BVwG L524 2239062-1

BVwGL524 2239062-114.2.2022

AlVG §24
AlVG §33
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2239062.1.00

 

Spruch:

 

L524 2239062-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 12.11.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-001535-JK, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit mit 11.09.2020 erfolgt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 12.11.2020 wurde gemäß § 38 iVm § 9 AlVG ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 10.09.2020 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Versandarbeiter oder Lagerarbeiter bei dem Unternehmen XXXX nicht aufgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Es handle sich um die dritte Sanktion nach § 10 AlVG innerhalb eines Jahres, weshalb der Bezug mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem AMS-Betreuer telefoniert habe und dabei über verschiedene Stellen gesprochen worden sei. Er habe gefragt, ob er zum AMS am Bahnhof fahren müsse, was verneint worden sei. Nun werde ihm vorgeworfen, dass er das nicht erledigt hätte. Für das Telefonat gebe es auch einen Zeugen.

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS-Betreuers zur Kenntnis gebracht, worauf der Beschwerdeführer seinerseits eine Stellungnahme abgab. Außerdem wurde eine Stellungnahme der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugin des Telefonats eingeholt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.01.2021, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-001535-JK, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.11.2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum dritten Mal innerhalb eines Jahres das Nichtzustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung schuldhaft herbeigeführt habe. Mangels Arbeitswilligkeit werde daher die Notstandshilfe ab 10.09.2020 eingestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 04.12.2010 Notstandshilfe.

Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 05.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 24.10.2019 bis zum 04.12.2019 verloren hat. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid vom 15.01.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 20.12.2019 bis zum 13.02.2020 verloren hat.

Zwei Vermittlungsvorschläge des AMS vom 28.08.2020, betreffend das Unternehmen XXXX – eine Stelle als Verpacker, eine Stelle als Lagerarbeiter –, wurden dem Beschwerdeführer mit der Post übermittelt. Nachdem ein Zustellversuch am 02.09.2020 erfolglos blieb, wurde das Schreiben des AMS mit den VErmittlungsvorschlägen vom Beschwerdeführer am 11.09.2020 bei der Post abgeholt.

Das Stellenangebot des Vermittlungsvorschlags als Verpacker des Unternehmens XXXX – ein Großhändler für Malerwerkzeug – sah als Aufgabenbereich die sorgfältige Kontrolle der kommissionierten Ware, die Verpackung und Bereitstellung zum Versand, die Mitarbeit bei Kommissionierung und Warenannahme sowie die Reinigung im Lager vor. Das Anforderungsprofil setzte eine abgeschlossene Pflichtschulausbildung oder einen abgeschlossenen Lehrberuf, Deutschkenntnisse (fließend in Wort und Schrift), die Bereitschaft zu manueller Tätigkeit und Reinigungsarbeiten, eine teamfähige Persönlichkeit sowie genaues, verantwortungsbewusstes Arbeiten voraus und bezeichnete den Staplerschein als Vorteil, jedoch nicht als Voraussetzung. Die Bewerbung hatte per E-Mail zu erfolgen.

Das Stellenangebot des Vermittlungsvorschlags als Lagerarbeiter des Unternehmens XXXX sah folgenden Aufgabenbereich vor: Transport mit Stapler, Logistik Palettenlager (Hochregal), Warenübernahme und Kontrolle, Kommissionierung und Verpackung, ev. kleine technische Wartungs- und Reparaturarbeiten, allgemeine Lagertätigkeiten. Die Stelle erforderte einen Staplerschein und Fahrpraxis, abgeschlossene Pflichtschulausbildung oder abgeschlossener Lehrberuf, Deutsch (fließend in Wort und Schrift), Bereitschaft zu manueller Tätigkeit und Reinigungsarbeiten, teamfähige Persönlichkeit sowie genaues, verantwortungsbewusstes Arbeiten. Die Bewerbung hatte per E-Mail zu erfolgen.

Es erfolgte keine Bewerbung auf die beiden Vermittlungsvorschläge der XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde von einem Mitarbeiter des AMS nicht mitgeteilt, dass er nicht zum AMS am Bahnhof fahren muss und sich nicht auf diese Stellen bewerben muss.

Neben diesen beiden Vermittlungsvorschlägen wurde dem Beschwerdeführer ebenso mit Schreiben vom 28.08.2020 ein Vermittlungsvorschlag betreffend die XXXX übermittelt. Mit Schreiben vom 01.09.2020 wurden dem Beschwerdeführer zwei Vermittlungsvorschläge betreffend Arbeitsstellen als Landarbeiter übermittelt.

Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter und Bauhelfer, hat eine Lehrabschlussprüfung als Druckvorstufentechniker und absolvierte den Kran- und Staplerfahrerkurs P als Staplerfahrer.

Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Einschränkungen. Laut Leistungskalkül des Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 18.07.2019 ist der Beschwerdeführer für mittelschwere (das Handhaben etwa 1-5 kg schwergehender Steuereinrichtungen, das unbelastete Begehen von Treppen und Leitern, das unbelastete Gehen mit 4 km/h in der Ebene, das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 20 kg bis zu 33 % der Schicht, bis zu 30 kg bis zu 10 % der Schicht und bis zu 40 kg bis zu 5 % der Schicht) körperliche Arbeiten einsetzbar. Sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung sind überwiegend möglich. Bildschirmarbeit und geringer Publikumsverkehr sind möglich. Ein normales Arbeitstempo ist möglich. Nicht möglich sind Vibrationen und inhalatorischen Belastungen, Nacht- und Schichtarbeit sowie Zwangshaltungen. Fallweise sind Arbeiten bei Kälte, Nässe und Hitze sowie Lärm möglich.

Laut Befund eines Facharztes für Lungenheilkunde vom 18.10.2019 (eingelangt beim AMS am 01.08.2020), besteht ein Zustand nach parapneumonischen Pleuraergusses links vor. Als aktuelle Diagnose besteht ein massiver Nikotinabusus, small airway disease. Als Therapie wird die Notwendigkeit einer Nikotinreduktion bzw. eines Nikotinstops vorgeschlagen.

Mit (nicht hier gegenständlichem) Bescheid des AMS vom 17.09.2020 wurde die Notstandshilfe ab 10.09.2020 eingestellt, da der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Landarbeiter nicht aufgenommen hat und es sich um die dritte Sanktion nach § 10 AlVG gehandelt hat. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 17.09.2020 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer nahm bislang keine Beschäftigung auf.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus seinem Versicherungsverlauf.

Die Feststellungen zum zweimaligen Ausspruch des Verlusts der Notstandshilfe ergibt sich aus den beiden angeführten Bescheiden des AMS. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde, weshalb sie in Rechtskraft erwuchsen.

Die Feststellungen zu den beiden Vermittlungsvorschlägen betreffend das Unternehmen XXXX , den erfolglosen Zustellversuch und die Abholung bei der Post durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Rückschein, dem Sendungsverlauf und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Inhalt Stellenangebote zu den Vermittlungsvorschlägen bei dem Unternehmen XXXX ergibt sich aus ebendiesen. Dass sich der Beschwerdeführer für diese Stellen nicht bewarb, ergibt sich aus einer Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den weitereren mit Schreiben vom 28.08.2020 und 01.09.2020 übermittelten Stellenangeboten ergibt sich auch einem Auszug aus dem AMS-Konto und den im Akt aufliegenden Stellenangeboten.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter des AMS nicht mitgeteilt wurde, er müsse nicht zum AMS am Bahnhof fahren und sich nicht bewerben, stützt sich auf folgende Erwägungen:

Hinsichtlich der beiden Stellenangebote der XXXX gibt es Aktenvermerke des AMS, wonach das Unternehmen dem AMS meldete, dass sich der Beschwerdeführer nicht bewarb. Es gibt jedoch keinen Aktenvermerk, dass ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Betreuer stattfand und dieser dem Beschwerdeführer dabei erklärte, er müsse nicht zum AMS am Bahnhof fahren und sich bei dem Unternehmen XXXX bewerben. Laut Aktenvermerk des AMS fand am 10.09.2020 ein Telefonat statt. In diesem Telefonat konnte jedoch nicht über die beiden Stellenangebote der XXXX gesprochen worden sein, da der Beschwerdeführer diese Stellenangebote, die ihm per Post übermittelt wurden, erst am 11.09.2020 bei der Post abholte.

Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass ein Telefonat mit besagtem Inhalt stattgefunden habe. Diesbezüglich sind die Äußerungen des Beschwerdeführers jedoch widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer behauptete nämlich schon in seiner Beschwerde vom 25.09.2020 gegen den Bescheid vom 17.09.2020 (der letztlich vom AMS mit Beschwerdevorentscheidung behoben wurde), welcher eine Vereitelung einer Beschäftigung als Landarbeiter betraf, dass ihm von seinem Berater mitgeteilt worden sei, er müsse nicht zum Bahnhof fahren und sich nicht bewerben. In dieser Beschwerde ist von nur zwei Vermittlungsvorschlägen die Rede – eine Bewerbung hätte sich laut Berater erledigt, die zweite Bewerbung bräuchte er nicht machen und nicht zum Bahnhof fahren. Allerdings bekam der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum nicht bloß zwei Vermittlungsvorschläge, von welchen in der Beschwerde die Rede ist, sondern insgesamt fünf Vermittlungsvorschläge; drei mit Schreiben vom 28.08.2020 (welche auch die XXXX betreffen) und zwei Schreiben vom 01.09.2020 (betreffend die Stellen als Landarbeiter).

In seiner Stellungnahme vom 09.11.2020 zum gegenständlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer nun in Bezug auf das Telefonat mit seinem Betreuer, dass über vier Vermittlungsvorschläge gesprochen worden sei. So sei eine Stelle bereits vergeben gewesen, auf die Stelle bei der XXXX habe er sich nicht beworben und hinsichtlich der XXXX sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht mehr bewerben müsse. Hier behauptete der Beschwerdeführer nicht, ihm sei gesagt worden, er müsse nicht zum Bahnhof fahren und sich nicht bewerben. Das Telefonat habe außerdem unverzüglich, nachdem er die Schreiben von der Post am 11.09.2020 geholt habe, stattgefunden.

In seiner Beschwerde vom 23.11.2020, betreffend das nunmehrige Verfahren, variiert der Beschwerdeführer sein Vorbringen erneut. Demnach sei ihm von seinem Betreuer mitgeteilt worden, dass eine Stelle bereits vergeben sei. Bei der anderen Stelle habe sich der Beschwerdeführer beworben und dann hätte er noch gefragt, ob er noch zum Bahnhof fahren und sich bewerben müsse, was verneint worden sei. Zudem behauptete er in der Beschwerde, dass dieses Telefonat am 10.10.2020 stattgefunden habe.

Es bleibt daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Telefonats mit seinem Berater mehrfach widersprüchlich geäußert hat und zwar in Bezug auf das Datum des Telefonats, die Anzahl der besprochenen Vermittlungsvorschläge und die erfolgte bzw. nicht erfolgte Bewerbung betreffend einen Vermittlungsvorschlag. Schon diese Umstände sprechen nicht dafür, dass das behauptete Telefonat in dieser Form stattgefunden hat. Abgesehen davon bringt der Beschwerdeführer nicht einmal einen plausiblen Grund vor, weshalb ihm gesagt worden wäre, er müsse sich nicht bewerben. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die beiden Stellen bei der XXXX nicht hätte bewerben sollen.

Die vom Beschwerdeführer erwähnte „Zeugin“ des Telefonats konnte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen. Sie erklärte, dass sie das Telefonat „nur am Rande“ mitbekommen habe. Sofern sie in ihrer Stellungnahme den Namen des Mitarbeiters des AMS erwähnt, mit dem der Beschwerdeführer telefoniert habe, ist nicht nachvollziehbar, woraus sie schließt, dass das Telefonat mit genau dieser Person stattfand, wenn sie das Gespräch doch nur am Rande mitbekommen habe. In der Stellungnahme führt sie auch nicht einmal an, wann das Telefonat stattgefunden habe. Darüber hinaus gab sie in ihrer Stellungnahme an, dass sie nicht mehr zum Telefonat sagen könne.

Die Feststellungen zu den Berufserfahrungen und abgeschlossenen Ausbildungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Betreuungsvereinbarung.

Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 18.07.2019 und dem Befund des Facharztes für Lungenheilkunde vom 18.10.2019. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 09.11.2020 vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, sondern eher das Gegenteil zutreffe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hierfür keinerlei Nachweise vorlegte, obwohl er im September 2020 in einem Schreiben an das AMS behauptete, dass der Lungenfacharzt „anstehe“. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hätte.

Die Feststellungen zur Einstellung der Notstandshilfe mit Bescheid vom 17.09.2020 und zur Stattgabe der diesbezüglichen Beschwerde ergeben sich aus dem Bescheid vom 17.09.2020 und einem Schreiben des AMS vom 11.11.2020, in dem die Behebung des Bescheides mitgeteilt wurde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang keine Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es die Arbeitslose zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Die Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).

Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen; das Gesetz verlangt aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062).

Die Kenntnisse des Beschwerdeführers erfüllen die Anforderungsprofile der Stellenangebote, insbesondere hat er einen Lehrabschluss und verfügt über einen Staplerschein. Auch aus den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers lässt sich keine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigungsmöglichkeiten als Verpacker oder Lagerarbeiter ableiten. So ist der Beschwerdeführer laut ärztlichem Gutachten – soweit für die vorliegenden Stellenangebote von Relevanz – für mittelschwere (das Handhaben etwa 1-5 kg schwergehender Steuereinrichtungen, das unbelastete Begehen von Treppen und Leitern, das unbelastete Gehen mit 4 km/h in der Ebene, das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 20 kg bis zu 33 % der Schicht, bis zu 30 kg bis zu 10 % der Schicht und bis zu 40 kg bis zu 5 % der Schicht) körperliche Arbeiten einsetzbar. Sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung sind überwiegend möglich. Bildschirmarbeit und geringer Publikumsverkehr sind möglich. Ein normales Arbeitstempo ist möglich. Aus dem Befund eines Lungenfacharztes geht als Therapievorschlag nur die Notwendigkeit einer Nikotinreduktion bzw. eines Nikotinstops hervor.

Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer daher dazu verpflichtet, den ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und sich bei dem Unternehmen XXXX zu bewerben. Mit einem solchen Schritt ist nämlich für die arbeitslose Person keine weitere besondere Verpflichtung verbunden, insbesondere nicht jene, in weiterer Folge auch eine Beschäftigung anzunehmen, die sich als für sie unzumutbar herausstellt (vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062).

Die dem Beschwerdeführer vermittelte Stelle erfüllt somit die Kriterien für die Zumutbarkeit des § 9 Abs. 2 AlVG und wurde ihm auch wirksam zugewiesen.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).

Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).

Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).

Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf die ihm mit Schreiben des AMS vom 28.08.2020 zugewiesenen Stellen als Verpacker und als Lagerarbeiter bei der XXXX . Er hat damit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet. Damit liegt eine Vereitelungshandlung vor. Dass sich der Beschwerdeführer auf andere Stellen beworben hat, ändert nichts daran, dass er in Bezug auf das gegenständliche Stellenangebot als Maschinenschlosser keine Bewerbung abgegeben hat und damit eine Vereitelungshandlung gesetzt hat.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist keine Nachsicht zu erteilen.

3. Nach § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Nach § 24 Abs. 1 erster Halbsatz AlVG ist dann, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen.

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG ist im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100, mwN). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass etwa aus wiederholten Vereitelungshandlungen, die zu temporären Verlusten der Notstandshilfe bzw. des Arbeitslosengeldes nach § 10 AlVG geführt haben, – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten – geschlossen werden kann, dass bei einem Arbeitslosen eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es ihm damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0194 unter Hinweis auf VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008; 23.03.2015, Ro 2014/08/0023; jeweils mwN).

Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 05.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 24.10.2019 bis zum 04.12.2019 verloren hat. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid vom 15.01.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 20.12.2019 bis zum 13.02.2020 verloren hat.

Die vorliegende Vereitelungshandlung ist die nunmehr dritte innerhalb eines Jahres. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daraus geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt.

Die Voraussetzungen für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit liegen daher vor.

Die hier maßgeblichen Vermittlungsvorschläge, auf die sich der Beschwerdeführer nicht bewarb, wurden vom Beschwerdeführer am 11.09.2020 bei der Post übernommen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Einstellung der Notstandshilfe mit 11.09.2020 erfolgt.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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