BVwG L502 2288543-1

BVwGL502 2288543-12.5.2024

B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §5
ZustG §7
ZustG §9 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L502.2288543.1.00

 

Spruch:

 

L502 2288543-1/8E

 

BESCHLUSS

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024, FZ. XXXX :

 

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 10.12.2013 einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Die zuständige Niederlassungsbehörde gab dem Antrag statt und erteilte ihm am 06.05.2014 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung. Seinen in der Folge gestellten Verlängerungsanträgen wurde jeweils stattgegeben. Zuletzt verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ mit einer Gültigkeit bis zum 13.05.2022.

2. Er stellte am 28.04.2022 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen weiteren Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“.

3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 24.06.2022 wurde sein Antrag abgewiesen. Er erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

4. Am 09.11.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.

5. Mit Schreiben vom 13.01.2023 befasste das Verwaltungsgericht Wien das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 25 Abs. 1 NAG.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA vom 09.02.2023 wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

7. Am 27.02.2023 übermittelte sein (vormaliger) anwaltlicher Vertreter eine Vollmachtsbekanntgabe an das BFA und erstattete zugleich eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch die Behörde.

8. Mit Mail vom 04.11.2023 ersuchte der BF das BFA um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und übermittelte zugleich eine Arbeitgebererklärung.

9. Mit Mail vom 10.11.2023 leitete das Verwaltungsgericht Wien dem BFA eine Mail des BF vom 03.11.2023 weiter.

10. Mit Schreiben vom 05.12.2023 ersuchte die Niederlassungsbehörde das BFA um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes.

11. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte das BFA mit Schreiben vom 19.12.2023 um Bekanntgabe binnen einer Frist von zwei Wochen, ob eine Rückkehrentscheidung ergangen oder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung weiterhin geplant sei.

12. Mit Schreiben jeweils vom 17.01.2024 teilte das BFA dem Verwaltungsgericht Wien und der Niederlassungsbehörde mit, dass in den nächsten vier Wochen eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen werde.

13. Mit der im Spruch angeführten und als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 05.02.2024 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III).

14. Mit Information des BFA vom 05.02.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

15. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde dem BF am 12.02.2024 persönlich zugestellt.

16. Mit Mail vom 22.02.2024 gab sein Anwalt die Auflösung der Vollmacht mit 22.02.2024 gegenüber dem BFA bekannt.

17. Die gg. Beschwerde des BF vom 08.03.2024 gegen den „Bescheid des BFA vom 05.02.2024“ wurde von seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung eingebracht.

18. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 18.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

19. Mit Schreiben vom 20.03.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung des Zustellnachweises. Noch am selben Tag kam das BFA dem Ersuchen nach.

20. Mit Schreiben des BVwG vom 17.04.2024 wurde sein vormaliger Anwalt um allfällige Auskunft zur Zustellung durch das BFA ersucht.

21. Am 17.04.2024 langte ein entsprechendes Antwortschreiben seines vormaligen Anwaltes beim BVwG ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

Der vormalige Anwalt des BF übermittelte am 27.02.2023 eine Vertretungsanzeige an das BFA. Sein Anwalt berief sich auf die ihm gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht und beantragte sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen an seine Kanzleiadresse vornehmen zu lassen.

Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 05.02.2024 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III).

Im Behördenakt befindet sich auf der Rückseite der Aktenseite 127 folgender handschriftlicher und mit 05.02.2024 datierter Vermerk:

„1) RKE erlassen

2) DUZ RV (Rsb) und Partei (Rsa) gemacht

3) zum Akt geben“

Der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 05.02.2024 war folgende Zustelladresse zu entnehmen:

„Vertreten durch: XXXX XXXX “

Das Schreiben des BFA vom 05.02.2024 wurde nicht an die bekanntgegebene Abgabestelle seines vormaligen Anwaltes zugestellt. Das Schreiben wurde an den BF am 12.02.2024 zu seinen Handen zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das Vertretungsverhältnis noch aufrecht.

Mit Mail vom 21.02.2024 übermittelte der BF seinem vormaligen Anwalt einen Scan des „Bescheides“ des BFA vom 05.02.2024 und kündigte zugleich die Vollmacht auf.

Mit Mail vom 22.02.2024 gab sein Anwalt die Auflösung der Vollmacht mit Wirksamkeit 22.04.2024 gegenüber dem BFA bekannt. Zugleich teilte er mit, dass trotz seinerzeitiger Vollmachtsbekanntgabe keine Zustellungen an ihn vorgenommen worden seien.

Dem vormaligen Vertreter des BF kam die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 05.02.2024 nicht im Original zu.

Der BF beauftragte in weiterer Folge seinen nunmehrigen Anwalt mit seiner Vertretung, der gegen den „Bescheid“ des BFA vom 05.02.2024 mit Schriftsatz vom 08.03.2024 die gegenständliche Beschwerde einbrachte.

 

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt steht im Lichte des gg. Akteninhalts als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. § 10 AVG lautet auszugsweise:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Der mit „Zustellverfügung“ betitelte § 5 Zustellgesetz (ZustG) lautet:

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Der mit „Heilung von Zustellmängeln“ betitelte § 7 ZustG lautet:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Der mit „Zustellungsbevollmächtigter“ betitelte § 9 ZustG lautet:

(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.

(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.

(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Abs. 4 ZustG lautet:

Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

1.2. Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen. Wird statt an den Zustellungsbevollmächtigten an den von diesem Vertretenen zugestellt, so ist die Zustellung unwirksam (VwGH 24.01.2013, 2012/16/0011).

Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0607).

Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle (VwGH 07.3.2016, Ra 2015/02/0233; 18.12.2012, 2009/07/0095; 20.05.2010, 2010/07/0014).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie oder einer Fotokopie kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber dem Vertreter dar. Maßgeblich ist für den Tatbestand des „tatsächlichen Zukommens“, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. E 16. September 2009, 2006/05/0080; B 18. März 2013, 2011/05/0084, 0085, vgl. dazu VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).

1.3. Am 27.02.2023 langte eine Vertretungsanzeige der seinerzeitigen anwaltlichen Vertretung des BF beim BFA ein. Sein Anwalt berief sich auf die ihm gemäß § 8 RAO erteilte Vollmacht und begehrte sämtliche Ladungen und Zustellungen zu seinen Handen vornehmen zu lassen. Da für das gegenständliche Verfahren keine abweichenden Regelungen für die Zustellung vorgesehen sind (vgl. § 11 BFA-VG), kann der Bescheid nur seinem zustellbevollmächtigten Anwalt nach § 9 Abs. 3 ZustG rechtswirksam zugestellt werden.

Zwar hat das BFA den Rechtsanwalt in der Zustellverfügung als formellen Empfänger bezeichnet, jedoch war die als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde nicht an die bekanntgegebene Kanzleianschrift adressiert. Eine rechtswirksame Zustellung an seinen vormaligen Vertreter erfolgte daher nicht.

Eine Erlassung des Bescheides kann nicht in der an den BF persönlich erfolgten Zustellung am 12.02.2024 erblickt werden, da zu diesem Zeitpunkt sein vormaliger Anwalt noch als Zustellbevollmächtigter bestellt war. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass in weiterer Folge der „Bescheid“ des BFA vom 05.02.2024 seinem vormaligen Vertreter auch nicht im Original, sondern lediglich in gescannter Form per Mail zukam. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung stellt die Übermittlung eines bloßen Scans kein „tatsächliches Zukommen“ des Bescheides gegenüber seinem vormaligen Vertreter dar. Es trat sohin keine Heilung des Zustellmangels ein.

Mangels rechtskonformer Zustellung konnte die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 05.02.2024 keine Rechtswirkung entfalten.

2. Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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