AlVG §25
AlVG §26
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L517.2259616.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. ENNSMANN MBA und Frau PACHLER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.06.2022 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
01.02.2018 – Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP“) beim AMS XXXX (in der Folge „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“)
06.03.2018 – Vorlage Unterlagen bP
06.08.2018 - Vorlage Bestätigung Weiterbildungsmaßnahme 01.02.2018 – 01.08.2018
07.08.2018 – Mitteilung AMS an bP
03.12.2020 – Prüfung Jahresabrechnung 2018, Abfrage Einkommensteuerdaten 2018
15.06.2022 – Bescheid der bB
17.06.2022 – Beschwerde der bP
25.07.2022 – Parteiengehör
03.08.2022 – Stellungnahme bP
04.08.2022 – Mitteilung AMS an bP
09.08.2022 – Vorlage Verdienstabgrenzug
30.08.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB
12.09.2022 – Vorlageantrag
14.09.2022 – Beschwerdevorlage
17.01.2023 – Aufforderung zur Stellungnahme an AMS
20.01.2023 – Stellungnahme AMS
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP war von 16.08.2016 bis 31.01.2018 als Angestellte tätig, von 01.02.1018 bis 31.07.2018 übte sie eine geringfügige Beschäftigung aus, in der Folge nahm sie ab 01.08.2018 wieder eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit auf.
Die bP (damals noch Dr. med. univ. Nina XXXX ) beantragte am 01.02.2018 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld beim AMS.
Am 06.03.2018 legte die bP dem AMS ein selbst verfasstes Schreiben vor, in dem sie bestätigte, dass ihre freiberufliche Tätigkeit als Wohnsitzärztin in der Zeit der Bildungskarenz von 01.02.2018 bis 31.07.2018 ruhe und sie in diesem Zeitraum keine Einkünfte daraus beziehe. Weiters legte sie einen Dienstvertrag mit der XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass sie dort ab 01.02.2018 bis 31.07.2018 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Entgelt von monatlich € 400,-- brutto angestellt sein würde.
Am 06.08.2018 erfolgte die Vorlage einer Bestätigung einer Weiterbildungsmaßnahme vom 01.02.2018 – 01.08.2018 in Form eines Sprachkurses im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei der XXXX durch die bP.
Am 07.08.2018 teilte das AMS der bP mit, dass die Meinung vertreten werde, dass der Ausbildungs-Weiterbildungsnachweis der Fa. XXXX nicht ausreichend sei, es wurde auf die Voraussetzungen bei Bildungskarenz verwiesen.
Im Akt befindet sich eine HVB Überlagerungsmeldung vom 14.12.2018.
Am 03.12.2020 nahm eine Mitarbeiterin des AMS eine Prüfung Jahresabrechnung 2018 vor und machte eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2018 der bP. Mit Einkommensteuerbescheid vom 02.10.2019 war die Einkommensteuer der bP mit € 8.788,-- festgesetzt worden. Der Berechnung der Einkommensteuer lagen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 17.094,58 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 14.328,52 zugrunde.
Mit Bescheid vom 15.06.2022 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum 01.02.2018 – 31.07.2018 und verpflichtete die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.088,79. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungskarenz) für den Zeitraum vom 05.02.2018 bis 31.07.2018 zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 überschritten worden sei.
In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vertrat die bP die Meinung, dass gem. § 24 Abs. 2 AlVG der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sei. Da der Leistungszeitraum der 05.02.2018 bis 31.07.2018 gewesen sein und dies bereits vier Jahre zurückliege, ohne dass erforderliche Nachweise zur Beurteilung des Leistungsanspruches ausständig gewesen wären, sei diese Frist überschritten.
Sie wandte auch ein, dass sie im Zeitraum 05.02.2018 bis 31.07.2018 nicht über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Sie sei geringfügig bei der XXXX beschäftigt und habe ihre freiberufliche Tätigkeit als Wohnsitzärztin pausiert. Sie könne gerne als Nachweis eine Verdienstabgrenzung für das Jahr 2018 von ihrem Steuerberater vorlegen lassen.
Mit Schreiben des AMS vom 25.07.2022 wurde der bP Parteiengehör gewährt, es wurde darauf hingewiesen, dass laut Auskunft der SVS die bP dort ab dem 1.01.2016 durchgehend als selbständig erwerbstätig versichert gewesen sei. Es liege daher für das AMS (und das Finanzamt) auch im Jahr 2018 eine durchgehende selbständige Tätigkeit vor. Es müsse daher auch ein Zwölftel des nachgewiesenen Jahreseinkommens aus der selbständigen Tätigkeit für die Beurteilung herangezogen werden.
Die bP teilte dem AMS mit E-Mail vom 03.08.2022 unter anderem mit, dass es sein könne, dass sie damals vergessen habe, sich bei der SVS abzumelden. Nichtsdestotrotz habe sie in diesem Zeitraum nicht freiberuflich gearbeitet, sondern nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung an der XXXX , d.h. sie habe die Grenze nicht überschritten.
Vom AMS wurde der bP daraufhin per E-Mail am 04.08.2022 mitgeteilt, dass die Verjährung nach dem § 24 AlVG durch Erhebungstätigkeiten wirksam unterbrochen werde. Da das AMS am 3.12.2020 den Einkommensteuerbescheid der bP für das Jahr 2018 eingeholt habe, liege hier keine Verjährung vor, da der Rückforderungsbescheid von dort weg innerhalb von drei Jahren am 15.06.2022 erlassen worden sei. Da die bP bei der SVS im Jahr 2018 durchgehend versichert gewesen sei, liege auch für das AMS eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit vor.
Die bP legte dem AMS in der Folge eine mit 09.08.2022 datierte Verdienstabgrenzung vor.
Am 30.08.2022 sprach die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG aus, dass die Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 15.06.2022 abgewiesen werde.
Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt würdigte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die Verjährung gem. § 24 Abs. 2 AlVG durch Erhebungstätigkeiten der Behörde wirksam unterbrochen werde. Der Fall sei bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2018 auf Wiedervorlage genommen worden und sei dann am 03.12.2020 die Abfrage der Steuerdaten vorgenommen worden. Die Frist laufe daher erst ab diesem Datum.
Es stehe fest, dass die bP vom 01.02.2018 bis zum 31.07.2018 Weiterbildungsgeld bezogen und gleichzeitig eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Das gehe aus den Dachverbandsdaten und dem Einkommensbescheid des Finanzamtes XXXX eindeutig hervor.
Eine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzärztin habe die bP nur dem AMS aber nicht der Sozialversicherung gemeldet. Die Bestätigung einer Verdienstabgrenzung im Jahr 2018 könne daher als Beweis des Gegenteils vom AMS nicht herangezogen werden. Es liege daher eine ganzjährige versicherte selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 vor.
Nachdem sich aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben habe, dass die Leistung nicht in diesem Umfang geführte, sei die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz von € 4.088,79 zu verpflichten. Die nähere Berechnung des Betrages ist der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen (S 8 und 9).
Die bP beantragte am 12.09.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und wiederholte ihre bereits in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken.
Die Beschwerdevorlage erfolgte am 14.09.2022.
Am 17.01.2023 forderte das BVwG das AMS auf, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass § 24 Abs. 2 AlVG der Ansicht der Behörde bezüglich einer Unterbrechung der Verjährung entgegensteht.
Das AMS teilte dazu am 20.01.2023 folgendes mit: „Nach Rücksprache mit der RGS Salzburg-Umgebung wurde festgestellt, dass zwar am 28.01.2021, also innerhalb der drei Monate nach Abfrage des Einkommensteuerbescheids (am 03.12.2020), wieder eine Veranlassung getroffen wurde, danach aber der Bescheid nicht innerhalb der drei Monate ab dem 28.01.21 erstellt worden ist. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist daher hier anzuwenden, weil nur durch weitere Erhebungstätigkeiten der Behörde die Verjährung gem. § 24 Abs. 2 AlVG wirksam unterbrochen worden wäre.“
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem eingeholten Versicherungsdatenauszug und sind unstrittig.
Obgleich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Unterlagen hinsichtlich der Entscheidung des AMS über den Antrag der bP auf Weiterbildungsgeld enthalten sind, konnte die Tatsache der Gewährung des Weiterbildungsgeldes der Beurteilung des Sachverhalts unbedenklich zugrunde gelegt werden, zumal sich dies aus der chronologischen Abfolge, sowie aus dem Bescheid vom 15.06.2022 und der Beschwerdevorentscheidung ergibt.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 56 Abs. 4 AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[...]
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.
[...]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar.
3.4. In seiner Entscheidung vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0067 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 ein Widerruf nur zulässig ist und eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann besteht, wenn der Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung mit erstinstanzlich erlassenem Bescheid innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum ausgesprochen wird. Auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Rückforderungsgrundes durch das AMS kommt es nicht an (vgl. Julcher in Pfeil, AlVG-Komm § 24 AlVG Rz 12 und § 25 AlVG Rz 46). Als Leistungszeitraum iSd § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 AlVG ist der (Kalender-)Monat (bzw. der Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).
Weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien lässt sich eine Definition des "Anspruchs- oder Leistungszeitraums" entnehmen. Da Geldleistungen nach dem AlVG gemäß dessen § 51 Abs. 2 grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden, liegt es aber nahe, unter "Anspruchs- oder Leistungszeitraum" im Sinn der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG ebenfalls den (Kalender-)Monat (bzw. den Teil eines Monats) zu verstehen, für den ein Anspruch auf die Leistung besteht bzw. für den eine solche bezogen wird. Eine "jahresweise" Betrachtungsweise ist dagegen auch bei selbständig Erwerbstätigen nicht erforderlich: Wird ein Nachweis verspätet vorgelegt, der sich auf ein gesamtes Kalenderjahr bezieht, so verlängert sich die ab jedem Anspruchs- bzw. Leistungsmonat dieses Kalenderjahres zu berechnende Frist um die drei Monate nach Vorliegen des Nachweises, sodass eine Rückforderung für den gesamten betroffenen Zeitraum ermöglicht wird (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088)
Im vorliegenden Fall berechnet sich die Frist von 3 Jahren für den Widerruf bzw. die Rückzahlungsverpflichtung gem. § 24 Abs. 2 AlVG daher ab dem letzten Anspruchsmonat für das Weiterbildungsgeld, demnach Juli 2018. Eine Verlängerung dieser Frist durch die Abfrage des Einkommensteuerbescheides am 03.12.2020 ist entgegen der Ansicht des AMS nicht eingetreten. Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang vermeint, dass Erhebungstätigkeiten der Behörde die Verjährungsfrist von drei Jahren unterbrechen würde, so ist diese Rechtsansicht verfehlt. Eine Verlängerung der 3 Jahresfrist (bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise) könnte dem Gesetzestext zufolge nur dann eintreten, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können). Die Frist kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt die Behörde etwa eine Abfrage hinsichtlich eines Einkommensteuerbescheids oder sonstige Veranlassungen vornimmt. Vielmehr obliegt es hier der Behörde, durch entsprechende Kalendervormerke sicherzustellen, dass notwendige Unterlagen für etwaige Rückforderungen rechtzeitig beigeschafft werden, um eine gesetzeskonforme Rückforderung zu gewährleisten.
Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des AMS wurde am 15.06.2022 erlassen, sohin mehr als 3 Jahre nach Ende des Anspruchs- oder Leistungszeitraums für das Weiterbildungsgeld der bP (31.07.2018). Er war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, da § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG einem Widerruf und einer Rückforderung für die genannten und alle früheren Leistungszeiträume entgegenstehen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der die 3-Jahresfrist auslösende letzte Anspruchsmonat für das Weiterbildungsgeld steht mit Juli 2018 unstrittig fest. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK zufolge ist die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland. (AUSL EGMR 23.11.2006, Bsw73053/01; Bsw32435/06; Bsw26839/05)
Die mündliche Erörterung würde im gegenständlichen Fall eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Gegenständlich stellt sich auch der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt kein Rechtsschutzdefizit der bP vor. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich und wurde im Übrigen von der bP auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B):
Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag zurückzuweisen, da diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.
3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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