BVwG L503 2273620-1

BVwGL503 2273620-115.11.2023

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2273620.1.00

 

Spruch:

 

L503 2273620-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 25.04.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2023, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2023, zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 25.4.2023 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 24.3.2023 bis zum 4.5.2023 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe durch ihre Angaben beim Vorstellungsgespräch mit dem Dienstgeber S. eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Stellenangebot der Firma S.-Verband Linz-Land als Reinigungsmitarbeiterin in Hörsching (Teilzeitbeschäftigung 20 Stunden, Mindestentgelt EUR 2.078,70 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung) samt Zuweisungsschreiben des AMS an die BF vom 3.3.2023, in dem die BF aufgefordert wurde, sich umgehend zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren.

2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk des AMS über eine Rückmeldung der Dienstgeberin vom 24.3.2023, wonach der BF „die Wegstrecke zu weit“ sei. Weiters befindet sich im Akt das Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF vor dem AMS vom 3.4.2023, wonach die BF angab, sie habe der Dienstgeberin gesagt, dass sie mit dem Taxi zum Vorstellungsgespräch gefahren sei, weil sie aus Linz sei und sich in Hörsching nicht auskenne. Sie habe aber nicht gesagt, dass ihr die Arbeit zu weit weg ist.

2.3. Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk des AMS vom 18.4.2023 betreffend telefonische Befragung von Frau Mag. F. vom Dienstgeber S.-Verband Linz-Land, der wie folgt lautet: „Kdin war beim VT bei ihr 14.03.2023 - sie hat gleich gesagt, dass es so weit ist weil sie ist aus Linz. Fr. F. fragt daraufhin ob das Gespräch dann überhaupt Sinn macht wenn es ihr zu weit ist. Kdin antwortet mit - Nein. Es ist zu keinem wirklichen Vorstellgespräch gekommen, da das Gespräch danach bereits zu Ende war.“

3. Mit Schreiben vom 27.4.2023 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.4.2023.

Darin führte die BF (lediglich) aus, sie habe sich weder geweigert noch die Annahme eines Arbeitsplatzes vereitelt.

4. Mit Parteiengehör vom 2.5.2023 gab das AMS den bisherigen Verfahrensgang wieder und betonte insbesondere, dass der Arbeitsort laut Online-Fahrplanauskunft – welche auszugsweise wiedergegeben wurde - mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 50 Minuten erreichbar gewesen wäre. Durch die Aussage der BF, dass der Arbeitsweg zu weit sei, weil die BF aus Linz sei und dass ein Gespräch aus diesem Grund keinen Sinn macht, habe Frau Mag. F. die BF nicht weiter im Bewerbungsverfahren berücksichtigt. Die BF könne dazu bis 19.5.2023 schriftlich Stellung nehmen.

5. Mit Stellungnahme vom 4.5.2023 gab die BF (lediglich in zwei Sätzen) an, sie habe nicht gesagt, dass ihr der Weg zu weit ist. Dies entspreche einfach nicht den Tatsachen.

6. Mit Schreiben vom 5.4.2023 forderte das AMS die BF um ergänzende Stellungnahme dahingehend auf, warum aus ihrer Sicht das Vorstellungsgespräch am 14.3.2023 negativ verlauf ist bzw. abgebrochen wurde. Sie möge den Verlauf des Vorstellungsgesprächs möglichst genau schildern und angeben, was besprochen wurde.

7. Mit Schreiben vom 7.5.2023 wies die BF darauf hin, sie könne nur sagen, dass die Vorwürfe nicht stimmen. Es sei ein ganz normales Vorstellungsgespräch gewesen.

8. Mit Bescheid vom 25.5.2023 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 25.4.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Dabei traf das AMS insbesondere die Feststellung, der BF sei seitens des AMS am 3.3.2023 eine Beschäftigung als Reinigungsmitarbeiterin (Teilzeit 20 Stunden) beim S.-Verband Linz-Land in Hörsching mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehest möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten worden. Der Arbeitsplatz wäre mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 50 Minuten erreichbar gewesen, wobei ein öffentliches Verkehrsmittel mehrmals pro Stunde fahre. Die BF habe der Dienstgeberin gleich zu Beginn des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt, dass sie mit dem Taxi angereist sei und dass der Anfahrtsweg sehr weit sei, weil sie aus Linz ist. Die Dienstgeberin habe daher gefragt, ob ein Bewerbungsgespräch überhaupt Sinn macht und habe die BF diese Frage mit Nein beantwortet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS insbesondere aus, im Unwissen, dass die Arbeitsstelle auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut erreichbar sei (nur eine Buslinie ohne Umsteigen), habe die BF den „weiten“ Anfahrtsweg unstrittig gleich zu Beginn des Bewerbungsgesprächs zum Thema gemacht: „Ich habe angegeben, dass ich mit dem Taxi hingefahren bin, ich bin nicht aus Linz und kenne mich in Hörsching nicht aus.“ Durch ihre Angaben habe die BF bei der Dienstgeberin Zweifel geweckt, ob sie an der Beschäftigung wegen des weiten Anfahrtswegs überhaupt interessiert sei, wobei es auf den genauen Wortlaut, mit dem sie die Zweifel geäußert hat, nicht ankomme. Die Dienstgeberin gebe schlüssig und glaubwürdig an, dass die BF daher hinterfragt hat, ob ein Vorstellungsgespräch überhaupt Sinn macht. Laut Dienstgeberin habe die BF diese Frage mit nein beantwortet. Im Beschwerdeverfahren sei es der BF nicht gelungen, die Aussage der Dienstgeberin zu entkräften, die BF habe zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs lediglich angegeben, dass dieses „normal“ gewesen sei und haben dazu unsubstantiiertes Vorbringen erstattet: „Ich kann nur sagen, dass die Vorwürfe nicht stimmen. Es war ein ganz normales Vorstellungsgespräch. Und ich weiß auch nicht, was das soll.“ Das AMS folge daher der Schilderung der Dienstgeberin, zumal es für diese keinerlei Veranlassung bzw. Vorteil daraus gegeben hätte, gegenüber dem AMS falsche Angaben zu machen. Das AMS sei überzeugt, dass die BF es jedenfalls unterlassen hat, die Dienstgeberin zu überzeugen, dass sie trotz des „weiten“ Anfahrtswegs ernsthaft an der Beschäftigung interessiert sei.

In rechtlicher Hinsicht betonte das AMS insbesondere, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung die zumutbare Wegzeit jedenfalls eineinhalb Stunden beträgt, wesentlich darüber liegende Wegzeiten seien nur unter besonderen Umständen zumutbar. Laut VwGH liege bei einer Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze - und sie sei daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn die Grenze von eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg gemäß § 9 Abs 2 AlVG um etwa 50 % überschritten wird, das heißt, über 2,25 Stunden beträgt. Die Wegzeit zur verfahrensgegenständlichen Beschäftigung wäre daher jedenfalls zumutbar gewesen. Aufgrund des Verhaltens der BF beim Vorstellungsgespräch sei die Beschäftigung nicht zustande gekommen. Dass ihr Verhalten die Chancen auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zunichtemacht, jedenfalls aber verringert, habe der BF bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden.

9. Am 1.6.2023 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

10. Am 15.6.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

11. Am 19.10.2023 führte das BVwG in der Sache der BF eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der das AMS, die BF und die Zeugin Frau Mag. F. vom Dienstgeber S.-Verband Linz-Land geladen wurden. Die BF erschien trotz persönlicher Übernahme der Ladung am 12.9.2023 unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 3.3.2023 übermittelte das AMS der BF ein Stellenangebot der Firma S.-Verband Linz-Land als Reinigungsmitarbeiterin in Hörsching (Teilzeitbeschäftigung 20 Stunden, Mindestentgelt EUR 2.078,70 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung) und forderte sie auf, sich umgehend zu bewerben.

Der Arbeitsort in Hörsching wäre von der in Linz wohnhaften BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 50 Minuten erreichbar gewesen.

1.2. Am 14.3.2023 absolvierte die BF beim S.-Verband Linz-Land ein Vorstellungsgespräch. Am Beginn des Vorstellungsgesprächs wandte die BF Frau Mag. F. vom Dienstgeber S.-Verband Linz-Land gegenüber ein, dass ihr die Entfernung zwischen Linz und Hörsching (zu) groß sei. Die Frage von Frau Mag. F., ob sie sich mit den Busverbindungen auseinandergesetzt habe, verneinte die BF und gab auf Nachfragen an, sie sei mit dem Taxi zum Vorstellungsgespräch gekommen, weil sie sich in Hörsching nicht auskenne. Die nachfolgende Frage von Frau Mag. F., ob das weitere Vorstellungsgespräch dann überhaupt noch Sinn macht, beantwortete die BF mit „Nein“, woraufhin das Vorstellungsgespräch beendet wurde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch die Beschwerdeverhandlung vom 19.10.2023, in der Frau Mag. F. vom Dienstgeber S.-Verband Linz-Land als Zeugin befragt wurde.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die getroffenen Feststellungen zur konkreten Wegzeit ergeben sich aus – aktenkundigen – Fahrplanabfragen durch das AMS; darüber hinaus ist die BF diesen Feststellungen auch nicht entgegen getreten.

2.3. Was die getroffenen Feststellungen zum Verhalten der BF beim Vorstellungsgespräch am 14.3.2023 anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Frau Mag. F. bereits dem AMS gegenüber konkret Stellung genommen hatte, während die BF bloß stets angegeben hat, dass die geäußerten Vorwürfe unrichtig seien. In der Beschwerdeverhandlung hat einerseits Frau Mag. F. sodann als Zeugin nochmals – unter Wahrheitspflicht – jene Aussagen getätigt, die den obigen Feststellungen unter Punkt 1.2. zugrunde gelegt wurden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin eine Falschaussage getätigt hätte. Andererseits ist die BF trotz persönlicher Übernahme der Ladung unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen, sodass davon auszugehen ist, dass sie nichts mehr zu diesem Verfahren beitragen kann bzw. will. Es waren somit die – unbedenklichen – Aussagen der Zeugin Frau. Mag. F. den getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 24.3.2023 bis zum 4.5.2023 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

3.3.3.2. Konkret wurde der BF vom AMS am 3.3.2023 ein Stellenangebot der Firma S.-Verband Linz-Land als Reinigungsmitarbeiterin in Hörsching (Teilzeitbeschäftigung 20 Stunden, Mindestentgelt EUR 2.078,70 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung) übermittelt.

3.3.3.3. Was die Zumutbarkeit der Stelle anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitsort in Hörsching von der in Linz wohnhaften BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 50 Minuten erreichbar gewesen wäre. Nach § 9 Abs 2 AlVG beträgt die zumutbare Wegzeit bei Teilzeitbeschäftigungen für Hin- und Rückweg „jedenfalls eineinhalb Stunden“; „wesentlich“ darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen zumutbar. Nun ist zwar zutreffend, dass im Fall der BF die tägliche Wegzeit mit ca. einer Stunde und 40 Minuten die erwähnten eineinhalb Stunden um zehn Minuten überschreitet. Allerdings liegt bei einer Teilzeitbeschäftigung eine Wegzeit grundsätzlich erst dann „wesentlich“ über dieser Grenze - und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 9.6.2020, Zl. Ra 2020/08/0031). Insofern wirft die konkrete Wegzeit keine Bedenken auf. Zudem sind auch in objektiver Hinsicht keine sonstigen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.

3.3.3.4. Den getroffenen Feststellungen zufolge wandte die BF am Beginn des Vorstellungsgesprächs ein, dass ihr die Entfernung zwischen Linz und Hörsching (zu) groß sei. Letztlich fragte Frau Mag. F. die BF, ob das weitere Vorstellungsgespräch dann überhaupt noch Sinn macht, was die BF mit „Nein“ beantwortet hat, woraufhin das Vorstellungsgespräch beendet wurde. Es liegt auf der Hand, dass es sich bei diesem Verhalten der BF um eine kausale Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG handelt. Die BF hat dadurch ihre Chance auf Erlangung der Stelle zunichtegemacht. Es lag auch zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) der BF vor, zumal ihr subjektiv klar gewesen sein musste, dass die Beschäftigung in Anbetracht ihres Verhaltens nicht zustande kommt.

3.3.3.5. Die BF hat folglich durch ihr Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Reinigungsmitarbeiterin beim Dienstgeber S.-Verband Linz-Land gesetzt.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 24.3.2023 bis zum 4.5.2023 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.

3.3.3.6. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Wie eine Abfrage beim Dachverband ergeben hat, hat die BF keine Beschäftigung aufgenommen; sie steht weiterhin im Bezug von Notstandshilfe.

3.3.4. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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