AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:L503.2304730.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 01.10.2024 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2024, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 1.10.2024 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 26.7.2024 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma „ Trafik XXXX e.U. “ ohne triftigen Grund vereitelt. Nachweise über die nach ihren eigenen Angaben erfolgte postalische Bewerbung könne die BF nicht vorlegen. Laut Vermittlungsvorschlag sei eine Bewerbung per Mail an die E-Mail-Adresse „ XXXX “ unter Angabe der Auftragsnummer XXXX und des Kürzels XXXX gefordert gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schreiben vom 26.10.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 1.10.2024. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe am 20.7.2024 per Post eine Stellenbewerbung an Frau XXXX / Trafik XXXX e.U . gesendet. Aus diesem Schreiben gehe definitiv hervor, dass sich die BF über einen Rückruf von Frau XXXX gefreut hätte, um vorweg telefonisch eine Vorstellung zu vereinbaren. Am 7.10.2024 habe die BF dann an die E-Mail-Adresse XXXX unter der angegebenen Auftragsnummer und dem Kürzel XXXX „genau nochmals diese Bewerbung mit Lebenslauf im Anhang übermittelt.“ Die BF habe auch immer wieder darauf aufmerksam gemacht, dass sie persönlich über keinen Computer verfüge und über einen Zuschuss zur Anschaffung eines solchen angesucht habe, da sie sich in ihrer Situation keinen leisten könne. Bezüglich der EDV sei sie „von externen Kollegen abhängig“.
3. Mit Schreiben vom 4.11.2024 gewährte das AMS der BF Parteiengehör.
Darin führte das AMS insbesondere aus, es habe der BF am 17.7.2024 eine Beschäftigung als Trafikverkäuferin (28 Wochenstunden) bei der Firma Trafik XXXX in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten (Auftragsnummer XXXX ). Laut Seite 1 der Stellenzuweisung habe das AMS die BF wie folgt informiert:
„Für dieses Stellenangebot übernehmen wir im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl. Richten Sie daher Ihre Bewerbung bitte direkt an uns. Wir klären, ob Ihre Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist. Ist das der Fall, leiten wir Ihre Bewerbung an das Unternehmen weiter. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nutzen Sie dazu Ihr eAMS Konto oder rufen Sie unsere ServiceLine unter XXXX .“
Laut Seite 3 der Stellenzuweisung sei die BF aufgefordert worden, ihre schriftliche Bewerbung per E-Mail an XXXX zu richten:
„!!! ACHTUNG: Bitte führen Sie im Mail-Betreff unbedingt die Auftragsnummer XXXX UND das Kürzel XXXX an!!! Ohne Auftragsnummer UND Kürzel kann Ihre Bewerbung nicht zugeordnet werden.“
Am 24.7.2024 habe die BF über die AMS-Serviceline gemeldet, dass sie sich per Post beworben habe. Am 26.7.2024 sei hingegen die Rückmeldung des Services für Unternehmen eingelangt, dass sich die BF nicht beworben habe.
Am 31.7.2024 habe die BF bei der ServiceLine angerufen und darauf hingewiesen, dass mit ihr vereinbart worden sei, dass sie Bewerbungen per Post sendet, da sie per Mail keine Bewerbungen schicken könne; sie habe nicht gesehen, dass die Bewerbung hier nur per E-Mail erfolgen könne und folglich habe sie die Bewerbung per Post direkt an die Trafik gesendet. Die Beraterin der BF habe hierzu allerdings einen Aktenvermerk eingetragen, wonach mit der BF lediglich besprochen worden sei, dass das AMS ihr Stellenangebote per Post zusendet.
Nach Wiedergabe der niederschriftlichen Angaben der BF vom 20.8.2024 („Ich habe meine Bewerbung mit der Post direkt an den Dienstgeber geschickt. Ich habe keinen Computer und keine Mailadresse. Für die Bewerbung hat mir ein Freund geholfen“) und des Beschwerdevorbringens der BF führte das AMS sodann wie folgt aus:
Laut der von ihr vorgelegten Bewerbung habe sich die BF am 20.7.2024 postalisch bei der Trafik XXXX , z. Hd. Frau XXXX , beworben. Das vorrangige Problem bei ihrer Bewerbung sei nicht, dass sie sich postalisch anstatt per E-Mail beworben habe, sondern dass sie die Bewerbung direkt an den Betrieb anstatt an das AMS gerichtet habe. Die BF sei laut Inserat ausdrücklich informiert worden, dass das AMS mit der Vorauswahl beauftragt wurde und daher die Bewerbung an das AMS zu richten gewesen sei. Eine Bewerbung direkt an den Betrieb sei nicht gewünscht gewesen und sei diese wohl schon aus diesem Grund nicht beachtet worden. Dazu komme, dass die BF ihre Bewerbung an eine Frau XXXX gerichtet habe. Für das AMS sei nicht nachvollziehbar, warum die BF Frau XXXX als Ansprechperson nennt und woher der Name stammt. Dieser scheine in der Stellenzuweisung nicht auf. Die Eigentümerin der Trafik XXXX heiße Frau XXXX .
Es sei im Übrigen nicht erforderlich, dass die BF über einen eigenen Computer verfügt oder sich an Freunde wendet, da sie zu den AMS-Öffnungszeiten jederzeit die KundInnen PCs bei der AMS Geschäftsstelle XXXX und beim AMS Jobexpress beim Linzer Hauptbahnhof nutzen könne. Aufgrund ihrer Berufserfahrung als Restaurantleiterin (15 Jahre) und gerichtlich bestellte Kuratorin und Geschäftsleiterin in der Verlassenschaft XXXX (2 Jahre) gehe das AMS davon aus, dass die BF zumindest über grundlegende EDV-Kenntnisse verfüge. Bei Fragen zur Bewerbung wäre die BF verpflichtet gewesen, sich an das AMS, z. B. ihre Beraterin oder die in der Stellenzuweisung genannte Ansprechperson Hr. XXXX zu wenden. Die BF hätte mit ihm z. B. die Möglichkeit abklären können, ihre Bewerbung in Papierform beim AMS abzugeben. Das AMS könne der BF auch Unterstützung beim Verfassen der Bewerbung anbieten.
Die BF gebe in ihrer Beschwerde schließlich an, dass sie sich nachträglich am 7.10.2024 per E-Mail beworben habe. Nach Rücksprache mit Hr. XXXX sei jedoch am 7.10.2024 keine Bewerbung für die Trafik XXXX eingelangt, sondern eine Bewerbung für die Trafik XXXX (Auftragsnummer XXXX ). Die Bewerbung am 7.10.2024 wäre jedoch ohnehin nicht mehr berücksichtigt worden, da die Trafik XXXX die Stelle am 1.10.2024 als besetzt gemeldet habe.
Die BF könne dazu bis spätestens 20.11.2024 schriftlich Stellung nehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 18.11.2024 gab die BF an, sie habe die Bewerbung mit der Auftragsnummer XXXX (gemeint: am 20.7.2024, Anmerkung des BVwG) postalisch versendet und (gemeint: am 7.10.2024, Anmerkung des BVwG) per E-Mail fälschlicherweise eine falsche Auftragsnummer eingetragen, das Kürzel XXXX sei aber korrekt gewesen. Sie denke, dass diese Situation durch dieses Missverständnis „und die nicht verfügbare zeitnahe Abklärung“ entstanden sei. Daher wäre es erfreulich, wenn diese Angelegenheit menschlichen Versagens kulant geregelt werden könnte. Sie nehme im Übrigen nun den EDV-Support z. B. am XXXX in Anspruch, um hier die Kommunikationstechnologie zu lernen.
5. Mit Bescheid vom 25.11.2024 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 1.10.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Nach Darstellung des Verfahrensgangs, wie er bereits im Parteiengehör vom 4.11.2024 wiedergegeben ist (siehe oben Punkt 3.), traf das AMS folgende Feststellungen:
Die BF beziehe seit 2.3.2024 Arbeitslosengeld. Sie habe Berufserfahrung als Trafikverkäuferin.
Das AMS habe der BF am 17.7.2024 eine Beschäftigung (28 Wochenstunden) als Trafikverkäuferin bei der Firma Trafik XXXX in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofort möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten (Auftragsnummer XXXX ). Laut Stellenzuweisung sei die BF ausdrücklich informiert worden, dass die Bewerbung im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens an das AMS zu richten sei und nicht an den Betrieb. Die BF habe ihre Bewerbung dennoch direkt an die Adresse der Dienstgeberin, zu Handen einer Frau XXXX , geschickt. Die Eigentümerin der Trafik am Markt heiße jedoch Frau XXXX . Das AMS könne nicht nachvollziehen, woher der Name XXXX stammt, da dieser weder im Stelleninserat noch bei einer Suche im Internet im Zusammenhang mit der Trafik XXXX aufscheine. Die BF habe im Verfahren keine Erklärung dazu abgegeben. Ihre Bewerbung sei folglich ins Leere gegangen und die Beschäftigung sei nicht zustande gekommen.
Am 1.10.2024 habe die Trafik XXXX dem AMS gemeldet, dass die Stelle besetzt worden sei. Bei der von der BF genannten nachträglichen Bewerbung vom 7.10.2024 habe es sich jedoch um ihre Bewerbung bei der Trafik XXXX (mit Auftragsnummer XXXX ) gehandelt. Ihre Bemühungen nach dem 1.10.2024 seien aber ohnehin nicht relevant, da die Stelle mit diesem Tag als besetzt gemeldet worden sei.
Die BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden.
Beweiswürdigend merkte das AMS an, der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung zu § 10 AlVG aus, die Beschäftigung bei der Trafik XXXX sei nicht zustande gekommen, weil die BF sich nicht an die vorgegebenen Bewerbungsmodalitäten gehalten haben. Sie habe ihre Bewerbung direkt an den Betrieb geschickt, obwohl sie laut Inserat ausdrücklich aufgefordert worden sei, die Bewerbung im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens an den zuständigen Mitarbeiter des AMS zu schicken. Dazu komme, dass die BF ihre Bewerbung an eine Frau XXXX gerichtet habe, die in keinem Zusammenhang mit der Trafik XXXX stehe. In ihrer Beschwerde wende die BF im Wesentlichen ein, dass sie über keinen Computer verfüge und Unterstützung beim Verfassen von Bewerbungen brauche. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass die BF über einen eigenen Computer verfügt oder sich an Freunde wendet, da sie zu den AMS-Öffnungszeiten jederzeit die KundInnen PCs beim AMS nutzen könne. Bei Fragen zur Bewerbung wäre sie verpflichtet gewesen, sich an das AMS, z. B. ihre Beraterin oder die in der Stellenzuweisung genannte Ansprechperson, zu wenden. Das AMS anerkenne, dass die BF Unterstützung beim Verfassen von Bewerbungen braucht, weshalb sie seit 4.11.2024 vom Frauenberufszentrum ( XXXX GmbH) unterstützt werde. Im gegenständlichen Verfahren sei jedoch nicht die Textierung ihres Bewerbungsschreibens der Grund für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, sondern ihr sorgfaltswidriges Handeln, das Stelleninserat nicht genau zu lesen und die Bewerbung an die völlig falsche Adressatin und somit ins Leere zu senden. Ab 26.7.2024 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit für 42 Tage kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
6. Mit Schreiben vom 6.12.2024 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin monierte sie, ihre AMS-Betreuerin Frau XXXX habe ihr mitgeteilt, dass sich Frau XXXX über ihre Bewerbung per Post beschwert hätte, was insofern dubios sei, als das AMS argumentiere, dass es keine Frau XXXX gebe. „Rätselhafterweise“ werde mit Schreiben (gemeint: dem Ausgangsbescheid) vom 1.10.2024 die Einstellung des Bezuges damit begründet, dass die BF die postalische Bewerbung nicht habe nachweisen können. Sie fühle sich durch die Vorgangsweise des AMS „diskriminiert und denunziert“.
Beigelegt wurde von der BF – neben dem Ausgangsbescheid vom 1.10.2024 – ein Auszug aus einer Abfrage auf der Homepage von „ XXXX “, in welchem Frau XXXX als Ansprechpartner der Trafik XXXX genannt wird.
7. Am 19.12.2024 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das AMS hat der BF am 17.7.2024 ein Stellenangebot der Trafik XXXX e. U. übermittelt (Trafikverkäufer/in, Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 28 Wochenstunden, 2.124,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung).
Im Zuweisungsschreiben des AMS wird einleitend sogleich wie folgt ausgeführt:
„Für dieses Stellenangebot übernehmen wir im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl. Richten Sie daher Ihre Bewerbung bitte direkt an uns. Wir klären, ob Ihre Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist. Ist das der Fall, leiten wir Ihre Bewerbung an das Unternehmen weiter. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“
Im Stellangebot selbst wird dann unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Das Arbeitsmarktservice Linz unterstützt uns bei der Stellenbesetzung durch eine Vorauswahl der Bewerber/innen. Ihre schriftliche Bewerbung senden Sie daher per E-Mail an: XXXX !!!ACHTUNG: Bitte führen Sie im Mail-Betreff unbedingt die Auftragsnummer XXXX UND das Kürzel XXXX an!!! Ohne Auftragsnummer UND Kürzel kann Ihre Bewerbung nicht zugeordnet werden.“
1.2. Die BF hat sich weder wie ausdrücklich gefordert per E-Mail, noch postalisch im Wege des AMS XXXX beworben.
Vielmehr hat sie am 20.7.2024 ein (sehr knappes) Bewerbungsschreiben, in dem sie die Auftragsnummer wiedergab und angab, sie wolle sich „nach einer Stellenzuschreibung des AMS Linz“ „für Ihre vakante Arbeitsstelle bewerben“, wobei der „Lebenslauf dem AMS Linz aufliegt“ und sie sich auf eine telefonische Rückmeldung freuen würde, per Post an die Trafik XXXX / Frau XXXX übermittelt.
1.3. Die im Bewerbungsschreiben genannte Adressatin Frau XXXX hatte die Trafik XXXX (nur) bis 26.7.2023 geführt. Seit 27.7.2023 wird die Trafik von Frau XXXX geführt und steht Frau XXXX seither in keinerlei Zusammenhang mehr mit der Trafik XXXX .
1.4. Die Beschäftigung kam nicht zustande.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie seitens des BVwG ergänzend durch eine Firmenbuchabfrage, eine Abfrage der über die Trafik XXXX e.U. auf Google auffindbaren Informationen sowie durch eine Einsichtnahme in das – auch von der BF ins Treffen geführte – Portal „ XXXX “.
2.2. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot und den darin geforderten Bewerbungsmodalitäten ergeben sich unmittelbar aus ebendiesem. Dass die BF am 20.7.2024 ein (sehr knappes) Bewerbungsschreiben, in dem sie die Auftragsnummer wiedergab und angab, sie wolle sich „nach einer Stellenzuschreibung des AMS Linz“ „für Ihre vakante Arbeitsstelle bewerben“, wobei der „Lebenslauf dem AMS Linz aufliegt“ und sie sich auf eine telefonische Rückmeldung freuen würde, per Post an die Trafik XXXX / Frau XXXX übermittelt hat, folgt aus dem eigenen Vorbringen der BF und dem im Akt erliegenden Schreiben der BF vom 20.7.2024 an die Trafik XXXX / Frau XXXX .
2.3. Dass die im Bewerbungsschreiben der BF vom 20.7.2024 genannte Adressatin Frau XXXX die Trafik XXXX (nur) bis 26.7.2023 geführt hat und seit 27.7.2023 die Trafik von Frau XXXX geführt wird, folgt unmittelbar aus einer Firmenbuchabfrage seitens des BVwG und geht dies auch ergänzend im Rahmen einer Abfrage über die Google-Suchmaschine hervor. Frau XXXX steht seit 27.7.2023 somit in keinerlei Zusammenhang mehr mit der Trafik XXXX . Richtig ist allerdings – worauf die BF auch hinweist und einen entsprechenden Screenshot in Vorlage brachte –, dass bei einer Abfrage über das Portal „ XXXX “ die (völlig veraltete) Information aufscheint, wonach Frau XXXX die Inhaberin der Trafik sei.
2.4. Dass die Beschäftigung nicht zustande gekommen ist, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes.
3.3.3.2. Konkret wurde der BF vom AMS am 17.7.2024 ein Stellenangebot der Trafik XXXX e. U. übermittelt (Trafikverkäufer/in, Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 28 Wochenstunden, 2.124,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung). Gegen die Zumutbarkeit dieser Stelle wurden von der BF keine Einwände vorgebracht und bestehen auch in objektiver Hinsicht keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle.
Im Zuweisungsschreiben des AMS wird einleitend sogleich wie folgt ausgeführt:
„Für dieses Stellenangebot übernehmen wir im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl. Richten Sie daher Ihre Bewerbung bitte direkt an uns. Wir klären, ob Ihre Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist. Ist das der Fall, leiten wir Ihre Bewerbung an das Unternehmen weiter. Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben.“
Im Stellangebot selbst wird dann unter anderem wie folgt ausgeführt:
„Das Arbeitsmarktservice Linz unterstützt uns bei der Stellenbesetzung durch eine Vorauswahl der Bewerber/innen. Ihre schriftliche Bewerbung senden Sie daher per E-Mail an: XXXX !!!ACHTUNG: Bitte führen Sie im Mail-Betreff unbedingt die Auftragsnummer XXXX UND das Kürzel XXXX an!!! Ohne Auftragsnummer UND Kürzel kann Ihre Bewerbung nicht zugeordnet werden.“
Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat die BF diesen mehrmals und unmissverständlich vorgegebenen Bewerbungsweg nicht befolgt. Das AMS hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der bloße Umstand, dass die BF das Bewerbungsschreiben per Post anstatt per E-Mail versendet hat, noch nicht als entsprechende Vereitelungshandlung zu werten wäre. Die BF hat im Verfahren ins Treffen geführt, dass sie über keinen eigenen Computer verfüge und für elektronische Belange folglich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Zwar hat das AMS diesbezüglich eingewandt, dass die Möglichkeit bestehe, PCs beim AMS zu benützen und dass die BF auch sonst Hilfe beim AMS erhalten könne. Letztlich kann aber im konkreten Fall der bloße Umstand, dass die BF die Bewerbung per Post übermittelt hat, dem Grunde nach noch als entsprechende, auf die Erlangung der Stelle gerichtete Handlung gewertet werden, auch wenn ausdrücklich ein anderer Bewerbungsweg vorgeschrieben war.
Als klare Vereitelungshandlungen sind jedoch folgende Umstände in ihrer Gesamtheit zu werten:
So erhellt zum einen in keiner Weise, warum die BF ihre Bewerbung – wenn auch per Post – nicht wie in der Stellenausschreibung mehrmals betont (z. B. „Für dieses Stellenangebot übernehmen wir im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl. Richten Sie daher Ihre Bewerbung bitte direkt an uns. Wir klären, ob Ihre Qualifikationen und Kompetenzen den Anforderungen entsprechen und eine Bewerbung aussichtsreich ist. Ist das der Fall, leiten wir Ihre Bewerbung an das Unternehmen weiter“) an das AMS (Service für Unternehmen) übermittelt hat. Das diesbezügliche Verhalten der BF kann nur so gedeutet werden, dass sie dem Stellangebot wenig Beachtung geschenkt und dieses nicht einmal gelesen hat, was doch eine grobe Sorgfaltswidrigkeit bzw. ein bewusst unachtsames Verhalten darstellt.
Zum anderen hat die BF ihre Bewerbung vor allem aber zwar an die Trafik XXXX , aber zu Handen einer Person (nämlich Frau XXXX ) geschickt, die seit einem Jahr in keinerlei Beziehung mehr zur Trafik stand. Dass eine derartige Bewerbung jedenfalls ins Leere geht, liegt auf der Hand, musste doch die Inhaberin XXXX davon ausgehen, dass dieses Schreiben gar nicht für sie bestimmt war. Daran vermag auch der von der BF im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführte Auszug einer Abfrage über das Portal „ XXXX “, in welchem die (völlig veraltete) Information aufscheint, wonach Frau XXXX die Inhaberin sei, nichts zu ändern. Wenn die BF schon den vorgegebenen Bewerbungsweg nicht einhält, so muss sie sich jedenfalls vergewissern, dass das Bewerbungsschreiben tatsächlich an die Dienstgeberin und nicht an eine Person gerichtet ist, die schon seit einem Jahr in keiner Beziehung mehr zum Unternehmen steht, auch wenn diese Person auf einer (einzigen) Internetseite als Inhaberin aufscheinen mag. Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die BF hinsichtlich der Übermittlung der Bewerbung an XXXX zwar die Abfrage des Internet-Portals „ XXXX “ ins Treffen führt, gleichzeitig argumentiert sie jedoch damit, sie habe die Bewerbung mangels Zugang zu einem PC nicht wie vorgesehen elektronisch übermitteln können. Jedenfalls ist aus dem Verhalten der BF klar abzuleiten, dass sie der Bewerbung nicht nur annähernd die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt und in Kauf genommen hat, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.
Die Kausalität der Handlungen der BF für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung steht außer Zweifel. So liegt, wie bereits dargelegt, insbesondere auf der Hand, dass die Bewerbung ins Leere lief, musste doch die Inhaberin XXXX davon ausgehen, dass das Schreiben der BF gar nicht für sie bestimmt war.
Zusammengefasst ist aus dem Gesamtverhalten der BF, nicht die ausdrücklich vorgesehene Bewerbungsform einzuhalten und die Bewerbung nicht an die klar bezeichnete Stelle (AMS Linz) zu übersenden und vor allem die Bewerbung zu Handen einer Person zu übermitteln, die seit einem Jahr nicht mehr im Unternehmen tätig ist, eine Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG zu erblicken. Gegenständlich kann nicht mehr von bloßer Fahrlässigkeit der BF gesprochen werden, sondern liegt zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) auf der Hand. Die BF – die (zuletzt) bereits seit 2020 (mit nur kurzen Unterbrechungen) Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezieht und somit eingehend mit ihren entsprechenden Verpflichtungen wie insbesondere zur sorgfältigen Bewerbung vertraut sein muss - hat bewusst unachtsames, das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung in Kauf nehmendes Verhalten gesetzt.
3.3.3.3. Die BF hat folglich durch ihr Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Trafikverkäuferin bei der Trafik XXXX gesetzt.
Folglich wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von 42 Bezugstagen (dies entspricht sechs Wochen) gemäß § 10 AlVG dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.3.3.4. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, steht die BF weiterhin im Bezug von Arbeitslosengeld; sie hat bis dato keine Beschäftigung aufgenommen.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich somit aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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