BVwG L511 2135421-1

BVwGL511 2135421-17.6.2017

B-VG Art.133 Abs4
FSVG §3
GSVG §25
GSVG §25a
B-VG Art.133 Abs4
FSVG §3
GSVG §25
GSVG §25a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2135421.1.00

 

Spruch:

L511 2135421-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. STEINBÜCHLER / Mag. MÜHLLEITNER / Mag. WAGENEDER MA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 21.06.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

 

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich [SVA]

 

1.1. Mit Kontoauszug vom 23.01.2016 schrieb die SVA dem Beschwerdeführer für das erste Quartal 2016 Unfall- und Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3.429,33 vor (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 149-150, 220-224).

 

1.2. Am 23.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass er ab 01.01.2015 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege, da die Verpflichtung, trotz Bezuges einer Alterspension weiterhin Pensionsbeiträge leisten zu müssen, verfassungswidrig sei und insbesondere gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße (AZ 154–156).

 

1.3. Die SVA übermittelte dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme (AZ 158-160), wozu dieser inhaltlich wie im Antrag Stellung nahm und im Übrigen darauf verwies, dass er den im Betrag enthaltenen Unfallversicherungsbeitrag für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von EUR 27,33 bereits überwiesen habe (AZ 166-170).

 

1.4. Mit [Versicherungspflicht]Bescheid vom 20.06.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 23.06.2016 (AZ 217) stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom 01.01.1984 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlegen sei (AZ 200-214).

 

Begründend führt die SVA aus, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach dem FSVG vorlägen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der österreichischen Ärztekammer, unterliege seit 01.01.1984 der Pflichtversicherung nach dem FSVG, beziehe seit 01.11.2014 eine SVA-Alterspension und es liege keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor, weshalb die Beiträge gemäß § 25 GSVG vorläufig festzustellen seien. Darüber hinaus verwies die SVA auf die Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung bzw. das Solidaritätsprinzip der Sozialversicherung.

 

1.5. Mit gegenständlichem [Beitragspflicht]Bescheid vom XXXX , Zahl:

XXXX , zugestellt am 23.06.2016 (AZ 198) stellte die SVA in Spruchpunkt 1 fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung nach dem FSVG im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 vorläufig EUR 5.670,00 betrage und verpflichtete den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2 für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von vorläufig EUR 1.134,00 zu leisten (AZ 184-196).

 

Begründend führt die SVA aus, dass für das Kalenderjahr 2016 noch kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliege, daher nur über die vorläufige Beitragsgrundlage abgesprochen werden könne und vorläufig die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen sei.

 

1.6. Mit Schriftsätzen vom 21.07.2016, eingelangt bei der SVA am 25.07.2016, wurden gegen den Versicherungspflichtbescheid und den verfahrensgegenständlichen Beitragspflichtbescheid der SVA vom 21.06.2016 fristgerecht Beschwerden erhoben (AZ 234-246).

 

In der gegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, der verfahrensgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, da sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers seit 01.01.1984 gestützt habe, dieser Bescheid sei jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Verpflichtung, trotz Bezuges einer Alterspension weiterhin Pensionsbeiträge leisten zu müssen, sei verfassungswidrig und widerspreche insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit sowie dem Verbot der Altersdiskriminierung.

 

1.7. Die SVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit 23.09.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-264]).

 

1.8. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 stellte der Beschwerdeführer gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Fristsetzungsantrag.

 

1.9. Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 07.06.2017, GZ L511 2135422-1/12E, festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zumindest zum 20.06.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlag (hg. GZ 2135422-1 OZ 12E).

 

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

 

1.1. Der Beschwerdeführer unterlag aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zumindest zum 20.06.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG.

 

1.2. Für das Jahr 2016 liegt kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor und wurde – im Gegensatz zum Jahr 2015 – auch keine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt.

 

1.3. Mangels Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 bestand für 2013 eine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe von EUR 9.149,63, welche auf die für das Jahr 2013 geltende Höchstbemessungsgrundlage von EUR 5.180,00 gekürzt war.

 

2. Beweiswürdigung

 

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ1 [=AZ 1-264].

 

Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:

 

* Erkenntnis des BVwG GZ L511 2135422-1/12E

 

* Kontoauszug vom 23.01.2016 (AZ 149-150, 220-224)

 

* Feststellungsantrag, Stellungnahme und Beschwerde (AZ 154-156, 166-170, 234-246)

 

* Parteiengehör und Bescheid (AZ 158-160, 200-214)

 

* Versicherungserklärung zur Pflichtmitgliedschaft in der Sozialversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (AZ 5-6)

 

2.2. Beweiswürdigung

 

2.2.1. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben.

 

2.2.1.1. Dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig war und aufgrund dieser Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlag, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2017, GZ L511 2135422-1/12E.

 

2.2.1.2. Die Feststellungen zu den nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheiden und der vorläufigen Beitragsgrundlage des Jahres 2013 wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht beanstandet und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt, dass diese nicht richtig wären.

 

2.2.1.3. Bestritten wurde ausschließlich die Zulässigkeit der Einhebung von Pensionsbeiträgen bei gleichzeitigem Bezug von Alterspension, sowie die spruchmäßige Einbeziehung der vor dem 01.01.2015 liegenden Zeit, worüber das BVwG im Versicherungspflichtverfahren entschieden hat (siehe dazu GZ L511 2135422-1/12E).

 

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

 

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

 

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

 

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

 

4. Rechtliche Beurteilung

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

 

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

 

Sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG]).

 

Gemäß § 3 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 3 pflichtversicherten Personen [ ] die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden und aus § 194 GSVG ergibt sich die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes.

 

Gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idgF (GSVG), gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles (§§ 352 - 416) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) mit einigen (hier nicht zur Anwendung kommenden) Maßgaben (Z1-Z5). Demnach kann gegen Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 414 Abs. 1 ASVG), wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind (§ 194 Z 5).

 

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

4.2. Gegenständliches Verfahren

 

4.2.1. Mit Erkenntnis vom 07.06.2017 hat das BVwG sich mit den (auch) im gegenständlichen Verfahren getätigten Einwendungen des Beschwerdeführers zur Verfassungskonformität der Pensionsversicherungspflicht bei Bezug einer Alterspension detailliert auseinandergesetzt und festgestellt, dass für den Beschwerdeführer Pensionsversicherungspflicht (auch) ab 01.01.2015 bis zumindest zum 20.06.2016 gegeben ist. Zur detaillierten Begründung siehe das hg. Erkenntnis L511 2135422-1/12E.

 

4.2.1.1. Da gegenständlich somit die Pensionsversicherungspflicht des Beschwerdeführers feststeht, erfolgt die darauf basierende diesbezügliche Beitragseinhebung gemäß § 3 FSVG iVm § 25 und § 25a GSVG dem Grunde nach zu Recht.

 

4.2.2. Gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG ist die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage, ausgenommen in den ersten beiden Kalenderjahren (Abs. 4), die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre [..]. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

 

Gemäß § 8 FSVG haben die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten für die Dauer der Versicherung 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung.

 

4.2.2.1. Weder die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage, noch der vorläufigen monatlichen Beiträge wurde seitens des Beschwerdeführers beanstandet und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt, dass diese nicht richtig wären.

 

4.2.2.2. Für das Jahr 2016 liegt weder ein Einkommensteuerbescheid vor, noch wurde ein Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage iSd § 25a Abs. 5 GSVG gestellt, so dass der Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage die für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, gegenständlich also EUR 9.149,63 für das Jahr 2013, zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH vom 07.08.2001, 99/08/0068; sowie zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung VfGH 06.03.1990, B1541/88).

 

4.2.2.3. Die vorläufige Feststellung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 5.670,00 erfolgte somit gemäß § 25 und § 25a GSVG der Höhe nach ebenso zu Recht, wie die Vorschreibung der monatlichen Beiträge in Höhe von vorläufig EUR 1.134,00 gemäß § 8 FSVG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist

 

4.2.3. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – die SVA an ihre (vorherige oder gleichzeitige) Entscheidung über die Versicherungspflicht wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug unterliegt (vgl. VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 mwN).

 

Der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Beitragsgrundlage und die Beiträge konnte daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine rechtskräftige Entscheidung über die Pflichtversicherung bestanden.

 

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

 

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

 

Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens einer Versicherungspflicht als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 25 und § 25a GSVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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