AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2272975.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Traun vom 09.03.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 9.3.2023 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 20.1.2023 bis zum 2.3.2023 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch sein Verhalten die mögliche Aufnahme einer Beschäftigung hinsichtlich der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle beim Dienstgeber B. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Mit Schreiben vom 21.3.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.3.2023. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er wolle sich spätestens Anfang 2024 selbständig machen, worüber das AMS auch Bescheid wisse. Er stehe auch mit dem AMS bezüglich des Unternehmensgründungsprogrammes in Kontakt und sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Chancen gut stünden, dass er mit 1.5.2023 mit diesem Programm starten könne. Weiter führte der BF wörtlich wie folgt aus: „Ende 2022 bzw. Anfang 2023 wurden mit Frau K. vom Unternehmensgründungsprogramm die Gespräche intensiviert und habe ich dies auch dem AMS mitgeteilt. Mir wurde daraufhin am 11.1.2023 vom AMS mitgeteilt, dass dies zur Kenntnis genommen wird und ich mich in der Zwischenzeit nicht bewerben muss. Am 19.1.2023 habe ich dann in meinem E-AMS Konto eine Nachricht, datiert vom 18.1.2023 erhalten, dass ich mich auf eine Stelle als IT-Sachbearbeiter beim B. bewerben muss. Ich war gerade dabei, meine Bewerbung zu schreiben, wofür ich grundsätzlich laut meiner Betreuungsvereinbarung 8 Tage Zeit habe. Als ich meine Bewerbung abschicken wollte, war die Stelle beim B. bereits offline. Da ich mich somit innerhalb der vereinbarten Frist beworben habe, habe ich alle meine Verpflichtungen erfüllt und aus meiner Sicht nichts falsch gemacht, insbesondere nichts, was eine Vereitelungshandlung darstellen würde, wodurch mir die Notstandshilfe gesperrt werden könnte.“ Abschließend wurde insbesondere beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm im Zeitraum vom 20.1.2023 bis zum 2.3.2023 die Notstandhilfe gewährt wird; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Am 11.4.2023 richtete das AMS ein Parteiengehör an den BF. Darin führte das AMS aus, der BF beziehe seit April 2017 Notstandshilfe. Der BF habe eine abgeschlossene Lehrabschlussprüfung und Berufserfahrung als IT-Techniker, sei jedoch seit 2016 keiner unselbstständigen Beschäftigung mehr nachgegangen. Seit dem 12.2.2018 verfüge er über die Gewerbeberechtigung für den „Direktvertrieb“ und erziele daraus Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze.
Am 6.12.2022 habe der BF die Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm (im ersten Schritt: Abklärung der Realisierbarkeit der hauptberuflichen Selbstständigkeit) mit seinem AMS-Berater vereinbart. Diesbezüglich sei am 6.12.2022 folgender Aktenvermerk angelegt worden: „Die Selbstständigkeit ist Ziel Nr. 1 bei Hr. S. Kontaktdaten zum ösb für UGP zwecks Terminvereinbarung ausgegeben. Vermittlungsvorschläge abgebucht. Bis zur Entscheidung vom ösb wird dzt. keine Jobvermittlung durchgeführt.“
Das AMS habe dem BF am 29.12.2022 eine Beschäftigung als IT Sachbearbeiter beim B. Oberösterreich angeboten. Das Stellenangebot sei am 29.12.2022 auf sein E-AMS Konto zugestellt und am 30.12.2022 vom BF auch gelesen worden.
Am 9.1.2023 sei über ein Telefonat folgender Aktenvermerk angelegt worden: „Anruf von Herrn S. um 13:56 wegen Zusendung vom Stellenvorschlag im Dezember 2022, obwohl bis zur Entscheidung UGP/ÖSB keine Zusendung vereinbart wurde. Siehe Doku zur persönlichen Vorsprache 6.12.2022. Herr S. hat Termin bei ÖSG für UGP vereinbart. Eine künftige Selbstständigkeit ist für Herrn S. absolut vorrangig. Zuständiger Berater Herr G. ist ab dem 10.1.2023 wieder im AMS Traun tätig. Rückruf vom zuständigen Berater zur Klärung angeboten.“
Am 11.1.2023 habe der BF folgende Nachricht an seinen Berater geschickt: „Unternehmensgründungsprogramm/Stellenanzeigen - Sehr geehrte Damen und Herren, meinen letzten persönlichen Termin beim AMS hatte ich mit Hrn. H. P. Er hat mich unterstützt bei dem Thema Unternehmensförderungsprogramm, worauf ich mich auch innerhalb der Frist auf der Website registriert habe und auch schon einen Termin zum Erstgespräch bekommen habe. Mir wurde versichert, dass ich bis zur Klärung meiner Gründungsidee mit dem ÖSB keine neuen Stellenanzeigen mehr vom AMS bekommen werde. (Und dass dies auch intern kommuniziert wurde.) Warum habe ich dennoch kürzlich neue Stellenanzeigen zugesandt bekommen?“
Am selben Tag habe der BF von seinem Berater folgende Information erhalten: „Sehr geehrter Herr S., ÖSB hat den Erhalt der von Ihnen erfassten Daten per 7.12.2022 bestätigt. Die Rückmeldung über Ihre Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm des AMS wird abgewartet.“
Laut Information des ÖSB habe das Beratungsgespräch des BF am 16.1.2023 um 15:00 Uhr stattgefunden. Am Ende dieses Gesprächs sei dem BF mitgeteilt worden, dass er nicht ins Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen wird. Am 17.1.2023 sei der Bericht des ÖSB beim AMS eingelangt.
Der Berater habe dem BF daraufhin am 17.1.2023 folgende Nachricht geschickt: „Stand Ihrer Bewerbungen - Sehr geehrter Herr S., es erfolgt keine Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm des AMS. Bitte informieren Sie uns daher über den Stand Ihrer Bewerbung aus unserem Vermittlungsvorschlag vom 29.12.2022 (B. OBERÖSTERREICH)“. Diese Nachricht sei dem BF am 17.1.2023 auf sein E-AMS Konto zugestellt und vom BF am 18.1.203 um 11:24 Uhr auch gelesen worden. Am 18.1.2023 sei dem BF das Stellenangebot noch einmal per E-AMS übermittelt worden.
Am 25.1.2023 habe der BF das AMS informiert, dass unter dem im Inserat genannten Link „https://...ooe.bewerberportal.at/Job/196322“ keine offene Stelle ersichtlich sei. Herr Z. vom Dienstgeber B. habe dem AMS am 26.1.2023 mitgeteilt, dass die Stelle am 20.1.2023 besetzt und taggleich offline gestellt worden sei. Eine Bewerbung am 17.1.2023 wäre noch berücksichtigt worden.
Am 3.2.2023 habe der BF niederschriftlich zu Protokoll gegeben: „Ich befand mich in der Prüfungsphase für das Unternehmensgründungsprogramm und mir wurde gesagt, dass ich mich während dieser Phase auf diese Phase konzentrieren soll und mich in der Zeit nicht bewerben müsse auf neue Stellen. Mir wurde gesagt, dass dies auch intern mit allen Kollegen kommuniziert worden sei. Von Herrn G. habe ich auch die Bestätigung erhalten, dass dies korrekt sei. Ich habe am 19.1.2023 eine e-AMS-Nachricht erhalten, dass ungelesene Nachrichten im e-AMS-Konto existieren - die Stelle ist mit 18.1.2023 datiert. Ich war gerade dabei, mich auf die Stelle zu bewerben, diese war jedoch online schon vom B. herausgenommen. Daher liegt kein Verschulden meinerseits vor. Zusammengefasst heißt das, dass ich alle meine Verpflichtungen und Fristen eingehalten habe.“
In weiterer Folge stellte das AMS das Beschwerdevorbringen des BF dar.
Sodann hielt das AMS fest, dass eine Bewerbung laut Stellungnahme von Herrn Z. vom Dienstgeber B. bis 19.1.2023 vormittags möglich gewesen wäre: „… Ich habe in meinem Outlook Kalender nachgesehen. Die Entscheidung wurde exakt am 20. Jänner um 9 Uhr für den jetzigen Mitarbeiter getroffen. Dieser hat die Tätigkeit IT-Mitarbeiter am 1. Februar 2023 bei uns aufgenommen. Unser jetziger Mitarbeiter hatte am 18. Jänner als erster Bewerber um 13 Uhr sein Vorstellungsgespräch. Da die Anzahl der Bewerber überschaubar war (in Summe 4), konnten wir rasch eine Entscheidung treffen. Hätte Herr S. sich am 18. bzw. 19. Jänner vormittags beworben, wäre eine Aufnahme in die Auswahlgespräche auf Grund der geringen Anzahl an Bewerbungen möglich gewesen. …“
Sodann wies das AMS darauf hin, dass laut Betreuungsplan mit dem BF vereinbart worden sei, dass er sich so rasch wie möglich auf Stellenangebote bewirbt und dem AMS Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen gibt. Auch bei Zusendung des gegenständlichen Stellenangebots sei der BF zur sofortigen Bewerbung aufgefordert worden: „Sehr geehrter Herr D. S., wir freuen uns, Ihnen dieses Stellenangebot zu übermitteln – Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben... Bitte informieren Sie uns — wie vereinbart — innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung.“
In weiterer Folge stellte das AMS die Rechtsprechung des VwGH zur Unverzüglichkeit einer Bewerbung dar und wies darauf hin, dass eine Bewerbung erst eine Woche nach Zuweisung bzw. nach Aufforderung durch das AMS keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes darstellt (vgl. VwGH 7. 9. 2005, 2002/08/0193). Dem AMS seien keine Umstände bekannt, die den BF an einer unverzüglichen Bewerbung ab 16.1.2023 gehindert hätten.
Der BF könne dazu bis spätestens 24.4.2023 schriftlich Stellung nehmen.
4. Mit Stellungnahme vom 17.4.2023 führte der BF aus, der vom AMS angegebene Sachverhalt, dass er ab Ende Dezember 2022 bis 16.1.2023 in der Klärungsphase bezüglich seiner potentiellen Selbstständigkeit war, sei zutreffend. Es sei auch korrekt, dass dem BF beim Gespräch beim ÖSB am 16.1.2023 mitgeteilt wurde, dass sein Antrag derzeit nicht positiv erledigt werden könne, allerdings ab 1.5.2023 eine Aufnahme erfolgen werde; vorher würden dem sozialversicherungsrechtliche Probleme entgegenstehen. Es sei auch korrekt, dass der BF am 18.1.2023 in seinem E-AMS Konto die Nachricht seines Beraters gelesen habe, dass das Stellenangebot vom 29.12.2022 noch aufrecht ist. Weiter führte der BF sodann wörtlich aus:
„Ich habe mich unverzüglich an meine Bewerbung gesetzt und wollte dementsprechend meine Bewerbungsunterlagen aufbereiten. Unglücklicherweise litt ich in diesem Zeitraum an einem grippalen Infekt, wodurch sich meine Bewerbung verzögert hat. Ich nahm auch an, dass dies kein Problem darstellen wird, dies insbesondere aufgrund der 8 Tage Frist in meiner Betreuungsvereinbarung. Bei meinem Kontrolltermin am 23.1.2023 beim AMS habe ich dies meinem Betreuer auch mitgeteilt. Ich habe insbesondere auch thematisiert, dass mein Antrag für das Unternehmensförderungsprogramm nicht inhaltlich ein Problem darstellt, sondern dass ich sozialversicherungsrechtlich nicht teilnehmen kann. An diesem Tag war auch kein Thema, dass ich mich noch nicht beworben habe. Erst als ich am 25.1.2023 auf das AMS zukam, fingen die Probleme an.“
5. Mit weiterem Parteiengehör vom 21.4.2023 wies das AMS darauf hin, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 17.4.2023 angebe, dass sich seine Bewerbung beim B. verzögert hat, weil er „in diesem Zeitraum“ an einen grippalen Infekt gelitten habe. Dem AMS habe der BF aber keinen Krankenstand gemeldet. Laut Aktenvermerk vom 23.1.2023 habe der BF auch nicht thematisiert, dass er in den letzten Tagen erkrankt gewesen sei und sich daher nicht beim B. habe bewerben können. Der BF könne dazu bis spätestens 28.4.2023 schriftlich Stellung nehmen.
6. Mit Stellungnahme vom 28.4.2023 gab der BF an, er habe im Zeitraum 18.1.2023 bis 22.1.2023 an einem grippalen Infekt gelitten. Er habe sich „mit den Medikamenten, die er zuhause liegen hatte, selbst versorgen und mit der notwendigen Bettruhe erfolgreich auskurieren können“. Zur Stellungnahme des Dienstgebers sei ihm noch aufgefallen, dass dieser angebe, dass eine Bewerbung bis spätestens 17.1. noch im Bewerbungsprozess Aufnahme gefunden hätte. Der BF habe die Nachricht erst einen Tag später, also am 18.1., gelesen. Also wäre laut der Aussage des Dienstgebers seine Bewerbung „sowieso nicht mehr in den Bewerbungsprozess aufgenommen worden“.
7. Mit Bescheid vom 11.5.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 9.3.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und traf sodann folgende Feststellungen: Am 6.12.2022 habe der BF die Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm bei der Firma ÖSB Consulting (im ersten Schritt: Abklärung der Realisierbarkeit der hauptberuflichen Selbstständigkeit) mit seinem AMS-Berater vereinbart und dass für die Zeit der sogenannten „Klärungsphase“ keine verbindliche Jobvermittlung durchgeführt wird. Das AMS habe dem BF am 29.12.2022 eine Beschäftigung als IT Sachbearbeiter beim B. Oberösterreich angeboten. Auf seine Anfragen vom 9.1.2023 und 11.1.2023, dass keine Zusendung von Stellenangeboten vereinbart war, habe der Berater dem BF am 11.1.2023 bestätigt, dass die Rückmeldung des ÖSB abgewartet wird. Das erste bzw. einzige Beratungsgespräch des BF beim ÖSB habe am 16.1.2023 um 15:00 Uhr stattgefunden. Am Ende dieses Gesprächs sei dem BF mitgeteilt worden, dass er nicht in das Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen wird. Eine Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm ab 1.5.2023 sei weder seitens des AMS noch der Firma ÖSB Consulting zugesagt worden.
Der Berater des BF habe diesem am 17.1.2023 folgende Nachricht geschickt: „Stand Ihrer Bewerbungen - Sehr geehrter Herr S., es erfolgt keine Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm des AMS. Bitte informieren Sie uns daher über den Stand Ihrer Bewerbung aus unserem Vermittlungsvorschlag vom 29.12.2022 (B. OBERÖSTERREICH)“. Diese Nachricht sei dem BF am 17.1.2023 auf sein E-AMS Konto zugestellt und am 18.1.2023 um 11:24 Uhr auch gelesen worden. Am 18.1.2023 sei dem BF das Stellenangebot noch einmal per E-AMS übermittelt worden (Nachdruck). Erst am 25.1.2023 habe der BF versucht, sich zu bewerben, jedoch sei der Bewerbungslink nicht mehr aktiv gewesen. Der BF habe das AMS informiert, dass unter dem im Inserat genannten Link „https://...bewerberporial.at/Job/196322“ keine offene Stelle ersichtlich sei. Die Stelle sei am 20.1.2023 besetzt und am selben Tag der Bewerbungslink offline genommen worden, Bewerbungen wären bis 19.1.2023 vormittags berücksichtigt worden. Zusammengefasst wäre dem BF eine Bewerbung ab Kenntnis der Nichtaufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm ab 16.1.2023 nachmittags bis 19.1.2023 vormittags möglich gewesen. Der BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, insoweit der BF angebe, dass er vom 18.1.2023 bis 22.1.2023 an einem grippalen Infekt gelitten habe, sei dem entgegen zu halten, dass er nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Es liege keine ärztliche Bestätigung vor. Das AMS gehe davon aus, dass dem BF eine Bewerbung aus gesundheitlicher Sicht jedenfalls möglich gewesen wäre, zumal der BF auch fit genug gewesen sei, sein E-AMS Konto abzufragen und Eingaben an das AMS zu tätigen, nämlich um eine Vorverlegung des für 25.1.2023 um 8:00 Uhr geplanten Kontrollmeldetermins auf 23., 24. oder auf den 25.1. nachmittags zu ersuchen. Auch bei seinem Kontrollmeldetermin am 23.1.2023 habe der BF keine Erkrankung thematisiert und habe das AMS nicht informiert, dass die Bewerbung beim B. noch nicht erledigt ist. Hinzuweisen sei zudem, dass die Bewerbung mittels online-Link von zu Hause zu erledigen gewesen wäre. Aufgrund der langjährigen Arbeitssuche des BF gehe das AMS davon aus, dass der BF bereits über gut aufbereitete Bewerbungsunterlagen verfüge und die Formulierung eines Motivationsschreibens nicht zeitaufwändig gewesen wäre. Zumindest hätte vom BF erwartet werden können, den potentiellen Dienstgebe (telefonisch) zu kontaktieren, um festzustellen, ob der angebotene Arbeitsplatz noch unbesetzt ist und zu erfragen, bis wann eine Bewerbung möglich ist (VwGH 24.11.1992, 92/08/0132). Ansonsten ergebe sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des Dienstgebers B.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar.
Subsumierend hielt das AMS sodann insbesondere fest, am 16.1.2023 nachmittags sei dem BF mitgeteilt worden, dass keine Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt sei die Bewerbung beim Dienstgeber B. als verbindlich zu betrachten, da dem BF von seinem Berater sogar konkret zu diesem Stellenangebot mitgeteilt worden sei, dass diesbezüglich die Entscheidung hinsichtlich des Unternehmensgründungsprogramms abgewartet wird. Der BF habe vom 16.1.2023 bis 19.1.2023 vormittags die Möglichkeit gehabt, sich zu bewerben, in diesem Zeitraum hätte der Dienstgeber seine Bewerbung noch berücksichtigt. Der BF habe sich jedoch nicht unverzüglich, sondern erst am 25.1.2023 beworben, was dazu geführt habe, dass eine Bewerbung nicht mehr möglich war, weil der Dienstgeber den Bewerbungslink am 20.1.2023 offline genommen habe. Der BF sei vom 16.1.2023 bis 25.1.2023 untätig geblieben und habe sich nicht einmal beim Dienstgeber erkundigt, ob die Stelle noch frei ist und wie lange eine Bewerbung noch möglich ist. Der BF habe damit in Kauf genommen, dass er nicht mehr im Bewerbungsverfahren berücksichtigt wird, zumal ihm bewusst gewesen sei, dass ihm das Stellenangebot bereits Ende Dezember zugeschickt worden war und er daher damit rechnen hätte müssen, dass der Bewerbungsprozess schon weit fortgeschritten sein könnte.
Sein Bewerbungsversuch am 25.1.2023 entspreche nicht der vom VwGH geforderten unverzüglichen Bewerbung: Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Eine Bewerbung erst eine Woche nach Zuweisung bzw. nach Aufforderung durch das AMS stelle keine unverzügliche Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes dar (vgl. VwGH 7.9.2005, 2002/08/0193).
Der Einwand des BF, er hätte laut Betreuungsvereinbarung 8 Tage Zeit, sich zu bewerben, entspreche nicht den Tatsachen. Laut Betreuungsplan sei der BF aufgefordert worden, sich „so rasch wie möglich“ zu bewerben, lediglich für die Rückmeldung des Bewerbungsergebnisses an das AMS habe er acht Tage Zeit.
Im Zeitraum vom 20.1.2023 bis 2.3.2023 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
8. Mit Schreiben vom 23.5.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er darauf hinwies, dass er neuerlich bei ÖSB vorgesprochen habe und ihm die Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm „bis nächste Woche“ in Aussicht gestellt worden sei. Darüber hinaus möchte er nochmals ausführen, dass er im Zeitraum 18.1.2023 bis 22.1.2023 tatsächlich bettlägerig gewesen sei, ihm eine Bewerbung in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen sei und er seine Bewerbung – ordentlich vorbereitet – zum frühest möglichen Zeitpunkt nach überstandenem grippalem Infekt abgeschickt habe.
9. Am 5.6.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 6.12.2022 vereinbarte der BF – ein Bezieher von Notstandshilfe mit Berufserfahrung als IT-Systemadministrator – mit seinem AMS-Berater die Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm bei der Firma ÖSB Consulting (im ersten Schritt: Abklärung der Realisierbarkeit der hauptberuflichen Selbstständigkeit). In diesem Zusammenhang wurde auch vereinbart, dass für die Zeit der sogenannten „Klärungsphase“ keine verbindliche Arbeitsvermittlung durchgeführt wird.
1.2. Am 29.12.2022 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot des Dienstgebers B. (Sachbearbeitung IT, Entlohnung nach BABE-KV, je nach anrechenbaren Vordienstzeiten € 2.431,90 bis € 2.701,00 brutto bei monatlich 38 Wochenstunden, Mindestentgelt € 2.701,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bewerbung über wiedergegebenen Online-Link https://...bewerberporial.at/Job/196322) samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren.
Auf den Hinweis des BF vom 9.1.2023 und 11.1.2023 hin, dass keine Zusendung von Stellenangeboten vereinbart gewesen sei, hat der Berater dem BF am 11.1.2023 bestätigt, dass die Rückmeldung des ÖSB abgewartet wird.
1.3. Am 16.1.2023 fand das Beratungsgespräch des BF beim ÖSB statt. Am Ende dieses Gesprächs wurde dem BF mitgeteilt, dass er nicht in das Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen wird. Der (negative) Bericht des ÖSB langte am 17.1.2023 beim AMS ein.
1.4. Am 17.1.2023 übermittelte der AMS-Berater dem BF per e-AMS eine Nachricht, wonach der BF – vor dem Hintergrund der Nichtaufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm – das AMS über den Stand seiner Bewerbung beim Dienstgeber B. (Vermittlungsvorschlag vom 29.12.2022) informieren möge.
Diese Nachricht wurde vom BF am 18.1.2023 um 11:24 Uhr gelesen.
1.5. Am 18.1.2023 wurde dem BF das Stellenangebot beim Dienstgeber B. seitens des AMS nochmals per e-AMS übermittelt.
1.6. Der BF tätigte in den nachfolgenden Tagen keine Bewerbungsschritte, sondern versuchte erst am 25.1.2023, den Bewerbungslink zu öffnen, was nicht mehr möglich war.
1.7. Die Stelle war bereits am 20.1.2023 vergeben und der Bewerbungslink an diesem Tag offline genommen worden. Eine allfällige Bewerbung wäre bis zum Vormittag des 19.1.2023 berücksichtigt worden.
1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF – wie von ihm (erst) im Beschwerdevorentscheidungsverfahren behauptet – in der Zeit vom 18.1.2023 bis zum 22.1.2023 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Bewerbungslink zu öffnen und die Bewerbung abzuschicken.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die unter den Punkten 1.1. bis 1.6 getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor (Gesprächsprotokolle des AMS, Stellenangebot des AMS samt Zuweisungsschreiben, E-Mail-Verkehr des BF mit dem AMS, e-AMS-Nachrichten des AMS, Rückmeldung des Unternehmensgründungsprogramms) und wurden auch seitens des BF gänzlich außer Streit gestellt.
2.3. Die unter Punkt 1.7. getroffenen Feststellungen, wonach die verfahrensgegenständliche Stelle bereits am 20.1.2023 vergeben und der Bewerbungslink an diesem Tag offline genommen wurde und eine allfällige Bewerbung bis zum Vormittag des 19.1.2023 berücksichtigt worden wäre, beruhen auf der vom AMS eingeholten, ausführlichen Stellungnahme des Dienstgebers B. vom 28.3.2023, wobei keinerlei Grund besteht, diese Angaben in Zweifel zu ziehen („… Ich habe in meinem Outlook Kalender nachgesehen. Die Entscheidung wurde exakt am 20. Jänner um 9 Uhr für den jetzigen Mitarbeiter getroffen. Dieser hat die Tätigkeit IT-Mitarbeiter am 1. Februar 2023 bei uns aufgenommen. Unser jetziger Mitarbeiter hatte am 18. Jänner als erster Bewerber um 13 Uhr sein Vorstellungsgespräch. Da die Anzahl der Bewerber überschaubar war (in Summe 4), konnten wir rasch eine Entscheidung treffen. Hätte Herr S. sich am 18. bzw. 19. Jänner vormittags beworben, wäre eine Aufnahme in die Auswahlgespräche auf Grund der geringen Anzahl an Bewerbungen möglich gewesen. …“; siehe auch die allerersten Angaben des Dienstgebers B. dem AMS am 26.1.2023 gegenüber, wonach die Stelle „per 20.01.2023 besetzt und taggleich offline gestellt“ worden sei).
Wenn der BF hierzu in seiner Stellungnahme vom 29.4.2023 im Übrigen anmerkt, dass laut den (seinerzeitigen) Angaben des Dienstgebers B. eine Bewerbung (nur) bis (spätestens) 17.1.2023 möglich gewesen wäre, so trifft dies in dieser Form nicht zu bzw. muss der Kontext beachtet werden: So fragte das AMS mit E-Mail vom 26.1.2023 wie folgt an: „… ersuche ich noch um Auskunft, ob Herr S. im Falle einer mit Datum 17.1.2023 getätigten Bewerbung noch im Bewerbungsprozess Aufnahme gefunden hätte“, woraufhin der Dienstgeber B. mit E-Mail vom selben Tag antwortete „Ja das wäre der Fall gewesen da einschlägiger Abschluss als IT-Techniker“. In Anbetracht der seinerzeit (bloß) auf den 17.1.2023 bezogenen Fragestellung des AMS und der sich (bloß) darauf beziehenden Antwort des Dienstgebers kann daraus aber gerade nicht abgeleitet werden, dass eine Bewerbung nach dem 17.1.2023 nicht mehr möglich gewesen wäre, sondern ergibt sich der diesbezügliche Sachverhalt unmissverständlich aus der (ausführlichen) Stellungnahme des Dienstgebers vom 28.3.2023.
2.4. Was den Umstand anbelangt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF – wie von ihm (erst) im Beschwerdevorentscheidungsverfahren behauptet – in der Zeit vom 18.1.2023 bis zum 22.1.2023 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, den Bewerbungslink zu öffnen und die Bewerbung abzuschicken (Punkt 1.8.), so ist Folgendes auszuführen:
Der BF hat erstmals – im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens – mit Stellungnahme vom 17.4.2023 ins Treffen geführt, er habe „in diesem Zeitraum“ unglücklicherweise „an einem grippalen Infekt“ gelitten, „wodurch sich seine Bewerbung verzögert“ habe; er habe dies jedoch – „insbesondere aufgrund der 8 Tage Frist“ in der Betreuungsvereinbarung für kein Problem gehalten. Auf Aufforderung des AMS, dies zeitlich genau anzuführen und vor allem entsprechende Nachweise vorzulegen (z. B. Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ärztliche Bestätigung), gab der BF mit seiner Stellungnahme vom 28.4.2023 nur den Zeitraum 18.1.2023 bis 22.1.2023 bekannt und verwies darauf, dass er seine Erkrankung mit der notwendigen Bettruhe selbst habe auskurieren können, er vermochte jedoch keinerlei Krankschreibung oder sonstige ärztliche Bestätigung in Vorlage zu bringen. Hierzu hat bereits das AMS treffend darauf hingewiesen, dass es doch bezeichnend ist, dass der BF die angelbliche Erkrankung seinerzeit anlässlich seiner Kontakte mit dem AMS nie erwähnt hat und hatte der BF zudem in seiner Beschwerde Derartiges nicht vorgebracht; weiters muss dem BF – einem langjährigen Bezieher von Notstandshilfe – auch seine Verpflichtung zur Krankmeldung im Krankheitsfall bewusst sein und kann dem AMS nicht entgegengetreten werden, wenn es vor diesem Hintergrund keine Erkrankung des BF festzustellen vermochte. Unabhängig davon hat das AMS aber auch treffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls nicht erhellt, warum der BF nicht das Online-Formular hätte ausfüllen und abschicken können; so stand er – laut den vorliegenden Datenbankauszügen – laufend mit dem AMS in Kontakt und war z. B. sehr wohl in der Lage, am 18.1.2023 per e-AMS-Konto das AMS um Vor(!)verlegung des für 25.1.2023 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins zu ersuchen (arg. der BF in seiner Nachricht vom 18.1.2023: „Sehr geehrter Herr G., bitte um Verschiebung auf einen alternativen Nachmittagstermin (ab 12h) am 23., 24. oder 25.01. …“ Dass der BF jedenfalls imstande war, seinen PC zu bedienen, ist somit erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.1.2023 bis zum 2.3.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle bei der Firma B. als Sachbearbeiter IT hat der BF keine Einwände vorgebracht. Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.
3.3.3.2. Den getroffenen Feststellungen zufolge wurde das verfahrensgegenständliche Stellenangebot dem BF am 29.12.2022 mit der Aufforderung zur Bewerbung übermittelt; der BF hatte jedoch zuvor mit dem AMS vereinbart, dass für die Zeit der sogenannten „Klärungsphase“ (Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm) keine verbindliche Arbeitsvermittlung durchgeführt wird und wurde dem BF seitens des AMS am 11.1.2023 auf Nachfrage wegen der Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Stellangebots bestätigt, dass „die Rückmeldung über seine Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm des AMS abgewartet“ wird.
Insofern musste der BF zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft (noch) keine Schritte zur Erlangung der Stelle setzen.
3.3.3.3. Am 16.1.2023 fand das Beratungsgespräch des BF beim ÖSB statt, an dessen Ende dem BF mitgeteilt wurde, dass er nicht in das Unternehmensgründungsprogramm aufgenommen wird. Zu diesem Zeitpunkt musste dem BF seine Verpflichtung zu entsprechenden Bewerbungen klar gewesen sein, wobei das AMS den BF sodann am 17.1.2023 per e-AMS ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sich auf die gegenständliche Stelle bewerben müsse und hat das AMS dem BF das Stellenangebot sodann am 18.1.2023 nochmals per e-AMS übermittelt.
Der BF hat allerdings erst am 25.1.2023 versucht, sich über den im Stellenangebot genannten Online-Link zu bewerben. Was das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde vom 21.3.2023 anbelangt, dass er „laut seiner Betreuungsvereinbarung“ acht Tage Zeit für eine Bewerbung habe – und er sich somit ohnedies „innerhalb der vereinbarten Frist beworben habe“ – so ist dieses Vorbringen grundlegend verfehlt: Die erwähnten acht Tage beziehen sich nämlich nur auf eine Rückmeldung an das AMS. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung „unverzüglich“ zu erfolgen hat; in diesem Sinne wertet der VwGH die vom Arbeitslosen im Hinblick auf einen potentiellen Dienstgeber gesetzten Schritte, wie z. B. die Übermittlung eines Bewerbungsschreibens oder die telefonische Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs, eine Woche nach Zuweisung der Stelle als jedenfalls unzureichend (z. B. VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2002/08/0193). Eine zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete, „unverzügliche“ Handlung im Sinne der Rechtsprechung des VwGH hat der BF unzweifelhaft nicht gesetzt.
Was das darüber hinausgehende, völlig neue Vorbringen des BF erstmals in seiner Stellungnahem vom 17.4.2023 anbelangt, er habe die Bewerbung nicht zeitgerecht elektronisch über den bekannt gegebenen Link übermitteln können, weil er (vom 18.1.2023 bis 22.1.2023) an einem grippalen Infekt gelitten habe, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses neue Vorbringen mangels Vorlage von Beweismitteln bzw. mangels Krankschreibung und vor dem Hintergrund, dass der BF im fraglichen Zeitraum sehr wohl mit dem AMS elektronisch kommunizieren konnte und auch niemals eine Erkrankung erwähnt hatte, nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Nur der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass selbst dann, wenn der BF vom 18.1.2023 bis 22.1.2023 erkrankt gewesen sein sollte, sein Bewerbungsversuch am 25.1.2023 nicht „unverzüglich“ gewesen wäre, musste dem BF doch bereits am 16.1.2023 seine Verpflichtung zur Bewerbung klar gewesen sein und wäre vor allem auch nicht erklärlich, warum der BF seine elektronische Bewerbung dann nicht spätestens am Tag seiner „Gesundung“ - dem Montag, dem 23.1.2023 – vornahm, sondern noch weiter bis zum Mittwoch, dem 25.1.2023 zuwartete.
Zusammengefasst hat der BF im konkreten Fall unzweifelhaft kein unverzügliches Handeln im Hinblick die Erlangung des Arbeitsplatzes gesetzt und liegt somit eine Vereitelungshandlung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH vor.
3.3.3.4. Auch die Kausalität der Vereitelungshandlung ist zu bejahen: So wäre eine elektronische Bewerbung noch bis zum Vormittag des 19.1.2023 möglich gewesen und wurde die Stelle am 20.1.2023 vergeben. Es ist folglich keinesfalls auszuschließen, dass der BF bei unverzüglichem Handeln die Stelle erlangt hätte. Entscheidungswesentlich ist, dass der Umstand, dass der BF nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagiert hat, jedenfalls einer Beschäftigung entgegenstand (so ausdrücklich VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184). Ob das Beschäftigungsverhältnis bei unverzüglichem Handeln tatsächlich zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne wiederum VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184). Das Verhalten des BF war somit – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
3.3.3.5. Was die Frage des nach § 10 AlVG erforderlichen Vorsatzes anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es als notorisch anzusehen ist, dass auf einen Stellenvorschlag unverzüglich zu reagieren ist (vgl. VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184), was umso mehr für den BF gilt, der bereits seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und mit seinen diesbezüglichen Verpflichtungen vertraut sein muss. Dem BF war ohne Zweifel bewusst, dass durch die Nichtbeachtung eines Stellenvorschlags die Beschäftigung nicht zustande kommt. Insofern ist im Verhalten des BF zumindest bedingter Vorsatz zu erblicken; er hat der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.
3.3.3.6. Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Sachbearbeiter IT bei der Firma B. gesetzt.
3.3.3.7. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe – in der Dauer von 6 Wochen (vgl. § 10 Abs 1 AlVG) - dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.
3.3.3.8. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband vorgenommen, aus der hervorgeht, dass der BF keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; er steht weiterhin im Bezug von Notstandshilfe.
3.3.4. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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