BVwG L503 2255385-1

BVwGL503 2255385-121.12.2022

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2255385.1.00

 

Spruch:

 

L503 2255385-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von Ing. XXXX MBA, vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine Senk, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 23.03.2022 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 23.3.2022 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 2.3.2022 bis zum 12.4.2022 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich für die vom AMS zugewiesene, zumutbaren Beschäftigung als Assistenz im Bereich Facility Management beim Dienstgeber XXXX nicht beworben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 2.3.2022 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Stellenangebot der Firma XXXX für den BF als Assistenz im Bereich Facility Management bei einem Kunden der Firma XXXX , einem großen, marktführenden Unternehmen im Bereich Automatisierungstechnik, Mindestentgelt EUR 2.300 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Die Firma XXXX freue sich auf eine Online-Bewerbung, wobei folgender Link zum Inserat wiedergegeben wurde: XXXX . Im Akt befindet sich zudem das diesbezügliche Zuweisungsschreiben des AMS an den BF vom 10.2.2022, in dem der BF aufgefordert wurde, sich umgehend wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren.

2.2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS vom 2.3.2022 über eine Rückmeldung des Dienstgebers XXXX , wonach sich der BF nicht beworben habe. Daraufhin informierte das AMS den BF über die vorläufige Bezugseinstellung und forderte den BF zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

2.3. Im Akt befindet sich zudem ein Aktenvermerk des AMS vom 3.3.2022 über ein Telefonat mit dem BF. Demzufolge verstehe der BF nicht, warum sein Bezug eingestellt wurde; er habe die Bewerbung per E-Mail versandt. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass eine Bewerbung via online-Plattform erforderlich gewesen wäre. Daraufhin habe der BF erklärt, dass er mit den Datenschutzbestimmungen „in Zeiten wie diesen“ – der BF beziehe sich dabei „auf den Krieg“ – nicht einverstanden sei, sodass er die Bewerbung per E-Mail verschickt habe. Der BF sei zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden.

2.4. Mit im Akt befindlicher Stellungnahme vom 8.3.2022 führte der BF aus, die Bewerbung sei mit Bewerbungsschreiben und Lebenslauf per E-Mail am 11.2.2022 an die Adresse XXXX erfolgt und sei auch im eAms-Konto eingetragen worden. Weiter führte der BF aus: „Wie Sie den Datenschutzrichtlinien der Firma XXXX entnehmen können, werden persönliche Daten auf ausländischen Servern weiterverarbeitet, mit Google Analytics verbunden, Cookies eingesetzt, Tracking Methoden angewendet usw. Ich bin kein IT-Spezialist aber ich war bei der Firma D. als Facility Manager auch für das Sicherheitsmanagement zuständig und weiß zumindest rudimentär welche Anstrengungen in großen Unternehmen zum Schutz von Betrieben und Daten unternommen werden. Ich lese mir die Datenschutzrichtlinien von Firmen normalerweise durch, bevor ich Daten eingebe und habe auch schon Online-Bewerbungen bei seriösen Firmen wie Asfinag, Stadt Linz, Voest, usw. gemacht. Wichtig erscheint mir, dass die Daten auf österreichischen Servern liegen und wenn schon, dann zumindest inländische Subfirmen zur Datenverarbeitung herangezogen werden. Die von Personalfirmen betriebenen sinnlosen Datensammlungen haben bei mir jedoch noch nie zu einem positiven Ergebnis geführt und gerade in Hinblick auf die gegenwärtige Kriegssituation und die täglichen Warnungen vor Hackerangriffen machen mir diese Vorgehensweisen zunehmend Angst. Und wenn große Firmen wie Bosch ganz normal mit E-mail arbeiten können - wie erst kürzlich bei einer Bewerbung am 1.3.2022 – dann wird es auch für eine Personalberatungsfirma möglich sein. Ich stimme den Datenschutzbestimmungen nicht zu. Eine Eingabe von personenbezogenen Daten auf der Homepage der Firma XXXX wird daher nicht erfolgen.“

Beigefügt wurde vom BF ein E-Mail vom 11.2.2022, mit dem er der Firma XXXX seine Bewerbungsunterlagen übermittelt hatte, weiters die Datenschutzerklärung der Firma XXXX und schließlich ein Artikel aus „Heute“ vom 6.3.2022 mit dem Titel „Fake-Firma bei AMS – Wienerin fällt auf Betrüger rein“.

2.5. Im Akt befindet sich schließlich ein Aktenvermerk des AMS vom 14.3.2022 über ein Telefonat mit der Firma XXXX ; demzufolge sei das E-Mail des BF tatsächlich eingegangen, die Daten des BF im E-Mail dürften jedoch nicht verwendet werden und sei der BF darüber informiert worden, dass eine Online-Bewerbung erforderlich sei. Seither habe es keine Reaktion des BF mehr gegeben.

3. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 14.4.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.3.2022. Darin führte der BF aus, entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid habe er sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Noch am selben Tag habe er die Nachricht erhalten, dass seine Bewerbung eingelangt sei, er sich aber nochmals über die Homepage bewerben solle. Diesbezüglich legte der BF seiner Beschwerde sein Bewerbungs-E-Mail vom 11.2.2022 sowie die Antwort des Dienstgebers XXXX ebenfalls vom 11.2.2022 vor, wonach aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bewerbungen per E-Mail bearbeitet würden; der BF werde ersucht, sich über die Homepage XXXX zu bewerben.

Weiter führte der BF aus, eine Bewerbung über die Homepage sei nur möglich, wenn der umfangreichen Datenschutzerklärung zugestimmt werde. Die vom Dienstgeber erhobenen Daten würden unter anderem zur Marktforschung herangezogen werden. Ebenso nutze der Dienstgeber „die Analytics Funktion für Google Analytics-Berichte zur Leistung nach demographischen Merkmalen und Interessen“. Weiters würden „personenbezogene Daten an Unternehmen, Organisationen oder Personen weitergegeben“ werden. Diesbezüglich brachte der BF die Datenschutzerklärung der Firma XXXX in Vorlage. Da eine Bewerbung ohne Einwilligung in diese umfangreiche Datenschutzerklärung nicht möglich gewesen sei, habe sich der BF ausschließlich E-Mail beworben. Er sei insbesondere mit den „Analytikfunktionen und der Weitergabe von personenbezogenen Daten“ nicht einverstanden gewesen. Eine Bewerbung über die Homepage sei aufgrund der notwendigen Einwilligung in die umfangreiche Datenschutzerklärung nicht zumutbar gewesen. Die Bewerbung sei nachweislich in den Machtbereich des Dienstgebers gelangt. Eine Vereitelungshandlung liege nicht vor und sei der Anspruchsverlust daher unzulässig.

4. Mit Schreiben vom 27.4.2022 gewährte das AMS dem BF Parteiengehör. Darin führte das AMS aus, der BF sei Langzeitbezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er habe seine letzte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 1.3.2010 erworben. Seit 27.3.2013 stehe der BF in Bezug von Notstandshilfe. Eine Beschäftigung habe er nicht mehr ausgeübt.

Das AMS habe ihm am 10.02.2022 einen Vermittlungsvorschlag als Assistenz im Bereich Facility Management, optional Voll- oder Teilzeit und einem Gehalt laut Kollektivvertrag (2.300 EUR/Vollzeit), bei der Firma XXXX in Linz, verbindlich zugewiesen. Aus dem Vermittlungsvorschlag gehe hervor, dass eine Online-Bewerbung gefordert werde. Ferner finde sich im Vermittlungsvorschlag auch der Link zum Inserat. Der BF habe den Vermittlungsvorschlag am 11.2.2022 in seinem eAMS-Konto gelesen.

Der BF habe dem AMS über sein eAMS-Konto noch am 11.2.2022 zurückgemeldet, dass er sich für die Stelle als Assistenz im Bereich Facility Management bei der Firma XXXX beworben habe. Dieser Meldung habe der BF auch einen Screenshot mit seiner Bewerbung angeschlossen. Aus der Bewerbung gehe hervor, dass diese am 11.2.2022 um 9:52 Uhr an näher genannte E-Mail-Adresse erfolgt sei. Der BF habe der E-Mail einen Lebenslauf und ein Bewerbungsschreiben angeschlossen. Am 2.3.2022 habe die Firma XXXX dem Service für Unternehmen des AMS zurückgemeldet, dass keine Bewerbung erfolgt sei und der BF sich nicht vorgestellt habe. Aufgrund der Rückmeldung des Dienstgebers sei der BF mit Schreiben des AMS vom 2.3.2022 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Leistungsanspruch mit 2.3.2022eingestellt werde und eine Prüfung nach § 10 AlVG notwendig sei, weil der BF sich laut Rückmeldung der Firma XXXX nicht als Assistenz im Bereich Facility Management beworben habe. Dem BF sei die Möglichkeit gegeben worden, bis 16.3.2022 eine Stellungnahme einzubringen. Bei seinem telefonischen Kontrollmeldetermin am 3.3.2022 habe der BF angegeben, dass er nicht verstehen würden, weshalb ihm der Bezug gesperrt wird. Er hätte die Bewerbung per E-Mail versandt. Der BF sei darauf hingewiesen worden, dass laut Vermittlungsvorschlag eine Bewerbung auf der Onlineplattform verlangt worden sei. Der BF habe daraufhin ausgeführt, dass er mit den Datenschutzbestimmungen in Zeiten wie diesen (der BF habe sich auf den Krieg bezogen) nicht einverstanden sei, deshalb sei eine Bewerbung mittels E-Mail erfolgt. Der BF sei nochmals darauf hingewiesen worden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In weiterer Folge wurde die nachfolgende Stellungnahme des BF vom 8.3.2022 wiedergegeben. Am 14.3.2022 sei sodann vom AMS mit der Firma XXXX Kontakt aufgenommen worden. Frau H. habe bei diesem Gespräch angegeben, dass eine E-Mail des BF eingegangen sei; ohne Zustimmung zu den Datenschutzbestimmungen dürften jedoch die Daten, die aus der E-Mail-Bewerbung hervorgehen, nicht verwendet werden. Der BF sei mittels E-Mail über die erforderliche Online-Bewerbung informiert worden; seither habe es von seiner Seite keine Reaktion mehr gegeben.

Nach Darstellung des Bescheids vom 23.3.2022 und der dagegen vom BF erhobenen Beschwerde führte das AMS insbesondere aus, jedes Inserat auf der Homepage der Firma XXXX enthalte einen unübersehbaren Link mit dem Titel „ONLINE BEWERBEN“; eine E-Mail-Kontaktadresse finde sich weder in dem dem BF vom AMS übermittelten Inserat noch im Link, auf welchen im Vermittlungsvorschlag verwiesen werde. Nur wenige Stunden nach seiner Bewerbung habe der BF eine Rückmeldung von XXXX erhalten, in welcher er darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund des Datenschutzgesetzes die Firma keine Bewerbungen per E-Mail bearbeitet. Der BF sei ferner gebeten worden, sich über die Homepage unter XXXX zu bewerben. Der BF bestreite in seiner Beschwerde nicht, dass er sich in Folge nicht mehr, wie von der Firma XXXX gefordert, bei der Firma beworben habe. Dies begründe er damit, dass er der Datenschutzerklärung nicht zustimmen haben wollen. Seine Begründung beziehe er dabei aus einzelnen Passagen, wie sie sich aus der dem BF zur Verfügung gestellten Datenschutzerklärung ergeben würden. Gegenständlich werde dem BF vorgehalten, dass er sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag gefordert auf die Stelle bei XXXX beworben hat. Auch habe ihm die Firma auf seine Bewerbung mittels E-Mail nochmals zurückgeantwortet, dass er sich wie im Inserat angegeben online auf der Homepage bewerben möge. Der BF habe dem AMS am 11.2.2022 zurückgemeldet, dass er sich für die Stelle bei XXXX beworben habe. Der BF habe das AMS hingegen nicht darüber informiert, dass er eine Rückmeldung von der Firma bekommen habe, dass eine Bewerbung mittels E-Mail nicht akzeptiert wird und er sich online über die Homepage bewerben möge.

Wenn es der Wahrheit entspricht, dass der BF aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Online-Bewerbung über die Homepage der Firma XXXX übermitteln wollte, sei es für das AMS nicht nachvollziehbar, weshalb der BF das AMS nicht unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Der BF habe dem AMS die Rückmeldung der Firma überhaupt nicht bekannt gegeben. Die Firma XXXX habe dem AMS in Folge am 2.3.2022 zurückgemeldet, dass der BF sich nicht beworben habe. Es stehe folglich fest, dass der BF sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag gefordert auf die Stelle als Assistenz im Bereich Facility Management bei der Firma XXXX beworben habe. Der Dienstgeber habe den BF auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ausschließlich eine Bewerbung über das Online-Portal akzeptiert. Der BF habe daher gewusst, dass seine Bewerbung mittels E-Mail nicht akzeptiert wird. Dadurch, dass der BF sich trotz Aufforderung der Firma nicht mehr beworben habe, habe er eine Vereitelungshandlung gesetzt. Der BF habe auch das AMS nicht von seinen vorgeblichen Bedenken gegen die Datenschutzbestimmungen informiert. Sein Vorbringen, dass ihm die Bewerbung aufgrund der Zustimmung zur Datenschutzerklärung nicht zumutbar gewesen sei, sei nach Ansicht des AMS nicht begründet. Vielmehr diene die Datenschutzerklärung zu seiner Information. Die Firma XXXX weise ausdrücklich darauf hin, dass Datenschutz und Datensicherheit Bestandteil der Unternehmenspolitik seien. Der BF hätte auch die Möglichkeit gehabt, nochmals Kontakt mit dem Dienstgeber aufzunehmen, wenn er Bedenken hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen gehabt hätte.

Der BF könne dazu bis spätestens 11.5.2022 schriftlich Stellung nehmen.

5. Mit Schreiben vom 6.5.2022 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte der BF aus, seine Bewerbung sei in den Machtbereich des Dienstgebers gelangt. Die Daten dürften vom Dienstgeber auch ohne Zustimmung zur Datenschutzerklärung verwendet werden. Der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass Datenschutz und Datensicherheit Bestandteil der Unternehmenspolitik des Dienstgebers seien, führe ins Leere, weil es sich dabei um gesetzlich einzuhaltende Standards handle. Eine Bewerbung über das Onlineportal des Dienstgebers sei nur unter Zustimmung zur Datenschutzerklärung möglich. Nach Ansicht der belangten Behörde müssten Arbeitslose zu Bewerbungszwecken „ihre Daten für Marktforschungszwecke sowie dem Unternehmen Google zur Verfügung stellen, da bei Nichtbewerbung über das Portal des Dienstgebers eine Vereitelungshandlung vorliegt“. Ebenso würden „personenbezogene Daten an Unternehmen, Organisationen und Personen weitergeleitet“. Durch diese Rechtsansicht würden arbeitslose Personen indirekt dazu gezwungen, auf ihren Anspruch auf Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zu verzichten. Die Rückmeldung des Dienstgebers, dass sich der BF nicht beworben habe, entspreche nicht der Wahrheit. Eine Bewerbung sei nachweislich erfolgt. Da sich der BF beim Dienstgeber beworben habe, diese Bewerbung auch in den Machtbereich des Dienstgebers gelangt sei und eine Weiterverarbeitung möglich gewesen wäre, liege keine Vereitelungshandlung vor. Ein Anspruchsverlust sei daher unzulässig.

6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.5.2022 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 23.3.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensgangs traf das AMS folgende Feststellungen:

Das dem BF vom AMS am 10.2.2022 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Assistenz im Bereich Facility Management bei der Firma XXXX in Linz sei nicht zustande gekommen, weil der BF eine Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Er habe sich nicht wie gefordert auf der Online-Plattform des Unternehmens beworben. Der BF habe eingewandt, dass ihm die angebotene Beschäftigung aufgrund der Datenschutzbestimmungen des Unternehmens nicht zumutbar sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass seine Einwände unbegründet und daher nicht berechtigt seien.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS – wie bereits im Parteiengehör vom 27.4.2022 – insbesondere aus, dem BF sei am 10.2.2022 ein Vermittlungsvorschlag als Assistenz im Bereich Facility Management bei der Firma XXXX in Linz verbindlich zugewiesen worden. Aus dem Vermittlungsvorschlag gehe hervor, dass eine Online-Bewerbung zu erfolgen gehabt hätte. Auch sei im Vermittlungsvorschlag der Link zum Inserat angegeben. Der BF habe sich in Folge am 11.2.2022 mittels E-Mail an XXXX auf die zugewiesene Stelle beworben. Jedes Inserat auf der Homepage der Firma XXXX enthalte einen unübersehbaren Link mit dem Titel „ONLINE BEWERBEN“; eine E-Mail-Kontaktadresse finde sich weder in dem dem BF vom AMS übermittelten Inserat noch im Link, auf welchen im Vermittlungsvorschlag verwiesen werde. Nur wenige Stunden nach seiner Bewerbung habe der BF eine Rückmeldung von XXXX erhalten, in welcher er darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund des Datenschutzgesetzes die Firma keine Bewerbungen per E-Mail bearbeitet. Der BF sei ferner gebeten worden, sich über die Homepage unter XXXX zu bewerben. Der BF bestreite in seiner Beschwerde nicht, dass er sich in Folge nicht mehr, wie von XXXX gefordert, bei der Firma beworben habe. Dies begründe er damit, dass er der Datenschutzerklärung nicht zustimmen haben wollen. Seine Begründung beziehe er dabei aus einzelnen Passagen, wie sie sich aus der dem BF zur Verfügung gestellten Datenschutzerklärung ergeben würden. Gegenständlich werde dem BF vorgehalten, dass er sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag gefordert auf die Stelle bei XXXX beworben hat. Auch habe ihm die Firma auf seine Bewerbung mittels E-Mail nochmals zurückgeantwortet, dass er sich wie im Inserat angegeben online auf der Homepage bewerben möge. Der BF habe dem AMS am 11.2.2022 zurückgemeldet, dass er sich für die Stelle bei XXXX beworben habe. Der BF habe das AMS hingegen nicht darüber informiert, dass er eine Rückmeldung von der Firma bekommen habe, dass eine Bewerbung mittels E-Mail nicht akzeptiert wird und er sich online über die Homepage bewerben möge.

Wenn es der Wahrheit entspricht, dass der BF aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Online-Bewerbung über die Homepage der Firma XXXX übermitteln wollte, sei es für das AMS nicht nachvollziehbar, weshalb der BF das AMS nicht unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Der BF habe dem AMS die Rückmeldung der Firma überhaupt nicht bekannt gegeben. Die Firma XXXX habe dem AMS in Folge am 2.3.2022 zurückgemeldet, dass der BF sich nicht beworben habe. Es stehe folglich fest, dass der BF sich nicht wie im Vermittlungsvorschlag gefordert auf die Stelle als Assistenz im Bereich Facility Management bei der Firma XXXX beworben habe. Der Dienstgeber habe den BF auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ausschließlich eine Bewerbung über das Online-Portalakzeptiert. Der BF habe daher gewusst, dass seine Bewerbung mittels E-Mail nicht akzeptiert wird. Dadurch, dass der BF sich trotz Aufforderung der Firma nicht mehr beworben habe, habe er eine Vereitelungshandlung gesetzt. Der BF habe auch das AMS nicht von seinen vorgeblichen Bedenken gegen die Datenschutzbestimmungen informiert. Sein Vorbringen, dass ihm die Bewerbung aufgrund der Zustimmung zur Datenschutzerklärung nicht zumutbar gewesen sei, sei nach Ansicht des AMS nicht begründet. Vielmehr diene die Datenschutzerklärung zu seiner Information. Die Firma XXXX weise ausdrücklich darauf hin, dass Datenschutz und Datensicherheit Bestandteil der Unternehmenspolitik seien. Der BF hätte auch die Möglichkeit gehabt, nochmals Kontakt mit dem Dienstgeber aufzunehmen, wenn er Bedenken hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen gehabt hätte.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS - nach Darstellung der Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand im Sinne von § 10 AlVG – aus, das dem BF vom AMS am 10.2.2022 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Assistenz im Bereich Facility Management bei der Firma XXXX in Linz sei nicht zustande gekommen, weil der BF die Arbeitsaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Er habe sich nicht wie gefordert auf der Online-Plattform des Unternehmens beworben. Er habe eingewandt, dass ihm die angebotene Beschäftigung aufgrund der Datenschutzbestimmungen des Unternehmens nicht zumutbar sei. Das Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, dass diese Einwände unbegründet und daher nicht berechtigt seien. Im Zeitraum vom 2.3.2022 bis 12.4.2022 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

7. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin vom 25.5.2022 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

8. Am 30.5.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

9. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 1.7.2022 führte der BF ergänzend wie folgt aus:

„Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß, aber nur via Email beworben hatte. Die Onlinebewerbung verweigerte der Beschwerdeführer wegen datenschutzrechtlicher Bedenken. Es stellt sich die Rechtsfrage, ob eine Vereitelungshandlung schon dann vorliegt, wenn von der vorgegebenen Bewerbungsweise abgewichen wurde. Oder erst dann, wenn begründet abgewichen wurde. Der Beschwerdeführer verkennt die Judikatur des VwGH nicht, wonach eine kausale und dolose Vereitelungshandlung bei Bewerbungen, die nicht in der geforderten Form erfolgten, vorliegen kann (vgl VwGH 18.6.14, 2012/08/0187). Es fehlt aber Rechtsprechung dahingehend, ob es hier Zumutbarkeitsgrenzen gibt oder der Bewerbende jede Bewerbungsform zu akzeptieren hat. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Bewerbungsform zwar im uferlosen Ermessen des Arbeitgebers liegen kann, aber nur eine zumutbare Bewerbungsform kann unter die Vereitelungshandlung iSd AlVG subsumiert werden. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sind gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund der in Medien dargelegten Trickbetrugsversuche (von denen auch das AMS nicht gefeit ist) war der Beschwerdeführer bereits misstrauisch. Die Zustimmung eines Bewerbers, dass sämtliche seiner höchstpersönlichen Daten (Lebenslauf etc) gespeichert und verarbeitet werden, ist nicht zumutbar. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen legen eine Zustimmungserklärung hinsichtlich der Freiwilligkeit zu Recht sehr restriktiv aus. Eine Freiwilligkeit ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn dem Versicherten die Sperre des Arbeitslosengeldes droht.

Beigelegt wurde ein Artikel aus „Heute“ vom 6.3.2022 zum Thema „Fake-Firma bei AMS – Wienerin fällt auf Betrüger rein“.

Schließlich beantragte der BF (ohne weitere Begründung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 10.2.2022 übermittelte das AMS dem BF – einem (langjährigen) Bezieher von Notstandshilfe - ein Stellenangebot der Firma XXXX als Assistenz im Bereich Facility Management bei einem Kunden der Firma XXXX , einem großen, marktführenden Unternehmen im Bereich Automatisierungstechnik, Mindestentgelt EUR 2.300 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung. Die Firma XXXX freue sich auf eine Online-Bewerbung, wobei folgender Link zum Inserat wiedergegeben wurde: XXXX . Der BF wurde seitens des AMS aufgefordert, sich umgehend wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren.

1.2. Am 11.2.2022 übermittelte der BF seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail an eine (im Stellenangebot nicht wiedergegebene) E-Mail-Adresse der Firma XXXX und setzte das AMS von seiner Bewerbung in Kenntnis.

1.3. Noch am 11.2.2022 erhielt der BF eine Antwort der Firma XXXX , wonach aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bewerbungen per E-Mail bearbeitet würden; der BF werde ersucht, sich über die Homepage XXXX zu bewerben.

1.4. Auf diese Antwort erfolgte seitens des BF keinerlei Reaktion mehr; das AMS erfuhr (erst) am 2.3.2022 von der Firma XXXX , dass sich der BF nicht wie vorgesehen beworben hatte.

1.5. Als Grund für sein diesbezügliches Handeln bzw. Unterlassen führte der BF ins Treffen, dass er „in Zeiten wie diesen“ (Krieg, Hackerangriffe) mit den Datenschutzbestimmungen der Firma XXXX (Cookies, Google Analytics, Tracking, Datensammlung etc.) nicht einverstanden sei. Daher erfolge seinerseits keine Eingabe von personenbezogenen Daten auf der Homepage der Firma XXXX .

1.6. Der im Zuweisungsschreiben enthaltene Bewerbungs-Link XXXX führt zu einer verschlüsselten Website (sichere Verbindung, TLS 1.3.) mit gültigem Zertifikat. Um das ausgefüllte Formular abschicken zu können, muss ein Häkchen bei „Ich stimme der Datenschutzerklärung zu“ gesetzt werden. Die an dieser Stelle auch abrufbare Datenschutzerklärung der Firma XXXX lautet auszugsweise wie folgt:

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[…]

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Sie können die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten an sowie die Verarbeitung dieser Daten durch google verhindern, indem Sie ein Browser-Plugin herunterladen und installieren. (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de )

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Wir nutzen die im Rahmen unserer Dienste erhobenen Daten zur Bereitstellung, zur Wartung, zum Schutz und zur Verbesserung unserer Dienste, zur Entwicklung neuer Dienste sowie zum Schutz von XXXX und unserer Nutzer. Wir verwenden diese Daten außerdem, um Ihnen maßgeschneiderte Inhalte anzubieten – beispielsweise, um Ihnen relevantere Suchergebnisse und Werbung zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren werden Ihre Daten zur Marktforschung herangezogen.XXXX nutzt auch die Analytics Funktionen UserID, um Interaktionsdaten tracken zu können. Diese User ID wird zusätzlich anonymisiert und verschlüsselt und wird nicht mit anderen Daten in Zusammenhang gebracht.XXXX nutzt die Analytics Funktionen für Remarketing, Berichte zu Impressionen im Google Display-Netzwerk, Integration von DoubleClick Campaign Manager, Google Analytics-Berichte zur Leistung nach demografischen Merkmalen und Interessen. Sie können Google Analytics für Displaywerbung deaktivieren und die Anzeigen im Google Display Netzwerk anpassen, indem Sie die Anzeigeneinstellungen unter diesem Link aufrufen: https://www.google.de/settings/ads .

[…] XXXX verarbeitet personenbezogene Daten auf unseren Servern, die sich in Österreich befinden.

[…]

6. TRANSPARENZ UND WAHLMÖGLICHKEIT

Um bestmöglich auf Ihre individuellen Bedenken in Bezug auf den Datenschutz eingehen zu können, ist es unser Ziel, Klarheit darüber zu schaffen, welche Daten wir erheben. Um sinnvolle Entscheidungen über die Verwendung Ihrer Daten treffen zu können, können Sie beispielsweise:

 Ihre Google-Aktivitätseinstellungen überprüfen und aktualisieren, um festzulegen, welche Arten von Daten, bei der Nutzung von Google-Diensten in Ihrem Konto gespeichert werden sollen. Zudem können Sie in diesen Einstellungen festlegen, ob bestimmte Aktivitäten mithilfe eines Cookies oder ähnlicher Technologien auf Ihrem Gerät gespeichert werden, wenn Sie unsere Dienste als abgemeldeter Nutzer verwenden.

 Durch Nutzung des google-Dashboards bestimmte Arten von Informationen, die mit Ihrem Google-Konto verknüpft sind, überprüfen und verwalten.

 Anpassen, wie das mit Ihrem Google-Konto verknüpfte Profil anderen Personen angezeigt wird.

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[…]

8. VON UNS WEITER GEGEBENE INFORMATIONEN

Wir geben grundsätzlich keine personenbezogenen Daten an Unternehmen, Organisationen oder Personen außerhalb XXXX weiter. Sollte es zu einer Weitergabe der personenbezogenen Daten kommen, erfolgt diese ausschließlich in einem der folgenden Fälle:

8.1. Mit Ihrer Einwilligung

Wir geben personenbezogene Daten an Unternehmen, Organisationen oder Personen außerhalb XXXX weiter, wenn wir hierfür Ihre Einwilligung erhalten haben. Für die Weitergabe jeglicher sensibler Kategorien von personenbezogenen Daten benötigen wir Ihre ausdrückliche Einwilligung.

8.2. Im Falle von Domain-Administratoren

[…]

8.3. Für die Verarbeitung durch andere Stellen

Wir stellen personenbezogene Daten unseren Partnern, anderen vertrauenswürdigen Unternehmen oder Personen zur Verfügung, die diese in unserem Auftrag verarbeiten. Dies geschieht auf der Grundlage unserer Weisungen und im Einklang mit unserer Datenschutzerklärung sowie anderen geeigneten Vertraulichkeits- und Sicherheitsmaßnahmen.

8.4. Aus rechtlichen Gründen

Wir werden personenbezogene Daten an Unternehmen, Organisationen oder Personen außerhalb XXXX weitergeben, wenn wir nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass der Zugriff auf diese Daten oder ihre Nutzung, Aufbewahrung oder Weitergabe vernünftigerweise notwendig ist, um

 geltende Gesetze, Vorschriften oder Rechtsverfahren einzuhalten oder einer vollstreckbaren behördlichen Anordnung nachzukommen.

 geltende Nutzungsbedingungen durchzusetzen, einschließlich der Untersuchung möglicher Verstöße.

 Betrug, Sicherheitsmängel oder technische Probleme aufzudecken, zu verhindern oder anderweitig zu bekämpfen.

 die Rechte, das Eigentum oder die Sicherheit von XXXX , unserer Nutzer oder der Öffentlichkeit vor Schaden zu schützen, soweit gesetzlich zulässig oder erforderlich.

 Unabhängig von jeglichen XXXX – internen Umstrukturierungen werden wir weiterhin dafür sorgen, die Vertraulichkeit jeglicher personenbezogener Daten sicherzustellen und wir werden betroffene Nutzer benachrichtigen, bevor personenbezogene Daten übermittelt oder Gegenstand einer anderen oder ergänzenden Datenschutzerklärung werden.

9. DATENSICHERHEIT

Wir bemühen uns intensiv darum, XXXX und unsere Nutzer vor unbefugtem Zugriff auf oder vor unbefugter Veränderung, Weitergabe oder Zerstörung von Daten zu schützen. Insbesondere:

 verschlüsseln wir viele unserer Dienste unter Nutzung von SSL.

 überprüfen wir unsere Praktiken zur Erhebung, Speicherung und Verarbeitung, einschließlich der physischen Sicherheitsmaßnahmen, zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf Systeme.

 beschränken wir den Zugriff auf personenbezogene Daten auf Mitarbeiter und Auftragnehmer von XXXX , die die Daten zwingend kennen müssen, um diese Daten für uns zu verarbeiten, und die strengen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterworfen sind und disziplinarischen Maßnahmen unterzogen oder gekündigt werden können, falls sie diese Verpflichtungen nicht einhalten.

[…]

11. BETROFFENEN RECHTE

Aufgrund der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen stehen Ihnen umfangreiche Rechte Ihre Daten betreffend zu. Diese Rechte können Sie mittels Email an unsere Kontaktperson XXXX .at ausüben. Diese umfassen im Besonderen:

11.1.Recht auf Auskunft

Auf Anfrage stellt Ihnen XXXX innerhalb des gesetzlich normierten Zeitraums eine umfangreiche Information sämtlicher bei XXXX über Sie gespeicherten Daten zur Verfügung. Diese Information beinhaltet neben den personenbezogenen Daten auch den Verarbeitungszweck und die Art der Verarbeitung.

11.2.Recht auf Richtigstellung

Sie haben jederzeit ein gegenüber XXXX bestehendes Recht, Ihre personenbezogenen Daten korrigieren, ergänzen oder abändern zu lassen.

11.3.Recht auf Datenübertragung

Sie haben das Recht, sämtliche bei XXXX über Sie gespeicherten Daten auf ein anderes Unternehmen übertragen zu lassen.

11.4.Recht auf LöschungXXXX löscht auf Ihr Ansuchen sämtliche Sie betreffenden, personenbezogenen Daten, welche gespeichert sind innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zeit.

12. WIDERRUF

Sie können eine von Ihnen abgegebene Zustimmung zur Erhebung und Verwendung Ihrer Daten sowie eine Registrierung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geschieht die Verarbeitung Ihrer Daten rechtmäßig. Wir werden Ihre Daten in diesem Fall in dem von Ihnen gewünschten Umfang unverzüglich löschen oder für eine weitere Verwendung sperren. Hierzu kontaktieren Sie uns gerne unter XXXX .

[…]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt (z. B. Stellenbeschreibung, Bewerbungs-E-Mail des BF vom 11.2.2022, Antwort des Dienstgebers XXXX vom 11.2.2022, der BF möge sich über das Online-Formular bewerben, Datenschutzerklärung der Firma XXXX , Vorbringen des BF in seinen Stellungnahmen und seiner Beschwerde) hervor und sind unstrittig. Ergänzend wurde das Bewerbungsformular auf der Homepage der Firma XXXX auch vom erkennenden Senat probeweise aufgerufen und kam dabei hervor, dass es sich hierbei um eine verschlüsselte Website (sichere Verbindung, TLS 1.3.) mit gültigem Zertifikat handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 2.3.2022 bis zum 12.4.2022 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) (...)

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) (...)

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

3.3.3.2. Konkret wurde dem BF – einem (langjährigen) Bezieher von Notstandshilfe – am 10.2.2022 ein Stellenangebot der Firma XXXX als Assistenz im Bereich Facility Management bei einem Kunden der Firma XXXX , einem großen, marktführenden Unternehmen im Bereich Automatisierungstechnik, Mindestentgelt EUR 2.300 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung mit Bereitschaft zur Überzahlung, angeboten. Die Firma XXXX freue sich auf eine Online-Bewerbung, wobei folgender Link zum Inserat wiedergegeben wurde: XXXX . Der BF wurde seitens des AMS aufgefordert, sich umgehend wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung zu informieren.

Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.

3.3.3.3. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF am 11.2.2022 seine Bewerbungsunterlagen (nur) per E-Mail an eine (im Stellenangebot nicht wiedergegebene) E-Mail-Adresse der Firma XXXX übermittelt und noch am 11.2.2022 eine Antwort der Firma XXXX erhalten, wonach aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bewerbungen per E-Mail bearbeitet würden; der BF werde ersucht, sich über die Homepage XXXX zu bewerben. Auf diese Antwort erfolgte seitens des BF keinerlei Reaktion mehr; das AMS erfuhr (erst) am 2.3.2022 von der Firma XXXX , dass sich der BF nicht wie vorgesehen beworben hatte. Als Grund für sein Handeln bzw. Unterlassen führt der BF im gegenständlichen Verfahren Bedenken hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen der Firma XXXX ins Treffen, die bei einer Online-Bewerbung zu akzeptieren gewesen wären.

3.3.3.4. Was die Frage betrifft, ob dem BF die Einhaltung des vorgegebenen Bewerbungswegs (Bewerbung über ein Formular auf der Homepage der Firma XXXX ) zumutbar gewesen wäre, so ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der (anwaltlich vertretene) BF zwar allgemein datenschutzrechtliche Bedenken äußerte, jedoch in keiner Weise ins Treffen führt, dass die Datenschutzbestimmungen der Firma XXXX in Widerspruch zu einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem Datenschutzgesetz, stünden. Auch in objektiver Hinsicht ist Derartiges nicht erkennbar.

Was nun konkret das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 8.3.2022 und in seiner Beschwerde vom 14.4.2022 betrifft, die Firma XXXX verwende auf ihrer Homepage Cookies, Google Analytics, Tracking Methoden, die Daten würden „unter anderem zur Marktforschung herangezogen“ und würde die Daten „an Unternehmen, Organisationen oder Personen weitergegeben“ (so etwa der BF wörtlich in seiner Beschwerde) und würden ihn die von Personalleasingfirmen betriebenen Datensammlungen „gerade im Hinblick auf die gegenwärtige Kriegssituation und die täglichen Warnungen vor Hackerangriffen“ „zunehmend Angst“ machen (so etwa der BF wörtlich in seiner Stellungnahme vom 8.3.2022), so ist Folgendes auszuführen: Es ist zwar zutreffend, dass laut Datenschutzbestimmungen Cookies und Google Analytics zur Anwendung kommen, allerdings finden sich in den Datenschutzbestimmungen (insb. Punkt 2.2.) detaillierte Hinweise, wie diese Dienste im Browser deaktiviert werden können. Der BF führt etwa in seiner Stellungnahme vom 8.3.2022 selbst aus, „Ich bin kein IT-Spezialist aber ich war bei der Firma D. als Facility Manager auch für das Sicherheitsmanagement zuständig und weiß zumindest rudimentär welche Anstrengungen in großen Unternehmen zum Schutz von Betrieben und Daten unternommen werden“. Insofern kann vorausgesetzt werden, dass der BF diese (einfachen) Ausführungen in den Datenschutzbestimmungen hätte befolgen können (arg. etwa Punkt 2.2.: „… können Sie die Erfassung Ihrer Daten durch Google Analytics verhindern, indem Sie auf folgendes: Google Analytics deaktivieren klicken. Es wird ein Opt-Out-Cookie gesetzt, das die Erfassung Ihrer Daten bei zukünftigen Besuchen dieser Website verhindert“.) Unzutreffend in dieser Form ist zudem, dass, wie der BF in seiner Beschwerde behauptet, seine Daten „unter anderem zur Marktforschung herangezogen“ und die Daten „an Unternehmen, Organisationen oder Personen weitergegeben“ würden: So sieht etwa Punkt 8. der Datenschutzbestimmungen vor, dass grundsätzlich keine personenbezogenen Daten an Unternehmen, Organisationen oder Personen außerhalb XXXX weitergegeben werden; sollte es zu einer Weitergabe der personenbezogenen Daten kommen, erfolge diese ausschließlich in einem der konkret genannten Fälle, wie insbesondere einer Einwilligung der betroffenen Person (Punkt 8.1.). Hinzu kommt, dass eine abgegebene Zustimmung zur Erhebung und Verwendung der Daten selbstverständlich jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden kann (Punkt 12). Insgesamt erachtet der erkennende Senat eine Einhaltung des gegenständlichen Bewerbungsverfahrens unter diesen Bedingungen als durchaus zumutbar.

Auch das Vorbringen des BF, „gerade im Hinblick auf die gegenwärtige Kriegssituation und die täglichen Warnungen vor Hackerangriffen“ würden ihm derartige Bewerbungswege „zunehmend Angst“ machen sowie sein Hinweis auf einen Artikel aus „Heute“ vom 6.3.2022 mit dem Titel „Fake-Firma bei AMS – Wienerin fällt auf Betrüger rein“, gehen ins Leere: Bei der gegenständlichen Stelle handelt es sich um eine Zuweisung durch das AMS, wobei es sich um ein Stellenangebot einer (großen und bekannten) Personalleasingfirma handelt und führt der im Zuweisungsschreiben enthaltene Bewerbungs-Link XXXX zu einer verschlüsselten Website (sichere Verbindung, TLS 1.3.) mit gültigem Zertifikat und im Detail angeführten Impressum. In Anbetracht des Umstands, dass der BF selbst betont, er sei in der Vergangenheit als Facility Manager auch für das Sicherheitsmanagement zuständig gewesen, hätte es dem BF ein Leichtes sein müssen, die Authentizität der Website anhand dieser Kriterien zu verifizieren.

Insofern hat der BF den vorgeschriebenen – unzweifelhaft zumutbaren – Bewerbungsweg nicht eingehalten und bereits dadurch eine (kausale) Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt, wobei ihm (jedenfalls) mit Erhalt des E-Mails der Firma XXXX vom 11.2.2022, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass nur per Online-Formular ausgefüllte Bewerbungen berücksichtigt würden, klar war, dass – im Falle eines weiteren Unterlassens seinerseits (siehe dazu sogleich) – die Beschäftigung nicht zustande kommen würde, sodass auch der entsprechende Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist. Anzumerken ist an dieser Stelle zwar, dass dem Hinweis der Firma XXXX im E-Mail an den BF vom 11.2.2022 (wie auch der Rückmeldung der Firma XXXX an das AMS), wonach aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bewerbungen per E-Mail bearbeitet werden dürften, seitens des erkennenden Senats nicht beizupflichten ist, zumal nicht erhellt, warum jene Daten, die der BF selbst per E-Mail übermittelt, nicht auch verarbeitet werden dürften. Allerdings muss einem Dienstgeber sehr wohl zugestanden werden, dass er aus Gründen der Praktikabilität – etwa, wie gegenständlich, aufgrund der Vielzahl an zu vergebenden Stellen und des diesbezüglich anfallenden administrativen Aufwandes – einen bestimmten Bewerbungsweg vorschreibt und potentielle Bewerber, die sich nicht diesem Verfahren unterwerfen wollen, von einer Teilnahme am Bewerbungsverfahren auszuschließen.

3.3.3.5. Unabhängig von diesen Erwägungen hat der BF aber jedenfalls mit seiner Untätigkeit nach Erhalt des (aktenkundigen) Antwort-Mails der Firma XXXX vom 11.2.2022, wonach Bewerbungen per E-Mail nicht bearbeitet würden und er sich online bewerben möge, eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt:

Gänzlich unbestritten ist, dass der BF nach Erhalt dieses E-Mails der Firma XXXX am 11.2.2022 auf dieses E-Mail nicht antwortete und auch sonst keinerlei Schritte mehr zur Erlangung der Stelle setzte. Das AMS wurde erst durch eine Rückmeldung der Firma XXXX am 2.3.2022 (somit erst mehrere Wochen später) darauf aufmerksam, dass die per E-Mail erfolgte Bewerbung des BF aus den darlegten Gründen nicht berücksichtigt und dem BF bereits am 11.2.2022 mitgeteilt worden war, er möge sich, wie im Stellenangebot vorgesehen, über die Homepage der Firma XXXX bewerben. Selbst wenn der BF Bedenken hinsichtlich der Authentizität des Stellenangebots bzw. Bewerbungsverfahrens gehabt haben sollte und selbst wenn er mit den Datenschutzbestimmungen der Firma XXXX , die er vor Absenden seiner Unterlagen im Wege der Setzung eines Häkchens auf der Homepage hätte akzeptieren müssen, nicht einverstanden gewesen sein sollte, so erhellt nicht, warum er nach der Antwort der Firma XXXX , welche er kurze Zeit nach Versenden seines E-Mails am 11.2.2022 erhalten hatte, sich nicht zumindest an das AMS wandte, um seine Bedenken zu äußern und die weiteren Schritte mit dem AMS zu besprechen (arg. etwa auch ausdrücklich das AMS im Zuweisungsschreiben vom 10.2.2022: „Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben. … Bitte informieren Sie uns - wie vereinbart - innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand Ihrer Bewerbung. … Passt das Stellenangebot nicht zu Ihren Qualifikationen oder unseren Vereinbarungen, kontaktieren Sie uns bitte sofort.“), sondern die Sache schlicht auf sich beruhen ließ. Es liegt auf der Hand, dass das AMS eine Klärung der Authentizität des Stellenangebots hätte herbeiführen und dem BF auch im Hinblick auf seine Bedenken beratend zur Seite stehen und allenfalls auch den Dienstgeber hätte kontaktieren und den BF bei seiner Bewerbung unterstützen können. Ebenso hätte der BF etwa auch auf das E-Mail der Firma XXXX vom 11.2.2022 antworten und in sachlicher Art und Weise auf seine Bedenken hinweisen und um eine andere Bewerbungsform ersuchen können. Dass der BF keinen dieser Schritte gesetzt hat, sondern die Sache schlicht auf sich beruhen ließ, zeigt klar sein Desinteresse an der Erlangung der Stelle und ist seine diesbezügliche Untätigkeit unzweifelhaft als vorsätzliche (dem BF musste klar sein, dass durch sein Unterlassen die Beschäftigung nicht zustande kommen würde) Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG zu werten.

3.3.3.6. Der BF hat folglich durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Assistenz im Bereich Facility Management beim Dienstgeber XXXX gesetzt.

Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 2.3.2022 bis zum 12.4.2022 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.

3.3.3.7. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 27.10.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.

3.3.4. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 1.7.2022 vorbringt, es fehle eine Rechtsprechung dahingehend, ob es Zumutbarkeitsgrenzen hinsichtlich der geforderten Bewerbungsform gebe oder „der Bewerbende jede Bewerbungsform zu akzeptieren hat“. Hierzu ist anzumerken, dass nach Ansicht des erkennenden Senats aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 9 und 10 AlVG hinreichend klar abzuleiten ist, dass die Frage der Zumutbarkeit einer geforderten Bewerbungsform selbstverständlich – in Analogie zur Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst – zu prüfen ist und wurde eine solche Prüfung im gegenständlichen Verfahren auch vorgenommen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist gegenständlich nicht zu erkennen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall letztlich nicht die Frage der Zumutbarkeit des Bewerbungswegs entscheidungswesentlich war, sondern vielmehr der Umstand, dass der BF, nachdem er vom Dienstgeber ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, in welcher Form seine Bewerbung zu erfolgen hat, damit sie berücksichtigt werden könne, die Sache auf sich beruhen ließ und keinerlei Schritte mehr zur Erlangung der Stelle setzte und auch nicht Rücksprache mit dem AMS hielt.

 

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt: Es ist gänzlich unbestritten, dass der BF dem Dienstgeber am 11.2.2022 – entgegen den Anleitungen im Stellenangebot - (nur) per E-Mail seine Bewerbungsunterlagen übermittelt hatte und dass der BF noch am selben Tag vom Dienstgeber ersucht wurde, seine Bewerbung über das Online-Formular des Dienstgebers vorzunehmen. Ebenso ist völlig unstrittig, dass darauf keinerlei Reaktion mehr seitens des BF erfolgte. Die Datenschutzbestimmungen des Dienstgebers, derentwegen der BF Bedenken hinsichtlich des geforderten Bewerbungswegs äußerte, sind ebenfalls aktenkundig und wurden diese vom BF selbst ergänzend vorgelegt. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF (zuletzt) mit Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 1.7.2022 lapidar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte; in diesem Schreiben wird jedoch nur auf nach Ansicht des BF ungeklärte Rechtsfragen verwiesen (arg. „Es stellt sich die Rechtsfrage, ob eine Vereitelungshandlung schon dann vorliegt, wenn von der vorgegebenen Bewerbungsform abgewichen wurde. Oder erst dann, wenn begründet abgewichen wurde“). Der Sachverhalt blieb gänzlich unbestritten, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

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