BVwG W102 2302523-1

BVwGW102 2302523-115.5.2025

AVG §74
B-VG Art133 Abs4
EisbEG §18 Abs1
EisbEG §18 Abs2
EisbEG §18 Abs3
EisbEG §2 Abs1
EisbEG §2 Abs2 Z3
EisbEG §4 Abs1
EisbEG §4 Abs2
EisbEG §44 Abs1
EisbEG §7 Abs3
EisbEG §8 Abs1
EisbG §18b
Landpachtgesetz §6 Abs1
Landpachtgesetz §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W102.2302523.1.00

 

Spruch:

 

W102 2302523-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch DUSCHEL, HANTEN, KURZ Rechtsanwälte, St.-Wendelin-Platz 6, 1220 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX 2024, GZ. XXXX , mit dem der Beschwerdeführer zugunsten der XXXX (in Folge: erstmitbeteiligte Partei) für die Errichtung der Warenversorgungsanlage XXXX dauerhaft enteignet wurde und mit dem ausgesprochen wurde, dass keine Entschädigung zu leisten ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht.

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 74 AVG iVm § 7 Abs. 3 EisbEG wird die Pauschalvergütung für Rechts- und Beratungsaufwand mit EUR 500,- bestimmt.

Der erstmitbeteiligten Partei wird gem § 74 AVG iVm § 44 Abs. 1 EisbEG aufgetragen, dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 500,- als Pauschalvergütung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX 2023 genehmigte die belangte Behörde der erstmitbeteiligten Partei den Bau der Warenversorgungsanlage XXXX mit Bescheid, GZ. XXXX . Sie stellte dabei fest, dass der entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil sei, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauverfahrens entstehe.

2. Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Schriftsatz vom XXXX 2023 die dauernde Enteignung des Verbandes der XXXX (in Folge: zweitmitbeteiligte Partei), ZVR Zahl XXXX , Zweigverein Nr. XXXX hinsichtlich folgendem Recht:

 Das analog Beilage 5.4, Abschnitt A, Stammvertrag eingeräumte Nutzungsrecht auf Teilflächen der GSt.-Nr. XXXX in EZ XXXX , KG XXXX , im Ausmaß von 6.875 m2.

Gleichzeitig beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Enteignung des Beschwerdeführers hinsichtlich folgendem Recht:

 Das aufgrund der Vereinbarung vom XXXX 2004/ XXXX 2004 eingeräumte Nutzungsrecht auf Teilflächen der GSt.-Nr. XXXX in EZ XXXX , KG XXXX , im Ausmaß von 6.875 m2.

3. In einer Stellungnahme vom XXXX 2024 führte die erstmitbeteiligte Partei aus, dass die zweitmitbeteiligte Partei der gegenständlichen Fläche bloß ein Prekarium eingeräumt bekommen habe und daher an den Beschwerdeführer auch bloß ein solches habe weitergeben können, weshalb keine Entschädigung anfallen könne.

4. Der Beschwerdeführer brachte in einer Stellungnahme vom XXXX 2024 vor, dass eine Enteignung gegenüber einem obligatorischen Nutzungsberechtigten grundsätzlich nicht möglich sei. Es handle sich weiters um ein Bestandrecht und kein Prekarium. Er zahle jährlich einen Bestandzins. Am XXXX 2024 übermittelte er die Jahresvorschreibungen aus den Jahren 2023 und 2024.

5. Am XXXX 2024 folgte eine weitere Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei. Sie bestritt die Ausführungen des Beschwerdeführers. Er könne enteignet werden, da das Enteignungsrecht des § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG die „Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger Rechte und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist“ umfasse. Weiters habe der Beschwerdeführer bloß ein prekarisches Nutzungsrecht und es komme ihm daher kein Anspruch auf Entschädigung zu.

6. Am XXXX 2024 erging eine weitere Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei, in der diese ausführte, der Beschwerdeführer bezahle keinen Bestandzins, sondern lediglich einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Aus den Verträgen vom XXXX 2004 bzw. vom XXXX 2004 sei nicht ersichtlich, dass es sich um ein Bestandverhältnis handle.

7. Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX 2024, GZ. XXXX , wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger aus dem Fachgebiet Liegenschaftsbewertung bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens sowie mit der Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem jährlich entrichteten Betrag um ein ortsübliches Entgelt oder einen Anerkennungszins handelt, beauftragt.

8. Am XXXX 2024 fand ein Ortsaugenschein auf der fraglichen Liegenschaft statt. Daran nahmen neben einem Vertreter der belangten Behörde die erstmitbeteiligte Partei, die Rechtsvertreterin der zweitmitbeteiligten Partei und der bestellte nichtamtliche Sachverständige teil.

9. Mit Schreiben vom XXXX 2024 modifizierte die erstmitbeteiligte Partei ihren Antrag vom XXXX 2023 dahingehend, dass nunmehr zum Zweck der Erfüllung der im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, XXXX vom XXXX 2023, GZ XXXX , erteilten Auflagen die dauernde Enteignung der zweitmitbeteiligten Partei in Bezug auf folgendes Recht angeordnet werden möge:

 Das analog Beilage 5.4, Abschnitt A, Stammvertrag eingeräumte Nutzungsrecht auf Teilflächen der GSt.-Nr. XXXX in EZ XXXX , KG XXXX , im Ausmaß von 6.875 m2 als Aufforstungsfläche im Ausmaß von 9.180 m2 als Wiesenfläche, somit in einem Gesamtausmaß von 15.969 m2.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers beantragte die erstmitbeteiligte Partei die dauernde Enteignung hinsichtlich folgenden Rechts:

 Das aufgrund der Vereinbarung vom XXXX 2004/ XXXX 2004 eingeräumte Nutzungsrecht auf Teilflächen der GSt.-Nr. XXXX in EZ XXXX , KG XXXX , im Ausmaß von 6.875 m2 als Aufforstungsfläche im Ausmaß von 9.180 m2 als Wiesenfläche, somit in einem Gesamtausmaß von 15.969 m2.

10. Der nichtamtliche Sachverständige gab am XXXX 2024 sein Gutachten ab und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem durch den Beschwerdeführer bezahlten Betrag nicht um ein ortsübliches Entgelt handle. Zusätzlich stellte er fest, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Annahme eines Bestandvertrages und eines überwiegenden Interesses des Pächters an der Verlängerung des Landpachtvertrages iSd § 6 Landpachtgesetz, eine Entschädigung iHv EUR 3.684,83 als angemessen zu betrachten wäre.

11. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer u.a. der später im Spruch des Bescheids genannte Lageplan zugeschickt.

12. Mit Schriftsatz vom XXXX 2024 nahm der Beschwerdeführer das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen zur Kenntnis und begehrte eine Entschädigung iHv EUR 11.054,49.

13. Am XXXX 2024 fand eine mündliche Verhandlung bei der belangten Behörde, XXXX , statt. Der Beschwerdeführer nahm nicht teil.

14. Am XXXX 2024 entschied die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, GZ. XXXX stattgebend über den Enteignungsantrag der erstmitbeteiligten Partei. Die zweitmitbeteiligte Partei und der Beschwerdeführer seien zugunsten der erstmitbeteiligten Partei für die Errichtung der mit eisenbahnrechtlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2023, GZ. XXXX baugenehmigten Warenversorgungsanlage XXXX im Umfang der modifizierten Anträge dauerhaft enteignet. Zugleich sei keine Entschädigung zu leisten. Eine Enteignung sei zulässig, wenn ein konkreter Bedarf im öffentlichen Interesse vorliege, das Objekt geeignet sei, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und der Bedarf nicht anderweitig zu decken sei. Diese Voraussetzungen seien gegenständlich erfüllt, die Enteignung sei notwendig, erforderlich und verhältnismäßig. Es könne hinsichtlich des gegenständlichen Nutzungsrechts weder von einer jederzeitigen Widerrufbarkeit noch der Unentgeltlichkeit ausgegangen werden. Es sei daher als Bestandverhältnis zu qualifizieren. Es sei keine Entschädigung zu leisten, da, wie auch der nichtamtliche Sachverständige festgestellt habe, in diesem Fall kein Schaden entstünde, da er für die Jahre 2025, 2026 und 2027 kein Nutzungsrecht für die fragliche Fläche habe.

15. Am XXXX 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den die ihn betreffende Enteignung aussprechenden Spruchpunkt 1) lit. b) des Bescheides, den anderen Spruchpunkt so weit er ihn betreffe und den Ausspruch, dass keine Entschädigung zu leisten sei. Der Spruch des Bescheids verweise auf nicht angeschlossene Lagepläne und sei daher einer Überprüfung nicht zugänglich. Es würden Feststellungen zur Frage fehlen, welches Rechtsverhältnis hinsichtlich des fraglichen Nutzungsrechtes bestehe. Das Enteignungsrecht des EisbEG umfasse keine obligatorischen Benutzungsrechte. Es sei der erstmitbeteiligten Partei möglich und zumutbar andere Ersatzflächen für ein räumlich weit entfernt gelegenes Projekt in Anspruch zu nehmen.

16. Am XXXX 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Absehen von einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage des Verwaltungsaktes vor.

17. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Enteignung sei unter Verweis auf § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG zulässig. Es sei ebenso zulässig, sich im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke zu beziehen, sofern diese hinreichend bestimmbar seien. Die belangte Behörde habe sich ausreichend mit dem gegenständlichen Nutzungsrecht und der Frage der Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Enteignung befasst.

18. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie verwies auf die im bisherigen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024. Eine Rückstellung der Fläche scheitere nicht an der zweitmitbeteiligten Partei, ganz im Gegenteil sei diese bemüht, die Fläche zurückzustellen.

19. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht sei nicht für die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zuständig. § 18 Abs. 1 dritter Satz EisbEG sehe eine Zuständigkeit der Landesgerichte vor. Eine erneute Übermittlung des Lageplans sei nicht erforderlich gewesen. Die belangte Behörde habe sich ausführlich mit der rechtlichen Natur des fraglichen Nutzungsrechts auseinandergesetzt. Der Gesetzgeber habe im § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG zwischen dinglichen Rechten und anderen Rechten, die an einen bestimmten Ort gebunden sind, unterschieden. Das Enteignungsrecht umfasse daher auch das gegenständliche Nutzungsrecht. Der angefochtene Bescheid sei ausführlich begründet und habe sich eingehend mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt

20. Am XXXX 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durch, an der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sowie die beiden mitbeteiligten Parteien teilnahmen. Der Beschwerdeführer selbst verzichtete (entschuldigt durch seinen Rechtsvertreter) auf die Teilnahme an der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Feststellungen:

Am XXXX 2023 genehmigte die belangte Behörde der erstmitbeteiligten Partei den Bau der Warenversorgungsanlage XXXX mit Bescheid, GZ. XXXX . Sie stellte dabei fest, dass der entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer als der Nachteil ist, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauverfahrens entsteht.

Die Warenversorgung sichert die Verfügbarkeit, Sicherheit und den wirtschaftlichen Betrieb von Eisenbahninfrastrukturanlagen. Sie ist für Wartung, Reparatur, Instandsetzung und insbesondere die Entstörung eisenbahnspezifischer Komponenten aus Fachbereichen wie Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik und Fahrwegtechnik zuständig. Zudem werden dort Oberbaustoffe aufgearbeitet, gelagert und verwertet. Die Warenversorgung beliefert österreichweit Baustellen und unterstützt bei der raschen Entstörung von Anlagen. Die Aufrechterhaltung der Warenversorgung im österreichischen Bundesgebiet liegt im öffentlichen Interesse.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX entschied die belangte Behörde stattgebend über den Enteignungsantrag der erstmitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführer wurde zugunsten der erstmitbeteiligten Partei für die Errichtung der mit oben genannten Bescheid der belangten Behörde baugenehmigten Warenversorgungsanlage XXXX hinsichtlich des folgenden Nutzungsrechtes

 Das aufgrund der Vereinbarung vom XXXX 2004/ XXXX 2004 eingeräumte Nutzungsrecht auf Teilflächen der GSt.-Nr. XXXX in EZ XXXX , KG XXXX , im Ausmaß von 6.875 m2 als Aufforstungsfläche im Ausmaß von 9.180 m2 als Wiesenfläche, somit in einem Gesamtausmaß von 15.969 m2.

dauerhaft enteignet.

Durch die im Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheids gewählte Formulierung „dem adaptierten Antrag vom XXXX 2024 beigefügten Lageplan, Beilage ./A zu entnehmenden Flächen“ ist die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Lageplans problemlos ermöglicht.

Der im Spruch des angefochtenen Bescheids erwähnte Lageplan war beim Magistratischen Bezirksamt für den 22. Wiener Gemeindebezirk und bei der belangten Behörde zur Einsicht durch die Parteien aufgelegt. Darüber hinaus wurde der fragliche Lageplan dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024, GZ. XXXX per RSb-Brief sowie vorab per E-Mail übermittelt. Dem Beschwerdeführer war die Einsicht in diesen insofern problemlos möglich.

Die belangte Behörde sprach mit diesem Bescheid ebenso aus, dass keine Entschädigung zu leisten ist. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer durch die Enteignung kein Schaden entstehe, weil er für die Jahre 2025, 2026 und 2027 kein Recht auf eine Nutzung der gegenständlichen Flächen habe.

Die belangte Behörde befasste sich im angefochtenen Bescheid ausführlich mit der Frage, welcher Natur das gegenständliche Nutzungsrecht des Beschwerdeführers ist und kam zu dem Ergebnis, dass ein Bestandverhältnis vorliegt. Das erkennende Bundesverwaltungsgericht nimmt ebenso ein Bestandverhältnis an.

Die gegenständliche Liegenschaft soll als Ersatzaufforstungsfläche gemäß eisenbahnrechtlichem Baubescheid sowie als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche (z. B. für Wiesenflächen oder Reptilienhabitate) dienen. Sie wurde ausgewählt, da sich dort bereits andere Ausgleichsflächen – etwa für die Wiener S-Bahn-Stammstrecke oder künftig die Verbindungsbahn – befinden bzw. diese dort zukünftig vorgesehen sind.

Sie ist für diese Anwendungen auch geeignet. Es wurden neben der gegenständlichen Liegenschaft sieben alternative Standorte geprüft, jedoch konnte keine Fläche in der erforderlichen Größe gefunden werden. Die nun gewählte Liegenschaft wurde als am besten geeignet bewertet.

Im behördlichen Verfahren wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger zur Bewertung des gegenständlichen Bestandverhältnisses herangezogen. Dieser bewertete dieses für den Fall der Annahme eines Bestandvertrags und eines überwiegenden Interesses des Pächters an der Verlängerung dieses Pachtvertrags mit EUR 3.684,83.

Die erstmitbeteiligte Partei bot dem Beschwerdeführer für die einvernehmliche Auflösung der gegenständlichen Bestandrechte. Mit Schreiben vom XXXX 2023 bot sie dafür EUR 1.032,- für die zur Ersatzaufforstung vorgesehene Fläche. Mit Schreiben vom XXXX 2024 bot sie aufgrund der Adaptierung des Antrages für die Ersatzaufforstungsfläche und die für den ökologischen Ausgleich vorgesehene Fläche EUR 2.412,-. Letztlich bot die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom XXXX 2024 für den Fall der Annahme des Vergleichsangebots spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die auf dem Sachverständigengutachten basierenden EUR 3.684,83.

1.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024, GZ. XXXX , der Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 (vgl. jeweils OZ 1), den jeweiligen im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen (vgl. OZ 4, OZ 5, OZ 6 und OZ 8) sowie insbesondere den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vom XXXX 2025 (vgl. OZ 10, S. 2ff).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist die Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zulässig, da die Angelegenheit nicht iSd Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist und der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das EisbEG sieht keine Senatszuständigkeit vor, weshalb das Verfahren von einem Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Beschwerde erweist sich als nicht verspätet und ist somit zulässig.

2.2. Maßgebliche Bestimmungen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) lauten:

„§ 1. Die Ausübung des Enteignungsrechtes steht in dem vollen durch § 365 ABGB. zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist.

I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.

§ 2.

(1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

1. auf Abtretung von Grundstücken;

2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;

3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.

[…]

§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.

(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.

[…]

§ 7. […]

(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.

§ 8. (1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.

[…]

§ 18.(1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(2) Für die Entscheidung über die Entschädigung ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt.

(3) Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien im Enteignungsbescheid hinzuweisen.“

Die hier relevanten Bestimmungen des Eisenbahngesetz 1957 idgF lauten:

„Enteignungsrecht

§ 18b. Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.“

Die hier relevanten Bestimmungen des Landpachtsgesetzes idgF lauten:

„ABSCHNITT II

Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages

§ 6. (1) Überwiegen die Interessen des Pächters an der Fortsetzung die des Verpächters an der Beendigung des Landpachtvertrages, so hat das Gericht auf Antrag des Pächters die Dauer des Landpachtvertrages zu verlängern.

(2) Bei der Interessenabwägung nach Abs. 1 ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der beiden Vertragsteile Bedacht zu nehmen. Die Interessen des Pächters überwiegen insbesondere dann nicht, wenn

1. ein Grund vorliegt, der den Verpächter zur Aufhebung des Landpachtvertrages nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt,

2. der Pächter ohne Zustimmung des Verpächters wesentliche Teile des Pachtgegenstandes nicht nur vorübergehend anderen Personen überlassen hat,

3. sich der Pächter weigert, der Erhöhung des Pachtzinses auf die angemessene Höhe zuzustimmen,

4. der Verpächter dem Pächter einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen Ersatz für den Pachtgegenstand beschafft,

5. eine von vornherein schriftlich und bestimmt als Grund für die Beendigung des Landpachtvertrages bezeichnete Tatsache eingetreten ist, die in bezug auf die Beendigung des Landpachtvertrages für den Verpächter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist.“

2.3. Zu A) I. Zur Abweisung der Beschwerde als unbegründet:

2.3.1. Zur Involvierung des Lageplans im Spruch des angefochtenen Bescheids:

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte „Beilage ./A“, nämlich der Lageplan, keiner der beiden Ausfertigungen des Bescheids angeschlossen gewesen sei. Der Bescheid sei daher in Ansehung des Spruchs unvollständig und einer Überprüfung nicht zugänglich, da der Spruch auf eine Urkunde verweise, die nicht Bestandteil der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung sei und er so nicht in der Lage sei, seine Parteienrechte auszuüben (vgl. Beschwerde, S. 5).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.04.2017, Ra 2015/07/0067 ausgeführt hat, ist es grundsätzlich zulässig auch im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne (wie eben hier fallgegenständlich den Lageplan) Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen so in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. VwGH vom 27.04.2017, Ra 2015/07/0067, Rz 24ff mwN).

Im Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheids ist mit der Formulierung „dem adaptierten Antrag vom XXXX 2024 beigefügten Lageplan, Beilage ./A zu entnehmenden Flächen“ (vgl. Bescheid, S. 1) aus Sicht des erkennenden Gerichts klar die seitens des Verwaltungsgerichtshofes geforderte sprachliche Verknüpfung hergestellt. Es ist eindeutig, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruchs wird. Die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes wird durch die gewählte Formulierung problemlos ermöglicht.

Wie festgestellt, wurde der fragliche Lageplan dem Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens übermittelt und lag beim Magistratischen Bezirksamt für den 22. Wiener Gemeindebezirk und bei der belangten Behörde zur Einsicht auf (vgl. OZ 8, S. 2).

Die Bezugnahme auf den Lageplan im Spruch des angefochtenen Bescheids ist sohin als unbedenklich zu beurteilen.

2.3.2. Zum Vorbingen des Beschwerdeführers hinsichtlich mangelnder Sachverhaltsfeststellungen:

Weiters führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht hervorgehe, auf Basis welcher Sachverhaltsfeststellungen die Entscheidung getroffen worden sei. Es würden klare Feststellungen zur Frage, welches Rechtsverhältnis in Ansehung der Person des Beschwerdeführers und der von der Enteignung betroffenen Flächen mit der zweitmitbeteiligten Partei bestehe. Es handle sich um einen Bestandvertrag, eine entgeltliche Nutzungsüberlassung (vgl. Beschwerde, S. 5).

Auf den Seiten 11ff des angefochtenen Bescheids, unter der Überschrift „2.6. Höhe der Entschädigung“ befasst sich die belangte Behörde umfassend mit der Thematik der Natur des Rechtsverhältnisses, das hinsichtlich der fraglichen Flächen besteht. Sie erörtert, dass damit ein Prekarium iSd § 974 ABGB vorliegen kann, zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, einerseits die jederzeitige Widerrufbarkeit und andererseits die Unentgeltlichkeit.

Hinsichtlich der jederzeitigen Widerrufbarkeit gelangt sie zu dem Ergebnis, das diese iSd Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verneinen ist, sofern eine über den unnötigen Aufschub des § 904 ABGB hinausgehende Kündigungs-/Räumungsfrist vorgesehen ist, was gegenständlich der Fall ist (vgl. Bescheid, S. 12). Hinsichtlich der Unentgeltlichkeit kommt sie zu dem Ergebnis, dass auch wenn eine Zahlung von 10 % des ortsüblichen Mietzinses noch nicht schadet, die wie vom Sachverständigen festgestellte Zahlung von 25 % eines ortsüblichen Mietzinses die Entgeltlichkeit verhindert. Sodann stellt die belangte Behörde fest, dass von einem Bestandvertrag auszugehen sei (vgl. Bescheid, S. 13).

Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern unbegründet.

2.3.3. Zum Enteignungsrecht des § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG:

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass das Enteignungsrecht nach § 2 Abs. 1 iVm § 2 EisbEG die Aufhebung von obligatorischen Nutzungsrechten nicht umfasse. Unabhängig der rechtlichen Natur des Nutzungsverhältnisses sei das Enteignungsbegehren daher unberechtigt. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 04.07.1960, 6 Ob 149/60 seien nur dingliche Rechte einer Enteignung zugänglich (vgl. Beschwerde, S. 5). Obligatorische Benutzungsrechte, die sich zwangsläufig von einem dinglich Berechtigten ableiten müssten, könnten nicht Gegentand eines Enteignungsverfahrens sein (vgl. Beschwerde, S. 6).

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 6 Ob 186/67 vom 31.08.1967 ausgesprochen, dass durch die Enteignung alle dinglichen Rechte erlöschen und daher umso mehr auch die schwächeren obligatorischen Bestandrechte, sodass es bezüglich dieser keiner Aufkündigung nach § 1120 ABGB bedürfe. Zugleich spricht er in dieser Entscheidung aus, dass der Oberste Gerichtshof in der - vom Beschwerdeführer zitierten - Entscheidung vom 04.07.1960 6 Ob 149/60 die gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht habe, nämlich, dass sich die Enteignung nur gegen den Eigentümer, nicht aber gegen den Bestandnehmer richte. Diese Ansicht erscheine dem Obersten Gerichtshof aber nunmehr überzeugend widerlegt (vgl. OGH vom 31.08.1967, 6 Ob 186/67, S. 2f).

Gemäß § 18b Eisenbahngesetz iVm. § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG umfasst das Enteignungsrecht eines Eisenbahnunternehmens, das Recht auf Aufhebung von Servituten und anderen dinglichen Rechten sowie von Rechten, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist. Auch aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber zwischen dinglichen Rechten und anderen Rechten, die an einen bestimmten Ort gebunden sind, differenzieren will.

Die Aufhebung eines Bestandrechts wie dem gegenständlichen mittels des Enteignungsrechts des § 18b Eisenbahngesetz iVm § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG ist insofern grundsätzlich zulässig.

2.3.4. Zu den Einwänden gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung:

Zuletzt führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass aus Gründen prozessualer Vorsicht gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung eingewendet werde, dass es der erstmitbeteiligten Partei durchaus möglich und zumutbar sei, andere Ersatzflächen für ein räumlich weit entfernt gelegenes Projekt in Anspruch zu nehmen und nicht auf die gegenständlichen Flächen zuzugreifen (vgl. Beschwerde, S. 6).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Enteignung im öffentlichen Interesse, wenn und in dem Ausmaß erlaubt in dem, es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemein Besten zu entsprechen (vgl. Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 365, Rz 3 (Stand 1.1.2023, rdb.at) unter Verweis auf VfGH G 3/59 = VfSlg 3666). Eine Enteignung ist in diesem Sinne nur dann im öffentlichen Interesse zulässig, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

Die Enteignung muss zuallererst im öffentlichen Interesse geboten sein, das bedeutet, es muss ein konkreter Bedarf an der Enteignung vorliegen. Gegenständlich besteht ein genau solcher konkreter Bedarf an der Sicherstellung, der Verfügbarkeit, der Sicherheit des wirtschaftlichen Betriebes und der Entstörung von Eisenbahninfrastrukturanlagen. Die Warenversorgung sichert ebendiese Verfügbarkeit, Sicherheit und den wirtschaftlichen Betrieb von Eisenbahninfrastrukturanlagen. Sie ist für Wartung, Reparatur, Instandsetzung und insbesondere die Entstörung eisenbahnspezifischer Komponenten aus Fachbereichen wie Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik und Fahrwegtechnik zuständig. Zudem werden dort Oberbaustoffe aufgearbeitet, gelagert und verwertet. Die Warenversorgung beliefert österreichweit Baustellen und unterstützt bei der raschen Entstörung von Anlagen. All diese Aspekte begründen ein eindeutig berechtigtes öffentliches Interesse an der Sicherstellung einer österreichweiten Warenversorgung der Eisenbahn.

Als zweite Voraussetzung muss das Enteignungsobjekt geeignet sein, den vorliegenden konkreten Bedarf unmittelbar zu decken (vgl. VfSlg 3666/1959, 16.753/2002, 18.320/2007). Wie festgestellt soll die gegenständliche Liegenschaft als Ersatzaufforstungsfläche gemäß eisenbahnrechtlichem Baubescheid sowie als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche (z. B. Wiesenflächen, Reptilienhabitate) dienen. Sie wurde ausgewählt, da sich dort bereits andere Ausgleichsflächen – etwa für die Wiener S-Bahn-Stammstrecke oder künftig die Verbindungsbahn – befinden bzw. in Zukunft vorgesehen sind. Es wurden sieben alternative Standorte geprüft, jedoch konnte keine Fläche in der erforderlichen Größe gefunden werden. Die nun gewählte Liegenschaft wurde als am besten geeignet bewertet. Die fragliche Liegenschaft ist somit klar geeignet, den konkreten Bedarf zu decken.

Gemäß der Subsidiarität der Enteignung darf als dritte Voraussetzung keine Möglichkeit bestehen, den Bedarf anders als durch die Enteignung zu befriedigen; die Enteignung muss also notwendig sein (vgl. erneut VfSlg 3666/1959, 16.753/2002, 18.320/2007). In diesem Zusammenhang ist im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen, ob den zu enteignenden Personen ein angemessenes Kaufanbot unterbreitet wurde und diese das Angebot oder die Einräumung von Rechten abgelehnt haben. Dementsprechend sind die Bemühungen um eine Einigung vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens eine zulässigkeitsbedingende Voraussetzung einer Enteignung. Grundsätzlich genügt dabei der Nachweis, dass sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten. Allerdings liegt kein angemessenes Angebot vor, wenn das Angebot für jedermann erkennbar unvertretbar niedrig gehalten ist (vgl. VwGH 08.06.2005, 2001/03/0096).

Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Die erstmitbeteiligte Partei unternahm ernstliche Bemühungen, die benötigten Objekte privatrechtlich zu angemessenen Bedingungen zu erwerben (vgl. OZ 11, S. 7). Wie unter festgestellt, unterbrachte die erstmitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens drei Angebote für eine einvernehmliche Auflösung der gegenständlichen Bestandrechte, eines iHv EUR 1.032,-, ein zweites iHv EUR 2.412,- und ein drittes iHv EUR 3.684,83. Der Beschwerdeführer lehnte alle drei Angebote ab. Das dritte Angebot orientiert sich an dem durch den behördlich bestellten Sachverständigen festgestellten Wert des Bestandvertrags, es kann also keinesfalls davon ausgegangen werden, dass kein angemessenes Angebot vorlag. Es ist insofern davon auszugehen, dass die erstmitbeteiligte Partei sich, wie in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Enteignung verlangt, ernstlich bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen und die Bestandrechte privatrechtlich zu erwerben. Darüberhinausgehend ist hierbei zu bedenken, dass das dem Eisenbahnunternehmen in § 18b Eisenbahngesetz 1957 eingeräumte Enteignungsrecht die Neuerrichtung von Eisenbahnanlagen (und gegebenenfalls deren Erweiterung bzw. Änderung) gerade eben auch für den Fall gewährleisten soll, dass eine Einigung mit den zu enteignenden Personen nicht zustande kommt und demgemäß eine Enteignung erforderlich wird (vgl. VwGH 28.03.2022, Ra 2022/03/004).

Die gegenständliche Enteignung war insofern notwendig, erforderlich und verhältnismäßig.

2.3.5. Entschädigungsproblematik

Gemäß § 4 Abs. 1 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen - gegenständlich also die erstmitbeteiligte Partei - verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten.

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass keine Entschädigung zu leisten sei (vgl. Bescheid, S. 1 bzw. S. 13f). Sie begründet dies wie festgestellt damit, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2024 kein Entgelt entrichtet habe. Es könne somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nur bis zum Ende des Jahres 2023 berechtigt gewesen sei, die gegenständliche Fläche zu nutzen. Dem Gutachten sei weiters zu entnehmen, dass im Jahr 2024 Bio-Körnermais angebaut und geerntet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum jedenfalls nicht zu entschädigen sei. Für das Jahr 2025 stünde dem Beschwerdeführer nur dann eine Entschädigung zu, wenn die Behörde ein überwiegendes Interesse an der Verlängerung des Pächters an der Verlängerung des Pachtvertrages iSd § 6 LPG bejahen würde. Der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 auf Zuerkennung einer Entschädigung iHv EUR 11.054,49 für die Jahre 2025, 2026 und 2027 entbehre einer näheren Begründung (vgl. Bescheid, S. 14).

Die belangte Behörde wog die Interessen der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien mit jenen des Beschwerdeführers ab und kam zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Verpächters (der zweitmitbeteiligten Partei) an der Beendigung des Landpachtvertrages jedes des Pächters (dem Beschwerdeführer) an dessen Verlängerung überwiege, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens keine derartigen Interessen ins Treffen geführt habe. Dem Beschwerdeführer entstehe auch in diesem Fall kein Schaden, weil er für die Jahre 2025, 2026 und 2027 kein Recht auf eine Nutzung der gegenständlichen Flächen habe (vgl. Bescheid, S. 15).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass das Landesgericht für Zivilsachen entschieden habe, dass – auch wenn die Entscheidung zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht rechtskräftig sei -die Pacht bis zum Jahr 2027 zu verlängern sei (vgl. OZ 10, S. 5 bzw. S. 7).

Diese Entwicklung könnte dazu führen, dass die Einschätzung der belangten Behörde, dass keine Entschädigung zu leisten sei, nicht mehr zutrifft.

§ 18 Abs. 2 EisbEG normiert jedoch, dass für die Entscheidung über die Entschädigung das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig ist, in dessen Sprengel der Gegenstand der Enteignung liegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist hinsichtlich dieser Frage demnach unzuständig.

Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe der Entschädigung insofern für beschwert erachtet, ist er auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

2.4. Zu A) II. Kostenersatz

Gemäß § 7 Abs.3 EisbEG (iVm § 74 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG) hat der Enteignungsgegner, gegenständlich, also der Beschwerdeführer, grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung.

Dem Enteignungsgegner gebührt generell voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. Derartiges hat sich gegenständlich jedoch nicht ereignet. In allen anderen Fällen, wie auch dem gegenständlichen, gebührt ihm stattdessen eine Pauschalvergütung iHv 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber EUR 500 und höchstens EUR 7.500.

Da gegenständlich keine Entschädigung zugesprochen wurde, wäre bloß der Mindestbetrag von EUR 500,- heranzuziehen. Ein Anspruch auf Ersatz darüber hinausgehender Kosten – wie etwa der Zuspruch eines gesonderten Kostenersatzes für das Beschwerdeverfahren – besteht nicht.

Aus § 74 Abs. 2 zweiter Satz AVG folgt, dass derartige Kosten bloß auf Antrag zuzuerkennen sind. Der Abspruch über derartige Kosten ist folglich antragsbedürftig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 15 (Stand 1.4.2009, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 26.01.1995, 94/06/0181). Der derartige Anspruch auf Kostenersatz geht verloren, wenn der diesbezügliche Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 16 (Stand 1.4.2009, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257).

Der Beschwerdeführer stellte im behördlichen Verfahren bis zur Bescheiderlassung keinen derartigen Antrag (vgl. Bescheid, S. 16). Auch das in einem Schriftsatz (zB in einer Berufung) enthaltene Verzeichnis der Kosten des rechtsfreundlichen Vertreters (für die schriftliche Berufung) ist grds. als Antrag auf deren Ersatz anzusehen (vgl. VwGH vom 15.10.1996, 95/05/0272). Gegenständlich erfolgte sogar ein ausdrücklicher Antrag. Dieser findet sich in der gegenständlichen Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 7).

Dem Beschwerdeführer gebührt somit ein Kostenersatz in Höhe des Mindestbetrags von EUR 500,-.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest (VwGH 18.03.2015, 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“

Die Rechtslage ist eindeutig, auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

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