BVwG L502 2256859-1

BVwGL502 2256859-127.7.2022

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L502.2256859.1.00

 

Spruch:

 

L502 2256859-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2022, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 12.04.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG ein. Unter einem brachte er mehrere Unterlagen in Vorlage.

2. Mit Mail vom 27.04.2022 teilte ihm das BFA mit, dass die Möglichkeit der Erlangung eines Fremdenpasses für ihn nicht bestehe, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Zugleich wurde er ersucht die Zurückziehung seines Antrages mit einem beiliegenden Formular bekanntzugeben.

3. Mit Mail vom 02.05.2022 teilte er dem BFA mit, dass er eine Zurückziehung seines Antrages nicht beabsichtige, und ersuchte um weitere Bearbeitung seines Antrags.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 10.05.2022 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

5. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit 16.05.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 07.06.2022 binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.

6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 11.07.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.

7. Das BVwG erstellte Auszüge aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er ließ sich im Jahr 2001 erstmals im österreichischen Bundesgebiet nieder. Seit 17.11.2007 ist er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet. Der Ehe entstammen drei minderjährige Söhne, die ebenso die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Im Jahr 2013 verzog er gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz. Seit 16.08.2018 ist er wieder mit seiner Familie in Österreich wohnhaft.

Er verfügt über eine bis zum 16.08.2023 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige von österreichischen Staatsbürgern.

Er ist Inhaber eines türkischen Reisepasses, welcher am 30.07.2012 durch das Konsulat der Republik Türkei in Zürich ausgestellt wurde und bis 29.07.2022 gültig ist.

Von April 2018 bis Oktober 2019 war er als unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX selbständig erwerbstätig. Seit 01.10.2019 betreibt er als Einzelunternehmer in der Innenstadt von XXXX ein Fahrradgeschäft. Er führt regelmäßig Geschäftsreisen in das EU-Ausland sowie nach Deutschland, Tschechien und Belgien durch um Waren für sein freies Handelsgewerbe zu beziehen und an internationalen Fachmessen teilzunehmen.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des verfahrenseinleitenden Antrages des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel und durch Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystems, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters.

2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten Kopie seines türkischen Reisepasses sowie seiner Aufenthaltskarte feststellbar (AS 21).

Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Österreich und in der Schweiz, seinen familiären Verhältnissen und seiner hiesigen Erwerbstätigkeit ergeben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner Angaben, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Die Feststellung zu seinem aktuellen Aufenthaltsstatus in Österreich geht aus dem eingeholten IZR-Auszug hervor.

Die Feststellungen zum türkischen Reisepass ergeben sich aus ebendiesen. Ein Nachweis, dass sein Reisepass – wie von ihm in der Beschwerdeschrift erstmals behauptet wurde – für ungültig erklärt worden sei, wurde von ihm nicht erbracht. Darüber hinaus wurde von ihm nicht vorgebracht, dass ihm sein Reisepass entzogen worden sei, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass er nach wie vor im Besitz des Reisedokumentes ist. Der im behördlichen Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses war zu entnehmen, dass dessen Gültigkeit mit 29.07.2022 endet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF BGBl. I Nr. 83/2022, obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Zu A)

1.1. § 88 FPG lautet:

(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

1.2. Der BF begehrte die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige mit unbefristeten Aufenthaltsrecht gemäß § 88 Abs. 1 Z. 2 FPG. Begründend führte er aus, dass er nicht in der Lage sei sich ein Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Er habe rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines türkischen Reisepasses die Verlängerung beim türkischen Konsulat in Wien beantragt. Er habe später einen Anruf von einem Mitarbeiter des Konsulats erhalten. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Verlängerung seines Reisepasses nicht möglich sei, da es „ein Problem“ gebe. Um welches Problem es sich handle, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Es sei ihm lediglich gesagt worden, dass er zur Problembehebung persönlich in die Türkei reisen und dort mit den Behörden Kontakt aufnehmen solle. Die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung darüber sei ihm verweigert worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass er rechtswidrig inhaftiert werde, da er sich kritisch gegenüber Erdogan und seiner Partei geäußert habe bzw. er aufgrund seiner persönlichen Meinung über Demokratie und Menschenrechte als Feind angesehen werde. Seit dem Putschversuch am 15.07.2016 verfolge der Staat alle, die sich kritisch gegenüber der Regierung äußern bzw. diese nicht unterstützen.

Als Einzelunternehmer eines Gewerbes für den Handel mit Fahrrädern benötige er ein Reisedokument um Geschäftsreisen in andere EU-Mitgliedstaaten oder ins EU-Ausland unternehmen zu können. Er beziehe Fahrräder, E-Bikes, Ersatzteile und Zubehör im Ausland und nehme auch an internationalen Fachmessen teil. Er habe keine Mitarbeiter und könne daher nur selbst die Geschäftsreisen unternehmen. Seine Fahrradfiliale trage wesentlich zur wirtschaftlichen (Wieder-)Belebung der innerstädtischen Fußgängerzone einer österreichischen Statutarstadt bei, sodass seitens der Stadt – somit einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes – ein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Betriebes bestehe.

In der Beschwerde wurde ergänzend ausgeführt, dass ihm bei dem Telefonat mit dem Konsulat mitgeteilt worden sei, dass sein Reisepass bereits jetzt für ungültig erklärt worden sei. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass er in der Türkei Politikwissenschaften studiert habe und längere Zeit hinweg für die Fethullah Gülen-Bewegung tätig gewesen sei. Er werde daher als (ehemaliger) Anhänger und Funktionär der Gülen-Bewegung in der Türkei politisch verfolgt. Er sei davon überzeugt, dass dies auch der Grund für die Verweigerung der Verlängerung seines türkischen Reisepasses sei. Durch die hierdurch erzwungene Rückkehr in die Türkei solle seine willkürliche Verhaftung ermöglicht werden.

1.3. Die belangte Behörde wies den Antrag einerseits mit der Begründung ab, dass er zu keinem Personenkreis angehöre, dem ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 5 FPG bzw. § 88 Abs. 2 FPG ausgestellt werden könne. Er sei im Besitz eines bis zum 29.07.2022 gültigen türkischen Reisepasses und könne damit reisen. Andererseits begründete sie die Abweisung mit einem fehlenden Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF.

1.4. Nach dem Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG ist wesentliche Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der dort umschriebenen Tatbestände, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses „im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik“ gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Reisedokumentes für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).

In der bereits von der belangten Behörde zitierten Entscheidung vom 22.01.2014, 2013/21/0043, erachtete der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf einen beantragten Fremdenpass für Einkaufsreisen nach Italien für den eigenen Gastronomiebetrieb kein über die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Damit ist der hier zugrundeliegende Fall vergleichbar. Es wurde in der zitierten Entscheidung nicht nur ausschließlich – wie in der Beschwerde vermeint wurde (AS 59) – auf das Interesse des dortigen Beschwerdeführers, an Boxwettkämpfen im Ausland teilzunehmen, abgestellt, sondern wurden auch seine beabsichtigten Lebensmitteleinkäufe im Ausland für sein Pizzarestaurant bei der rechtlichen Beurteilung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliege, erwogen. Dem Argument in der Beschwerde, dass die zitierte Entscheidung auf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt basiere, kann sohin nicht gefolgt werden.

Mit Blick auf die angeführte Judikatur kann der Ansicht der belangten Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie kein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF erblickt. Daran vermag auch die Tatsache, dass er mit seinem Handelsgewerbe einen wichtigen Beitrag zur (Wieder-)Belebung der Innenstadt einer Statutarstadt leistet, nichts zu ändern. Es wird damit nicht aufgezeigt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses zur Durchführung von Geschäftsreisen in andere Mitgliedstaaten der EU oder ins EU-Ausland im öffentlichen Interesse der Republik Österreich gelegen ist. Sein Unternehmen hat auch keinen staatlichen Bezug. Die (bloße) wirtschaftliche Belebung einer innerstädtischen Fußgängerzone genügt für die Annahme eines Interesses der Republik Österreich an der Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Führung seines Fahrradgeschäftes in Österreich auch ohne Fremdenpass möglich ist. Zudem steht es ihm offen für grenzüberschreitende Geschäftsreisen Arbeitnehmer einzustellen. Dass nur er die Einkäufe im Ausland durchführen oder die Fachmessen besuchen könne, kam nicht hervor.

Soweit in der Beschwerde die Einvernahme des Magistratsdirektors der Statutarstadt XXXX , welcher bereits mit vorgelegtem Schreiben vom 25.03.2022 bestätigte, dass der BF ein Fahrradgeschäft in der Innenstadt führt und er dadurch einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftsleben leiste (AS 11; AS 67), beantragt wurde, war anzumerken, dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt wurde, welcher rechtlich relevante Sachverhalt darüber hinaus aus der zeugenschaftlichen Befragung noch hervorkommen hätte sollen. Die in dem Schreiben des Magistratsdirektors genannten Umstände wurden in die Entscheidung des BVwG einbezogen, jedoch zeigte sich, dass daraus kein positives Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisedokumentes an den BF abgeleitet werden konnte.

Auch die in der Beschwerdeschrift unter den Beweismitteln aufgezählte zeugenschaftliche Befragung seiner Ehefrau (AS 56) konnte schon deshalb unterbleiben, da die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, unterblieb (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).

Das BFA hat sohin zutreffend den Antrag schon mangels Erfüllung der Grundvoraussetzung eines positiven Interesses der Republik im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

1.5. Darüber hinaus ist auch ein weiteres kumulativ zu erfüllendes Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.

Der BF hat zwar behauptet, dass er nicht in der Lage sei sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Seine bloße Behauptung, dass ihm die Verlängerung seines türkischen Reisepasses verwehrt und ihm auch keine Bestätigung dafür ausgestellt worden sei, blieb jedoch unbelegt.

Es bescheinigte auch nicht, dass – wie von ihm behauptet wurde - sein noch bis zum 29.07.2022 gültiger Reisepass vorzeitig für ungültig erklärt worden sei.

Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 FPG ergibt sich aber, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl. VwGH 13.10.2005, 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997). Das Vorhandensein eines gültigen Reisepasses schließt nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Ausstellung eines Fremdenpasses aus.

1.6. Mit Blick auf die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FPG wurde schließlich von der belangten Behörde auch zu Recht festgestellt, dass der BF weder staatenlos noch seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Ein entsprechendes Vorbringen im Hinblick auf § 88 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 FPG wurde nicht erstattet. Ihm wurde auch nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass auch die Anwendung der Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG gg. ausschied.

1.7. Nachdem die Voraussetzungen des § 88 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF nicht gegeben waren, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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