BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2214980.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , als Bescheid am 25.01.2019 ausgestellten Behindertenpass und den Bescheid OB: XXXX vom 24.01.2019, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF betreffend den Gesamtgrad der Behinderung als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 BBG und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen betreffend die begehrte Zusatzeintragung stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.09.2018 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass Folge gegeben wird.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
28.09.2018-Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge "bP" genannt) auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw "bB" genannt)
09.12.2018-Erstellung eines chirurgischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 50 vH, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
10.12.2018-Parteiengehör
03.01.2019-Stellungnahme der bP
17.01.2019-Befundnachreichung zur Stellungnahme vom 03.01.2019
23.01.2019-allgemeinmedizinische und chirurgische Stellungnahme des Sachverständigen; GdB 50 vH; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
24.01.2019-Mitteilung an die bP; GdB 50 vH, Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses
negativer Bescheid der bB, Abweisung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
25.01.2019-Versendung des Behindertenpasses im Scheckkartenformat an die bP
19.02.2019-Beschwerde der bP
22.02.2019-Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft.
Die bP besitzt seit 1992 einen Behindertenpass, zuletzt wurde ihr im Jänner 2018 ein bis Dezember 2018 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt. Die Befristung erfolgte wegen Ablauf der Heilungsbewährung des Corpus-Carzinoms, und der damit verbundenen Nachuntersuchung bzgl. der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.
Am 29.08.2018 stellte die bP unter Vorlage zahlreicher Befunde, einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) sowie Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
Daraufhin wurde von einem Sachverständigen für Chirurgie und Allgemeinmedizin am 09.12.2018 auf Grundlage der EVO ein Gutachten mit inhaltlich zusammengefasst folgendem Inhalt erstellt:
"...
Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor - Nachuntersuchungsverfahren. Gleichzeitig wird auch die Überprüfung bzgl. des Parkausweises durchgeführt - Befristung bis 12/2018. Die Untersuchung findet am 06.12.2018 in der Zeit von 09:30-10:00 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt.
Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind:
1.) Entferntes Uteruskarzinom (2013).
2.) Mitralklappeninsuffizienz-Z.n. Mitralklappenersatz (04/2017).
3.) Entferntes Mamma-Karzinom (1992).
4.) Unklare passagere Sensibilitätsstörung linke obere Extremität-TIA.
5.) Geringgradig obstruktive Ventilationsstörung.
6.) Akute Gastroenteritis.
7.) Inzipiente kardiale Dekompensation.
8.) Hochgradige Rhitzarthrose rechts.
9.) Transitorisch ischämische Attacke im Mediastromgebiet rechts.
10.) Schmerzen rechte Hand vom Handgelenk ausstrahlend-DD: CTS.
11.) Symptomatische ventrikuläre Extrasystolie.
Es liegt ein Vorgutachten (EVO) von 29.11.2017 vor - Fachärztin für Innere Medizin
Gesamtgrad der Behinderung: 70 % ZE: Unzumutbarkeit.
Die im Vorgutachten (EVO) eingestuften Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind:
1.) Uteruskarzinom-ED: 2013-OP-60 %.
2.) Mitralklappeninsuffizienz-Zust.n. Mitralklappenersatzes-30 %.
3.) Mammakarzinom (1992)-OP-20 %.
Operationen:
2017/04: Mitralklappenrekonstruktion
2018/09: Katarakt bds.
2013: Uteruskarzinom-OP P-Ovarektomie-Keine weiterführende Therapie.
1992: Mammakarzinom-Teilresektion-Hormontherapie (Nolvadex).
2017/05: TIA-Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte mit
Sprachverzögerung-Reha- XXXX : 4 Wochen.
Derzeitige Beschwerden:
Die Patientin kommt alleine und einem Gehstock zur Untersuchung (Taxi). Sie berichtet über Schmerzen bei Belastung im rechten Kniegelenk seit ca. 2 Monaten. Ebenso berichtet sie über Schwindel und Unwohlsein - "Das käme vom Herz". Sie kann nicht sehr lange gehen-eine Gehstrecke von ca. 1 km ist möglich. Bei der Fahrt in einem öffentlichen Verkehrsmittel fühle sie sich unsicher. Ein- und Aussteigen sind sehr schwierig. Vor 3 Monaten sei sie zusammengebrochen-Stationärer Aufenthalt. Weiters berichtet sie über eine Belastungsdyspnoe. Weiters werden Schmerzen in der LWS und im rechten Handgelenk angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Thrombo ASS, Torasemid, Pantoloc, Spirono, Oleovit D3, Concor, Plavix, aristocor, 1 Stützkrücke.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten, 29.11.2017, Fachärztin für Innere Medizin, 70 %, Unzumutbarkeit.
MRT der LWS, 02.09.2016.
Ergebnis:
L2/3: Spondylose mit bis zu 4 mm die Hinterkante überragender Bandscheibenprotrusion.
L3/L4: Zarte Bandscheibenprotrusion.
L4/L5: 3 mm die Hinterkante überragende Protrusion.
L5/S1: Protrusion, kein Prolaps, keine Wurzelbedrängung.
Beurteilung:
Kein pathologischer Markraumprozess-Kein Prolaps-Keine Wurzelbedrängung.
Arztbrief, XXXX , 27.11.2017, Abteilung für Innere Medizin.
Diagnosen:
1.) Incipiente kardiale Dekompensation-Präsynkopaler Zustand.
2.) Z.n. Präsynkope bei nicht anhaltenden ventrikulären Tachykardien (max. 40/min.) im Holter EKG vom 03.07.2017 aus dem REHA- XXXX .
3.) Ausschluss PE (Lungenperfusionsszintigraphie 27.11.2017).
4.) Eisenmangelanämie.
5.) Migräne mit visueller Aura.
6.) Sigmadivertikulose.
7.) Rezidivierender Herpes Zoster
8.) Z.n. Adeno-CA der Mamma rechts mit Segmentresektion und Axilladissektion (03/1992) mit adjuvanter Tamoxifentherapie über 5 Jahre.
9.) Z.n. Adeno-CA des Corpus Uteri mit laperoskopischer Hysterrektomie und Adnexektomie (2013).
10.) Z.n. TIA rechts cerebral.
11.) Z.n. Rekonstruktion der Mitralklappe-Gutes funktionelles Ergebnis postoperativ (06/2017).
12.) Z.n. KHK-Ausschluss (05/2017).
Motorische Neurographie, 12.03.2018.
Ergebnis: Bei Zustand nach CTS-OP links noch leichtgradige Läsion des Nervus medianus distal. Rechts kein Hinweis auf ein CTS.
Röntgen rechter Daumen, 29.03.2018.
Ergebnis: Deutliche Rhizarthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und Subluxationsstellung rechts. Trapezium-Navikulararthrose rechts. Kein Hinweis für ossäre Destruktionen.
Arztbrief, 26.03.2018, Facharzt für Innere Medizin.
Diagnosen:
1.) St. p. TIA im Mediastromgebiet rechts (03/2018)-Ätiologisch mikroangiopathisch bei labiler arterieller Hypertonie.
2.) St. p. Mitralklappenrekonstruktion (06/2017) mit gutem funktionellem Ergebnis.
3.) Permanenter Linksschenkelblock (Früher intermittierender LSB).
4.) Polytope VES (7%).
5.) St. p. KHK Ausschluss (05/2017).
6.) Diffuse Karotissklerose. 7.) Hypercholesterinämie.
8.) Migräne mit visueller Aura.
9.) Rezidivierender Herpes zoster
10.) Sigmadivertikulose.
11.) St. p. Adeno-CA der Mamma mit Segmentresektion und Axilladissektion 1992 und adjuvanter Tamoxifentherapie über 5 Jahre.
12.) St. p. Adeno-CA des Corpus Uteri mit laparoskopischer HE und Adnexektomie 2013.
13.) St. p. Eisenmangelanämie.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Altersgemäßer Allgemeinzustand.
Ernährungszustand:
Normale Ernährungszustand.
Größe: 168,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/ Hals: HNAP: Frei, nicht druckschmerzhaft, SD: Tastbar, frei verschieblich, LK: Keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen:
Lesebrille, Hören: Altersgemäß, Zahnstatus: Saniert,
Thorax/ Lunge: Knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar.
Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent (70/Minute),
Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar.
Wirbelsäule: achsengerechte Stellung, FBA: 20 cm, Lasegue: bds. negativ, Dreh-und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, nicht schmerzhaft, KS im Bereich der LWS auslösbar, aktives Abheben beider unteren Extremitäten von der Unterlage bis 45° möglich,
Obere Extremitäten:
Hand rechts: Druckschmerz am Daumengrundgelenk und im Bereich der Karpalknochen, grobe Kraft am rechten Arm geringgradig abgeschwächt, keine Reizzeichen vorhanden, alle übrigen großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß am linken Arm erhalten, Nacken- und Schürzengriff beiderseits durchführbar,
Untere Extremitäten: Kniegelenke rechts: Flex.: 140°, keine Schwellung, keine Reizzeichen, Bandstabilität vorhanden,
Neurologischer Status: Derzeit keine sensiblen und/oder motorischen Ausfälle vorhanden.
Gefäßstatus: Periphere Gefäße beiderseits gut tastbar,
Haut: Altersgemäße Hautstruktur, Kelloidnarbe nach medianer Sternotomie,
Nikotin: 0,
Alkohol: 0,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-eine Gehstrecke von 300-400 m ist möglich. Einbeinstand beiderseits nicht gegeben. Zehen-und Fersengang beiderseits nicht durchführbar. Das Gangbild ist rechtshinkend unter Verwendung einer Stützkrücke jedoch sicher.
Status Psychicus:
Patient/in allseits orientiert. Antrieb normal. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben. Duktus kohärent. Keine pathologischen Denkinhalte verifizierbar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1. Zust.n. Mitralklappenrekonstruktion (04/2017)-Herzrhythmusstörungen-Orale Antikoagulation-Belastungsdyspnoe-Arterielle Hypertonie.
Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Es besteht eine deutliche Belastungsdyspnoe mit teilweise krisenhaften RR-Werten. Pos.Nr. 05.02.01 Gdb % 40
2. Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-Wirbelsäule (LWS)-Kniegelenk rechts-Hand rechts.
Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Rezidivierende Schmerzepisoden mit Funktionseinschränkungen und Analgetikatherapie bei Bedarf. Pos.Nr. 02.02.02 Gdb % 30
3. Zust. n. Uteruskarzinomen (2013) -OP-Ovariektomie-Keine weiterführende Therapie. Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wert des Rahmensatzes mit 20 %-Patientin ist rezidivfrei ohne wesentliche Funktionseinschränkungen.
Pos.Nr. 13.01.02 Gdb % 20
4. Zust.n. Mammakarzinom rechts (1992)-Teilresektion-Hormontherapie.
Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wertes Rahmensatzes mit 20 %-Ablauf der Heilungsbewährung ist eingetreten-Kein Rezidiv. Pos.Nr. 13.01.02 Gdb % 20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Position 1 als Hauptdiagnose-Zust.n.
Mitralklappenrekonstruktion-wird durch Position 2-Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates-um eine Stufe, auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Durch Position 2 kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation (Schmerzen). Die Positionen 3 und 4 haben keinen weiteren steigernden Einfluss auch die beiden übrigen Diagnosen-Heilungsbewährungen sind abgelaufen-Keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Einstufung vor.
TIA (2017): Kein neurologischer Residualzustand mehr vorliegend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten (2017), ist eine Besserung des gesundheitlichen Gesamtzustandes eingetreten. Ablauf der Heilsbewährung bei Uteruskarzinom. Zusätzlich wurden nun die degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates neu bewertet.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Abstufung im Vergleich zum Vorgutachten (70 %) auf 50 % aufgrund des Ablaufs der Heilsbewährung bei Zust.n. Uteruskarzinom (2013).
Dauerzustand
XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] Ja
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die derzeit bestehenden Erkrankungen-Z.n.
Mitralklappenrekonstruktion/Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates-schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Die Gehstrecke wird von der Patientin unter Verwendung einer Stützkrücke mit 1 km angegeben. Aus medizinischen Gründen ist die Ausstellung eines Parkausweises bzw. Eintragung der Unzumutbarkeit derzeit nicht mehr vorliegend.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt."
..."
Mit Datum vom 10.12.2018 erging das Parteiengehör an die bP und es wurde ihr durch die bB Gelegenheit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 31.12.2018, eingelangt am 03.01.2019 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Sie wolle die mit Schreiben vom 10.12.2018 getroffene Entscheidung beeinspruchen und zwar die Herabsetzung ihrer Behinderung auf 50 vH (gegenüber 70 vH zuvor), den daraus resultierenden negativen Bescheid zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie die Nicht-Ausstellung des §29b -Ausweises. Als Begründung führte sie eine Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes im Besonderen ihrer Herzbeschwerden (erhöhte Atemnot beim Sprechen und in Bewegung) und eine akute Gehbehinderung verursacht durch Valgusgonarthrose und Grad III Läsionen beider Menisci an. Als Beweismittel werde sie in den nächsten Wochen den aktuellsten Befund ihres Kardiologen sowie ihres Sportarztes nachreichen.
Am 17.01.2019 reichte die bP; wie bereits in der Stellungnahme vom 03.01.2019 angekündigt, folgende Befunde nach:
- Ärztlicher Befund vom 08.01.2019, Facharzt für Innere Medizin,
XXXX
- Entlassungsbrief vom 10.01.2019 XXXX
- Arztbrief Notfallambulanz vom 03.01.2019 XXXX
- Befund vom 14.01.2019 Facharzt für Unfall und Sportmedizin, XXXX
Der Befundnachreichung war auch ein mit 23.12.2018 datiertes als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben mit folgendem Inhalt beigelegt:
Gegen die Herabstufung der Behinderung von 70% auf nunmehr nur 50%, dies obwohl die Beschwerden nach der Herz-OP nicht besser, sondern schlechter geworden seien: 1.Atemnot bei geringer Belastung, Schwindelanfälle, Narbenschmerzen mit Ausstrahlung in rechten Arm und Körperhälfte. (siehe auch Gutachten der bB Seite 2 vom 19.01.2018)
2. XXXX wegen Schlaganfall vom 22.03.2018 und XXXX Juni 2018. Diese hätte die Beschwerden aber nicht verringert, sondern zu einer weiteren Beeinträchtigung der Beweglichkeit geführt.
3. Erneuter Klinikaufenthalt (7.9.2018) Herz nach Zusammenbruch auf offener Straße mit Rettung ins Krankenhaus der XXXX bzw. 3 Tage später Ins XXXX (aus gleichem Grund). Entsprechende Unterlagen würden bei der bB aufliegen.
Hier sei dann u.a. ein Recorder und eine MRT Untersuchung angeordnet und durchgeführt worden. Entsprechende Unterlagen füge die bB bei bzw. reiche sie nach der Besprechung dieser Untersuchungen mir Herrn XXXX Anfang Januar nach.
4. Die neu hinzukommende Verschlimmerung der Ritzarthrose in der rechten Hand und der damit weiteren Beeinträchtigung der Beweglichkeit/Handlungsfähigkeit.
Befunde hierzu würden bei der bB aufliegen.
5. Neu hinzugekommen die Knie - und Beinbeschwerden, Befunde Orthopäde und MRI bringe die bP bei. (November 2018)
Daher sei es der bP unzumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Allein das Aus-
und Einsteigen vom Straßenrand und das Steigen der Busstufen mit dem rechten Bein, welches bei geringster Belastung total auslasse und schmerze sei schwierig. Dies führe dann auch zu mangelndem Halt und Beweglichkeit mit Sturzgefahr und dann wegen dem Stress zu Herz und Atemproblemen. Die bP ersuche daher um eine erneute Bewertung und die Ausstellung bzw. Weitergenehmigung des Parkausweises.
Mit Datum vom 23.01.2019 wurde eine chirurgische und allgemeinmedizinische Stellungnahme eingeholt. In der Stellungnahme führt der Sachverständige, das Gutachten vom Dezember 2018 ergänzend, aus:
"Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Abstufung im Vergleich zum Vorgutachten (70 %) auf 50 % aufgrund des Ablaufs der Heilsbewährung bei Zust.n. Uteruskarzinom (2013). Das Uteruskarzinom innerhalb der Heilsbewährung, wurde im Vorgutachten mit 60 % eingestuft. Nach Ablauf der Heilsbewährung nunmehr mit 40%. Dies ergibt nun auch die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die derzeit bestehenden Erkrankungen-Z.n.
Mitralklappenrekonstruktion/Degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates-schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio- pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Die Gehstrecke wird von der Patientin unter Verwendung einer Stützkrücke mit 1 km angegeben. Aus medizinischen Gründen ist die Ausstellung eines Parkausweises bzw. Eintragung der Unzumutbarkeit derzeit nicht mehr vorliegend. Im Vergleich zum Vorgutachten (29.11.2017) ist eine deutliche Besserung bzgl. der kardialen Funktion eingetreten (Mitralklappenersatz). Bei der Untersuchung können keine Gründe für die Eintragung der Unzumutbarkeit mehr eruiert werden. Weder von kardialer Seite noch von Seite des Bewegungsapparates liegt die Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit vor-Diese war auch bis zur Nachuntersuchung befristet."
In der Folge erging am 24.01.2019 eine Mitteilung der bB an die bP:
"Auf Grund des Antrages vom 28.06.2018 (Anmerkung: gemeint wohl 28.09.2018- Antragsdatum laut Akteninhalt) werde der bP mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt wurde.
Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der bP in den nächsten Tagen übermittelt
Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" werde gesondert entschieden."
Am selben Tag erging der den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" abweisende Bescheid der bB.
Anschließend wurde mit Datum vom 25.01.2019 der Behindertenpass im Scheckkartenformat an die bP versandt.
Mit Schreiben vom 18.02.2019, eingelangt am 19.02.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Behindertenpass. Die Beschwerde entspricht inhaltlich, argumentativ der Stellungnahme vom 03.01.2019.
Am 22.02.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen (...)."; vgl dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sowie die nachträgliche Stellungnahme bedürfen hinsichtlich Nachvollziehbar- und Schlüssigkeit einer Unterscheidung bezüglich jenem Teil welcher die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung betrifft und jenem der die begehrte Zusatzeintragung - die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - zum Inhalt hat.
2.2.1. Gesamtgrad der Behinderung
Hinsichtlich dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung erweisen sich das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, in einer Gesamtschau, als schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Im Vorgutachten aus dem Jahr 2017 wurde das entfernte Corpus Carzinom, nach der Positionsnummer 13.01.03 bei einem Rahmensatz von 50 bis 100 % innerhalb der Heilungsbewährung (Anmerkung: entspricht nach der Änderung zur Anlage der Pos.Nr. 13.02.01) mit 60 % eingeschätzt.
Im aktuellen Gutachten aus dem Jahr 2018 wird die Funktionseinschränkung nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung vom Sachverständigen gemäß der Positionsnummer 13.01.02 (Rahmensatz 10 - 40 %) mit 20 % bei komplikationslosem Verlauf und geringfügiger Funktionseinschränkung vorgenommen. Vom Sachverständigen wird diesbezüglich ausgeführt, dass die bP rezidivfrei und ohne wesentliche Funktionseinschränkungen sei. Eine weiterführende Therapie bestehe nicht.
Als führendes Leiden bewertet wird im aktuellen Gutachten eine Mitralklappeninsuffizienz.
Im Vorgutachten erfolgte diesbezügliche die Einschätzung nach Pos. Nr. 05.07.08 "erfolgreich operiertes Vitium" bei einem Fixsatz von 30 vH und der Anmerkung, der Klappenfehler sei zwar erfolgreich operiert worden, bestehende Beschwerden bedürften aber jetzt einer weiteren Abklärung.
Die Einschätzung des Sachverständigen im neuen Gutachten erscheint daher nachvollziehbar, als die Anlage zur EVO für Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung, bei Vorliegen einer deutlichen Belastungsdyspnoe 40 %, und damit um 10 % mehr als im Vorgutachten vorsieht. Die Abgrenzung zur nächsthöheren Positionsnummer besteht in der "fortgeschrittenen Ausprägung" welche mit erheblich eingeschränkter körperlicher Leistung, Entwässerung oder erheblichen Herzrhytmusstörungen einhergeht. Eine solche Ausprägung ist bei der bP nicht gegeben.
Zusätzlich im Vergleich zum Vorgutachten wurden vom Sachverständigen die bei der bP bestehenden Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates bzw. der Wirbelsäule in ihrer Gesamtheit, einer Bewertung zugeführt. Der Sachverständige konnte schlüssig darlegen, dass es zwar zu einer Besserung des allgemeinen gesundheitlichen Gesamtzustandes der bP - nach Ablauf der Heilungsbewährung - gekommen ist, die neu zu berücksichtigenden degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates durch rezidivierende Schmerzperioden und Analgetikatherapie bei Bedarf, aber eine zusätzliche Anhebung des Gesamtgrades auf insgesamt 50 vH rechtfertigen.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die von der bB und dem BVwG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten.
In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird - fußend auf der persönlichen Untersuchung der bP und unter Berücksichtigung der von der bP im Verfahren vor der bB vorgelegten medizinischen Unterlagen - auf die Art der Leiden der bP und deren Ausmaß - zumindest hinsichtlich dem Gesamtgrad der Behinderung - schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten inklusive Stellungnahme, die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Seitens des Gerichts bestehen betreffend dem Gesamtgrad, keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Der Sachverständige hat sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinandergesetzt und diese nachvollziehbar und schlüssig einer Würdigung und Beurteilung zugeführt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesen Gutachten besteht, übereinstimmend, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
2.2.2. Zusatzeintragung - "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
Bezüglich Nachuntersuchung der befristet eingetragenen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" stellte der Sachverständige in der Stellungnahme zum Gutachten zwar fest, dass derzeit sehr wohl aufgrund der bestehenden Erkrankungen - Z.n. Mitralklappenrekonstruktion sowie der degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates - eine Einschränkungen der Mobilität gegeben ist, diese jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß vorliegt.
Die bP könne kurze Wegstrecken von 300- 400 m ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurücklegen - die Gehstrecke wird von der Patientin unter Verwendung einer Stützkrücke mit 1 km angegeben. Niveauunterschiede von 20- 30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich- Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Ebenso bestünden derzeit keine kardio-pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen würden. Aus medizinischen Gründen sei die Ausstellung eines Parkausweises bzw. Eintragung der Unzumutbarkeit derzeit nicht mehr vorliegend. Im Vergleich zum Vorgutachten sei eine deutliche Besserung bzgl. der kardialen Funktion eingetreten (Mitralklappenersatz). Bei der Untersuchung hätten keine Gründe für die Eintragung der Unzumutbarkeit mehr eruiert werden können. Weder von kardialer Seite noch von Seite des Bewegungsapparates sei die Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit gegeben.
Grundlage für die Beurteilung ob die Kriterien für eine Eintragung erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Wenn der Sachverständige im aktuellen Gutachten ausführt, weder die Mitralklappenrekonstruktion noch die degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates würden die Mobilität in erheblichen Maße einschränken, kann dem entgegengehalten werden, dass unter Berücksichtigung aller Umstände durchaus von einer erheblichen und "dauerhaften Mobilitätseinschränkung" ausgegangen werden kann.
Das Sachverständigengutachten erscheint insofern widersprüchlich, als unter Gesamtmobilität - Gangbild angeführt wird, dass Einbeinstand, sowie Zehen- und Fersengang beidseits nicht durchführbar seien, das Gangbild rechtshinkend sei und von der bP eine Stützkrücke verwendet werde und dabei gleichzeitig aber von einer sicheren Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel ausgegangen wird.
In einer wertenden Gesamtschau der bei der bP vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die begehrte Zusatzeintragung, ist unter Berücksichtigung des Alters, bei bestehender Rhizarthrose rechts, der Notwendigkeit der Verwendung einer Stützkrücke bei zusätzlichem Druckschmerz am Daumengelenk rechts, Läsionen beider Menisci, einer Valgusgonarthrose und einer Belastungsdyspnoe sehr wohl von einer dauerhaften, erheblichen Funktionseinschränkung auszugehen, und hätte die Eintragung der Zusatzeintragung vorgenommen werden müssen.
Das Sachverständigengutachten erwies sich bezüglich der beantragten Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" als widersprüchlich und nicht schlüssig.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundenen Berechtigungen festzulegen.
3.4.1. Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen - den Gesamtgrad der Behinderung betreffend - sämtliche der in den angeführten Verordnungen normierten Voraussetzungen.
Mit den Ausführungen in der Beschwerde trat die bP den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen den Gesamtgrad der Behinderung betreffend, nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und konnte die bP deren Aussagen nicht entkräften. Widersprüche konnten keine festgestellt werden.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
Die bP erachtete in der Beschwerde im Ergebnis, dass aufgrund ihrer Leiden eine Herabstufung des Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auf 50 v.H nicht nachvollziehbar sei. Durch das eingeholte Gutachten konnte unter Zugrundelegung der Anlage zur Einschätzungsverordnung schlüssig dargelegt werden, dass sich die Herabstufung hauptsächlich auf den Ablauf der Heilungsbewährung der bisher führenden Positionsnummer des Corpus Carzinoms gründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.
3.4.2. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Abs. 1 - Abs. 4 Z2 [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise:
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Konkret war bei der bP im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Funktionseinschränkungen und unter Berücksichtigung des Alters, nicht von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates bzw. einer ausreichenden Mobilität auszugehen.
Durch die beidseitigen Menisci Rupturen, die Gonarthrose, die Notwendigkeit der Verwendung einer Stützkrücke rechts bei gleichseitiger Rizarthrose wir sowohl die Fortbewegung im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel als auch die sichere Beförderung erheblich erschwert. Der bP ist es weder möglich sich adäquat festzuhalten noch Tragetaschen oder sonstige kleinere Gepäckstücke zu transportieren. Zusätzlich belastend wirkt sich hier auch eine cardiopulmonale Belastungsdyspnoe aus, weshalb der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben war.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das - als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO - zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat.
Das BVwG vertritt die Ansicht, dass die bB bescheidmäßig über die Abweisung des § 29b StVO Antrages abzusprechen gehabt hätte. Mangels bescheidmäßiger Erledigung durch die erste Instanz liegt keine meritorische Entscheidungsbefugnis des BVwG diesbezüglich vor und ist dieses unzuständig. Es wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2214982-2/3E verwiesen.
3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Gemäß Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Gemäß Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Gemäß Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationlen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass
insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein.
Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der Bf (die bP) keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040 ausgesprochen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg. Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036, vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, vom 25.05.2016, Ra 2016/11/0057, und vom 16.08.2016, Ra 2016/11/0013).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde nach sorgfältiger Abwägung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich und wurde eine solche von der bP auch nicht beantragt.
3.7. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Einstufung bzw. die Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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