AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L505.1415064.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranischer Staatsangehörige, stellte am 21.01.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der im Anschluss durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte die BF als Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes an, dass sie an einige ihr von der Arbeit bekannte Frauen und Männer die homosexuell gewesen seien, Zimmer vermietet habe, mit der Zeit habe sie sich selbst dafür interessiert, da dies in ihrem Land aus religiöses Gründen streng verboten sei werde sie von den iranischen Behörden verfolgt und sei deshalb geflüchtet, sie habe Angst vor der Todesstrafe.
2. Am 24.01.2008 wurde die BF in der Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich befragt und gab an lesbisch zu sein, sie habe keine Probleme mit dem anwesenden männlichen Referenten und dem männlichen Dolmetscher. Sie sei im Iran verheiratet und habe zwei Kinder geboren. Vor ca. 9 Jahren habe sie mit dem Kartenauflegen und dem Wahrsagen begonnen, dadurch habe sie viele Frauen kennen gelernt, habe nach der Geburt ihres zweites Kindes keine sexuelle Beziehung mehr zu ihrem Ehemann gehabt wobei sie bereits ursprünglich durch ihre eigene Familie unter Druck gesetzt worden sei zu heiraten. Später habe sie lesbische Kundinnen Zimmer in ihrer eigenen Wohnung zur Verfügung gestellt, habe selbst ein Bedürfnis nach Zärtlichkeit und Liebe zu Frauen entdeckt. Sie sei von ihrem Mann erniedrigt worden und habe er sie als "Nicht Frau" bezeichnet. Sie habe über sieben Jahre versucht eine normale Beziehung wegen ihrer Kinder zu führen, dies habe jedoch nicht geklappt, ihre sexuelle Neigung sei aus religiösen Gründen in ihrem Heimatland streng verboten. Eine ihrer Freundinnen habe während einer gleichgeschlechtlichen Handlung Aufzeichnungen mittels Handy gemacht, diese Freundin sei später bei einer Party, bei der es zu laut gewesen sei und auch Alkohol konsumiert worden sei, von der Polizei festgenommen worden, das Handy sei sichergestellt worden und wäre so das besagte Video in die Hände der Polizei gefallen. Ihr Mann habe von diesem Video und ihrer eigenen sexuellen Neigung vor ihrer Flucht nichts erfahren. Sie könne in ihr Heimatland nicht zurückkehren, und befürchte sie, wenn sie nicht von der Regierung selbst umgebracht würde dann würde dies 100 % ihr Ehemann tun, die Ereignisse seien auch für ihn und seine Familie eine Schande, ihr Mann sei sehr religiös, wie überhaupt die gesamte Familie.
3. Am 04.08.2008 wurde die BF vor dem Bundesasylamt Wien neuerlich einvernommen. Die BF widerholte im Wesentlichen die bereits von ihr gemachten Angaben zu ihrem Fluchtgrund und ergänzte diese um weitere Details wobei sie angab, dass in der Zeit wo sie nicht mehr zu Hause gewesen sei Gerichtsbedienstete bei ihr zu Hause gewesen wären und nach Dokumenten von ihr bzw. nach ihr selbst gesucht hätten, dies wäre im November XXXX gewesen. Ihr Bruder habe ihr dies mitgeteilt.
4. Mit Eingabe vom 07.08.2008 erstattete die damalige Rechtsvertreterin der BF eine Stellungnahme in Ergänzung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 04.08.2008. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass gem. dem Iran homosexuelle Handlungen sündhaft und von Gott verpönt sind. Homosexualität gelte im Iran als Abweichung gegen die göttlichen Gesetze und verstoße auch gegen die menschliche Natur und wären laut UNHCR Homosexuelle im Iran in einer besonders gefährdeten Situation.
5. Am 27.02.2009 wurde die BF neuerlich vor dem Bundesasylamt Wien ergänzend einvernommen und wurde sie insbesondere aufgefordert die vollständigen Namen aller Personen anzuführen mit denen sie im Iran sexuellen Kontakt hatte.
6. Mit Verfügung vom 05.03.2009 gab das Bundesasylamt an XXXX einen Auftrag um Recherche im Herkunftsstaat und ersuchte um Erstellung eines Gutachtens zu den Angaben der BF und der behaupteten Verfolgung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung.
7. Mit Eingabe vom 24.06.2009 legte die ehemalige Rechtsvertreterin einen psychotherapeutischen Kurzbefund vor, aus welchem hervorgeht, dass die BF unter Schlafstörungen, Albträumen, immer wiederkehrenden Gedanken über den Verlauf der Katastrophe und unter einem starken Schuldkomplex leide, insbesondere darunter, dass sie die Sexualität mit einer Frau gelebt habe und dass sie die Kinder zurücklassen habe müssen. Die verinnerlichte Homophobie der Bf sei sehr stark ausgeprägt, das heißt die innere Ablehnung eigener homosexueller Anteile sei sehr massiv und gehe mit suizidalen Gedanken einher. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor und werde seitens der Therapeutin angeregt, den vulnerablen psychischen Zustand bei einer weiteren Einvernahme durch Beigabe einer psychologischen Betreuung zu berücksichtigen und im Zuge des Ermittlungsverfahrens das Vorbringen der Patientin entsprechened zu würdigen.
8. Mit 10.05.2010 übermittelte der bestellte Gutachter die Ergebnisse seiner Recherche im Herkunftsstaat Iran.
9. Am 18.05.2010 wurde der BF das Ermittlungsergebnis im Beisein ihrer Vertreterin bekannt gegeben. Die BF verwies unter anderem auf ihren schlechten gesundheitlichen Zustand und darauf, dass die von ihr angegebenen Adressen im Iran, die der Gutachter nicht finden konnte, stimme. Möglicherweise sei die Hausnummer nicht richtig man könne jedoch, wenn man im Gewerbeverzeichnis der Friseure nachschaue, dieses Friseurgeschäft finden.
10. Am 31.05.2010 erstattete die ehemalige Rechtsvertreterin der BF eine ergänzende Stellungnahme und legte eine weitere Bestätigung über den schlechten psychischen Zustand der BF sowie einen Ausdruck einer Stadtkarte über die Lage des von ihr genannten Friseursalons vor.
11. Der Antrag der BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt stellte insbesondere fest, dass die Identität der BF nicht feststehe, sie sei iranische Staatsangehörige, die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig und es könne nicht festgestellt werden, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Neigungen Probleme mit den Behörden gehabt habe. Sie hätte sich bei ihren diesbezüglichen Angaben in Widersprüche verwickelt, zu ihren sexuellen Beziehungen habe sie lediglich unkonkrete Angaben machen können. Auch zu ihren Freundinnen habe sie keine konkreten Angaben machen können und habe die Herkunftslandrecherche ergeben, dass keine ihrer Freundinnen existiere und müsse man davon ausgehen, dass auch das von ihr behauptete Video nicht existent sei.
12. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz fristgerechtBeschwerde und führte insbesondere aus, dass die BF eine gültigen iranischen Führerschein vorgelegt habe aus der ihre Identität ersichtlich sei. Der Behörde seien grundlegende Verfahrensfehler vorzuwerfen, die schriftlichen Stellungnahmen seien völlig unberücksichtigt geblieben.
13. Mit Eingabe vom 22.12.2011 legte die Rechtsvertreterin dem Asylgerichtshof eine weitere Stellungnahme einer Psychotherapeutin unter Anschluss einer Aufstellung der notwendigen Medikation und Sitzungsfrequenz der Therapiemaßnahmen vor.
14. Mit Eingabe vom 17.05.2013 wurde dem Asylgerichtshof die Vollmachtsauflösung zur bisherigen Vertreterin und gleichzeitig die Vollmachterteilung zur neuen Rechtsvertreterin bekannt gegeben.
15. Die neue Rechtsvertreterin übermittelte mit Eingabe vom 10.09.2013 eine weitere Stellungnahme zur aktuellen künstlerischen Tätigkeit der BF, zur politischen Tätigkeit und den sozialen Kontakten insbesondere der Teilnahme der BF an der Regenbogenparade in XXXX im Jahr XXXX und legte eine Fotodokumentation vor.
Mit 02.01.2014 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. Mit Eingabe vom 12.03.2014 wurde seitens der Rechtsvertreterin ein weiteres Vorbringen erstattet und medizinisch / psychologisch / neurologische Befunde vorgelegt sowie ein Schreiben der XXXX Organisation vom 11.03.2014 und auf den schlechten psychischen Zustand der BF hingewiesen. Mit 20.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von Mag. E. W., Betreuerin der BF, unter Hinweis auf die Entbindung der Verschwiegenheitspflicht, ein.
Am 08.05.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im asylbehördlichen Verfahren getätigten Aussagen sowie der von der belangten Behörde erhobenen Beweise und der im Beschwerdeverfahren erstatteten Ergänzungen und vorgelegten weiteren Beweisemittel und der Aussagen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren, iranische Staatsangehörige und reiste im Jänner 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Die Angaben der BF zu ihrem Fluchtgrund werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Demnach steht fest, dass die BF lesbisch ist. Sie war in ihrem Herkunftsland gezwungen ihre sexuelle Neigung zu unterdrücken und ein dem islamischen Regeln entsprechendes Leben zu führen und musste dem Druck ihrer eigenen Familie, einen Mann zu ehelichen und diesem auch Kinder zu gebären, nachkommen. Sie hat auch nach ihrer Einreise in Österreich lange gezögert ihrer sexuellen Orientierung nachzugeben und hat mehrfach fachärztlichpsychiatrische Hilfe insbesondere nach einem Suizidversuch in Anspruch nehmen müssen. Die Teilnahme an der Regenbogenparade XXXX war ein erster selbstbewusster Versuch der BF ihre eigene sexuelle Identität anzuerkennen und auch öffentlich zu machen. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist gegeben und konnte durch medikamentöse Behandlung eine Besserung der ursprünglichen Symptomatik erreicht werden. Die BF versucht durch sogenannte "lesbische Kunst" in Form von Gemälden die sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass sie im besonderen Maß weibliche Formen und weibliche Sexualität behandeln, ihre sexuelle Ausrichtung auch künstlerisch umzusetzen und fand bereits eine öffentliche Ausstellung ihrer Bilder statt. Sie hat in Österreich eine feste Verbindung, die sie selbst als Lebensgemeinschaft sieht, zu einer Frau eingegangen.
1.3. Zum Herkunftsland Iran werden ergänzend nachstehende Feststellungen, basierend auf dem aktuellen und unbedenklichen Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014 getroffen:
1. Staatliche Repressionen
Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können.
Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.
Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar sind alternativ auch die Amputation von Gliedmaßen und die Verbannung vorgesehen, diese wurden jedoch in der jüngeren Vergangenheit in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Nur wenn die Absicht des Schuldigen nicht die schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung war, kann das Gericht auch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe verhängen.
Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sabb-on-Nabi": "Verunglimpfung des Propheten") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.
Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten:
- "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in
der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll.
- "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für
die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen.
Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung
bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten
religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen.
Die "Taazirat"-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen.
Während für Hudud- und Qesas- Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.
Die seit Juli 2008 diskutierte Strafrechtsnovelle ist im Juni 2013 in Kraft getreten. Verschiedene Unstimmigkeiten zwischen Parlament und Wächterrat waren verantwortlich für die Dauer der Überarbeitung. Entgegen anfänglicher Erwartungen ist die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Die bedeutendsten Änderungen wurden im Bereich des Jugendstrafrechts vorgenommen.
Die Straffähigkeit von Kindern und Jugendlichen wurde neu definiert und eine Reihe von Alternativstrafen für Jugendliche wurde festgelegt. Für Kinder im Alter von 9 bis 15 kommen
seitdem nur noch alternative Strafen, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die
Unterbringung in einer Besserungsanstalt in Frage. Auch nach dem neuen Strafrecht weiterhin möglich ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige, allerdings hat der Richter einen größeren Spielraum, die mangelnde Reife des Täters festzustellen und statt der Todesstrafe Haftoder Geldstrafen zu verhängen.
Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, die unmittelbaren Vorgesetzten oder die Exekutive beeinflusst werden. Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend.
Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch
nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils, weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch.
Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (vgl. Abschnitt I.4). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial ist nicht möglich. Anwälte werden in vielen Fällen durch unvollständige Gerichtsakten oder durch verspätete bzw. sehr kurze Überlassung der Akten an einer effektiven Verteidigung gehindert. Politische Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt,
obwohl die Verhandlungen nach iranischem Recht frei zugänglich sein müssten. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es sind zahlreiche Berichte bekannt geworden, die von durch Folter und psychischen Druck erzwungenen Geständnissen berichten. Viele ehemalige Gefangene berichten, sie seien Schlägen, Elektroschocks, Vergewaltigung oder entsprechenden Drohungen ausgesetzt gewesen. Manche seien in engen Räumen eingesperrt oder kopfüber aufgehängt worden, um Geständnisse abzulegen. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Das Einlegen von Rechtsmitteln wird dadurch erschwert, dass der Angeklagte und sein Anwalt das Protokoll der Hauptverhandlung nicht einsehen können oder ihnen das Urteil erst Wochen nach der Entscheidung mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird.
Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitigen Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen.
Damit scheint die Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren.
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen ausgesprochen.
Homosexuelle Handlungen zwischen Männern werden strafrechtlich verfolgt (Art. 232-241 iStGB). Als Regelstrafe ist die Todesstrafe vorgesehen. Geringere Strafen in Form von Peitschenhieben sind in weniger schweren Fällen vorgesehen (z.B. Küssen oder Umarmen).
Gemäß Art. 234 des neuen iranischen StGB droht dem "aktiven" Part nicht mehr die Todesstrafe, sofern er unverheiratet ist bzw. aus anderen Gründen keinen Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau haben kann, stattdessen wird er mit 100 Peitschenhieben bestraft. Homosexuelle Handlungen zwischen Frauen werden mit bis zu 100 Peitschenhieben, bei der vierten Verurteilung mit der Todesstrafe geahndet (Art. 237).
Die letzten, dem Auswärtigen Amt bekannten und durch die iranische Justizverwaltung bestätigten Fälle, sind die am 04. September 2011 in Ahvaz wegen homosexueller Handlungen erfolgten Hinrichtungen von 3 Männern, deren Namen nicht veröffentlicht wurden. Ihnen sei darüber hinaus auch Entführung und Raub vorgeworfen worden.
Derzeit sitzen in einem iranischen Gefängnis vier Männer ein, denen die Hinrichtung wegen des Vorwurfs homosexueller Handlungen droht. Nach Informationen des Auswärtigen Amts wurden in den vier Fällen noch keine Hinrichtungstermine festgelegt. Die Todesstrafen für die vier Personen wurden im Mai 2012 vom obersten Gerichtshof bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die BF hat in den Einvernahmen beim Bundesasylamt ausführlich, plausibel und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei die Ereignisse dargelegt welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes veranlasst haben. Die vorliegenden Bestätigungen insbesondere die ärztlichen Bestätigungen über dem psychischen Zustand der BF als auch die vorliegenden Schreiben der Organisation XXXX, das Fotomaterial zur künstlerischen Tätigkeit sowie die Ausführungen ihrer Betreuerin Mag. E. W. vom 20.03.2014 und der ergänzenden Angaben der BF im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben ein abgerundetes in sich stringentes Bild der BF, wonach diese sehr lange gerungen hat eine sexuelle Identität zu gewinnen und für sich einzugestehen. ihr Verhalten im Iran spiegelt, vor dem Hintergrund der strengen religiösen Vorschriften und dem Umgang mit diesen durch die iranischen Behörden die Realität und für sie einzig mögliche Verhaltensweise wieder. Dem Vorbringen der BF wird daher ausdrücklich die Glaubwürdigkeit zugesprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2. Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer, wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem in Artikel 1 Abschnitt A 2 der GFK genannten Grund nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit- die iranische Regierung übt Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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