B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.83 Abs2
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.130 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.83 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2117158.1.01
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, FZ. 1057880603-150340360, beschlossen:
A)
1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016, GZ L502 2117158-1/6E, wird gemäß Art. 83 Abs. 2 und 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG ersatzlos behoben.
2. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der - noch minderjährige - Beschwerdeführer (BF), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe aus dem Irak, stellte gemeinsam mit seinem zugleich eingereisten Bruder am 04.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Gefolge der Erstbefragung am gleichen Tag wurde das Verfahren zugelassen.
2. Mit Schreiben vom 16.04.2015 teilte die BH Baden, Kinder- und Jugendhilfe, als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen BF dem BFA mit, dass der - volljährige - Bruder des BF mit dessen Pflege und Erziehung betraut wurde.
3. Der BF und sein Bruder wurden nach Zulassung ihrer Verfahren am 08.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion NÖ, einvernommen.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
In gleicher Weise wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des Bruders des BF entschieden.
5. Der Bescheid in der Rechtssache des BF wurde der BH St. Pölten, Abteilung Rechtsvertretung Minderjähriger, als dem nunmehr örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, am 21.10.2015 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 erhob der BF hinsichtlich des Spruchpunktes I mit Unterstützung seines Rechtsberaters und vertreten durch seine (namentlich genannte) Mutter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
In dieser wurde u.a. darauf verwiesen, dass der BF bereits erstinstanzlich auf die Anwesenheit seiner Mutter im Bundesgebiet aufmerksam gemacht habe. Er lebe auch seit einiger Zeit mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Dennoch sei der bekämpfte Bescheid vom 20.10.2015 am 21.10.2015 der Jugendwohlfahrtsbehörde als gesetzlicher Vertretung des BF zugestellt worden, was sich im Lichte des Gesagten als rechtswidrig darstelle. Der bekämpfte Bescheid sei im Weiteren von der Jugendwohlfahrtsbehörde am 03.11.2015 der Mutter des BF übermittelt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides sei im Übrigen eine Beschwerdefrist von vier Wochen eingeräumt worden, die gg. Beschwerde stelle sich daher als fristgerecht eingebracht dar.
7. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 13.11.2015 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.
8. Das BVwG erstellte aktuelle Datenbankauszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Grundversorgungsinformationssystem (GVS) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) den BF sowie seine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen betreffend.
Einem Auszug aus dem IZR vom 17.11.2015 zufolge stellte die Mutter des BF am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr Verfahren am 08.09.2015 zugelassen.
Einem Auszug aus dem GVS vom 17.11.2015 zufolge wurde die Mutter des BF mit 10.09.2015 einem Quartier der Grundversorgung für Asylwerber zugewiesen und dort untergebracht.
Einem Auszug aus dem ZMR vom 16.11.2015 zufolge nahm der BF mit 02.10.2015 seinen Wohnsitz ebenso in diesem Quartier der Grundversorgung für Asylwerber.
9. Am 24.11.2015 langte beim BVwG über den Diakonie-Flüchtlingsdienst eine Beschwerdeergänzung des BF, vertreten durch seine Mutter, ein.
10. Einem Auszug aus dem IZR vom 22.02.2016 zufolge stellte der Vater des BF am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sein Verfahren am 02.12.2015 zugelassen.
11. Mit dem im Spruch genannten Beschluss des BVwG vom 24.02.2016 wurde der Bescheid des BFA vom 20.10.2015 in der Rechtssache des BF gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Dieser Beschluss war an den BF, vertreten durch die BH St. Pölten, Abteilung Rechtsvertretung Minderjähriger, gerichtet und letztgenannter am 01.03.2016 zugestellt.
12. Mit Schreiben vom 15.03.2016 teilte die BH St. Pölten, Abteilung Rechtsvertretung Minderjähriger, dem BVwG mit, dass sich die Mutter des BF "bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung" in seiner Rechtssache in Österreich aufgehalten habe und diese auch für ihn die Beschwerde erhoben habe. Die gesetzliche Vertretung des BF durch die BH St. Pölten, Abteilung Rechtsvertretung Minderjähriger, sei zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr vorgelegen. Es werde daher die "Berichtigung des Beschlusses vom 24.02.2016 und Zustellung desselben an die Mutter des BF" angeregt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt sowie durch die Einholung der og. Datenauszüge den BF und seine Angehörigen betreffend.
Der Verfahrensgang sowie der Sachverhalt oben stellen sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.
§ 10 BFA-VG idgF lautet:
(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
§ 158 ABGB lautet:
(1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
§ 167 ABGB lautet:
(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
2. Der minderjährige BF reiste gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich ein und stellte am 04.04.2015 iSd § 10 Abs. 3 erster Satz BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Zulassung des Verfahrens mit gleichem Tag wurde der BF iSd § 10 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG vom jeweils örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger in diesem vertreten.
Die Mutter des BF stellte im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 04.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr Verfahren vom BFA am 08.09.2015 zugelassen.
Seit 02.10.2015 sind der BF, seine Mutter und seine Geschwister auch an einer gemeinsamen Meldeadresse in Österreich wohnhaft.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt ging das Recht zur Vertretung des minderjährigen BF im Verfahren vor dem BFA iSd § 167 ABGB iVm § 10 BFA-VG auf seine Mutter als dessen Obsorgeberechtigte und nunmehrige gesetzliche Vertreterin über.
3. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, mit dem über den Antrag des BF auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, wurde - in Ansehung der Einreise der Mutter des BF am 04.09.2015 und Zulassung ihres Verfahrens durch das BFA am 08.09.2015 sowie des gemeinsamen Wohnsitzes der beiden seit 02.10.2105 - sohin zu Unrecht am 21.10.2015 an die zu diesem Zeitpunkt ex lege nicht mehr als gesetzliche Vertretung des BF fungierende BH St. Pölten als örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtträger adressiert und zugestellt.
Eine bescheidmäßige Erledigung eines Parteiantrages entfaltet ihre Rechtswirkung erst mit der Zustellung (allenfalls auch der mündlichen Verkündung) an den Rechtsunterworfenen bzw. Bescheidadressaten, d.h. an die Partei und/oder deren Vertreter. Erst damit gilt ein Bescheid als erlassen.
Allfällige Zustellmängel gelten gemäß § 7 ZustellG ex nunc als geheilt, wenn der betreffende Bescheid dem von der Behörde bezeichneten Adressaten tatsächlich zugekommen ist. Eine Fehlbezeichnung des Empfängers ist allerdings auch dann nicht heilbar, wenn der Bescheid dem materiellen Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 203/1).
Zwar war der Beschwerde des BF zu entnehmen, dass der gg. Bescheid des BFA vom 20.10.2015 von der BH St. Pölten am 03.11.2015 der Mutter des BF übermittelt wurde. Nachdem der Bescheid aber bereits unrichtig an den Jugendwohlfahrtsträger als (mutmaßliche) Vertretung des BF und Bescheidadressaten gerichtet war, wurde durch die nachfolgende Kenntnisnahme der Mutter des BF vom Bescheid die vorangegangene unrichtige und somit unwirksame Zustellung nicht geheilt.
Der Bescheid des BFA vom 20.10.2015 in der Rechtssache des BF gilt sohin bis dato als noch nicht erlassen und ist das Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz weiterhin beim BFA anhängig.
4. In Ansehung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht erst erhoben werden, wenn der Bescheid der Verfahrenspartei bzw. ihrer Vertretung rechtswirksam zugestellt (oder verkündet) wurde.
In Ermangelung einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides des BFA vom 20.10.2015 an die Mutter des BF als dessen damals bereits zuständige gesetzliche Vertreterin war diese aber (noch) nicht zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG in der Rechtssache des BF legitimiert.
5. In Anwendung von Art. 83 Abs. 2 B-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat (auch) das Verwaltungsgericht seine gesetzliche Zuständigkeit bzw. Unzuständigkeit wahrzunehmen.
Folgerichtig war der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016, GZ L502 2117158-1/6E, mangels Zuständigkeit des BVwG ersatzlos zu beheben und die Beschwerde vom 10.11.2015 gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
6. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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