BVwG L510 2111754-1

BVwGL510 2111754-17.4.2016

ASVG §33
ASVG §35
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ASVG §33
ASVG §35
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2111754.1.00

 

Spruch:

L510 2111754-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch KPMG Alpen- Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.04.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.04.2015, GZ: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 28.04.2015 die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit Beitragsabrechnungen vom 01.10.2014 nachverrechneten Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse in der Höhe von EUR 28,08 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten und weiter die mit Beitragsabrechnungen vom 01.10.2014 festgesetzten Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 10.40 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMSVG).

Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass gegenständlich im Zuge der abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum 01.01.2009 - 31.12.2012 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien.

Aufgrund der Nachverrechnung eines Sachbezuges für die private Nutzung eines firmeneigenen PKW's sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident.

Angeführte und beigefügte Anlagen zu diesem Bescheid würden einen integrierten Bestandteil desselben darstellen.

Es wurde festgehalten, dass hinsichtlich des Sachbezuges für einen PKW nach Auskunft der steuerlichen Vertretung, Fr. XXXX , die Art der Berechnung des Sachbezuges iZm dem Maximalwert idH von EUR 600,00 bestritten werde.

XXXX , sei ein PKW zur Privatnutzung von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt worden. Dabei handle es sich um einen PKW der Marke Audi A6, 3,0 TDI, Quattro. Der Anschaffungswert des PKW's habe EUR 54.747,00 betragen. Im Zuge der GPLA sei vom Prüforgan festgestellt worden, dass der PKW im Jahresdurchschnitt mehr als 500 KM pro Monat privat genutzt werde. Es sei daher vom Prüforgan der volle Sachbezug, 1,5 % des Anschaffungswertes, herangezogen worden. Der sich daraus ergebende Sachbezugswert habe EUR 821,21 betragen. Vom Dienstnehmer sei monatlich eine Eigenleistung idH von EUR 384,50 entrichtet worden, sodass sich der Sachbezugswert auf EUR 436,71 verringert habe. Laut Lohnkonto sei jedoch lediglich ein Sachbezugswert idH von EUR 215,50 verrechnet worden. Der monatlich nachverrechnete Differenzbetrag habe daher EUR 221,21 betragen.

Von der Dienstgeberin sei irrtümlich angenommen worden, der Sachbezugswert sei von der maximalen Höhe (EUR 600,00) ausgehend zu berechnen, demnach sei der Sachbezug idH von EUR 215,50 die korrekte Höhe.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, den vorgelegten Unterlagen (Lohnkonten, Betriebssummenblätter und Kontoblätter), dem Fahrtenbuch von XXXX , dem Prüfbericht vom 02.10.2014, sowie der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.09.2014 beruhen würden.

Auf Grund des Fahrtenbuches sei vom Prüforgan festgestellt worden, dass der firmeneigene PKW im Kalenderjahr monatlich durchschnittlich mehr als 500 KM privat genutzt worden sei.

Rechtlich wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993 bestimme, dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 600,00 (nunmehr seit 01.03.2014 maximal EUR 720,00) monatlich anzusetzen sei. Die Anschaffungskosten würden auch Kosten für Sonderausstattung erfassen.

Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 300,00 monatlich, nunmehr seit 01.03,2014 maximal EUR 360,00) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen seien unbeachtlich (Abs. 2).

Gemäß § 50 ASVG gelte für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG iVm § 4 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge sei ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 600,00 monatlich (nunmehr seit 01.03.2014 EUR 720,00), anzusetzen. Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1

Im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 300,00 Euro monatlich, nunmehr seit 01.03.2014 maximal EUR 360,00) anzusetzen. Gem. Abs. 7 der bezeichneten Verordnung seien Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber anzurechnen und würden diese den Sachbezugswert mindern.

Gegenständlich sei ein Sachbezugswert idH von EUR 821,21 errechnet worden. Die Eigenleistung des Dienstnehmers habe EUR 384,50 betragen, sodass sich der Sachbezugswert auf EUR 436,71 verringere. Die maximale Höhe des Sachbezugswertes idH von EUR 600,00 sei daher nicht erreicht worden. Auf dem Lohnkonto sei ersichtlich, dass dem Dienstnehmer ein Sachbezug idH von EUR 215,15 verrechnet worden sei. Es sei daher der Differenzbetrag von EUR 221,21 vom Prüforgan nachverrechnet worden (EUR 436,71 abzüglich EUR 215,15 ergibt die nachverrechnete Summe).

Der sich daraus ergebende Sachbezugswert habe EUR 821,21 betragen. Vom Dienstnehmer sei monatlich eine Eigenleistung idH von EUR 384,50 entrichtet worden, sodass sich der Sachbezugswert auf EUR 436,71 verringert habe. Dieser ermittelte Sachbezugswert liege unter dem maximalen Wert von EUR 600,00 und sei daher zur Gänze zu berücksichtigen gewesen. Laut Lohnkonto sei jedoch lediglich ein Sachbezugswert idH von EUR 215,50 verrechnet worden. Der monatlich nachverrechnete Differenzbetrag habe daher EUR 221,21 betragen.

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 29.05.2015 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Ausführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die maßgebliche Norm für den vorliegenden Sachverhalt § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO sei. Die Auslegung der Norm beginne und finde auch ihre Grenze im äußerst möglichen Wortsinn. Diese definiere, in welcher Höhe der Sachbezug anzusetzen sei, wobei die Höchstgrenze mit EUR 600,00 beziffert sei. § 4 Abs. 7 der Sachbezugs-VO nehme auf den solcherart definierten "Sachbezugswert" Bezug. Da der "Sachbezugswert" gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugs-VO höchstens EUR 600,00 betragen dürfe, müsse auch ein allfälliger Kostenbeitrag von (maximal) diesem Betrag abgezogen werden. Eine andere Sichtweise sei aus dem Wortlaut der Verordnung nicht ableitbar.

Auch eine systematische Auslegung der Sachbezugswerte-VO lege ein derartiges Verständnis nahe. Mit dem Ansatz des Sachbezugswertes gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung seien sämtliche Vorteile, die der Dienstnehmer auf Grund der Privatnutzung des PKW habe, abgedeckt (vgl. LStR Rz 175). Leiste ein Dienstnehmer einen Kostenbeitrag für den PKW, so werde dieser Vorteil geschmälert. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um den höchstmöglichen oder einen geringeren Vorteil handle. Der Verordnungsgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass dem Dienstnehmer aus der Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges höchstens ein Vorteil von EUR 600,00 entstehen könne. Wenn aber der Vorteil maximal EUR 600,00 monatlich ausmachen könne, wäre es nicht verständlich, weshalb ein Kostenbeitrag diesen Vorteil in einem geringeren Ausmaß schmälern sollte als im Fall eines niedrigeren Sachbezuges. Auch die Finanzverwaltung selbst sei im Lohnsteuerprotokoll 2000 zu diesem Ergebnis gekommen.

Folglich sei der Sachbezugswert PKW im vorliegenden Fall so anzusetzen, wie dies von der bP durchgeführt worden sei:

Es wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend geltend gemacht, da, obwohl im vorliegenden Fall die in § 149 Abs. 2 BAO genannten Ausnahmen vom Erfordernis der Abhaltung einer Schlussbesprechung nicht erfüllt seien, keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Mit dieser Vorgehensweise sei einer der wichtigsten Verfahrensgrundsätze, nämlich jener des Parteiengehörs, verletzt worden.

3. Mit Schreiben der GKK vom 04.08.2015 wurde eine Beschwerdevorlage eingebracht. Im Wesentlichen hielt die GKK darin ihre Ansicht aufrecht, dass der Sachbezugswert entsprechend der von ihr vorgenommenen Berechnung anzusetzen sei. Hingewiesen wurde diesbezüglich auf die Lohnsteuerrichtlinien, RZ 186 u. 187, wonach laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vor Wahrnehmung des Höchstbeitrages zu berücksichtigen seien.

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes in Bezug auf den behaupteten Verfahrensmangel hielt die GKK fest, dass es sich beim Unterlassen der Schlussbesprechung um einen Verfahrensmangel handle, dieser aber nicht zur Aufhebung des auf Grund der Betriebsprüfung ergehenden Bescheides führe, wenn dem Abgabenpflichtigen auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers gegeben wurden (vgl. VwGH 8.6.1971,1924/70, ÖStZB 1972,1.).

Im gegenständlichen Fall wären die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers per E-Mail am 26.09.2014 sowie der Prüfbericht an die Beschwerdeführerin übermittelt worden. Damit sei verfahrensrechtlich unbedenklich die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. Watzinger in Koller/Schuh/Woischitzschläger, Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, 16. Auflage (Band I), § 149, 5f.).

4. Am 07.08.2015 lange der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP stellte im entscheidungsrelevanten Zeitraum als Dienstgeberin dem Dienstnehmer Herrn XXXX , einen PKW zur Privatnutzung zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen PKW der Marke Audi A6, 3,0 TDI, Quattro. Der Anschaffungswert des PKW betrug € 54.747,00. Der PKW wurde im Jahresdurchschnitt mehr als 500 KM pro Monat privat genutzt. Vom Dienstnehmer wurde monatlich eine Eigenleistung idH von EUR 384,50 entrichtet.

Die GKK geht in ihrer Berechnung davon aus, dass der Sachbezugswert wie folgt anzusetzen ist:

Die bP geht davon aus, dass der Sachbezugswert folgend anzusetzen ist:

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.

Die in den Feststellungen getroffenen Ausführungen wurden im Verfahren nicht bestritten.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob der Sachbezugswert mit 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (gegenständlich € 821,21) oder aber mit dem Maximalbetrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von € 600,00 monatlich, entsprechend § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung, anzusetzen war.

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Rechtsgrundlagen

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz o- der teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich 3 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.

Zum Sachbezug

§ 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung bestimmt, dass, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 600,00 (nunmehr seit 01.03.2014 maximal EUR 720,00) monatlich anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattung.

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 300,00 monatlich, nunmehr seit 01.03,2014 maximal EUR 360,00) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich (Abs. 2). Gem. Abs. 7 der bezeichneten Verordnung sind Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber anzurechnen und mindern diese den Sachbezugswert.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein, Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Gem. § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung wird festgelegt, dass im Fall der Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für nicht beruflich veranlasste Fahrten ein Sachbezug in Höhe von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges anzusetzen ist. Nach der im betreffenden Zeitraum geltenden Rechtslage sind dabei maximal € 600,00 der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Gem. § 4 Abs. 7 Sachbezugswerteverordnung mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert.

Die GKK ging bei ihrer Berechnung vom errechneten Sachbezugswert in Höhe von € 821,21 aus, minderte diesen um den Kostenbeitrag des Dienstnehmers und errechnete so einen anzusetzenden Sachbezug in Höhe von € 436,71.

Die bP hält dieser Berechnungsmethode entgegen, dass die Auslegung der Norm des § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung ihre Grenze im äußerst möglichen Wortsinn finde. Die maßgebliche Norm definiere, in welcher Höhe der Sachbezug anzusetzen sei, wobei die Höchstgrenze für den verfahrensmaßgeblichen Zeitraum mit EUR 600,00 beziffert werde. § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerteverordnung nehme auf den solcherart definierten "Sachbezugswert" Bezug. Da der "Sachbezugswert" gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung höchstens EUR 600,00 betragen dürfe, müsse auch ein allfälliger Kostenbeitrag von diesem Betrag abgezogen werden. Eine andere Sichtweise sei aus dem Wortlaut der Verordnung nicht ableitbar. Die bP führt weiter aus, dass auch eine systematische Auslegung der Sachbezugswerteverordnung ein derartiges Verständnis nahe lege. Mit dem Ansatz des Sachbezugswertes gemäß § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung seien sämtliche Vorteile, die der Dienstnehmer auf Grund der Privatnutzung des PKW habe, abgedeckt. Leiste ein Dienstnehmer einen Kostenbeitrag für den PKW, so werde dieser Vorteil geschmälert. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um den höchstmöglichen oder einen geringeren Vorteil handle. Der Verordnungsgeber sei offenbar davon ausgegangen, dass dem Dienstnehmer aus der Privatnutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges höchstens ein Vorteil von EUR 600,00 entstehen könne. Wenn aber der Vorteil maximal EUR 600,00 monatlich ausmachen könne, wäre es nicht verständlich, weshalb ein Kostenbeitrag diesen Vorteil in einem geringeren Ausmaß schmälern sollte als im Fall eines niedrigeren Sachbezuges.

Folglich sei vom höchstmöglichen Sachbezugswert in Höhe von € 600,00 monatlich auszugehen, dieser sei dann um den Kostenbeitrag des Dienstnehmers von € 384,50 monatlich zu reduzieren, was eine Summe von € 215,50 als anzusetzenden Sachbezug ergebe.

Nach Ansicht des zuständigen Richters ist die bP mit diesem Vorbringen im Recht. Aus § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung ergibt sich, in welcher Höhe der Sachbezug anzusetzen ist, wobei die Höchstgrenze für den verfahrensmaßgeblichen Zeitraum mit EUR 600,00 beziffert wird. Aus dem systematischen Aufbau des § 4 der Sachbezugswerteverordnung ist erkennbar, dass die Absätze 2 folgende jeweils an die in Absatz 1 genau geregelte und danach festzustellende Sachbezugshöhe (samt maximaler Höhe) anknüpfen. Nicht ersichtlich ist somit, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht hätte abschließend regeln wollen, weshalb sich für die Vorgehensweise der GKK keine rechtliche Regelung findet. Auch wurde derartiges durch die GKK nicht dargetan, vielmehr beruft sich diese auf Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien, Rz 186 und 187. Dazu ist festzustellen, dass es sich bei den Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine beachtlichen Rechtsquellen handelt (VwGH v. 25.10.2000, Zl. 99/13/0016).

Gegenständlich konnten somit die von der GKK geltend gemachten Beitragsdifferenzen nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da eine eindeutige rechtliche Regelung besteht.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

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