BVwG L517 2253363-1

BVwGL517 2253363-122.8.2022

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L517.2253363.1.00

 

Spruch:

L517 2253363-1/3E

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.12.2021, ABB-NR: XXXX , beschlossen:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

03.11.2021 - Antrag des Arbeitnehmers (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX und Zuweisung an das AMS XXXX (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. „bB“) gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG

19.11.2021 - Parteiengehör an die bP1

02.12.2021 - Urkundenvorlage bP1

14.12.2021 - Behandlung des Antrags im Regionalbeirat: negative Entscheidung

17.12.2021 - Bescheid: Abweisung des Antrags auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf, zugestellt am 29.12.2021 an die unvertretene Arbeitgeberin (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“), an den vertretenen Arbeitnehmer (bP1) am 24.02.2022

23.03.2022 - Beschwerdeerhebung durch Rechtsvertretung für beide Parteien

29.03.2022 - Beschwerdevorlage an das BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 03.11.2021 beantragte der Arbeitnehmer (beschwerdeführende Partei 1 bzw. „bP1“) bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX („BH“) die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Fachkraft im Mangelberuf gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG), welche den Antrag an das AMS XXXX (belangte Behörde bzw. „bB“) als zuständige Behörde gem. § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG weiterleitete.

Mit Bescheid vom 17.12.2021 wurde der Antrag auf Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gem. § 12a AuslBG abgewiesen. Der Bescheid wurde der zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Arbeitgeberin (beschwerdeführende Partei 2 bzw. „bP2“) von der BH mit Schreiben vom 23.12.2021 am 29.12.2021 nachweislich zugestellt.

Am 23.03.2022 erhob die Rechtsvertretung für beide Parteien Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 17.12.2021.

Am 29.03.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB an das Bundesverwaltungsgericht.

2.0. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF

- Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF

- Bundes-Verfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g AuslBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Da verfahrensgegenständlich keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war, lag gemäß § 6 BVwGG Einzelrichter-zuständigkeit vor.

Gemäß § 20g Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs. 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 2). Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 3). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Abs. 4).

3.3. Fallbezogen wurde der Bescheid der bB vom 17.12.2021 am 29.12.2021 nachweislich der unvertretenen bP2 per Post zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 26.01.2022, weshalb die von der Rechtsvertretung am 23.03.2022 erhobene Beschwerde zu spät erfolgte. Die Beschwerde war daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

 

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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