EO §382 Abs1 Z8
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15
GGG Art1 §16
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §3
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
JN §49 Abs2 Z2b
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L521.2298141.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Brigitta BRAUNSBERGER-LECHNER und Mag. Thomas LOOS, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 16, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr vom 16.07.2024, Zl. 320 Jv 949/24p, betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch insgesamt zu lauten hat:
„Im Verfahren XXXX sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist:
Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 1 Anm 2 und 9 GGG
für den am 07.04.2021 eingebrachten Antrag gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 EO EUR 156,00
abzüglich der am 07.04.2021 entrichteten Pauschalgebühr - EUR 53,50
Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00
offener Gesamtbetrag EUR 110,50
Der Gesamtbetrag ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems, XXXX , unter Angabe des Verwendungszwecks XXXX einzuzahlen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei richtete am 07.04.2021 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c der Exekutionsordnung (EO) an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems. Den Wert des Streitgegenstandes bezifferte die beschwerdeführende Partei dabei mit EUR 230.000,00.
2. Für die Überreichung des Antrages entrichtete die beschwerdeführende Partei zunächst Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 53,50 im Wege des Gebühreneinzugs.
3. Mit Schriftsatz vom 16.04.2021 zog die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.
4. Nach einer im April 2024 durchgeführten Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei mit Lastschriftanzeige vom 08.04.2024 und sodann mangels Einzahlung mit Zahlungsauftrag vom 14.05.2024 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 230.000,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 2.866,50 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Betrag von EUR 8,00 verpflichtet.
5. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Steyr den hier angefochtenen Bescheid vom 16.07.2024, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 230.000,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für den am 07.04.2021 eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Betrag von EUR 2.866,50 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach auszugsweiser Wiedergabe des Antragsbegehrens des am 07.04.2021 eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgeführt, dass auf einstweiligen Verfügungen gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und nicht jene des Außerstreitgesetzes (AußStrG) anzuwenden wären. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterliege gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG der Gebührenpflicht. Die Bemessungsgrundlage entspreche dem Wert des zu sichernden Anspruchs, der dem Antragsvorbringen nach EUR 230.000,00 betrage. Die Pauschalgebühr betrage daher unter Anwendung von Anmerkung 2 zu TP 1 GGG EUR 2.920,00.
6. Gegen den am 17.07.2024 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihrem Rechtsmittel moniert die beschwerdeführende Partei unrichtige rechtliche Beurteilung und bringt dazu vor, der am 07.04.2021 eingebrachte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung habe der Sicherung eines „Anspruchs auf Aufteilung nach der Scheidung“ gedient. Als Bemessungsgrundlage sei nicht der von der beschwerdeführenden Partei angegebene Wert des Streitgegenstandes heranzuziehen, sondern der Wert des zu sichernden Anspruchs. Ein solcher Wert sei allerdings in TP 12 lit. a Z. 1 GGG nicht vorgesehen, sondern eine feste Gebühr von EUR 358,00. Daraus sei abzuleiten, dass die Kosten für das Sicherungsverfahren den Kosten des zu sichernden Hauptverfahrens entsprechen sollten. Für den am 07.04.2021 eingebrachten Antrag werde daher lediglich Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. a Z. 1 GGG geschuldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei richtete am 07.04.2021 einen gegen die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei gerichteten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c 1. und 2. Fall EO an das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems. Das Grundverfahren wurde vor diesem Gericht zur Zahl XXXX geführt.
1.2. Den Wert des Streitgegenstandes bezifferte die beschwerdeführende Partei eingangs der Eingabe sowie auf Seite 5 des Antrages vom 07.04.2021 mit EUR 230.000,00, da der Kaufpreis der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft XXXX diesen Betrag ausmache.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, der Antragsgegnerin „bis zu 6 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des einzuleitenden Scheidungsverfahrens und des im Anschluss daran durchzuführenden Aufteilungsverfahrens nachfolgende Handlungen zur einstweiligen Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sohin der ehelichen Aufteilung [zu verbieten], und zwar hinsichtlich der Liegenschaft XXXX XXXX , BG Kirchdorf an der Krems, mit dem darauf befindlichen XXXX , ohne vorhergehende ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Antragstellers über diese Liegenschaft rechtsgeschäftlich zu verfügen, diese insbesondere grundbücherlich oder außerbücherlich zu belasten, zu veräußern, zu übergeben, Dritten in Bestand zu geben oder Dritten ein Nutzungsrecht einzuräumen.“
Darüber hinaus begehrte die beschwerdeführende Partei die grundbücherliche Anmerkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes gemäß § 384 Abs. 2 EO zu ihren Gunsten sowie die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Ihren Anspruch stützte die beschwerdeführende Partei auf ihr vorgebrachtes dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung sowie die befürchtete Vereitelung von Aufteilungsansprüchen bzw. dem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch einen Verkauf der antragsgegenständlichen Liegenschaft.
1.3. Für die Überreichung des Antrages entrichtete die beschwerdeführende Partei zunächst Pauschalgebühr gemäß TP 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 53,50 im Wege des Gebühreneinzugs.
1.4. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 12.04.2021 zugestellt. Das Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems endete sodann nach außergerichtlicher Einigung und Zurückziehung des Antrages vom 07.04.2021 seitens der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 16.04.2021.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 320 Jv 949/24p des Präsidenten des Landesgerichtes Steyr sowie des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems.
2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal die beschwerdeführende Partei lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung moniert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage und in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.
In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr gemäß § 3 Abs. 1 GGG nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Die Pauschalgebühr ist gemäß § 3 Abs. 3 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende geführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den, das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Im zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren sind die Pauschalgebühren § 3 Abs. 4 erster Satz GGG zufolge von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG der Rechtsmittelwerber.
Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN). Bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses dient gemäß § 15 Abs. 4 GGG der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage. Bei den in § 49 Abs. 2 Z. 2a und 2b Jurisdiktionsnorm (JN) angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu TP 1 GGG.
Anmerkung 9 zu TP 1 GGG in der am 07.04.2021 geltenden Fassung zufolge betragen die Pauschalgebühren für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z. 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, EUR 312,00. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
3.1.3. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhalt hat daher anhand jener Rechtslage zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Geltung stand.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Die beschwerdeführende Partei hat mit im Grundverfahren am 07.04.2021 eingebrachtem und gegen die die Ehegattin als Antragsgegnerin gerichteten Antrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt und ihren Anspruch dabei auf § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO gestützt (soweit in der Folge von § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO die Rede ist, beziehen sich die Überlegungen auf die am 07.04.2021 in Geltung stehende Fassung BGBl. Nr. 759/1996). Demnach kann eine einstweilige Regelung der Benützung oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens oder im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch das Gericht getroffen werden.
Ihren Anspruch begründete die beschwerdeführende Partei mit ihrem dringenden Wohnbedürfnis an der Ehewohnung sowie der von ihr befürchteten Vereitelung von Aufteilungsansprüchen bzw. dem Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch einen Verkauf der antragsgegenständlichen Liegenschaft, auf welcher sich die Ehewohnung befand.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass es sich ihrem am 07.04.2021 eingebrachten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung um eine dem Grund nach gebührenpflichtige Eingabe handelt, für die die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGG zahlungspflichtig ist. Uneinigkeit besteht zur Frage der Höhe der Gebühr.
3.2.2. Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei unter TP 12 lit. a Z. 1 GGG zu subsumieren. Dieser Bestimmung zufolge war für außerstreitige Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes eine feste Gebühr von EUR 336,00 zu entrichten. Für das Provisorialverfahren sei daher dieselbe Gebühr zu entrichten.
Der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei überzeugt nicht. Zunächst ist zum Vorbringe in der Beschwerde anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei bislang lediglich EUR 53,50 an Pauschalgebühr entrichtet hat. Von einer vollständigen Beibringung der Gebühr kann daher selbst unter Zugrundelegung des Standpunktes der beschwerdeführenden Partei nicht gesprochen werden.
Abseits davon waren Verfahren zur Erlassung (und Aufhebung) von einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgehoben wird – nach den Bestimmungen der EO und den danach anzuwendenden Bestimmungen der ZPO abzuführen (RIS-Justiz RS0006065, Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 382 EO Rz 65; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 4.34). Mit dem am am 07.04.2021 eingebrachten Antrag wurde somit kein außerstreitiges Verfahren eingeleitet, sodass eine Heranziehung von TP 12 GGG – diese Bestimmung erfasst ausschließlich Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens – von Vornherein nicht in Betracht kommt.
Nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN). Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen, da sich eine solche Auslegung von der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände entfernen würde (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Der von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen analoge Anwendung von TP 12 GGG auf Anträge auf die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO steht somit die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen.
3.2.3. Dennoch ist die beschwerdeführende Partei im Ergebnis (teilweise) im Recht. Mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, Sicherungsobjekt ist vielmehr die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG (RIS-Justiz RS0037061, illustrativ OGH 24.07.2014, 1 Ob 132/14i). Einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO können außerdem bei Gefährdungs- und Anspruchsbescheinigung zur Sicherung der Ehewohnung erlassen werden (RIS-Justiz RS0006055).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich dabei um Angelegenheiten im Sinn des § 49 Abs. 2 Z. 2b JN, sodass sich die Höhe der Pauschalgebühren gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu TP 1 GGG bestimmt.
§ 49 Abs. 2 Z. 2b JN zufolge gehören alle anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte. Nach dieser Bestimmung fallen alle – vermögensrechtlichen wie nicht rein vermögensrechtlichen – Streitigkeiten aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten in die Kompetenz des Bezirksgerichts. Die Zuständigkeit setzt allerdings voraus, dass die Streitigkeit ohne das eherechtliche Verhältnis nicht denkbar ist, somit dass sich der geltend gemachte Rechtsgrund aus der eherechtlichen Beziehung der Streitteile ableiten lässt und die mit der Eheschließung oder der Scheidung verbundenen Rechtswirkungen den anspruchsbegründenden Sachverhalt zumindest mitbestimmen. Mit dieser Regelung sollen alle Streitigkeiten, in denen die rechtlichen Folgen der Ehe eine Rolle spielen können, in einer Hand vor dem Bezirksgericht zusammengefasst werde, wobei unerheblich ist, ob die Ehe noch aufrecht oder bereits geschieden ist (Hopf/Kathrein, Eherecht3 § 49 JN Rz 3 mwN). Die Wurzel des konkreten Rechtsstreits muss in einem Dissens über Rechte und Pflichten liegen, die sich spezifisch aus dem (ehemaligen) Eheband der Streitparteien ergeben (Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 49 JN Rz 17).
In der Rechtsprechung wurden etwa Klagen gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten, dass er alles unterlasse, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere, ebenso unter § 49 Abs. 2 Z. 2b JN subsumiert wie Klagen hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung, Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, soweit sie nicht der auf Anfechtung, Zuhaltung oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung einer Vereinbarung gerichtet sind (Simotta in Fasching/Konecny3 § 49 JN Rz 42 mwN).
Vor diesem Hintergrund ist der verfahrensgegenständliche Rechtsstreit als aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs. 2 Z. 2b JN einzuordnen. Die geltend gemachten Ansprüche betreffen die Nutzung der Ehewohnung und die Sicherung der Aufteilungsmasse und somit Ansprüche, die ohne das Eheverhältnis undenkbar wären und für deren Gewährung oder Verweigerung das familienrechtliche Verhältnis der Streitteile zueinander rechtserheblich ist. Die Ansprüche leiten sich nicht aus zwischen den Streitteilen oder von diesen während aufrechter Ehe abgeschlossenen Vereinbarungen oder Allein- oder Miteigentumsverhältnissen ab. In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung ist vielmehr evident, dass Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis im Sinn des § 49 Abs. 2 Z. 2b JN den Gegenstand des Grundverfahrens bildeten.
Der vorstehende Schluss gebietet sich nicht zuletzt ob des Umstandes, dass das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems ungeachtet des mit EUR 230.000,00 bezifferten Werts des Streitgegenstandes in der Sache tätig geworden ist, anstatt seine Unzuständigkeit auszusprechen (siehe dazu § 387 Abs. 3 EO, wonach sich die Zuständigkeit bei einstweiligen Verfügungen gemäß § 382 Abs. 1 Z. 8 EO nach der Zuständigkeit in der Hauptsache richtet).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für die Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 07.04.2021 die Bewertungsvorschrift des § 16 Abs. 2 Z. 1 GGG einschlägig ist, was von der Justizverwaltungsbehörde übersehen wurde. Demnach bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu TP 1 GGG.
3.2.4. Anmerkung 9 zu TP 1 GGG in der am 07.04.2021 geltenden Fassung zufolge betragen die Pauschalgebühren für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z. 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, ungeachtet des Wertes des Streitgegenstandes EUR 312,00. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Anmerkung 9 zu TP 1 GGG differenziert nicht zwischen mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren und Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sondern umfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach sämtliche Verfahren erster Instanz. Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen sind somit von Anmerkung 9 zu TP 1 GGG mitumfasst. Für die Überreichung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung am 07.04.2021 ist daher aufgrund der Gebührenermäßigung für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Anmerkung 2 die Hälfte der in Anmerkung 9 zu TP 1 GGG zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestandes vorgesehenen festen Gebühr zu entrichten. Die Gebührenschuld beträgt somit EUR 156,00. Die bereits entrichtete Gebühr von EUR 53,50 ist davon abzuziehen, sodass ein zu entrichtender Restbetrag von EUR 102,50 verbleibt. Dieser Betrag wurde bislang nicht (auch nicht unter Vorbehalt) beigebracht, sodass sich die Erlassung eines Zahlungsauftrages gemäß § 6a Abs. 1 GEG als rechtmäßig erweist. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach dieser Gesetzesstelle auch zur Zahlung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 verpflichtet. Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich daher auf EUR 110,50.
3.2.5. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit teilweise stattzugeben und die Gebührenschuld gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 16 Abs. 2 Z. 1 GGG und TP 1 GGG sowie § 6a Abs. 1 GEG mit EUR 110,50 neu festzusetzen.
3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung
3.3.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zweifelsfreu aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind.
3.3.3. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ersichtlich (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden konnte.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut des § 16 Abs. 2 GGG und die Auslegung des § 49 Abs. 2 Z. 2b JN durch die ordentlichen Gerichte sowie das dazu ergangene Schrifttum. Insoweit waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist dennoch zulässig. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unter anderem dann vor, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zu lösenden Rechtsfrage fehlt.
Zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, nämlich ob ein auf § 382 Abs. 1 Z. 8 lit. c EO (in der Fassung BGBl. Nr. 759/1996) gestützter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der der Sache nach Ansprüche auf Sicherung der Ehewohnung sowie der Aufteilungsmasse betrifft, § 16 Abs. 2 Z. 1 GGG zu unterstellen ist, liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist deshalb zur Klarstellung dieser Rechtsfrage zuzulassen.
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