentiell von Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein kann und zum Kreis der Nachbarn zu zählen ist (vgl. Altenburger/N. Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, Rz 7 zu § 75 GewO; VwGH 16.2.2005, 2002/04/0191), was von keiner Partei im Verfahren bestritten wurde; dafür spricht auch ihre von den Behörden anerkannte Parteistellung im bau- und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren.
3.2. UVP-Pflicht:
3.2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:
"(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt."
Anhang 1 Z 19 (Spalte 2) UVP-G 2000 lautet:
"a) Einkaufszentren4 mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;"
Anhang 1 Z 19 (Spalte 3) UVP-G 2000 lautet:
"b) Einkaufszentren4 in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 % des Schwellenwertes nicht erreichen muss."
Fußnote 4 zu Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 lautet:
"Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen."
Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000 nennt öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1.500 Stellplätzen für Kfz (Spalte 2) bzw. mit mindestens 750 Kfz in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, B oder D (Spalte 3).
Gemäß Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L wird als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich für den Luftschadstoff PM10 ein Jahresmittelwert von 40 µg/m3 und ein Tagesmittelwert von 50 µg/m3 festgesetzt, wobei pro Kalenderjahr 25 Überschreitungen zulässig sind.
Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, lauten:
"§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet - Luft).
(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:
[...]
2. Kärnten:
[...]
b) im Stadtgebiet von Klagenfurt die Katastralgemeinden [...] St. Rupprecht bei Klagenfurt [...] (PM10),"
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (novelliert zuletzt durch das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017) hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die UVP ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer UVP beantragt.
3.2.2 Einkaufszentrum:
Als "Einkaufszentren" definiert Fußnote 4 zu Anhang 1 Z 19 UVP-G 2000 "Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen". Erfasst sind durch diese Definition nicht nur "klassische" Einkaufszentren, die sich aus mehreren Handels- oder Gewerbebetrieben zusammensetzen, sondern auch einzelne größere Handelsbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen anbieten, zu verstehen (US 4.7.2006, 5B/2006/8-6 Kramsach, US 5B/2005/14-53 Nußdorf/Debant, Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 404). Auf die innere Struktur kommt es dabei nicht entscheidend an (VwGH 25.9.2007, 2006/06/0095).
Das Vorhaben stellt demnach ebenso ein Einkaufszentrum dar wie die weiteren, im Folgenden als in einem räumlichen Zusammenhang stehend identifizierten, bestehenden Vorhaben EKZ Südpark und Lebensmittelmarkt Lidl.
3.2.3. Kumulation:
Das Vorhaben erreicht den Schwellenwert der Z 19 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 von 10 ha Flächeninanspruchnahme oder 1000 Stellplätzen für Kfz bei weitem nicht. Da das Vorhaben jedoch in einem schutzwürdigen Gebiet - Luft liegt, ist Anhang Z 19 lit. b anzuwenden, wo ein halbierter Schwellenwert festgelegt ist. Auch dieser Schwellenwert wird nicht erreicht, aber mit einer Kapazität von 237 Stellplätzen übersteigt das Vorhaben 25% dieses Schwellenwertes. Nach der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist daher eine Einzelfallprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht.
Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden. Die Beurteilung, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zueinander stehen, ist einzelfallbezogen durchzuführen. Maßgeblich ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut ist der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen (VwGH 24.7.2014, 2011/07/0214, unter Berufung auf Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, Rz 10 zu § 3, 72, und Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27).
Beim konkreten Vorhabenstyp des Einkaufszentrums kommt eine Kumulation von Umweltauswirkungen insbesondere durch die Auswirkungen des Kunden- und Zuliefererverkehrs in Frage. Im Verfahren wurden andere Einkaufszentren identifiziert, die aufgrund des von ihnen in den gleichen Straßenzügen verursachten Verkehrsaufkommens kumulative Umweltauswirkungen verursachen. Zusammen mit diesen Einkaufszentren wird der Schwellenwert der Z 19 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 von 500 Stellplätzen überschritten.
Auch der Tatbestand "Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen" ist als Auffangtatbestand bei der Prüfung der Anwendung der Kumulationsbestimmung auch in Bezug auf Vorhaben, die auch unter einen anderen Vorhabenstyp des Anhanges 1 fallen, zu berücksichtigen (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 410). Jedoch erfasst auch dieser Tatbestand der Z 21 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nur Vorhaben zur Errichtung von (Sammel‑) Parkplätzen oder (Sammel‑)Garagen und kann - ebenso wie der Tatbestand "Einkaufszentren" der Z 19 bezügl. Einkaufsstraßen und Orts- oder Stadtkernen - nicht soweit "verdünnt" werden, dass sämtliche auf öffentlichen Straßen angebotene Parkplätze unter diesen Tatbestand zu subsumieren wären (vgl. VwGH 25.9.2007, 2006/06/0095). Als diesbezügliches bestehendes Parkplatzvorhaben wurde im konkreten Bezugsraum außer den Stellplätzen der bestehenden Einkaufszentren nur der Parkplatz des Technikverwaltungszentrums des Amtes der Ktn. Landesregierung mit 200 Stellplätzen identifiziert. Da aber nach Auskunft des Amtes der Ktn. Landesregierung nur um die 20 dieser Stellplätze für Besucher und daher öffentlich zugänglich sind - der Rest ist Mitarbeitern vorbehalten - konnte im Sinn des Erfordernisses einer Grobprüfung eine Beschränkung auf die Parkplätze der Einkaufszentren erfolgen.
3.2.4. Einzelfallprüfung:
In der Einzelfallprüfung ist zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Da die 25%-Schwelle des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nur für Vorhaben der Z 19 lit. b (Spalte 3) Anhang 1 UVP-G 2000 überschritten ist (in Bezug auf den Schwellenwert der Z 19 lit. a beträgt diese Schwelle 250 Stellplätze oder 2,5 ha), kommt eine Einzelfallprüfung nur im Hinblick darauf in Betracht, ob zu erwarten ist, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ergibt eine Zusammenschau des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000, der für Vorhaben anzuwenden ist, die bereits für sich einen Schwellenwert der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erreichen, mit § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, der für Vorhaben Anwendung findet, die nur in Kumulation mit anderen Vorhaben der Einzelfallprüfung unterliegen. Dabei können die anzuwendenden Kriterien für kleinere Vorhaben, die nur in Kumulation mit anderen den Schwellenwert erreichen, nicht strenger sein, als für Vorhaben, die bereits für sich diesen Schwellenwert erreichen. Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 gelten daher auch bei der Kumulationsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Umweltsenates US 21.12.2009, US 7A/2009/20-11 St. Veit/Vogau).
Der Schutzzweck des durch die Verordnung belastete Gebiete - Luft bezüglich PM10 eingerichteten Schutzgebiets liegt im Schutz vor Auswirkungen durch zusätzliche Feinstaubbelastung infolge potentiell UVP-pflichtiger Vorhaben.
Dazu wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Hilfe von Gutachten eines verkehrstechnischen, eines luftreinhaltetechnischen und eines umweltmedizinischen Sachverständigen eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Dabei war eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Auswirkungen auf das schutzwürdige Gebiet unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen.
Bei der Einzelfallprüfung können zwar die im Rahmen des sog. "Schwellenkonzepts" entwickelten Irrelevanzschwellen herangezogen werden (etwa US 5B/2006/14-21 Wien Aderklaaerstraße, US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen, BVwG 26.2.2015, W143 2008995-1/8E Intensivtierhaltung Oberschwarza), doch kann sich - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - die UVP-Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar auf solche in Leitfäden vorgeschlagenen Schwellen stützten, ein bloßes Abstellen auf das Überschreiten der Bagatellschwelle ist unzulässig. Vielmehr ist erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu klären, ob mit erheblichen belästigenden, belastenden oder schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; BVwG 3.9.2015, W113 2011751-1 Salzburg Mönchsberggarage).
Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass durch die geringe vom Vorhaben, selbst in Kumulation mit anderen bestehenden gleichartigen Vorhaben, verursachte PM10-Zusatzbelastung, verbunden mit der bestehenden Grundbelastung, keine relevanten gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist der Schutzzweck des in der betreffenden Katastralgemeinde bestehenden belasteten Gebiets - Luft nicht wesentlich beeinträchtigt und es ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen.
3.3. Zu Spruchpunkt II (Revision):
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung in einem Teilbereich von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob bei Vorhaben, die gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben nur den Schwellenwert der Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllen, oder zwar gemeinsam mit diesen anderen Vorhaben auch einen Schwellenwert der Spalte 1 oder 2 erfüllen, aber selbst nur die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 i.V.m. einem Schwellenwert der Spalte 3 des Anhanges 1 angegebene Bagatellschwelle von 25% dieses Schwellenwertes der Spalte 3 erreichen, eine Einzelfallprüfung in Bezug auf Auswirkungen auf die Umwelt allgemein (Wortlaut des § 3 Abs. 2) oder aber, wie hier vertreten, nur auf den konkreten Schutzzweck des belasteten Gebietes - Luft (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000), durchzuführen ist, wurde in VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153, anders gelöst als im vorliegenden Erkenntnis. Dabei wurde dort allerdings nicht auf die Rechtslage für Vorhaben eingegangen, die bereits ohne Kumulation einer Einzelfallprüfung unterliegen. Das vorliegende Erkenntnis weicht daher u.U. von dem angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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