AlVG §21
AlVG §24 Abs2
AlVG §47
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2276332.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Linz vom 06.06.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf den ersten Satzteil wie folgt abgeändert:
„Ihrem Antrag vom 06.06.2023 auf Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs 2 AlVG stattgegeben. Das Arbeitslosengeld ab 24.08.2021 gebührt im Ausmaß von täglich € 62,37.“
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 6.6.2023 sprach das AMS aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) aufgrund seines Antrages vom 24.8.2021 das Arbeitslosengeld gemäß § 21 AlVG ab 24.8.2021 im Ausmaß von täglich € 59,48 gebührt und gemäß § 19 AlVG aufgrund Antragstellung des BF vom 19.1.2023 der Fortbezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 165 Tagen zur Anweisung gebracht wurde. Begründend führte das AMS aus, dass der monatliche Verdienst im Zeitraum 1.8.2019 bis 31.7.2020 durchschnittlich € 4.661,78 betragen habe; inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen und unter Einbeziehung der relevanten Höchstbeitragsgrundlage habe sich ein täglicher Anspruch in der Höhe von € 59,48 ergeben. Anlässlich der Antragstellung des BF vom 19.1.2023 sei diesem der Fortbezug - mangels Erfüllung einer neuen Anwartschaft - im Ausmaß von 165 Tagen in der Höhe des am 24.8.2021 zuerkannten Arbeitslosengeldes zur Anweisung gebracht worden.
2. Mit Schreiben vom 3.7.2023 erhob der BF durch seine seinerzeitige rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Beschwerde wird mit Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, vorgebracht, dass unter dem Begriff „für den Arbeitslosenversicherungsbetrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ sowohl das laufende Entgelt als auch die Sonderzahlungen zu verstehen seien. Die Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Entgelt sei in § 2 Abs. 1 AMPFG, jene für die Sonderzahlungen in § 2 Abs. 2 AMPFG, geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich festgehalten, „Soweit der Gesetzgeber dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbetrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ einen Verweis lediglich auf „(§ 2 Abs. 2 AMPFG“) und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG beigefügt hat, ist von einem legistischen Versehen auszugehen.“ Folglich wären auf die Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Entgelt von monatlich € 5.130,00 die zwei Sonderzahlungen in Höhe von monatlich € 855,00 hinzuzurechnen und müsste ausgehend von € 5.985,00 daher eine Bemessungsgrundlage von € 5.438,74 herangezogen werden. Der BF ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Abänderung dahingehend, dass ihm ab 24.8.2021 ein tägliches Arbeitslosengeld von € 62,37 gewährt werde.
3. Am 10.7.2023 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin werden im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang und die Berechnungsgrundlagen dargelegt und dem BF eine Frist zur Stellungnahme bis spätestens 20.7.2023 gewährt.
4. Mit Stellungnahme vom 14.7.2023 teilte der BF erneut mit, dass die Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf € 5.130,00 aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.9.2022, Ra 2018/08/0197, unzulässig sei.
5. Mit Bescheid vom 17.7.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 7.6.2023 [gemeint 6.6.2023] im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und traf sodann unter anderem die Feststellung, dass der BF über Beginn, Ende und Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes nachweislich am 1.9.2021 via eAMS Konto informiert worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung folgerte das AMS, dass ein Anspruch (nur) dann neu zu beurteilen sei, wenn die Leistungsmitteilung für einen Neuanspruch die 3-Monats-Frist zur Bescheidbeantragung noch nicht überschritten hätte. Demzufolge liege im vorliegenden Fall gemäß § 47 Abs 1 vierter Satz entschiedene Sache vor, da der BF nicht binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung über den Leistungsanspruch einen Bescheid verlangt habe. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolge daher ab 24.8.2021 in der täglichen Höhe von € 59,48.
6. Mit Schriftsatz vom 1.8.2023 stellte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.
7. Am 9.8.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
8. Mit Schreiben vom 5.12.2023 ersuchte das BVwG das AMS um Vorlage jenes Antrags des BF, aufgrund dessen der verfahrensgegenständliche Bemessungsbescheid vom 6.6.2023 erlassen wurde (der Bescheid verweise wohl irrtümlich auf einen „Antrag vom 24.8.2021“, zumal es sich hierbei offensichtlich bloß um den seinerzeitigen Antrag auf Arbeitslosengeld handelte; auf S. 7 der Beschwerdevorentscheidung werde hingegen auf einen „Antrag auf Neuberechnung des Arbeitslosengeldes“ verwiesen, ohne dass sich dieser Antrag im Akt befinde).
9. Mit Schreiben vom selben Tag wies das AMS unter anderem darauf hin, dass sich der Bescheid „nicht auf einen Antrag auf Neubemessung“ stütze, sondern darauf, „dass die AK OÖ (die seinerzeitige rechtliche Vertretung des BF, Anmerkung des BVwG) einen Bemessungsbescheid verlangt“ habe. Diesbezüglich wurde folgender Aktenvermerk vom 6.6.2023 vorgelegt: „RR erl. Frau A. fragt nach warum die BMGL ab 24.8.21 nicht geändert wurde (aufgrund der BvWG Entscheidung ?!), über HöhstBMGL 2021 (5.130,00 EUR, BMGL Kunde 5.438,74) informiert, Frau A. … wünscht Bemessungsbescheid ab 8/21 (das kann nicht stimmen weil vom BVWG eine Entscheidung vorhanden ist bez. Sonderzahlungen die berücksichtigt werden sollten...)“.
10. Mit Schreiben vom 12.12.2023 ersuchte das BVwG das AMS um nachvollziehbare Neuberechnung des dem BF ab 24.8.2021 gebührenden Arbeitslosengeldes (Tagsatzes) unter Berücksichtigung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197.
11. Am 13.12.2023 langte die entsprechende Berechnung des BRZ ein (Ergebnis: täglicher Anspruch € 62,37).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF stellte ursprünglich am 24.8.2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dem BF wurde daraufhin Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 59,48 gewährt, wobei – der damaligen Rechtsansicht folgend – die Sonderzahlungen nicht der Höchstbeitragsgrundlage hinzugerechnet wurden. Am 1.9.2021 erhielt der BF eine entsprechende Leistungsmitteilung des AMS, ohne dass er hierzu binnen drei Monaten einen Bescheid verlangt hätte.
1.2. Der monatliche Verdienst des BF in den für die Bemessung des Arbeitslosengeldes relevanten Monaten, 1.8.2019 bis 31.7.2020, betrug € 5.438,74 (durchschnittliches monatliches laufendes Entgelt € 4.661,78 inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen).
1.3. Die Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2018 für das laufende Entgelt beläuft sich auf monatlich € 5.130,00 und zusätzlich für die zwei Sonderzahlungen monatlich € 855,00 (= 60 Tagessätze im Jahr umgelegt auf zwölf Monate); das ergibt zusammen € 5.985,00.
1.4. Der BF stand von 16.1.2023 bis 18.1.2023 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Infolge Wiedermeldung am 19.1.2023 sowie mangels Erfüllung einer neuen Anwartschaft wurde der Fortbezug des Arbeitslosengeldes im Ausmaß von 165 Tagen und in Höhe von (wiederum) € 59,48 täglich seitens der belangten Behörde gewährt.
1.5. Am 6.6.2023 stellte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung – vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VwGH vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197 - einen Antrag auf Berichtigung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs 2 zweiter und vierter Satz AlVG.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Sämtliche getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor, insbesondere wurden die Berechnungsgrundlagen (Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Höhe der Höchstbeitragsgrundlage) nicht bestritten und die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 21 AlVG außer Streit gestellt (vgl. etwa den Beschwerdeschriftsatz Seite 2 oben).
Die belangte Behörde verweist in der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdevorentscheidung selbst auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, wonach unter dem Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ sowohl die Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Entgelt, als auch für die Sonderzahlungen zu verstehen ist und ergibt dies gegenständlich € 5.985,00 (HBGL im Jahr 2018 = € 5130,00 + € 855,00 [= 60 Tagessätze im Jahr umgelegt auf zwölf Monate]).
Gegenständlich stellt sich somit lediglich die Rechtsfrage, ob gemäß § 47 Abs 1 vierter Satz AlVG entschiedene Sache vorliegt und sei diesbezüglich auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Was die am 5.12.2023 eingebrachte Beantwortung eines Ersuchens des BVwG seitens des AMS betrifft, so kann dem beigefügten Aktenvermerk zweifelsfrei entnommen werden, dass die seinerzeitige Rechtsvertretung des BF am 2.6.2023 (einem Freitag) um Rückruf bzgl. „Berechnungsblatt und Leistungshöhe“ gebeten hat und sodann am 6.6.2023 bei einem Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter bereits auf die begehrte Bemessungsgrundlage von € 5.438,74 Bezug nahm und auch auf die aktuelle Rechtsprechung verwies. Im Aktenvermerk wird zwar von einem Verweis auf ein Erkenntnis des BVwG gesprochen (was grundsätzlich denkbar wäre, vgl. etwa Zl. W238 2169043-1/23E), wohl wurde aber auf das bereits vorliegende und sodann auch wieder in der Beschwerde – wie auch in der Beschwerdevorentscheidung –zitierte Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, verwiesen. Der Aktenvermerk vom 6.6.2023 hält sodann fest: „...wünscht Bemessungsbescheid ab 8/21 (das kann nicht stimmen weil vom BVWG eine Entscheidung vorhanden ist bez. Sonderzahlungen die berücksichtigt werden sollten ...).“ Aus der Textierung des Aktenvermerks ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF eine Berichtigung im Sinne des § 24 Abs 2 zweiter und vierter Satz AlVG beantragt hat. Schließlich wurde dem Antrag seitens der belangten Behörde auch durch Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 6.6.2023 entsprochen, wenngleich hierbei – offensichtlich irrtümlich – auf einen Antrag vom 24.8.2021 abgestellt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. zur Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 21 AlVG lautet auszugsweise:
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
[...]
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
[...]
§ 19 AlVG lautet auszugsweise:
§ 19 (1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10 und 8.
[...]
§ 24 Abs. 2 AlVG lautet:
§ 24. (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 47 AlVG lautet:
§ 47 (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
[...]
3.3.2. Einschlägige Rechtsprechung:
Im Erkenntnis vom 13.09.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass der Begriff der „für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage“ gemäß § 21 Abs 3 dritter Satz AlVG neben dem laufenden Entgelt (§ 49 Abs. 1 ASVG) auch allfällige Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) umfasst. Die Höchstbeitragsgrundlage für das laufende Entgelt ist in § 2 Abs. 1 AMPFG geregelt, wo auf die gemäß § 45 ASVG festgelegte Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche wiederum dem gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellten Betrag entspricht. Die Höchstbeitragsgrundlage für die Sonderzahlungen ist in § 2 Abs. 2 AMPFG geregelt, wo auf die in § 54 Abs. 1 ASVG vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage verwiesen wird, welche bis zum sechzigfachen Tagesbetrag wiederum der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG entspricht. Soweit der Gesetzgeber dem Begriff der ‚für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage‘ einen Verweis lediglich auf ‚(§ 2 Abs. 1 AMPFG)‘ und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG beigefügt hat, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von einem legistischen Versehen auszugehen. Die Regelung des § 21 Abs. 3 dritter Satz AlVG, wonach – ohne Anordnung einer Aufwertung – auf die drei Jahre vor der Geltendmachung maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage abzustellen sei, liege hingegen in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
In Hinblick auf § 24 AlVG, welcher die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes behandelt, hielt der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036, fest, dass nach § 24 Abs. 2 AlVG, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen, bzw. wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist. Mit dieser auf die Novelle BGBl. I Nr. 82/2008 zurückgehenden Formulierung wurde klargestellt, dass ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs jedenfalls auch dann möglich sein soll, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde. Demzufolge kann nunmehr nach § 24 Abs. 2 AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren bzw. vom AMS übersehen wurden - widerrufen bzw. berichtigt werden (vgl. VwGH 14.4.2020, Ro 2016/08/0010 bis 0011, mwN). Eine Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf bzw. zur Berichtigung der Leistung ergibt sich, soweit sich die zuerkannte Leistung dem Grunde oder der Höhe nach als unrichtig herausstellt, somit lediglich aus den in § 24 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Fristen (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 1 erster Satz AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf, zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.
Vorliegend stellte das AMS daher zutreffend aufgrund der ursprünglichen Geltendmachung des Arbeitslosengelds per 24.8.2021 auf das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres ab.
Ausgehend von den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.9.2022, Zl. Ra 2018/08/0197, beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage im maßgeblichen dritten der Antragstellung vorangehenden Jahr (hier: 2018) für das laufende Entgelt auf monatlich EUR 5.130,00 (vgl. BGBl. I Nr. 339/2017) und zusätzlich für die zwei Sonderzahlungen auf monatlich EUR 855,00 (= 60 Tagessätze im Jahr umgelegt auf zwölf Monate), was zusammen EUR 5.985,00 ergibt. Insofern folgt, dass bei Berechnung des Arbeitslosengeldes ab 24.8.2021 von einer Berechnungsgrundlage von € 5.438,74 auszugehen ist, da die Deckelung in Höhe von € 5.985,00 nicht überschritten wurde. Dies ergibt – wie aus einer entsprechenden Berechnung des BRZ hervorgeht und was auch im Einklang mit dem Beschwerdebegehren des BF steht – ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 62,37.
3.3.3.2. Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde jedoch – wenngleich erst in der Beschwerdevorentscheidung - eingewendet, dass dem BF der Leistungsanspruch per 1.9.2021 mitgeteilt worden sei, der BF nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Antrag auf Neubemessung gestellt hätte und damit – gemäß § 47 Abs. 1 vierter Satz AlVG – entschiedene Sache vorliegen würde.
Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch, dass die Bestandskraft einer Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG einer Entscheidung nach § 24 AlVG nicht entgegensteht (VwGH 23.5.2012, Zl. 2012/08/0002, zuletzt 16.2.2022, Zl. Ro 2021/08/0005). Vielmehr ist es geradezu Wesenszug der Bestimmung des § 24 AlVG, dass diese eine (rückwirkende) Korrektur einer zuerkannten Leistung von Arbeitslosengeld ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG ermöglicht (vgl. VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036).
Nach § 24 Abs. 2 AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen bzw. berichtigt werden (VwGH 20.12.2022, Zl. Ra 2021/08/0036). Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2018/08/0197 vom 13.9.2022 klargestellt, dass bei dem Verweis auf ‚(§ 2 Abs. 1 AMPFG)‘ und nicht auch auf § 2 Abs. 2 AMPFG in Hinblick auf den Begriff ‚für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage‘ von einem legistischen Versehen auszugehen ist, was somit von Beginn an bestanden hat. Eine amtswegige Berichtigung wäre damit bereits im Jahr 2022 geboten gewesen.
Eine Beschränkung der Möglichkeit zum Widerruf bzw. zur Berichtigung der Leistung ergibt sich, soweit sich die zuerkannte Leistung dem Grunde oder der Höhe nach als unrichtig herausstellt, lediglich aus den in § 24 Abs. 2 AlVG vorgesehenen Fristen (vgl. dazu VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0088; 3.4.2019, Ra 2017/08/0067). Zur Fristwahrung muss der Leistungsempfänger einen entsprechenden Antrag nach dem vorletzten Satz des § 24 Abs. 2 (und des § 25 Abs. 6 AlVG) innerhalb von drei Jahren nach dem Leistungszeitraum stellen (vgl. Seitz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz [19. Lfg.] § 24 Rz 512).
Der Leistungszeitraum hat gegenständlich frühestens am 24.8.2021 begonnen und ist damit nicht verjährt. Wie bereits beweiswürdigend festgestellt, hat der BF am 6.6.2023 einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 2 zweiter und vierter Satz AlVG gestellt.
Schließlich ändert der Umstand, dass gegenständlich gemäß § 19 AlVG ein Antrag auf Fortbezug gestellt wurde, nichts an der ursprünglichen Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage gemäß § 21 AlVG bzw. setzt sich diese lediglich fort (vgl. etwa VwGH 23.2.2000, 99/03/0085).
3.3.4. Somit war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf den ersten Satzteil wie folgt abzuändern: „Ihrem Antrag vom 6.6.2023 auf Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird gemäß § 24 Abs 2 AlVG stattgegeben. Das Arbeitslosengeld ab 24.8.2021 gebührt im Ausmaß von täglich € 62,37.“
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf aktuelle und einheitliche, in der vorliegenden Entscheidung auszugweise zitierte, Rechtsprechung des VwGH zur Bemessung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
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