AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2304191.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX (2.) XXXX geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX und (4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. ARMENIEN und SYRIEN, alle vertreten durch Mag. KAYA, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.11.2024, Zl. 641588008-1702500, 641587904-1702488, 641588204-1702453 und 641587806-170247, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Alle Beschwerdeführer gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein.
Der BF1 brachte in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt vor „Als ich mich im September 2012 mit meiner Tochter und meinem Sohn nach Aleppo begeben habe, wurde das von den syrischen Behörden als Flucht bewertet. Deshalb wurde mein Ingenieurbüro in Qamischli von der syrischen Ingenieurkammer geschlossen. Als ich im Februar 2013 von Aleppo nach Qamischli gefahren bin um mein Haus zu verkaufen, hat mich ein Geheimdienstbeamter in Qamischli aufgehalten und mir vorgeworfen, geflüchtet zu sein und der Opposition zuzugehören. Am nächsten Tag habe ich einen Anruf vom Direktor erhalten. Dieser behauptete, dass jemand einen Bauplan benötigt. Ich bin dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weil ich wegen dem Vorwurf des Geheimdienstbeamten Angst bekommen habe. Ich habe mein Handy aus Angst ausgeschaltet und mein Haus verkauft und bin nach Aleppo geflüchtet. Ich habe Angst gehabt von den syrischen Behörden in Aleppo verfolgt und verhaftet zu werden. Weiters fand ein brutaler Krieg in der Stadt statt. Es hat Bombardierungen und Straßenkämpfe in Aleppo gegeben. Mein Leben sowie das Leben meiner Familie waren in akuter Gefahr und deshalb habe ich mit meiner Familie die Heimat verlassen“.
Von der BF2 und der BF3 wurden keine anderen Gründe für die Ausreise bekannt gegeben. Auch für den damals noch minderjährigen BF4 wurden keine eigenen Gründe vorgebracht.
I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die volljährigen BF am 11.03.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei führten sie abermals die bereits in der Erstbefragung bekannt gegebenen Gründe für die Ausreise an. Für den BF4 wurden erneut keine eigenen Gründe bekannt gegeben.
I.3. Den Anträgen der BF wurde folglich mit Bescheiden des BFA vom 23.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Vorbringen des Antragstellers (BF1) zu den Ereignissen im Herkunftsstaat im Verfahren nicht fundiert entgegengetreten werden konnte und war dieses sohin als erwiesener Sachverhalt festzustellen. Aus der Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Syrien ergibt sich, dass der Asylwerber Flüchtling im Sinne der GFK ist. Personen, die bereits ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, sind jedenfalls einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
I.4. Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde vom BFA mit Schreiben vom 03.09.2024 Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen.
Die Anfragebeantwortung von Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 24.09.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass alle BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind.
Der BF1 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), die BF2 Inhaberin eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001, die BF3 und die BF3 Inhaberin eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001 und der BF4 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 03.05.2013 von der Passbehörde 001. Das Rechercheergebnis deckt sich zudem mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS642 von EVN vom 08.08.2013 (dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer). Zudem waren die BF unter der Adresse Jerewan/Armenien, XXXX Hausnummer XXXX , Top XXXX zwischen 2017 und 2023 polizeilich gemeldet und im Wählerverzeichnis der Republik Armenien für mehrere Wahlen angeführt.
I.5. Aus den angeführten Gründen wurden die BF am 09.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gaben sie gleichlautend bekannt, dass sie keine Staatsangehörigen von Armenien wären. Der BF1 gab weiters bekannt, dass er keinen armenischen Reisepass hat. Er habe die Universität in Jerewan von 1976 bis 1982 besucht und war zuletzt 2021 in Armenien. Die BF2 stritt ebenfalls eine armenische Staatsbürgerschaft vehement ab. Sie sei syrische Staatsangehörige, was ihr vorgehalten wäre, sei nicht richtig. Sie war zuletzt 2021 und 2022 in Armenien, weil dort ihr Bruder geheiratet habe, bzw. ein Bruder krank wurde. Die BF3 gab bekannt, dass sie zuletzt 2023 in Armenien gewesen sei, die Existenz von armenischen Reisepässe stimme jedenfalls nicht, sie sei ausschließlich syrische Staatsangehörige. Auch der BF teilte mit, dass alles falsch ist, er sei syrischer Staatsbürger. Zuletzt war er 2013 in Armenien.
I.6. Am 09.10.2024 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung die unterfertigten Niederschriften der BF übermittelt. Weiters lag das armenische Wahlgesetz vom 05.12.1999 in einer nichtamtlichen Übersetzung in die deutsche Sprache und das aktuelle LIB zu Armenien bei. Zudem wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme bis 24.10.2024 zu übermitteln.
I.7. Am 24.10.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahrensparteien nie Staatsangehörige von Armenien gewesen wären und nie die armenische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Sie würden auch keine armenischen Reisepässe besitzen. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung wäre denkunmöglich und im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Die Verfahrensergebnisse des BFA würden sich auf untaugliche Beweismittel stützen. Zudem hätte das BFA bereits im Jahr 2013, also zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Verfahrensparteien die Möglichkeit gehabt, zu prüfen, ob hier nicht eventuell die armenische Staatsangehörigkeit vorläge. Das BFA hätte dies verabsäumt. Diese Erhebungsschritte wären dem BFA schon im Jahr 2013 ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
I.8. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 07.11.2024 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich des mit Bescheiden vom 23.05.2014 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergab, dass die BF in Ihrem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht haben. So haben sie dem Bundesamt verschwiegen, dass sie Staatsbürger der Republik Armenien sind. Die BF haben zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die von ihnen gemachten wahrheitswidrigen Angaben erfordern jedenfalls eine neuerliche Bewertung der Fluchtgründe.
I.9. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich mit der Stellungnahme nicht auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 24.10.2024 wird daher ausdrücklich zum Beschwerdeinhalt erhoben. Die belangte Behörde hat sich vielmehr einseitig auf das von ihr als „Gutachten“ bezeichnete Dokument gestützt. Mit diesem Dokument seien darüber hinaus weitere Unterlagen vorgelegt worden, nämlich ein Wählerregister sowie ein Einreisedokument. Mit der Stellungnahme haben die Beschwerdeführer bereits vorgebracht, dass es sich bei dem als „Gutachten“ bezeichnetes Dokument nach der Rsp des VwGH um kein Gutachten handelt. Die Beschwerdeführer hatten nie und haben auch jetzt keine armenischen Reisepässe. Die Beschwerdeführer haben auch bei der Erstbefragung im damaligen Asylverfahren angegeben, über keine armenischen Reisepässe zu verfügen. Das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs 1 Z 1 AVG hat das BFA zu beweisen. (VwGH, 25.05.2022, Ra2022/02/0084) Die Verfahrensparteien haben keine gefälschten Urkunden vorgelegt, kein falsches Zeugnis abgegeben und auch keine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt.
Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung und die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
I.10. Am 20.01.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.
I.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der BF3 und BF4. Der BF1 führt den Namen XXXX alias XXXX , geb. XXXX , die BF2 den Namen XXXX , geb. XXXX , die BF3 den Namen XXXX , geb. XXXX und der BF4 den Namen XXXX , geb. XXXX
Die BF gaben für sich (und den damals minderjährigen BF4) im Asylverfahren und durchgehend über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren bekannt, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien wären. Tatsächlich handelt es sich bei den BF jedoch um Personen mit einer Doppelstaatsbürgerschaft von Armenien und Syrien.
Die armenische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Reisepässen der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) für den BF1, des Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001 für die BF2, dem Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001 für die BF3 und des Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 03.05.2013 von der Passbehörde 001 für den BF4.
Die armenischen Reisepässe decken sich zudem mit dem Einreisedokument des Flug OS642 von EVN (Jerewan) vom 08.08.2013 (dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer). Zudem waren die BF unter der Adresse Jerewan/Armenien, XXXX Hausnummer XXXX , Top XXXX zwischen 2017 und 2023 polizeilich gemeldet und im Wählerverzeichnis der Republik Armenien für mehrere Wahlen angeführt.
Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und verschweigen die Beschwerdeführer dessen ungeachtet absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin von 2013 bis dato. Der damals minderjährige BF4 muss sich das Handeln seiner Eltern, präzise deren Behauptung, dass er nur Staatsangehöriger von Syrien sei, selbstverständlich bis zu seiner Volljährigkeit (10.01.2018) zurechnen lassen. Dessen ungeachtet behauptet er auch weiterhin, dass er ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitze.
Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden.
Den BF wurde der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weil die belangte Behörde damals zu Recht davon ausging, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellten die BF nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede.
Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den volljährigen BF selbstverständlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihnen auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihnen dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallbezogen durch die Verschweigung der armenischen Staatsangehörigkeit, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als Asylberechtigte erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht über elf Jahre lang bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und Identität machten. So verschwiegen sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugneten noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.01.2025 ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft, indem sie unter anderem wahrheitswidrig bekannt gaben, dass die armenischen Reisepässe falsch wären und sie solche auch nie besessen hätten.
Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar.
In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen. Auch hinsichtlich ihres damals noch minderjährigen Sohnes verschwiegen sie die armenische Staatsbürgerschaft fortlaufend.
Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Alle Beschwerdeführer gaben dabei an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2014 teilten sie mit, dass sie syrische Staatsangehörige sind. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den Anträgen der BF folglich mit Bescheiden des BFA vom 23.05.2014 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter gemäß § 46 AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen.
Die Anfragebeantwortung von Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 24.09.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass alle BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Der BF1 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), die BF2 Inhaberin eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001, die BF3 und die BF3 Inhaberin eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 25.04.2013 von der Passbehörde 001 und der BF4 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 03.05.2013 von der Passbehörde 001. Das Rechercheergebnis deckt sich zudem mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS642 von EVN vom 08.08.2013 (dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer). Zudem waren die BF unter der Adresse Jerewan/Armenien, XXXX Straße Hausnummer XXXX , Top XXXX zwischen 2017 und 2023 polizeilich gemeldet und im Wählerverzeichnis der Republik Armenien für mehrere Wahlen angeführt.
Aufgrund des Rechercheergebnis wurden die BF am 09.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gaben sie gleichlautend bekannt, dass sie keine Staatsangehörigen von Armenien wären. Zum Rechercheergebnis befragt, führte BF1 aus: „Ich habe keine armenische Staatsbürgerschaft. Wie kann ich in Armenien gemeldet sein, ich war im Juli 2013 in Armenien anwesend“. Von der BF2 wurde diesbezüglich mitgeteilt „Was Sie mir vorhalten ist nicht richtig, ich bin keine armenische Staatsangehörige“. Die BF3 führte dazu aus „Das stimmt alles nicht“. Auch der BF4 teilte dazu mit „Das ist alles falsch“. Gleichlautend stellten sie eine armenische Staatsbürgerschaft weiterhin beharrlich in Abrede.
Der BF1 teilte weiter mit, dass er Staatsbürger von Syrien ist, der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben angehört. Er sei nach der Matura nach Armenien gegangen und habe dort in Jerewan von 1976 bis 1982 studiert. Weiters gab er an, dass er das letzte Mal im Oktober 2021 in Armenien war, der Bruder seiner Gattin hätte geheiratet. Zur damaligen Reise befragt gab er bekannt, dass er mit seiner Familie von Qamischli nach Aleppo fuhr, dort trafen sie den Schlepper. Weiter ging die Reise in die Türkei, von der Türkei nach Georgien, von Georgien nach Armenien und von Armenien nach Wien. Er habe dabei den Reisepass zu keiner Zeit vorgewiesen, dies hätte immer der Schlepper gemacht.
Die BF2 teilte mit, dass sie zuletzt im Oktober 2021 in Armenien (Hochzeit des Bruders) war. Auch im August 2023 sei sie nochmals in Armenien gewesen, ihr Bruder wäre krank, es gehe ihm nicht gut. Ein weiterer Bruder sei aus Amerika gekommen und sie hätten sich in Jerewan getroffen. Abermals dazu befragt, gab sie noch bekannt, dass sie auch 2022 in Armenien war. Zum armenischen Reisepass befragt gab sie an, dass sie dieses Dokument (PDS, Personendatensystem) zum ersten Mal sehe. Zu ihren Brüdern befragt teilte sie mit, dass alle in den Vereinigten Staaten leben. Die Familientreffen finden dessen ungeachtet immer in Jerewan statt, dorthin kommen dann auch ihre Brüder. Wie der BF1 auch, habe sie bei der Reise im Jahr 2013 zu keiner Zeit einen Reisepass vorweisen müssen, das wäre alles vom Schlepper erledigt worden.
Die BF3 gab bekannt, dass sie zuletzt im August 2023 eine Woche in Armenien war. Nachgefragt führte sie weiters aus, dass sie im April 2022 anlässlich der Hochzeit ihres Onkels und im Juli 2022 wegen der Hochzeit einer Freundin je für eine Woche in Jerewan war.
Vom BF4 wurde bekanntgegeben, dass er im Jahr 2013, im Zuge der Ausreise aus Syrien, das letzte Mal in Jerewan war.
Keiner der vier BF konnte oder wollte erklären, warum es zur Eintragung ins Zentrale Melderegister und ins Wählerverzeichnis in Jerewan kam. Auch unbeantwortet blieb die Frage, warum die von den BF verwendeten Reisepässe in Armenien registriert sind und diese personenbezogenen Datensätze auch mit jenen beim besagten Flug verwendeten armenischen Reisedokumenten in Einklang zu bringen sind.
Am 24.10.2024 langte die schriftliche Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfahrensparteien nie Staatsangehörige von Armenien gewesen wären und nie die armenische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Sie würden auch keine armenischen Reisepässe besitzen. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung wäre denkunmöglich und im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Die Verfahrensergebnisse des BFA würden sich auf untaugliche Beweismittel stützen. Zudem hätte das BFA bereits im Jahr 2013, also zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der Verfahrensparteien die Möglichkeit gehabt, zu prüfen, ob hier nicht eventuell die armenische Staatsangehörigkeit vorläge. Das BFA hätte dies verabsäumt. Diese Erhebungsschritte wären dem BFA schon im Jahr 2013 ohne Schwierigkeiten möglich gewesen.
In der mündlichen Verhandlung am 20.01.2025 teilte der BF1 zur damaligen Reise abermals mit, dass alles vom Schlepper organisiert war und dieser bei sämtlichen Kontrollen die erforderlichen Dokumente vorwies. Sie waren zu keiner Zeit im Besitz von armenischen Dokumenten und sind mit den syrischen Reisepässen nach Österreich gekommen. Zum Rechercheergebnis befragt, teilte der BF mit, dass er keinen armenischen Reisepass hatte oder hat. Er war im Jahr 2013 in Armenien angemeldet, danach nicht mehr. Die ermittelte Meldeadresse, wo die BF von 2017 bis 2023 gemeldet waren, stimme nicht. Auch wisse er nicht, dass er und seine Familie im Wählerverzeichnis der Republik Armenien (für mehrere Wahlen) aufschien. Ausweichend und sichtlich verstimmt teilte er zu der Frage, wie es dazu kommt, dass die Fluggesellschaft zu Flug OS642 von IVN mit Ankunft in Wien am 08.08.2013, 08:05 Uhr, mit Name, Geburtsdatum, Nationalität Armenien, sowie mit dem Vermerk, dass zum Besteigen des Flugzeuges ein armenischer Reisepass mit der Dok. Nr. XXXX , gültig bis 25.04.2023, die entsprechende Auskunft erteilt hat, mit, dass er keinen Reisepass gesehen hat. Niemand hätte einen Reisepass gesehen, wie er hinzufügte. Nochmals dezidiert zu einem armenischen Reisepass befragt gab er bekannt, dass er persönlich mit seinen Augen keinen armenischen Reisepass gesehen hat. Zum Eintrag ins Melde- und Wählerverzeichnis in Jerewan gab er an, dass sie vielleicht dort registriert wurden, wie sie einen Monat dort aufhältig waren und vielleicht diese Registrierung nicht gelöscht wurde.
Die BF2 gab ebenfalls weiterhin bekannt, zu keiner Zeit einen armenischen Reisepass besessen zu haben. Dazu befragt, mit welchem Reisedokument die Einreise 2013 in Wien erfolgte führte sie aus „Bei Gott, ich weiß es nicht. Mein Mann und der Schlepper haben das erledigt. Mir wurde gesagt, mach das, kommt mit usw. lch weiß nur, dass der Schlepper mit uns gekommen ist“. Der BF2 wurde vorgehalten, dass es nicht plausibel ist, dass zu ihrem Reisedokument, welches bei ihrem Gatten und dem Schlepper war, nie in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang war, sodass sie den Schlepper nicht sehen konnte. Dazu führte sie aus, dass sie sich nicht genau erinnern kann. Der Schlepper war bei ihrem Mann und beim Schalter wäre alles organisiert gewesen. Dazu bleibt festzuhalten, dass die BF auf ihrer Reise bis Wien zumindest vier Grenzkontrollen und Boardings (von Syrien in die Türkei, weiter nach Georgien und Armenien und schlussendlich nach Österreich) passiert haben und es fern jeglicher Realität ist, dass ein Schlepper oder eine andere (dritte) Person für die vier BF sämtliche Grenzkontrollen, sowie das Boarding übernehmen kann. Auch ist es vollkommen lebensfremd, dass alle Kontrollen organisiert waren, was per se bedeuten würde, dass sämtliche mit der Kontrolle beauftragten Personen korrupt wären. Noch unplausibler ist freilich der Umstand, dass die BF einem Schlepper für die Reise € 25.000,- bezahlen, dass dieser sie mittels gefälschten armenischen Pässen von Aleppo nach Wien fliegen lässt. Die gesamte Reise hätte, von den Flugkosten abgesehen, auch kostenlos mit den syrischen Pässen erfolgen können. Für den Zweck einer Flugreise ist ein Schlepper nicht notwendig und vollkommen entbehrlich.
Die BF3 brachte zu dem damaligen Flug am 08.08.2013 vor „Ja. lch kann mich erinnern, wie wir in dem Flugzeug gekommen sind, wie der Schlepper uns zum Flugzeug gebracht hat. lch kenne ihn persönlich nicht. Er hat gesagt, dass seine Leute dort sind. Seine Leute haben uns gesehen, sie wussten wir kommen und haben uns durchgewunken. Das war am Flughafen in Armenien“. Sohin versucht auch die BF3 die mit den Sicherheitskontrollen in Armenien beauftragten Personen als korrupt darzustellen. Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, dass derartige Kontrollen auch bei der Ausreise aus Syrien, der Türkei und Georgien erfolgten. Zum armenischen Reisepass befragt teilte sie mit, dass sie derartige Pässe nicht hatten. Sie hätte nur einen syrischen Reisepass, mit dem sie ausgereist wäre. Diesen syrischen Reisepass hätte sie dem Schlepper in Syrien gegeben, dieser hätte mitgeteilt, dass er alles organisieren werde. Das letzte Mal wäre sie in den Jahren 2022 und 2023 in Armenien gewesen, wie sie dem Richter noch bekannt gab. Als Grund dafür nannte sie Hochzeiten des Onkels, einer Freundin und der Besuch eines schwerkranken Bruders. Dies ist insofern massiv widersprüchlich, weil der BF1 und die BF2 diesbezüglich angaben, dass der schwerkranke Bruder der BF2 in Jerewan besucht wurde. Dass auch ein Sohn des BF1 und der BF2 schwer erkrankt in Jerewan aufhältig sei, wurde mit keinem Wort erwähnt.
Vom BF4 wurde zum Besitz eines armenischen Reisepasses bekannt gegeben, dass er damals 13 Jahre alt war und nicht wisse, ob er einen solchen Pass hatte, gesehen hätte er keinen. Dazu befragt, dass er sich bei der Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2013 mit einem Reisepass der Republik Armenien auswies und wie er zu diesem Pass gekommen sei, teilte er mit, dass er nichts vorgelegt habe, er war 13 Jahre alt.
Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde noch folgende Stellungnahme abgegeben: Es hat sich in der Beweisaufnahme ergeben, dass die ganze Reise durch einen Schlepper organisiert wurde. Die BF Parteien haben angegeben, dass sie nie irgendwelche Reisepässe vorzeigen mussten. Der Schlepper hat sie durch das Gate geschleust, dass sie keine armenischen Staatsangehörigen sind und auch über keine armenischen Reisepässe verfügen, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der letzte Bruder nicht mitkommen konnte. Diese Einreisedokumente haben keine Aussagekraft, weil sie auch nicht sagen, wer überhaupt die Daten eingegeben hat, wie die überhaupt gebucht worden sind, und der Dr' Madlener hält selbst fest, dass zu den Einreisedokumenten die Passdaten nicht vollständig sind' Eine interne Prüfung ob die eingegeben Daten richtig sind erfolgte nicht durch die Fluggesellschaft, bestritten wird weiterhin dass irgendwelche Anwälte oder Privatdetektive tätig wurden. In Österreich braucht ein Anwalt einen Grund, wenn er im Melderegister anfragt. Weiters wurden uns keine Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt, es ist auch sinnwidrig ein Wohnsitz erst im 2O17 zu haben, einen Reisepass jedoch im 2013 ausgestellt worden wäre, es ist interessant, auch im Bescheid gelesen zu haben und auch hier bei Gericht, dass der Schlepper Eintragungen vorgenommen hätte. Lichtbilder gibt es auch keine' Es wurden angeblich Erhebungen bei Passbehörden durchgeführt, jedoch wurden keine Lichtbilder beigebracht.
Festzuhalten bleibt abschließend, dass alle vier BF weiterhin beharrlich ihre armenische Staatsbürgerschaft in Abrede stellen. Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, ihren Status von Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bis dato bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre Doppelstaatsbürgerschaft und Identität machten.
Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüro in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um ein Beweismittel sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend einem etwaigen Verfahrensausgang zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf.
Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass es den bP aus der Laiensphäre bekannt war, dass sich die Kenntnis der Behörde über die Staatsbürgerschaft eines sicheren Herkunftsstaates negativ in Bezug auf die angestrebte Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auswirken würde, weshalb die die armenische Staatsbürgerschaft bewusst verschwiegen, was letztlich zu einem für sie positiven Verfahrensabschluss führte.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
§ 69 AVG lautet:
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).
Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)
Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).
Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.
Die armenischen Reisedokumente der BF1 bis BF3 wurden am 25.04.2013, jenes des BF4 am 03.05.2013 von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert) ausgestellt. Aus diesem Grund war festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.
Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Sie verschweigen bis dato, sohin über elf Jahre, nicht nur ihre armenische Staatsbürgerschaft, sondern stellten eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die BF in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre armenische Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft kannten und diese offenkundig jahrelang beharrlich verschwiegen und in Abrede stellten bzw. eine solche nach wie vor abstreiten. Dies deswegen, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.
Das hier vorliegende Täuschungsverhalten ist mit jenem im Urteil des EGMR 23.06.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20 beschriebenen Sachverhalts vergleichbar. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass sich das Aufenthaltsrecht der bP ursprünglich ebenfalls auf Täuschungshandlungen seitens der volljährigen bP begründet.
Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. lnsoweit von der rechtsfreundlichen Vertretung daher ein Versäumnis bzw. eine mangelnde Ermittlungspflicht ins Treffen geführt wird, war festzustellen, dass dies seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden kann. Vielmehr wäre es, wenngleich das BFA gewissen Indizien folgend eine Doppelstaatsangehörigkeit vermuten durfte, in der Obliegenheit der BF gelegen wahrheitsgemäße, demzufolge auch vollständige Angaben zu tätigen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass es dem BFA im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt ist, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und Recherchen nur eingeschränkt möglich sind. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich.
Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 16.10.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten, gemäß § 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.
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