BVwG L518 2005972-1

BVwGL518 2005972-115.9.2014

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a
VwGVG §28 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.2005972.1.00

 

Spruch:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA De. BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2014, Zl. 560747403, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde vom 06.03.2014 gegen den Bescheid

des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2014, Zl. 560747403, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger Armeniens und brachte am 22.01.2002 einen Asylantrag ein.

In Erledigung der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen den erstinstanzlichen, vollinhaltlich abweisenden Bescheid wurde der Berufung vom UBAS mit Bescheid vom 23.2.2006 Folge gegeben und gemäß § 7 Asylgesetz 2005 Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass der bP damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam.

Mit Bescheid vom 14.6.2010, FZ: 02 02.815/1-BAE, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der bP den zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyk dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt III).

Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011, Zl. E12 229.044-2/2010-8E gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

I.2. Am 21.03.2013 brachte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG bei der LPD Wien ein. Am 13.01.2014 langte eine Ergänzung zum Antrag ein und wurden diverse Unterlagen vorgelegt.

In weiterer Folge wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheides der belangten Behörde der Antrag vom 21.05.2013, dass die Behörde feststellen möge, dass der bP der Status eines Geduldeten nach § 46a FPG zukommt und eine entsprechende Karte ausgestellt werde, gemäß § 46a FPG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.03.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen würden. Die bP sei staatenlos und könne Österreich nicht verlassen. Auch die Behörden hätten feststellen müssen, dass ein Heimreisezertifikat nicht erlangt werden könne. Dies trotz Mitwirkung der bP. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt, offenbar aufgrund der unrichtigen Meinung, dass vom Gesetzgeber der bP kein Antragsrecht zukäme. Diese Rechtsansicht sei überholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen wurde in dem zweiseitigen Bescheid lediglich festgehalten, das mit "Bescheid" vom 28.06.2011 eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei. Weiters wurden die Angaben der bP im zurückgewiesenen Antrag festgehalten und § 46a Abs. 1 FPG zitiert.

In weiterer Folge wurde im Bescheid der Behörde lediglich festgehalten:

"Von der ha. Behörde wurde im Zuge der amtswegigen Prüfung bereits festgestellt, dass keiner der angeführten Sachverhalte auf sie zutreffend ist.

Von der ha. Behörde wurde mit denen von Ihnen und ihrer Familie angegebenen Daten die Beschaffung eines Heimreisezertifikates angestrebt und blieb bis dato erfolglos. Dies ist dem Umstand zugrunde zu führen, dass die von Ihnen zu Ihrer Identität angegebenen Daten zur Ausstellung eines Dokumentes keiner tatsächlichen Prüfung zugänglich sind und somit der Wahrheitsgehalt der Daten nicht feststellbar ist.

Grundsätzlich ist die Durchsetzung der gegen Sie erlassenen Ausreiseverpflichtung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK zulässig und nicht aus tatsächlichen von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich.

Aufgrund der Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung wurde vom Gesetzgeber kein Antragsrecht zuerkannt, und war ihr Antrag somit als unzulässig zurückzuweisen.

Ebenso als unzulässig zurückzuweisen war ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, da Sie nicht die Voraussetzungen für die Duldung gem. § 46a FPG erfüllen"

Diese Ausführungen in Zusammenschau mit dem Spruch des Bescheides lassen nicht erkennen, ob die belangte Behörde nunmehr eine Formalentscheidung oder eine inhaltliche Entscheidung treffen wollte.

Die belangte Behörde wird in ihrer nunmehr neuen, ordnungsgemäßen Entscheidung festzuhalten haben, von welchem Sachverhalt sie ausgeht (welcher auch entsprechend zu ermitteln ist). Es begegnen grundsätzlich die Ausführungen, welche auf eine inhaltliche Prüfung hindeuten, keinen Bedenken, da die belangte Behörde jedenfalls einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte als Anregung verstehen kann, eine amtswegige Prüfung durchzuführen. Diesbezüglich wird sie jedoch ihre Ausführungen zu konkretisieren haben und einen entsprechenden Bescheid mit Sachverhaltsfeststellungen, rechtlicher Beurteilung und Subsumtion zu erlassen haben. Weiters ist zu erwähnen, dass die Identität der bP im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 eben gerade mangels entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden konnte. Somit könnte letztlich - bei entsprechend näherer Begründung - auch den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Identität bzw. der Erwirkung eines Heimreisezertifikates durch Angabe der richtigen Personalien gefolgt werden (vgl hierzu die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2014, Zl. L515 1315457-5). Dass die bP staatenlos wäre - wie in der Beschwerde erwähnt - steht der Feststellung in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 entgegen. Darin wird die Armenische Staatsangehörigkeit festgestellt. Jedenfalls hätte sich die belangte Behörde auch mit diesen Umständen bzw. Behauptungen der bP auseinandersetzen müssen.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich seit 08.12.2011 (mit Inkrafttreten des Budgetbegleitungsgesetzes 2012 (gemeint: Budgetbegleitgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2011) die Rechtslage geändert habe.

Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.06.2014, B 1353/2012-30, B 1357/2012-11 und B 751/2013-16, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 46a Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, eingeleitet. Bei Behandlung der zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden entstanden im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der zuvor angeführten Bestimmung. Dies hindert die belangte Behörde jedoch nicht, auf Anregung der bP von Amts wegen eine inhaltliche Prüfung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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