BVwG L521 2169756-2

BVwGL521 2169756-25.2.2025

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z6
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L521.2169756.2.00

 

Spruch:

 

L521 2169756-2/10ZTEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeiten Irak, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock in 1100 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1089645901-231784785, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheide Folge gegeben und es wird Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 02.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. 1335499403-2237936069, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 17.02.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, I408 2169756-1/14E, als unbegründet ab.

3. Am 08.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1089645901-231784785, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

4. Gegen den am 20.12.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlichen Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und begehrt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten bzw. hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder wiederum hilfsweise die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer damit in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt werde. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich stets wohlverhalten und dürfe nicht an der Teilnahme an der beantragten mündlichen Verhandlung gehindert werden. Schwerwiegende Gründe, die aus dem Blickwinkel öffentlicher Interessen eine Außerlandesbringung erfordern würden, wären nicht erkennbar.

5. Die mit dem Vermerk „Kein Hinweis auf § 20 oder § 30 AsylG“ versehene Beschwerdevorlage langte am 30.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde zunächst der Gerichtsabteilung L519 des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

Nach Anzeige der Unzuständigkeit wegen (eindeutigen) Vorliegens eines § 20 AsylG 2005 zu unterstellenden Sachverhaltes wurde die Rechtssache der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer und das Bundesamt aufgrund erkennbar unvollständiger Aktenvorlage mit Noten vom 31.01.2025 zur Nachreichung von Unterlagen und zur Beantwortung von Fragen auf. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens kamen den Aufträgen 2025 zur Nachreichung von Unterlagen am 03.02.2025 nach, der Beschwerdeführer erstattete auch das erbetene ergänzende Vorbringen. Das Bundesamt entsprach dem Auftrag zur Beantwortung von Fragen nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, er ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte dort bis zur Ausreise.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Herkunftsstaat eine 14-jährige Schulbildung und anschließend eine zweijährige Lehre als Elektriker. Nach seiner Ausbildung bestritt er seinen Lebensunterhalt als Mitarbeiter einer pharmazeutischen Firma im Bereich Medikamentenzulassung. Im Jahr 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak und gelangte über Jordanien und die Türkei nach Österreich, wo er am 02.10.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. 1335499403-2237936069, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit am 17.02.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, I408 2169756-1/14E, als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Die seitens des Bundesamtes eingeleiteten Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung führten zu keinem greifbaren Ergebnis.

1.3. Am 08.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1089645901-231784785, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass wider den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung ergangen sei und der Beschwerdeführer aufgrund der Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz nicht schutzbedürftig sei. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.

1.4. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, der nimmt keine medikamentösen Therapien in Anspruch und ist nicht auf ärztliche Behandlungen angewiesen.

1.5. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.6. Die Vorlage der Beschwerde durch das Bundesamt war unvollständig. Die Stellungnahme samt Beweismittelvorlage der rechtsfreundlichen Vertretung vom 07.08.2024 sowie die vom Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz erteilte Vollmacht wurden dem Bundesverwaltungsgericht erst über Aufforderung nachgereicht. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält Chatverläufe auf arabischer Sprache, die vom Bundesamt keiner Übersetzung zugeführt wurden. Von der Einvernahme namentlich bekannter und im Inland aufhältiger Zeugen nahm das Bundesamt begründungslos Abstand. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, sich zu den unterlassenen Ermittlungsschritten zu äußern, leistete das Bundesamt begründungslos keine Folge.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und dem Zentralen Melderegister den Beschwerdeführer betreffend.

2.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu seiner ersten Einreise folgen den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, I408 2169756-1/14E, getroffenen Feststellungen. Wann der Beschwerdeführer die beiden Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden dokumentiert und wurde nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesamt vor, gesund zu seine und keine medikamentösen oder anderweitigen Therapien in Anspruch nehmen zu müssen.

2.3. Dem eingeholten Strafregisterauszug zufolge ist der Beschwerdeführer unbescholten. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann darüber hinaus entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.

2.4. Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, das Bundesamt ist dem festgestellten Sachverhalt trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

§ 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG widerstreitet nicht dem Unionsrecht, ist jedoch unter Beachtung der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, dargelegten Grundsätze auszulegen (VwGH 27.06.2019, Ro 2019/14/0003). Es müssen die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie erfüllt sein, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC eingehalten wird und dass die durch Art. 47 GRC garantierten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt werden.

3.2. § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG stellt darauf ab, dass gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Den Gesetzesmaterialien zufolge soll § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG jene Fälle erfassen, in welchen der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des fremdenrechtlichen Titels zu verhindern (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 18 BFA-VG Anmerkung 3).

Dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung gestellt hätte, die zu seiner Abschiebung führen würde, wurde seitens des Bundesamtes – trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung, Entscheidungen insbesondere bei Ermessensübung (bei § 18 Abs 1 BFA-VG handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung“) nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist schon seit dem Jahr 2021 zur Ausreise verpflichtet. Die seitens des Bundesamtes zur Aufenthaltsbeendigung eingeleiteten Verfahren führten der Aktenlage nach zu keinem greifbaren Erfolg.

Seinen zweiten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer am 08.09.2023. Die Antragstellung steht in keinem ersichtlichen zeitlichen Zusammenhang mit einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme in Zusammenhang mit einer möglichen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Das Bundesamt benötigte darüber hinaus zur Bearbeitung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz mehr als ein Jahr und überschritt damit die gesetzliche Entscheidungsfrist um mehr als das Doppelte. Dass die Verfahrensführung des Bundesamtes mangelhaft war und gebotene Ermittlungen unterlassen wurden ist schon im gegenwärtigen Verfahrensstadium eindeutig ersichtlich. Die unvollständige Beschwerdevorlage rundet das Bild ab.

In einer solchen Konstellation – insbesondere vor dem Hintergrund der mangelhaften und wenig ambitionierten Verfahrensführung – stellt sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde als unvertretbar dar. Der Beschwerdeführer hat aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens vielmehr das Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (ein geklärter Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG liegt nicht vor) samt persönlicher Teilnahme daran. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung besonders wichtig ist (VwGH 23.03.2020, Ra 2019/14/0334; 29.03.2021, Ra 2021/18/0071.).

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat zusammenfassend sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und den einzuvernehmenden Zeugen zu den nunmehr geltend gemachten Konventionsgründen sowie den privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers zu verschaffen. Die Durchführung des notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung binnen Wochenfrist ist nicht möglich. Es kam auch nicht hervor, dass der zweite Asylantrag nur gestellt wurde, um die Durchsetzung des fremdenrechtlichen Titels zu verhindern. Da der Beschwerdeführer unbescholten ist, ist eine Außerlandesbringung auch nicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen geboten.

Die Argumentation zur Begründung von Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, wonach die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, ist schon vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer weder nachvollziehbar, noch tragfähig.

3.4. Die Voraussetzungen für eine auf § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid liegen somit nicht vor. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.

 

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ist die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn zur anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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