BVwG L503 2208393-1

BVwGL503 2208393-123.1.2019

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §26 Abs7
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2208393.1.00

 

Spruch:

L503 2208393-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 12.07.2018 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 09.10.2018, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Bescheid vom 12.7.2018 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Weiterbildungsgeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 26 Abs 7 AlVG in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 1.12.2017 bis zum 31.5.2018 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und die BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.721,08 verpflichtet werde.

 

Begründend wurde nach Darstellung der zitierten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, die BF könne keinerlei Nachweis über die Absolvierung des Fernstudiums zur Diplomierten Ernährungstrainerin vom 1.12.2017 bis zum 21.6.2018 erbringen. Die BF könne keine Prüfungsbestätigung, keine Praktikumsbestätigung und keinen Nachweis über die Einreichung der Diplomarbeit vorlegen.

 

2. Im Akt befinden sich unter anderem eine Bestätigung der V.-Akademie vom 16.11.2017, dass die BF am - näher umschriebenen - Lehrgang Fernstudium Dipl. Ernährungstrainerin (1.12.2017 bis 21.6.2018) teilnehmen könne, weiters eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie eine Nachricht auf das eAMS Konto der BF vom 29.11.2017, in der die BF vom AMS aufgefordert wurde, im Juni 2018 eine Praxisbestätigung, eine Prüfungsbestätigung und eine Bestätigung der V.-Akademie über die Einreichung der Diplomarbeit des Fernstudiums "Dipl. Ernährungstrainerin" nachzuweisen.

 

Weiters befindet sich im Akt eine Nachricht der BF via eAMS vom 11.7.2018 zum Betreff "AW: fehlende Unterlagen" mit nachfolgendem Inhalt: "Auf Grund des umfangreichen Lehrstoffes, konnte ich die jeweiligen Module noch nicht absolvieren, daher kann ich die erforderlichen Unterlagen auch nicht einreichen. Gerne würde ich bei einem Termin darüber und auch über meine berufliche Zukunft sprechen" und ein Eintrag "Sonstiges" des AMS zum Betreff "Telefonat mit der Kundin 110718 um 09:50 Uhr" mit nachfolgendem Inhalt:

"Kundin kann keinerlei Nachweise über die absolvierte Ausbildung im Rahmen des Fernstudiums Dipl. Ernährungstrainerin vom 011217-210618 nachweisen. Sie hat in der Zeit vom 011218 [richtig wohl "011217"] bis 210618 nur gelernt, weil der Stoff so umfangreich war. Sie ist zu keiner Prüfung angetreten, hat keinerlei Praktika absolviert und daher auch die Diplomarbeit nicht eingereicht. Kundin gibt an, beim Beratungsgespräch beim AMS von einem Herrn darüber informiert worden zu sein, dass es dem AMS egal ist, ob sie die Ausbildung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abschließt oder nicht. Den Namen des Herrn weiß sie nicht mehr. Kundin wurde allerdings zusätzlich am 291117 über das eAMS Konto informiert, dass sie bis Ende Juni 2018 den Praktikumsnachweis, die Prüfungsbestätigung sowie den Nachweis über die Einreichung der Diplomarbeit nachreichen muss. Kundin über die Rückforderung des gesamten Weiterbildungsgeldbezuges sowie die Möglichkeit der Beschwerdeeinbringung informiert."

 

3. Mit Schreiben vom 9.8.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.7.2018.

 

In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe sich vor Beginn der Bildungskarenz bei einem Berater des AMS erkundigt, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungskarenz mit dem AMS möglich wäre. Dieser Mitarbeiter habe ihr versichert, es spiele keine Rolle, ob sie die von ihr bezahlte Ausbildung mit einem Abschluss zu Ende bringe oder nicht und dass es keine Auswirkungen auf ihr bezogenes Weiterbildungsgeld hätte. Aufgrund dieser Aussage habe die BF auch einem E-Mail vom 29.11.2017 von Frau S., in dem sie erinnert worden sei, ihre Bestätigungen bis zum Ende der Frist abzugeben, "keine große Wichtigkeit beigemessen". Da in dem Schreiben angegeben worden sei, dass die Verlängerung des Leistungsbezuges nur nach dieser Frist erfolge, habe die BF angenommen, der Bezug würde eingestellt werden, wenn sie keine Bestätigungen vorlegen könnte, niemals habe sie geahnt, dass sie die Leistungen zurückzahlen müsse, da auch der Kollege - wie erwähnt - ihr versichert habe, dass sie keine Abschlüsse vorlegen müsse. Die Beratung über Bildungskarenz am AMS sei sehr mangelhaft gewesen und wie sie jetzt erfahren habe, auch falsch gewesen; hätte die BF das vorher gewusst, hätte sie das Angebot niemals angenommen, da sie in der Zeit auch bei ihrem Dienstgeber dadurch einen Verdienstverlust hinnehmen habe müssen.

 

Zu den erforderlichen Bestätigungen führte die BF aus, da sie auf geringfügiger Basis weitergearbeitet habe und der Ausbildungsstoff aus vielen Modulen bestehe, sei es ihr nicht möglich gewesen, bereits die Diplomprüfung abzulegen, auch eine Diplomarbeit habe sie noch nicht eingereicht. Ein Drittel der Praxisstunden sei von ihr eingereicht worden und natürlich habe sie den Rest der Ausbildung noch dieses Jahr beenden wollen.

 

Die BF ersuche daher um Aufhebung des Bescheides.

 

4. Am 16.8.2018 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes ausgeführt, die BF wende in ihrer Beschwerde ein, sie sei durch einen Mitarbeiter des AMS informiert worden, es spiele keine Rolle, ob sie ihre Ausbildung mit einem Abschluss zu Ende bringe oder nicht. Diese Auskunft sei grundsätzlich korrekt. Laut § 26 Abs 1 Z 1 AlVG müsse die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden nachgewiesen werden, jedoch nicht zwingend ein Nachweis über die erforderliche Ablegung von Prüfungen bzw. den positiven Abschluss der gesamten Ausbildung.

 

Die BF werde daher aufgefordert, geeignete Nachweise vorzulegen, dass sie an der von ihr im Rahmen der Antragstellung bekannt gegebenen Weiterbildungsmaßnahme auch tatsächlich "teilgenommen" habe.

 

Als Nachweis würden sich beispielsweise eignen:

 

 

 

 

Die BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens 31.8.2018 schriftlich Stellung nehmen.

 

5. Am 29.8.2018 übermittelte die BF dem AMS eine Stellungnahme zum Betreff "Teilnahmebestätigung als Nachweis". Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung der V.-Akademie folgenden Inhalts:

 

"[...] Wir bestätigen hiermit, dass Frau A. E. am Lehrgang Fernstudium Dipl. Ernährungstrainerin, Lern@Home, teilgenommen hat.

 

Zeitraum: 01.12.2017 - 21.06.2018

 

Erbrachte Lernfortschritte:

 

1. Teilprüfung: Bestanden (65%)

 

Praxisnachweis: 34 Einheiten von 100 Einheiten erbracht."

 

6. Laut Aktenvermerk des AMS vom 31.8.2018 hat Herr A. auf Nachfrage des AMS erklärend zur Bestätigung der V.-Akademie vom 29.8.2018 angegeben, dass grundsätzlich zwei Teilprüfungen über jeweils ca. die Hälfte des Lernstoffes zu absolvieren seien. Nachdem man diese zwei Teilprüfungen bestanden habe, gebe es eine Abschlussprüfung vor Ort.

 

Die BF habe die erste Teilprüfung am 18.8.2018 bestanden, das sei also eine Prüfung über die Hälfte des gesamten Lernstoffes gewesen. Das Prüfungsdatum 18.8.2018 (Anmerkung des BVwG: der Lehrgang war vom 1.12.2017 bis 21.6.2018 und stand die BF nur bis zum 31.5.2018 im Bezug von Weiterbildungsgeld; auch der gegenständlich bekämpfte Bescheid des AMS war schon mehr als einen Monat zuvor am 12.7.2018 erlassen worden) sei möglich, weil es seitens der V.-Akademie keine Vorgabe gebe, innerhalb welcher Zeit die Ausbildung zu absolvieren sei. Man könne sie in 29 Wochen machen "oder sich auch Jahre dafür Zeit nehmen". Wenn man den Pauschalbetrag gezahlt habe, habe man zeitlich unbeschränkt Zugriff auf die Materialien.

 

Bezüglich Onlinezeit sei es so, dass diese keine wirkliche Aussagekraft habe, weil man nicht verpflichtet sei, online zu lernen. Genauso könne man sämtliche Skripten auch downloaden oder ausdrucken, dann sei es im Einloggprotokoll nicht ersichtlich, wann man gelernt habe.

 

Zum letzten Satz in der Bestätigung vom 16.11.2017 gab Herr A. an, dass es eine "verpflichtende Onlinezeit" nicht gebe. Die tatsächliche Onlinezeit könne man aus dem System aber jederzeit ausdrucken (unter Übersicht/Lernerfolg aufzeichnen/Daten im Detail), sie habe aber wie gesagt keine Aussagekraft.

 

7. Am 6.9.2018 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, die BF habe eine Bestätigung der V.-Akademie über ihre bisher erbrachten Lernfortschritte übermittelt. Aus dieser Bestätigung gehe nicht hervor, in welchem Stundenausmaß die BF im Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 an der Ausbildung zur diplomierten Ernährungstrainerin teilgenommen habe. Laut Herrn A. habe die BF die erste Teilprüfung, welche ca. die Hälfte des Lernstoffes umfasst, erst am 18.8.2018 absolviert. Über die tatsächliche Einloggzeit im System unter dem Punkt "Übersicht/Lernerfolg aufzeichnen/Daten im Detail" könne von der BF selbst jederzeit ein Protokoll ausgedruckt werden. Die BF werde daher aufgefordert, dieses Einloggprotokoll für den Zeitraum 1.12.2018 (richtig: 1.12.2017) bis 31.5.2018 zu übermitteln.

 

Die BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens 21.9.2018 schriftlich Stellung nehmen.

 

8. Am 17.9.2018 übermittelte die BF ein von ihr händisch erstelltes Zeitprotokoll "Lern@Home Fernstudium", wobei dieses von der V.-Akademie abgestempelt wurde. Login-Daten wurde von der BF nicht in Vorlage gebracht.

 

9. Am 18.9.2018 führte das AMS ein Telefonat mit Herrn A. J. (Studienleitung V.-Akademie Lern@Home Team), wobei mit Aktenvermerk folgender Inhalt festgehalten wurde: "Lt. Herr J. handelt es sich bei der unter "Übersicht/Lernerfolg aufzeichnen/Daten im Detail" um eine vom System erstellte Liste der Einloggzeiten, keine händische Aufzeichnung. Auch er betont, dass diese nicht unbedingt etwas über die tatsächliche Lernzeit aussagen würde ("Skripten können ausgedruckt werden und dann kann man ohne sich einzuloggen lernen, andererseits kann man sich einloggen und anschließend ins Freibad gehen").

 

Bei der von der BF vorgelegten händischen Liste mit Stempel der V.-Akademie handle es sich um Aufzeichnungen der BF. Eine tatsächliche Kontrolle, wann gelernt wurde, ist natürlich nicht möglich, dies zeigt sich dann bei den Prüfungen bzw. Teilprüfungen'".

 

10. Am 20.9.2018 ersuchte das AMS den Dienstgeber der BF (geringfügige Beschäftigung während des Bezugs des Weiterbildungsgeldes) um Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen für die BF im Zeitraum 1.12.2017 bis 30.6.2018, woraufhin entsprechende Aufzeichnungen des Dienstgebers einlangten.

 

11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 9.10.2018 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

 

Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs unterzog das AMS den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht folgender Beurteilung:

 

"Gemäß § 26 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß 11 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, wenn u. a. die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden betragen.

 

Bei Beantragung Ihres Weiterbildungsgeldes haben Sie für den Zeitraum vom 1.12.2017 bis 21.6.2018 eine Bestätigung der V.-Akademie vorgelegt, wonach Sie in diesem Zeitraum am Lehrgang "Fernstudium Dipl. Ernährungstrainerin" im Gesamtumfang von 798 Einheiten teilnehmen können. Sie haben somit einen Nachweis für eine geplante Ausbildung im Ausmaß von 27,5 Einheiten (Wochenstunden) erbracht.

 

Mit Nachrichten vom 29.11.2017 und 11.7.2018 wurden Sie aufgefordert, im Juni 2018 eine Praxisbestätigung, eine Prüfungsbestätigung und eine Bestätigung der V.-Akademie über die Einreichung der Diplomarbeit nachzureichen. Sie haben dem AMS rückgemeldet, dass Sie keine Nachweise erbringen können, weil Sie in der Zeit vom 1.12.2017 bis 21.6.2018 nur gelernt haben und daher zu keiner Prüfung angetreten sind und auch die Diplomarbeit nicht eingereicht haben.

 

[...]

 

Erfolgt die Weiterbildung wie in Ihrem Fall nicht an einer im § 3 StudFG genannten Einrichtung, so ist laut § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 20 Wochenstunden Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld.

 

Bei einem Fernlehrgang kommt der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht, weil eine Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen dem Wesen eines Fernlehrganges entsprechend gar nicht vorgesehen ist.

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dies auch im Fall des Fernlehrganges "Fernstudium Dipl. Ernährungstrainer/in" voll zutrifft und die zeitliche Inanspruchnahme bzw. Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme in Form selbstständigen Lernens einer Kontrolle durch die V.-Akademie nicht zugänglich ist.

 

Das AMS hat daher auf andere Art und Weise zu ermitteln, in welchem Stundenausmaß Sie sich im Zeitraum vom 1.1.2017 [richtig:

"1.12.2017"] bis 31.5.2018 Ihrer Weiterbildungsmaßnahme gewidmet haben.

 

Laut Bestätigung der V.-Akademie setzt sich die Diplom-Ausbildung zur diplomierten Ernährungstrainerin wie folgt zusammen:

 

Ausbildungsstart: 01.12.2017

 

Wöchentlicher Umfang: mind. 20 Stunden

 

01.12.2017 - 21.06.2018

 

Gesamtumfang der Ausbildung: 798 Einheiten

 

Ausbildungsdauer: 29 Wochen

 

Die Diplom-Ausbildung setzt sich wie folgt zusammen:

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Sie dem AMS am 29.8.2018 eine Bestätigung der V.-Akademie übermittelt, wonach Sie eine Teilprüfung (65%) bestanden haben und die praktische Umsetzung im Ausmaß von 34 Einheiten erfüllt haben.

 

Laut Auskunft der V.-Akademie wurde diese Teilprüfung, welche ca. die Hälfte des gesamten Lernstoffes abdeckt, am 18.8.2018 abgelegt.

 

Nach der anschließenden Aufforderung des AMS, die Einloggprotokolle vorzulegen, haben Sie am 17.9.2018 nicht die geforderten Einloggprotokolle, sondern händisch erstellte "Zeitprotokolle" übermittelt.

 

Nach Ansicht des AMS haben die von Ihnen übermittelten Zeitprotokolle keine Beweiskraft, da diese zwar von der V.-Akademie gestempelt wurden, jedoch die V.-Akademie über keinerlei Kontrollmöglichkeit verfügt. Das AMS geht aufgrund der einheitlichen Optik (Schriftzug, ein- und dasselbe Schreibwerkzeug auf allen 4 Seiten) davon aus, dass die Liste nachtäglich erstellt und nicht laufend geführt wurde, um der Aufforderung des AMS, Nachweise vorzulegen, nachzukommen.

 

Auch aus der Prüfungsbestätigung über die erste Teilprüfung, welche am 18.8.2018 von Ihnen absolviert wurde, lässt sich nicht ableiten, in welchem Ausmaß der Lernaufwand für diese Prüfung dem Zeitraum vom 1.12.2017 bis 21.6.2018 zuzurechnen ist und in welchem Ausmaß dem nachfolgenden Zeitraum, der bereits außerhalb der Bildungskarenz zum Zwecke der Absolvierung des Fernlehrganges zur diplomierten Ernährungstrainerin fällt.

 

Selbst für den Fall, dass der gesamte Lernaufwand für die Hälfte des Lernstoffes (Selbststudium) sowie die Praxisbestätigung der Zeit der Bildungskarenz zugerechnet würde, so ergäbe sich folgende Rechnung:

 

Für das Selbststudium des gesamten Lernstoffes hat die V.-Akademie 365 Einheiten bestätigt, für die Hälfte des Stoffes somit 182,5 Einheiten. 182 Einheiten Selbststudium plus 34 Einheiten praktische Umsetzung ergeben insgesamt 216,5 Einheiten verteilt auf 29 Wochen Bildungskarenz ergeben nur 7,5 Einheiten pro Woche.

 

Einen Nachweis, dass sie während ihrer Bildungskarenz bereits an Ihrer Diplomarbeit gearbeitet haben, haben Sie nicht vorgelegt.

 

Folgende Rechnung ergibt, dass das Erreichen eines Weiterbildungsausmaßes von 20 Wochenstunden ohne das Verfassen einer Diplomarbeit nicht möglich ist:

 

Der Gesamtumfang der Ausbildung ohne Diplomarbeit beträgt 548 Einheiten (798 Einheiten - 250 Einheiten). Verteilt auf 29 Wochen ergibt sich nur mehr ein Ausmaß der Weiterbildungsmaßname von 18,9 Einheiten (Wochenstunden), selbst wenn alle sonstigen Ausbildungsinhalte erfüllt worden wären.

 

Zusammenfassend kommt das AMS zu dem Ergebnis, das Sie im Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 nicht im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben.

 

Das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 war daher zu widerrufen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

 

Sie haben dem AMS bei der Beantragung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 1.12.2017 bis 21.6.2018 eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von 798 Einheiten bekannt gegeben. Sie haben es jedoch unterlassen, dem AMS die Tatsache bekannt zu geben, dass Sie der geplanten Weiterbildungsmaßnahme nicht im geplanten Ausmaß nachgingen.

 

Sie haben dadurch einen Rückforderungstatbestand verwirklicht. Das AMS fordert daher den durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes entstandenen Übergenuss in der Höhe von € 4.721,08 (182 Tage x 25,94) von Ihnen zurück."

 

12. Mit Schreiben vom 22.10.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte die BF unter anderem wiederholend aus, sie habe sich zu Beginn ihrer Bildungskarenz beim AMS-Berater ausführlich erkundigt, ob sie verpflichtet sei, einen von ihr selbst finanzierten Kurs mit einer Prüfung, Diplomarbeit etc. abzuschließen. Wie vom AMS bestätigt, bestehe keine Verpflichtung dazu, sondern nur die Einhaltung der 20 Lernstunden wöchentlich. Das AMS habe ihr die Gültigkeit des Kurses in der Gewährung des Weiterbildungsgeldes bestätigt. In weiterer Folge sei die BF darauf hingewiesen worden, die Einloggzeiten nachzuweisen. Da die BF aber unregelmäßig eingeloggt gewesen sei, weil sie sich alle Unterlagen ausgedruckt habe, habe sie "die Lerneinheiten, die sie vorher auf einen Notizzettel aufgeschrieben" hätte, "in eigenen Vordrucken der Akademie zum Eintragen der Lerneinheiten nachgeschrieben". Dass die vier Seiten nachgetragener Lerneinheiten einheitlich aussehen würden und mit einem Stift geschrieben worden seien, sei logisch, da es ein "Nachtrag" gewesen sei.

 

Wörtlich führte die BF sodann etwa aus:

 

"Aufgrund des Druckes, der mir von Seiten des AMS gemacht wurde, habe ich dann doch eine erste Teilprüfung abgelegt und hätte ich in der Zeit, wo ich Bildungsgeld bezogen habe, nicht gelernt, dann hätte ich auch die Prüfung nicht positiv ablegen können, da die Fragen aus einem Großteil der Lernmodule bestanden". Der BF sei klar, dass das AMS Beweise für die Bestätigung ihrer Lernzeiten brauche, aber ihr sei dieser Onlinekurs bestätigt worden und sie habe selbstverantwortlich gelernt. Sie habe sich die Unterlagen ausgedruckt, um nicht immer am Bildschirm zu lernen und es wäre leicht gewesen, sich wöchentlich 20 Stunden einzuloggen, nur um dieses Protokoll vorweisen zu können, was sie nicht getan, sondern die Zeit aufgeschrieben habe.

 

Da die BF mittlerweile bei ihrem Arbeitgeber gekündigt habe und Arbeitslosengeld vom AMS beziehe, sei ihr vom AMS bereits vor zwei Monaten die Hälfte davon eingezogen worden, obwohl der Bescheid der Beschwerdevorentscheidung noch nicht zugestellt worden sei. Da ihre Beschwerde laut AMS eine aufschiebende Wirkung habe, gehe die BF davon aus, dass dieser Vorgang rechtswidrig sei.

 

Die BF halte ihre Beschwerde daher aufrecht und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

13. Am 25.10.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der BF wurde antragsgemäß ab 1.12.2017 Weiterbildungsgeld gewährt; ihrem Antrag hatte die BF eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz vom 1.12.2017 bis zum 30.11.2018 sowie eine entsprechende Bestätigung der V.-Akademie über eine Weiterbildungsmaßnahme (Ausbildung zur Dipl. Ernährungstrainerin; Ausbildungsstart: 1.12.2017; wöchentlicher Umfang: mindestens 20 Stunden; Dauer: 1.12.2017 - 21.6.2018; insgesamt 798 Einheiten, davon 365 Einheiten Selbststudium mit Videovorträgen und Skripten [worüber es zwei Teilprüfungen gibt), 3 Einheiten verpflichtendes Coaching, 30 Einheiten virtuelle Assistentin, 50 Einheiten Abschlussprüfung, 250 Einheiten Diplomarbeit und 100 Einheiten praktische Umsetzung; Ausbildungsdauer: 29 Wochen] beigelegt; für den Zeitraum 22.6.2018 bis 13.9.2018 hatte sie eine Bestätigung über einen anderen Lehrgang (Fernstudium Unternehmensgründung) beigelegt.

 

1.2. Die BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 Unterrichtseinheiten (lediglich) in Form des Praxisnachweises im Ausmaß von 34 Einheiten absolviert.

 

Die BF hat in diesem Zeitraum nicht am verpflichtenden Coaching (3 Einheiten) und nicht an der virtuellen Assistentin (30 Einheiten) teilgenommen, die Abschlussprüfung (50 Einheiten) nicht abgelegt und keine Diplomarbeit (250 Einheiten) verfasst bzw. eingereicht.

 

Die BF konnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 zudem das Selbststudium mit Videovorträgen und Skripten - worüber es zwei Teilprüfungen gibt - (insgesamt 365 Einheiten) nicht nachweisen, sondern sie legte nachträglich nur handschriftliche Zeitaufzeichnungen diesen Zeitraum betreffend vor, die von der Bildungseinrichtung keiner inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden (können). Dieses Selbststudium betreffend hat die BF die erste Teilprüfung (entsprechend der Hälfte des Selbststudiums, somit 182,5 Einheiten) erst am 18.8.2018 - somit erst knapp drei Monate nach Ende des Bezugs des Weiterbildungsgeldes und mehr als einen Monat nach Erlassung des Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheids des AMS vom 12.7.2018 - abgelegt.

 

1.3. Die BF hat während des Bezugs des Weiterbildungsgeldes nicht ernsthaft versucht, die Ausbildung bzw. Prüfungen zu absolvieren. Sie hatte von Beginn an auch nicht intendiert, die Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abzuschließen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.

 

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zum Weiterbildungsgeld der BF bzw. zur Weiterbildungsmaßnahme (etwa im Hinblick auf deren Dauer, Umfang und Inhalt) ergeben sich unstrittig aus dem Akt.

 

2.3. Die getroffenen Feststellungen, wonach die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 Unterrichtseinheiten (lediglich) in Form des Praxisnachweises im Ausmaß von 34 Einheiten absolviert und in diesem Zeitraum nicht am verpflichtenden Coaching (3 Einheiten) und nicht an der virtuellen Assistentin (30 Einheiten) teilgenommen, die Abschlussprüfung (50 Einheiten) nicht abgelegt und keine Diplomarbeit (250 Einheiten) verfasst bzw. eingereicht hat, sind ebenfalls unbestritten.

 

2.4. Die getroffenen Feststellungen, wonach die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 zudem das Selbststudium mit Videovorträgen und Skripten - worüber es zwei Teilprüfungen gibt - (insgesamt 365 Einheiten) nicht nachweisen konnte, sondern nachträglich nur handschriftliche Zeitaufzeichnungen diesen Zeitraum betreffend vorlegte, die von der Bildungseinrichtung keiner inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden (können) und wonach die BF dieses Selbststudium betreffend die erste Teilprüfung (entsprechend der Hälfte des Selbststudiums, somit 182,5 Einheiten) erst am 18.8.2018 - folglich erst knapp drei Monate nach Ende des Bezugs des Weiterbildungsgeldes und mehr als einen Monat nach Erlassung des Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheids des AMS vom 12.7.2018 - abgelegt hat, beruhen auf folgenden Erwägungen:

 

Zunächst ist hier auszuführen, dass laut den detaillierten Angaben der V.-Akademie im Hinblick auf das Selbststudium grundsätzlich zwei Teilprüfungen über jeweils ca. die Hälfte des Lernstoffes zu absolvieren sind. Bestätigt wurde sodann seitens der V.-Akademie im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens die nachträgliche Ablegung der 1. Teilprüfung durch die BF am 18.8.2018.

 

Zutreffend hat das AMS nun in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass sich aus der Prüfungsbestätigung über die erste Teilprüfung alleine, welche am 18.8.2018 von der BF absolviert wurde, nicht ableiten lässt, in welchem Ausmaß der Lernaufwand für diese Prüfung dem Zeitraum 1.12.2017 bis 31.5.2018 bzw. 21.6.2018 und in welchem Ausmaß dem nachfolgenden Zeitraum, der bereits außerhalb der Bildungskarenz zum Zwecke der Absolvierung des Fernlehrganges fällt, zuzurechnen sei.

 

Nachvollziehbar ist aber auch das Ergebnis der Berechnung des AMS für den Fall, dass - im Zweifel zugunsten der BF - der gesamte Lernaufwand für die Hälfte des Lernstoffes (ausgehend von insgesamt 365 Einheiten Selbststudium) sowie die Praxisbestätigung (ausgehend von insgesamt 100 Einheiten praktischer Umsetzung) der Zeit der Bildungskarenz zugerechnet werden würden. So wären aufgrund der Ablegung der ersten Teilprüfung die Hälfte des Lernstoffes von der BF, somit 182,5 Einheiten, absolviert worden. Hinzu kommen noch 34 Einheiten bestätigte Praxiszeiten, was insgesamt 216,50 Einheiten, aber aufgeteilt auf 29 Wochen Bildungskarenz dennoch lediglich 7,5 Einheiten pro Woche (d. h. Wochenstunden) ergeben würde. Andere Nachweise - z. B. über die Diplomarbeit, das Coaching, die Virtuelle Assistentin oder die Abschlussprüfung wurden von der BF, wie bereits dargelegt, nicht erbracht.

 

Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass es sich bei besagter Weiterbildung um einen Fernlehrgang handelt und die notwendigen Kurszeiten nicht am Kursort absolviert werden müssen, sondern auch im Wege elektronischer Medien erfüllt werden können. Dies konnte die BF aber nicht nachweisen - dem Ersuchen des AMS, ein Login-Protokoll für die Zeit vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 zu übermitteln, ist die BF nicht nachgekommen. Vielmehr hat die BF am 17.9.2018 ein handschriftliches Zeitprotokoll über ihre Lernzeiten vorgelegt, das von der V.-Akademie zwar gezeichnet wurde, aber nicht deren Kontrolle unterliegt bzw. nichts über die tatsächliche Lernzeit aussagt. Diesbezüglich ist zwar auszuführen, dass Lern- und Übungszeiten grundsätzlich zu berücksichtigen, vom Kursträger zu bestätigen und in die geforderten 20 Wochenstunden einzurechnen sind, sodass die reinen "Kurszeiten" der Weiterbildung erheblich geringer sein können (vgl. dazu Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 20). Im gegenständlichen Fall wurden die Lernzeiten aber bereits unter "Selbststudium" mit Videovorträgen und Skripten mit insgesamt 365 Einheiten berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitungen im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen die Voraussetzung der "Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" nicht erfüllen (VwGH vom 7.4.2016, Zl. Ro 2014/08/0066-5).

 

Somit folgt, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.12.2017 bis 31.5.2018 jedenfalls keinen Nachweis betreffend Selbststudium mit Videovorträgen und Skripten (365 Einheiten) erbringen konnte. Selbst wenn man - was in Anbetracht der mehrmonatigen Zeitspanne nach Ende des Weiterbildungsgeldes aber nicht geboten erscheint - die nachträglich am 18.8.2018 abgelegte erste Teilprüfung hier zur Gänze mit 182,5 Einheiten berücksichtigen würde, so hat bereits das AMS zutreffend dargelegt, dass die erforderlichen 20 Wochenstunden dennoch weit (mit nur 7,5 Wochenstunden) verfehlt würden.

 

2.4. Die getroffene Feststellung, wonach die BF während des Bezugs des Weiterbildungsgeldes nicht ernsthaft versucht hat, die Ausbildung bzw. Prüfungen zu absolvieren bzw. von Beginn an auch nicht intendiert hatte, die Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abzuschließen, beruht auf den eigenen Angaben der BF im Verfahren:

So gab die BF etwa wörtlich an: "Vor Beginn der Bildungskarenz, erkundigte ich mich bei einem Berater des AMS, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungskarenz mit dem AMS möglich wäre. Dieser Mitarbeiter versicherte mir, dass es keine Rolle spielen würde, ob ich die von mir bezahlte Ausbildung mit einem Abschluss zu Ende bringe oder nicht und dass es keine Auswirkungen auf mein bezogenes Weiterbildungsgeld hätte. Aufgrund dieser Aussage, habe ich auch einer E-Mail, die ich am 29.11.2017 von Frau S. erhielt, keine große Wichtigkeit beigemessen, in der ich erinnert wurde, meine Bestätigungen bis zum Ende der Frist abzugeben. [...]" Da ich, wie bei der Bildungskarenz erlaubt, auf geringfügiger Basis im Betrieb gearbeitet habe und der Ausbildungsstoff aus vielen Modulen besteht, war es mir nicht möglich, bereits die Diplomprüfung abzulegen, auch eine Diplomarbeit habe ich noch nicht eingereicht. [...]" (vgl. die BF in ihrer Beschwerde vom 9.8.2018); "Aufgrund des Druckes, der mir von Seiten des AMS gemacht wurde, habe ich dann doch eine erste Teilprüfung abgelegt [...]" (vgl. dazu die Ausführungen der BF im Vorlageantrag vom 22.10.2018).

 

In diesem Zusammenhang ist nochmals anzumerken, dass die BF sehr wohl bereits zu Beginn der Bildungskarenz am 29.11.2017 darauf aufmerksam gemacht wurde, die entsprechenden Bestätigungen im Juni 2018 nachzuweisen (siehe die Nachricht auf das eAMS Konto der BF vom 29.11.2017, in der die BF vom AMS aufgefordert wurde, im Juni 2018 eine Praxisbestätigung, eine Prüfungsbestätigung und eine Bestätigung der V.-Akademie über die Einreichung der Diplomarbeit des Fernstudiums "Dipl. Ernährungstrainerin" nachzuweisen). Die BF hat dieser Aufforderung - wie sie selbst betonte - "keine große Wichtigkeit" beigemessen, woraus zu schließen ist, dass die BF eine Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme im vorgegebenen Zeitraum (1.12.2017 bis 21.6.2018) tatsächlich gar nicht ins Auge gefasst hat bzw. musste der BF klar gewesen sein, dass sie die Weiterbildungsmaßnahme unmöglich werde erfolgreich abschließen können. Dies wird insbesondere auch dadurch untermauert, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Onlinezeit nachweisen konnte, weder am verpflichtenden Coaching (3 Einheiten) oder an der Virtuellen Assistentin (30 Einheiten) teilgenommen und andererseits die Diplomarbeit (100 Einheiten) nicht eingereicht hat, sodass der BF klar sein musste, dass sie die Weiterbildungsmaßnahme unmöglich werde abschließen können.

 

In diesem Zusammenhang muss man sich zudem die Angaben der BF vor Augen halten, wonach sie "aufgrund des Druckes, der ihr von Seiten des AMS gemacht wurde", nachträglich - und zwar erst am 18.8.2018 - dann doch die erste Teilprüfung abgelegt habe. Auch dies zeigt klar auf, dass die BF die Ablegung von Prüfungen tatsächlich nie intendiert hatte, sondern eine einzige Prüfung dann erst nach bzw. wegen Erlassung des Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheids des AMS (während des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens) abgelegt hat. Dem Vorbringen der BF, sie habe für die Prüfung am 18.8.2018 bereits während des Bezuges des Weiterbildungsgeldes gelernt, ist vor dem Hintergrund, dass dazwischen eine Zeitspanne von rund zwei Monaten liegt, im Übrigen keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Dazu ist auch anzumerken, dass die BF eigenen Angaben zufolge während des Bezuges des Weiterbildungsgeldes die Ablegung einer Prüfung ja gar nicht intendiert hatte, zumal sie dies nicht für erforderlich gehalten hatte, sodass sie sich während des Bezuges des Weiterbildungsgeldes noch gar nicht hätte konkret für die Prüfung am 18.8.2018 vorbereiten können.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

 

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

 

3.3. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs 7 in Verbindung mit § 24 Abs 2 AlVG und zur Rückzahlungsverpflichtung der BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG

 

Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

 

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

 

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.

[...]

 

[...]

 

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]

 

§ 24 [...] (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

 

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

 

3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

 

3.4.1. Was zunächst den Widerruf des Weiterbildungsgeldes durch das AMS gem. § 24 Abs 2 AlVG anbelangt, so hat das AMS nachvollziehbar näher aufgezeigt, dass die BF in der Zeit vom 1.12.2017 bis zum 31.5.2018 eine Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden nicht nachweisen kann. Somit liegen die Mindestanforderungen des § 26 Abs 1 Z 1 AlVG nicht vor, sodass der Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht bestand.

 

Insofern hat das AMS das Weiterbildungsgeld zu Recht widerrufen.

 

3.4.2. Richtigerweise ist das AMS zudem davon ausgegangen, dass gegenständlich eine Rückforderung gem. § 26 Abs 7 iVm § 25 Abs 1 AlVG in Betracht kommt, nämlich dann, wenn der BF vorzuwerfen sei, sie habe den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt oder sie hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht gebührt.

 

Legt man diese Kriterien nun auf die vorliegende Konstellation um, so bedeutet dies, dass eine Rückforderung nur dann in Betracht kommt, wenn die BF bei der Beantragung von Weiterbildungsgeld ihren Plan zur Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme nur vorgetäuscht hätte bzw. wenn die BF eine Absolvierung der Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich gar nicht ins Auge gefasst hätte oder allenfalls, wenn der BF klar gewesen wäre, dass sie die Weiterbildungsmaßnahme unmöglich werde erfolgreich abschließen können.

 

Die BF argumentiert zwar zutreffend, dass § 26 Abs. 1 AlVG nicht die Ablegung von Prüfungen oder den Abschluss der Ausbildung voraussetzt und ist dies auch im Sinne des Gesetzgebers, vgl. die RV 2150 der Beilagen XXIV. GP zu § 26 AlVG, wobei sich die folgenden Aussagen zwar auf ein Universitätsstudium beziehen, aber nach Ansicht des BVwG in diesem Zusammenhang dennoch analog auf andere Weiterbildungsmaßnahmen übertragen werden können: "Eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes soll nur in jenen Fällen erfolgen, in denen gar nicht ernsthaft versucht wurde, Studien oder Prüfungen zu absolvieren. Das ‚Prüfungsrisiko' soll nicht in der Weise zu Lasten der Bezieher von Weiterbildungsgeld gehen, dass eine

Rückforderung vorzunehmen wäre. ... Wenn jemand jedoch fälschlich

angibt, im Zeitraum der Karenzierung ein Studium zu absolvieren, besteht gemäß § 26 Abs. 7 AlVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG bereits derzeit eine Rückersatzverpflichtung." In diesem Zusammenhang sei auch auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 12. Lfg Jänner 2016, Rz 572 zu § 26 AlVG verwiesen, wonach eben nur dann, wenn jemand fälschlich angibt, im Zeitraum der Karenzierung ein Studium (wohl auch: eine sonstige Weiterbildungsmaßnahme) zu absolvieren, eine Rückforderung in Betracht kommt.

 

Im konkreten Fall ist zusammengefasst davon auszugehen, dass die BF zwar nicht das "Prüfungsrisiko" trifft, dennoch hat sie - wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich aufgezeigt - gar nicht ernsthaft versucht, die Ausbildung bzw. Prüfungen zu absolvieren; sie hatte von Beginn an auch nicht intendiert, die Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abzuschließen.

 

Somit hat die BF einen Rückforderungstatbestand gem. § 26 Abs 7 iVm § 25 Abs 1 AlVG gesetzt, sodass das AMS zu Recht den Übergenuss von der BF zurückgefordert hat.

 

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich insbesondere darum dreht, unter welchen Voraussetzungen zu Unrecht bezogenes Weiterbildungsgeld zurückgefordert werden kann, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (§ 26 Abs 7 iVm 25 Abs 1 AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

 

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

 

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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