BVwG W103 1420161-3

BVwGW103 1420161-314.4.2015

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1420161.3.00

 

Spruch:

W103 1420156-4/3E

W103 1420157-3/3E

W103 1420158-3/4E

W103 1420159-3/4E

W103 1420160-3/3E

W103 1420161-3/3E

IM Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 27.10.2014, Zln.

1.) 537528306/14054747, 2.) 537528306/14054747, 3.) 537528306/14054747, 4.) 537528306/14054747 und 5.) 537530108/14054844, 6.) 537532309/14054865, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-Durchführungsverordnung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sind, stellten am 19.10.2010 Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2011 wurden die Anträge der Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die BF wurden gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen(Spruchpunkt III.).

Gegen obgenannten Bescheide wurden fristgerecht gleichlautende Beschwerden beim Asylgerichtshof eingebracht.

3. Mit Erkenntnisen des Asylgerichtshofs vom 13.09.2012 wurde alle Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 38/2011 als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen diese Entscheidung wurden Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, die Behandlung der Beschwerden wurden jedoch mit Beschluss vom 23.11.2012 ablehnt.

5. Am 28.12.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers gem. § 69 AVG bzgl. des Erkenntnisses des AsylGH ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.03.2013, Zl D12 420.156-2/2013/5E, abgewiesen wurde.

6. Am 04.04.2013 wurde erneut eine Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich aller Familienmitglieder (Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) gestellt, welcher mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.07.2013 gem. §§ 68, 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde.

Gegen die Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof eingebracht.

7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 13.09.2013, wurden die Beschwerden gem. § 68/1 AVG und § 10/1 und 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Durchführung der Ausweisungen gem. § 10/3 AsylG bis zum 24.01.13 aufzuschieben sei, da die Zweitbeschwerdeführerin schwanger war.

8. Dieses Kind wurde am XXXX geboren und erhielt den Namen XXXX. Am 05.12.2013 wurde durch die gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 gestellt.

Hinsichtlich dieses Kindes ergeht eine gesonderte Entscheidung, da ein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt.

9. Am 15.01.2014 wurden für alle Familienmitglieder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG gestellt.

Am 29.01.2014 erging dazu ein Verbesserungsauftrag (Vorlage von Dokumenten).

Am 30.01.2014 langten die schriftlichen Anträge der Familie beim BFA ein.

Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurde bekannt gegeben, dass die Familienmitglieder über keine Reisepässe verfügen würden und sich der Erstbeschwerdeführer bemühen werde, über die russische Botschaft Reisepässe für die Familienmitglieder ausstellen zu lassen, weiters wurde die Geburtsurkunde der Tochter XXXX vorgelegt.

Am 26.09.2014 wurden beim BFA in Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache Anträge für alle Familienmitglieder gem. § 4 AsylG-DV auf Heilung des Mangels "Vorlage eines gültigen Reisedokumentes im Original und Vorlage einer Geburtsurkunde oder dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original" gestellt.

10. Mit Bescheiden vom 27.10.2014 zu den im Spruch ersichtlichen Zlen. Hat da Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD-Oberösterreich die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt I), sowie die Anträge auf Heilung eines Mangel gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG - Durchführungsverordnung abgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründet wurde dies für alle Familienmitglieder (mit Ausnahme der Tochter XXXX, hierzu ergeht ein gesondertes EK) gleichlautend wie folgt am Beispiel des Erstbeschwerdeführers.

"In Ihrem Asylverfahren zu Ihrem Reisepass befragt gaben Sie an, Sie hätten nur in den 90er Jahren einen Reispass besessen, dieser hätte jedoch nur eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren gehabt. Weiters gaben Sie danach befragt an, Sie hätten niemals in einem anderen Land ein Visum erhalten und hätten nie ein Visum für ein EU-Land beantragt.

Eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Moskau vom 22.11.2010 bestätigte, dass Sie am 03.10.2010 die ukrainisch-ungarische Grenze mit einem gültigen griechischen Visum legal passiert hätten und dass es sich um Touristenvisa gehandelt hat. Es wurden sowohl die Visumsnummern als auch die Reisepassnummern, in die die Visa eingetragen wurden, bekanntgegeben. Vor dem Bundesasylamt bestritten Sie weiter, einen gültigen Reisepass besessen zu haben. Sie hätten einen Inlandspass besessen, diesen jedoch nach der Grenze zur Ukraine an den Schlepper übergeben und diesen gebeten, die Dokumente nach Hause zu bringen, was dieser jedoch nicht getan hätte. Am 03.02.2011 langte die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Moskau ein, in deren Anhang eine Kopie Ihres Reisepasses und des Reisepasses Ihrer Gattin befand. Auf der Kopie Ihres Reisepasses ist Ihr Foto eindeutig erkennbar, sowie das Ausstellungsdatum 16.07.2010. Das Ausstellungsdatum des Reisepasses Ihrer Gattin lautet 03.08.2010. Es wurde dem österreichischen Verbindungsbeamten auch bestätigt, dass für Sie und Ihre Familie Touristenvisa ausgestellt wurden und dass beim Einreichen der Anträge auch noch Buchungsbestätigungen eines griechischen Hotels vorlagen.

Aus diesen Anfragebeantwortungen geht eindeutig hervor, dass Sie legal in die EU eingereist sind und über gültige Reisepässe verfügten, worüber Sie die Behörden zu täuschen versuchten.

Auch ist festzuhalten, dass Sie seit dem Jahr 2012 über eine rechtskräftige Ausweisung nach dem Asylgesetz verfügen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt steht für die Behörden fest, dass es keine Gründe gibt, warum Sie nicht bei der Russischen Botschaft in Österreich um Ersatzdokumente hätten ansuchen können. Sie selbst gaben in Ihrem Schreiben vom 05.02.2014 an, Sie würden sich bemühen, bei der Russischen Botschaft Dokumente ausstellen zu lassen. Sie haben bis dato jedoch keinerlei Bestätigung vorgelegt, dass Sie Dokumente beantragt hätten, noch, dass oder warum solche Dokumente nicht für Sie ausgestellt würden. Betreffend die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde wäre es Ihnen ebenso möglich, die Ausstellung zumindest eines Duplikates durch die russischen Behörden zu erwirken.

Dass Sie bisher kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt haben, kann somit nur als bewusste Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht gewertet werden.

Am 26.09.2014 füllten Sie beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag gem. § 4 AsylG-DV aus. In diesem Antrag führten Sie aus, es wäre Ihnen nicht möglich, ein gültiges Reisedokument und Ihre Geburtsurkunde vorzulegen, da Ihre Dokumente beim Schlepper geblieben wären und er sie bis jetzt noch nicht an Ihren Wohnsitz geschickt habe. Neue Dokumente könnten Sie nicht vorlegen, da Sie in Österreich wohnhaft wären.

Dazu ist abschließend anzumerken, dass bereits in Ihrem Asylverfahren festgestellt wurde, dass Sie legal unter Verwendung Ihrer echten und gültigen Reisepässe in die EU eingereist sind und es gar keinen Schlepper gab. Aus genannten Gründen war Ihr Antrag gem. § 4 AsylG-DV abzuweisen.

E) Rechtliche Beurteilung

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als die für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständige Behörde geschaffen.

Die angesprochenen Gesetze traten durch BGBl. I Nr. 87/2012 mit 1.1.2014 in ihrer durch BGBl. I Nr. 68/2013 und BGBl. I Nr. 144/2013 novellierten Fassung in Kraft. Gem. § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen. Das Bundesamt hat dabei die neue, ab 1. Jänner gültige Rechtslage anzuwenden. Aus § 126 Abs. 12 und 13 FPG ergibt sich das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des FPG mit 1. Jänner 2014. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG wendet das Bundesamt das AVG an.

Spruchpunkt I

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Sie wurden bereits mit Schreiben vom 29.01.2014 zur Vorlage von Dokumenten aufgefordert. Sie sind bis dato dieser Aufforderung nicht nachgekommen und haben auch keine Unterlagen beigebracht, die belegen würden, dass es Ihnen nicht nicht möglich wäre, Dokumente vorzulegen.

Es ist aufgrund der in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründe davon auszugehen, dass Sie sowohl Dokumente als auch die Möglichkeit, solche zu beschaffen, besitzen.

Dass Sie bisher weder der Aufforderung zur Vorlage dieser Dokumente nachgekommen sind, noch den nachweisbaren Versuch unternommen haben, Dokumente zu beschaffen, stellt eine Verletzung Ihrer Allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verfahren dar.

Spruchpunkt II

Gemäß § 8. (1) AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise snd - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4. (1) AsylG-DV: Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

In Ihrem Fall war Ihr Antrag, wie in der Beweisführung ausführlich dargelegt, abzuweisen, da sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass es Ihnen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, die genannten Dokumente (Geburtsurkunde und gültiges Reisedokument) zu beschaffen.

Gem. § 52 Abs 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Besteht jedoch bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gem. § 53 Abs 2 und 3 FPG hervorgekommen (§ 59 Abs 5 FPG). Da dies in Ihrem Verfahren nicht der Fall ist und eine rechtskräftige Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) aus dem Asylverfahren vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden."

11. Am 13.11.2014 langt fristgerecht eine für alle Familienmitglieder gleichlautende Beschwerde beim BFA ein. Darin führt der Erstbeschwerdeführer aus, er habe versucht seiner Mitwirkungsplicht nachzukommen, aber da die russische Botschaft russisches Territorium sei, er aber ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich sei, fürchte er sich selbst in die Botschaft zu gehen. Er habe einen Freund ersucht die Botschaft in Wien aufzusuchen, was dieser auch getan habe, dieser sei nach Salzburg verwiesen worden. Die gleiche Situation habe sich in Salzburg abgespielt und sei dem Freund mitgeteilt worden, dass die Botschaft in Wien zuständig sei. Er habe nicht mehr gewusst wie er weiter vorgehen solle.

12. Da die Beschwerden bzgl. der beiden volljährigen Söhne (es liegt kein Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005 mehr vor) nicht unterschrieben waren, wurde mit Schreiben vom 18.12.2014 ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Mit Schreiben vom 05.01.2015 wurde dies nachgeholt und auf die gleichlautende Beschwerdebegründung des Vaters wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 lauten:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit

Gemäß § 8. (1) AsylG-DV folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4. (1) AsylG-DV: Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die Beweiswürdigung des BFA stellt sich wie folgt dar:

"In Ihrem Asylverfahren zu Ihrem Reisepass befragt gaben Sie an, Sie hätten nur in den 90er Jahren einen Reispass besessen, dieser hätte jedoch nur eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren gehabt. Weiters gaben Sie danach befragt an, Sie hätten niemals in einem anderen Land ein Visum erhalten und hätten nie ein Visum für ein EU-Land beantragt.

Eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Moskau vom 22.11.2010 bestätigte, dass Sie am 03.10.2010 die ukrainisch-ungarische Grenze mit einem gültigen griechischen Visum legal passiert hätten und dass es sich um Touristenvisa gehandelt hat. Es wurden sowohl die Visumsnummern als auch die Reisepassnummern, in die die Visa eingetragen wurden, bekanntgegeben. Vor dem Bundesasylamt bestritten Sie weiter, einen gültigen Reisepass besessen zu haben. Sie hätten einen Inlandspass besessen, diesen jedoch nach der Grenze zur Ukraine an den Schlepper übergeben und diesen gebeten, die Dokumente nach Hause zu bringen, was dieser jedoch nicht getan hätte. Am 03.02.2011 langte die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Moskau ein, in deren Anhang eine Kopie Ihres Reisepasses und des Reisepasses Ihrer Gattin befand. Auf der Kopie Ihres Reisepasses ist Ihr Foto eindeutig erkennbar, sowie das Ausstellungsdatum 16.07.2010. Das Ausstellungsdatum des Reisepasses Ihrer Gattin lautet 03.08.2010. Es wurde dem österreichischen Verbindungsbeamten auch bestätigt, dass für Sie und Ihre Familie Touristenvisa ausgestellt wurden und dass beim Einreichen der Anträge auch noch Buchungsbestätigungen eines griechischen Hotels vorlagen.

Aus diesen Anfragebeantwortungen geht eindeutig hervor, dass Sie legal in die EU eingereist sind und über gültige Reisepässe verfügten, worüber Sie die Behörden zu täuschen versuchten.

Auch ist festzuhalten, dass Sie seit dem Jahr 2012 über eine rechtskräftige Ausweisung nach dem Asylgesetz verfügen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt steht für die Behörden fest, dass es keine Gründe gibt, warum Sie nicht bei der Russischen Botschaft in Österreich um Ersatzdokumente hätten ansuchen können. Sie selbst gaben in Ihrem Schreiben vom 05.02.2014 an, Sie würden sich bemühen, bei der Russischen Botschaft Dokumente ausstellen zu lassen. Sie haben bis dato jedoch keinerlei Bestätigung vorgelegt, dass Sie Dokumente beantragt hätten, noch, dass oder warum solche Dokumente nicht für Sie ausgestellt würden. Betreffend die Vorlage Ihrer Geburtsurkunde wäre es Ihnen ebenso möglich, die Ausstellung zumindest eines Duplikates durch die russischen Behörden zu erwirken.

Dass Sie bisher kein gültiges Reisedokument und auch keine Geburtsurkunde vorgelegt haben, kann somit nur als bewusste Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht gewertet werden.

Am 26.09.2014 füllten Sie beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag gem. § 4 AsylG-DV aus. In diesem Antrag führten Sie aus, es wäre Ihnen nicht möglich, ein gültiges Reisedokument und Ihre Geburtsurkunde vorzulegen, da Ihre Dokumente beim Schlepper geblieben wären und er sie bis jetzt noch nicht an Ihren Wohnsitz geschickt habe. Neue Dokumente könnten Sie nicht vorlegen, da Sie in Österreich wohnhaft wären.

Dazu ist abschließend anzumerken, dass bereits in Ihrem Asylverfahren festgestellt wurde, dass Sie legal unter Verwendung Ihrer echten und gültigen Reisepässe in die EU eingereist sind und es gar keinen Schlepper gab. Aus genannten Gründen war Ihr Antrag gem. § 4 AsylG-DV abzuweisen.

Das BFA hat klar und logisch aufgelistet, warum den Angaben der Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, weder sind die Angaben glaubhaft, sie wären mit russischen Inlandsreisepässen ausgereist, da sie im Besitz von griechischen Visas waren, welche nur in Auslandsreisepässen eingetragen werden. Die Angaben des österreichischen Verbindungsbeamten sind absolut glaubhaft, es ist daher anzunehmen, dass es sich bei den Angaben (die Auslandsreisepässe wären noch beim Schlepper) um Schutzbehauptungen handelt. Wenn es so wäre wären die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, bei der russischen Botschaft neue Reisepässe zu beantragen.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich, (siehe dazu VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 04.08.1988 - 4 K 1446/99 InfAuslR 2000, 146)

Die Mitwirkungspflicht endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird.

Die Mitwirkungspflicht kann nicht an einen Freund delegiert werden, da die Reisepässe natürlich persönlich beantragt werden müssen. Die Angaben in der Beschwerde werden daher als Schutzbehauptung gewertet.

Die in der Beschwerde vorgetragene Argumentation (es bestehe eine Furcht in die Botschaft hineinzugehen) ist nicht nachvollziehbar.

Die Asylverfahren der Beschwerdeführer sind rechtskräftig abgeschlossen und wurden als unglaubwürdig abgewiesen, eine Gefahr für die Beschwerdeführer sich an ihre Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht erkannt werden und ist dies daher auch zumutbar, da kein Gefährdungspotential besteht.

Noch dazu wäre das Bundesamt für Fremden- und Asylangelegenheiten jederzeit berechtigt bei der russischen Botschaft Heimreisezertifikate anzufordern, da wie oa. die Asylverfahren der Beschwerdeführer bereits mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung abgeschlossen sind.

Die Beschwerdeführer können jedoch bei Vorlage der entsprechenden Dokumente jederzeit neue Anträge gem. § 55 AsylG 2005 stellen.

Im Kommentar Schrefler-König/Szymanski, Große Gesetzesausgabe/Manz wird bei den Anmerkungen zu § 58 Abs. 11 sogar empfohlen sich im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht auf einen Rechtsstreit mit dem BVwG einzulassen, sondern seinen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung der Mitwirkungspflicht nachzukommen einzubringen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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