AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L503.2306191.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 06.11.2024 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2024, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 6.11.2024 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 11.10.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.
Begründend führte das AMS aus, es habe am 11.10.2024 Kenntnis darüber erlangt, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma A. ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schreiben vom 29.11.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.11.2024. In seiner Beschwerde führte der BF aus, das Stellenangebot der Firma A. sei ihm seitens des AMS am 5.10.2024 zugestellt worden. In der Stellenbeschreibung sei gestanden, dass er seine schriftliche Bewerbung inklusive Lebenslauf per E-Mail an XXXX zu Handen von Frau Mag. XXXX schicken solle, was er auch gemacht habe; mit E-Mail vom 11.10.2024 habe er die geforderten Unterlagen an besagte E-Mail-Adresse versendet. Er habe danach weder etwas vom AMS noch von der Firma selbst in Bezug auf die Bewerbung gehört. Der BF beantragte die Aufhebung des Bescheids, die Zuerkennung der Notstandshilfe sowie die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
3. Mit Parteiengehör vom 4.12.2024 wies das AMS den BF darauf hin, dass ihm das verfahrensgegenständliche Stellenangebot per RSa übermittelt worden sei und er dieses am 4.10.2024 übernommen habe. Das Stellenangebot sei ihm im Rahmen einer Vorauswahl angeboten worden. Explizit sei ausgeführt worden, dass er seine schriftliche Bewerbung inklusive Lebenslauf per E-Mail an XXXX zHd. Frau XXXX senden müsse. Am 11.10.2024 habe das Service für Unternehmen des AMS rückgemeldet, dass bis dato keine Bewerbung eingelangt sei. Daraufhin sei der BF mit Schreiben vom 11.10.2024 zu einer persönlichen Vorsprache zum AMS am 30.10.2024 geladen worden und er habe infolgedessen am 22.10.2024 dem AMS telefonisch mitgeteilt, er habe sich noch an jenem Tag, an dem er den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, beworben, er habe dann aber einen Anruf bekommen, dass die Stelle bereits besetzt sei; im weiteren Gesprächsverlauf habe er dann jedoch eingeräumt, dass er die Bewerbung doch später, am 9.10.2024 oder 11.10.2024, gesendet habe, wobei er sich nicht mehr sicher sei. Dem BF sei im Telefonat aufgetragen worden, den Screenshot seiner Bewerbung zu übermitteln. Den Screenshot als Nachweis habe der BF bis dato nicht vorgelegt.
Der BF habe dann am 30.10.2024 persönlich beim AMS vorgesprochen und hierbei demgegenüber niederschriftlich angegeben: „Ich habe direkt angerufen bei der Firma, der Herr sagte mit derzeit brauchen sie mich nicht, falls doch werden sie sich melden bei mir, weil ich die italienische Küche nicht kenne. Deshalb habe ich keine schriftliche Bewerbung mehr gesendet“.
Es sei unstrittig, dass der BF das verfahrensgegenständliche Stellenangebot erhalten habe. Auch sei unstrittig, dass der BF Erfahrung als Kellner habe. Festzuhalten sei zudem, dass die Stelle mit 11.10.2024 besetzt worden sei.
Zu seinem Vorbringen in der Niederschrift vom 30.10.2024, dass er direkt bei der Firma Cafe A. KG angerufen habe, fordere das AMS den BF auf, bis zum 17.12.2024 Folgendes bekanntzugeben bzw. folgende Nachweis zu erbringen:
• Wann haben Sie mit wem unter welcher Telefonnummer Kontakt aufgenommen?
• Was war der genaue Gesprächsinhalt?
• Telefonprotokoll, aus welchem das Telefonat, Telefonnummer und die Dauer des Telefonats hervorgehen?
Zu seinem Vorbringen, dass er eine Bewerbung per Mail abgesetzt habe, fordere das AMS den BF auf, bis zum gesetzten Termin einen Nachweis über seine Bewerbung zu erbringen, aus welchem hervorgeht, wann er die Bewerbung an welche Mailadresse abgesetzt und wie er sich beworben habe (Anschreiben, Lebenslauf, usw.).
4. Am 18.12.2024 übermittelte der BF dem AMS (lediglich) Screenshots seines Lebenslaufs, der Bewerbung auf die gegenständliche Stelle sowie seines Mail-Ausgangs, aus dem hervorgeht, dass er die erwähnten Unterlagen am 11.10.2024 um 07:55 Uhr an die Adresse XXXX übermittelt hat. Eine sonstige Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben.
5. Mit Bescheid vom 18.12.2024 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 6.11.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Nach Darstellung des Verfahrensgangs, wie er bereits oben im Rahmen des Parteiengehörs vom 4.12.2024 (Punkt 3.) wiedergegeben wurde, traf das AMS folgende Feststellungen:
Der BF beziehe seit 27.2.2023 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Das AMS habe ihm am 30.9.2024 eine Beschäftigung als Kellner bei der Firma Cafe A. KG in Linz, Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden, Arbeitszeiten nach Absprache im Rahmen der Öffnungszeiten Mo – Fr von 11:00 bis 04:00 Uhr (Samstag und Sonntag Ruhetag), mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Das verbindliche Stellenangebot sei dem BF im Rahmen einer Vorauswahl angeboten worden. Seine schriftliche Bewerbung inklusive Lebenslauf sollte an die E-Mail-Adresse XXXX zHd. Frau XXXX ergehen. Der BF habe das verbindliche Stellenangebot am 4.10.2024 übernommen.
Das Service für Unternehmen des AMS habe am 11.10.2024 rückgemeldet, dass vom BF bis dato keine Bewerbung eingelangt sei. Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil vom BF keine (gemeint wohl: rechtzeitige, Anmerkung des BVwG) Bewerbung getätigt worden sei. Der BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht und seien auch im Ermittlungsverfahren derartige Umstände nicht festgestellt worden.
Beweiswürdigend verwies das AMS insbesondere auf das Stellenangebot mit dem dargestellten Inhalt und dem vorliegenden Zustellnachweis (RSa), aus dem die Übernahme des Stellenangebots durch den BF am 4.10.2024 hervorgehe. Der BF habe nunmehr selbst einen Screenshot seines Bewerbungs-E-Mails vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er dieses (erst) am 11.10.2024 abgesendet hat. Seine insofern verspätete Bewerbung sei unzweifelhaft kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Rechtsprechung betreffend den Vereitelungstatbestand nach§ 10 AlVG aus, die vom BF vorgenommene Bewerbung sei im Sinne der Rechtsprechung als verspätet zu werten und es liege somit eine kausale Verteilungshandlung im Sinne von § 10 AlVG vor.
6. Mit Schreiben vom 3.1.2025 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf sein Beschwerdevorbringen verwies und ergänzend angab, es habe sich bei einem persönlichen Termin beim AMS am 20.12.2024 herausgestellt, dass das AMS seine E-Mail-Adresse nicht richtig gespeichert habe, zumal ein „e“ gefehlt hätte. Dies sei wohl auch der Grund dafür gewesen, warum die von ihm an das AMS übermittelten E-Mails nicht zugeordnet hätten werden können. Beantragt wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
7. Am 20.1.2025 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 30.9.2024 übermittelte das AMS dem BF, einem Bezieher von Notstandshilfe, per RSa ein Stellenangebot als Kellner bei der Firma Cafe A. KG in Linz, Teilzeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden, Arbeitszeiten nach Absprache im Rahmen der Öffnungszeiten Mo – Fr von 11:00 bis 04:00 Uhr (Samstag und Sonntag Ruhetag), mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung sowie Bereitschaft zu Überzahlung und forderte ihn zur umgehenden Bewerbung auf. Die Personalvorauswahl erfolge im Auftrag des Unternehmens durch das AMS und möge der BF seine schriftliche Bewerbung inklusive Lebenslauf an die E-Mail-Adresse XXXX zHd. Frau XXXX übermitteln.
Das Stellenangebot hat der BF nachweislich am 4.10.2024 persönlich übernommen.
1.2. Eine Bewerbung auf die Stelle hat der BF (erst) mit E-Mail vom 11.10.2024 um 07:55 Uhr vorgenommen. Die Stelle war am selben Tag besetzt worden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die unter Punkt 1.1. zum Stellenangebot vom 30.9.2024 und dessen Übermittlung getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Angemerkt sei lediglich, dass der BF in seiner Beschwerde erwähnt, das Stellenangebot sei ihm am 5.10.2024 zugestellt worden. Aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis (RSa) geht jedoch eine persönliche Übernahme durch den BF (bereits) am 4.10.2024 hervor.
2.3. Dass der BF die Bewerbung auf die Stelle (erst) mit E-Mail vom 11.10.2024 um 07:55 Uhr vorgenommen hat, folgt aus dem eigenen Vorbringen des BF im Beschwerdeschriftsatz vom 29.11.2024 („Mit E-Mail vom 11. Oktober habe ich die geforderten Unterlagen an besagte E-Mail-Adresse versendet“) und dem am 18.12.2024 im Zuge des Parteiengehörs vorgelegten Screenshot seines E-Mail-Postausgangs, demzufolge das E-Mail am 11.10.2024 um 07:55 Uhr versendet wurde. Das ursprünglich mit Niederschrift vom 30.10.2024 erstattete Vorbringen, wonach er bei der Firma „direkt angerufen“ habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er „derzeit nicht gebraucht“ werde, weil er „die italienische Küche nicht kenne“ und weshalb er „keine schriftliche Bewerbung mehr gesendet“ habe, hat der BF im Übrigen im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr aufrechterhalten und hat sich diese ursprüngliche Rechtfertigung durch sein später erstattetes Vorbringen und die Vorlage seines Bewerbungs-E-Mails vom 11.10.2024 als erwiesenermaßen falsch erwiesen. Dass die Stelle am 11.10.2024 besetzt wurde, folgt aus den diesbezüglichen Ausführungen des AMS.
Keinerlei Bedeutung kommt vor dem Hintergrund, dass der BF seine Bewerbung erwiesenermaßen (erst) am 11.10.2024 übermittelt hat, seinem nunmehr im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen zu, es habe sich bei einem persönlichen Termin beim AMS am 20.12.2024 herausgestellt, dass das AMS seine E-Mail-Adresse nicht richtig gespeichert habe, zumal ein „e“ gefehlt hätte und dass dies wohl auch der Grund dafür gewesen sei, dass die von ihm an das AMS übermittelten E-Mails nicht zugeordnet hätten werden können, wobei dies auch zur gegenständlichen Sperre geführt hätte. So erging die Rückmeldung (durch das Service für Unternehmen des AMS), dass sich der BF nicht beworben hat, am 11.10.2024, und hat der BF seine Bewerbung (nachweislich erst) an jenem 11.10.2024 übermittelt, sodass hier durchaus eine Überschneidung denkbar und es nachvollziehbar ist, dass die negative Rückmeldung erfolgte, zumal eben bis zum 11.10.2024 keine Bewerbung eingelangt war. Inwiefern eine allenfalls beim AMS falsch gespeicherte E-Mail-Adresse des BF in Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt steht, erhellt in keiner Weise, wobei erwiesen ist, dass der BF seine Bewerbung (erst) am 11.10.2024 übermittelt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Verlust der Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
3.3.3.2. Konkret wurde dem BF vom AMS am 30.9.2024 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Kellner bei der Firma Cafe A. KG in Linz (20 Wochenstunden, kollektivvertragliche Entlohnung mit Bereitschaft zu Überzahlung) übermittelt und wurde der BF zur „sofortigen“ Bewerbung im Wege der näher genannten E-Mail-Adresse aufgefordert (Personalvorauswahl durch das AMS). Dieses – per RSa übermittelte – Stellenangebot hat der BF am 4.10.2024 nachweislich persönlich übernommen.
Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden vom BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.
3.3.3.3. Ungeachtet der persönlichen Übernahme des Stellenangebots am Freitag, dem 4.10.2024 hat sich der BF erst am darauffolgenden Freitag, dem 11.10.2024 auf die Stelle beworben und somit eine ganze Arbeitswoche verstreichen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.9.2012, 2011/08/0177, mit weiteren Judikaturhinweisen). Durch seine (zu) lange Untätigkeit hat der BF somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt. An der Kausalität der dargestellten Vereitelungshandlung bestehen keine Zweifel, wurde die Stelle doch mit 11.10.2024 besetzt. Zudem musste dem BF klar gewesen sein, dass er durch seine Untätigkeit die Chancen auf Erlangung der Stelle erheblich schmälert, wenn nicht überhaupt zunichtemacht, sodass zumindest bedingter Vorsatz zu bejahen ist.
Folglich wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen (42 Tagen) gemäß § 10 AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.3.3.4. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, steht der BF weiterhin im Bezug von Notstandshilfe; er hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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