BVwG L501 2293676-1

BVwGL501 2293676-125.11.2024

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2293676.1.00

 

Spruch:

 

L501 2293676-1/4EL501 2293670-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR. XXXX gegen

I. den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 06.05.2024 versandten Behindertenpass, OB XXXX , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

II. den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.05.2024, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit einem am 08.03.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".

In dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von einem Sachverständigen aus den Bereichen Allgemeinmedizin sowie Chirurgie vom 06.06.2023 wurde - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 17.05.2023 – der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH eingeschätzt. Der Beurteilung wurden die Funktionseinschränkungen „Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates“ mit der Pos.Nr. 02.02.03. und „Vorhofflattern-Zustand nach Schrittmacher-Implantation-Arterielle Hypertonie“ mit der Pos.Nr. 05.02.01 zugrunde gelegt.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde im Gutachten wie folgt beantwortet: „Der Patient ist derzeit in der Rekonvaleszenzphase nach Pfannenwechsel im linken Hüftgelenk (04/2023). Derzeit verwendet er noch Stützkrücken. Innerhalb von 6 Monaten ist eine weitgehend normale Mobilisierung sicherlich zu erwarten. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht indiziert.“

Mit Schreiben vom 20.06.2023 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.07.2023 verweist die rechtsfreundlich vertretene bP auf ein in einem Verfahren nach dem BEinstG erstelltes Gutachten nach der RVO aus dem Jahre 2001, laut dem ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 vH vorliege. Der Gesundheitszustand habe sich seitdem verschlechtert, sie habe einen schweren Schlaganfall erlitten, ihr sei ein Herzschrittmacher eingesetzt worden, sie habe rechts ein neues Kniegelenk erhalten, ihr Gehör und ihre Sehfähigkeit hätten sich verschlechtert, sie leide an einem Tinnitus, habe massive Beeinträchtigungen bei den Hüftgelenken und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Nach gewährter Fristerstreckung brachte die bP Befunde aus den Jahren 1996 bis 2015 sowie zwei aus dem Jahre 2023 (Befund XXXX Z.n. Pfannenwechsel bzw. Kopf- und Inlaywechsel Hüfte links; Befund Universitätsklinik für Innere Medizin 4/2023, Persistierendes Vorhofflattern) in Vorlage.

In dem von der belangten Behörde hierauf eingeholten Gutachten von einem Sachverständigen aus dem Bereich Orthopädie vom 29.03.2024 wird - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 29.11.2023 - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt (Schreibfehler im Original):

„Gesamtmobilität – Gangbild: Insuffizienzhinken mit Anlaufschmerz links. Mittelschrittig, rundes abrollen

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

Zustand nach 2 mahliger Revisonsoperation(Inlaywchsel, Pfannenwechsel) bei HTEP links Insuffizienz der pelvicotrochantären Muskulatur links und entsprechenden Insuffizienzhinken. es wird der Richtsatz von 30% gewährt.

02.05.09

30

02

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Multisegmentale degnerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne rezenets neurologisches Defizit. es wird der untere Rahmenstz von 30 % gewährt.;

02.01.02

30

03

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts ohne klinischen Hinweis auf ein Implantatversagen. Es wird der obere Rahmenstz von 20 % gewährt.

02.05.07

20

04

Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, klinsch kein Hinweis auf ein Implantatversagen. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt.

02.05.18

20

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Funktionstörung wird durch die lfde Nummer 2 bei negativer Wechselwirkung um 1 Stufe gesteigert. Die lfden Nummern 3 und 4 steigern bei Geringfügigkeit und fehlender negativer Wechselwirkung nicht

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Rein orthopädische Begutachtung, diesbezüglich kein Vorgutachten vorhanden“

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: „Der Anmarschweg ist in langsamen Gehtempo pausenfrei zu bewältigen. Die bedarfsorientiert Verwendung eines Gehstock auf der rechten Seite ist zumutbar. Das Ein-/Aussteigen ist bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich. Das Sitzen und Anhalten ist nicht eingeschränkt.“

In dem des Weiteren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von einer Sachverständigen aus dem Bereich Innere Medizin vom 16.04.2024 wird - basierend auf der klinischen Untersuchung vom 20.10.2023 - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt (Schreibfehler im Original):

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades

Wahl des oberen Rahmensatz bei leichter Mitralklappenundichtigkeit mit Zustand nach Vorhofflattern und erfolgreicher Cardioversion in den Sinusrhythmus.

05.07.05

20

02

Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen leichten Grades

Wahl des eine Stufe über dem unteren Rahmensatz liegende Rahmensatz bei Zustand nach Kleinhirninfarkt mit noch bestehendem Schwindel beim Blick nach oben, aber ohne Paresen oder einer Dysdiadochokinese/Ataxie.

04.01.01

20

03

Mäßige Hypertonie

Wahl des Richtwertes bei mäßigschwerer art. Hypertonus, der medikamentös gut zu behandeln ist..

05.01.02

20

04

Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades

Wahl des eine Stufe über der unteren Stufe liegenden Rahmensatz bei kompensiertem Tinnitus ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen und gleichzeitig lt. Unterlagen bestehendem Hörverlust recht von 30 - 40dB (2005). Ein aktuelles Audiogramm liegt nicht vor.

12.02.02

20

05

Herzklappeninsuffizienz, Trikuspidalklappeninsuffizienz leichten Grades

Analoge Wahl des Rahmensatz bei Trikuspidalklappenundichtigkeit Grad 1 bei liegender Schrittmachersonde

05.07.05

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Ingesamt ergibt sich aus internistischer Sicht ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%.“

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: „Trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.“

In der von der belangten Behörde schließlich eingeholten Gesamtbeurteilung vom 25.04.2024 durch eine Sachverständige für Allgemeinmedizin wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt (Schreibfehler im Original):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

Zustand nach 2 mahliger Revisonsoperation(Inlaywchsel, Pfannenwechsel) bei HTEP links Insuffizienz der pelvicotrochantären Muskulatur links und entsprechenden Insuffizienzhinken. es wird der Richtsatz von 30% gewährt.

02.05.09

30

02

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Multisegmentale degnerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne rezenets neurologisches Defizit. es wird der untere Rahmenstz von 30 % gewährt.

02.01.02

30

03

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts ohne klinischen Hinweis auf ein Implantatversagen. Es wird der obere Rahmenstz von 20 % gewährt.

02.05.07

20

04

Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, klinsch kein Hinweis auf ein Implantatversagen. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt.

02.05.18

20

 

Cerebrale Lähmungen, Cerebrale Lähmungen leichten Grades

Wahl des eine Stufe über dem unteren Rahmensatz liegende Rahmensatz bei Zustand nach Kleinhirninfarkt mit noch bestehendem Schwindel beim Blick nach oben, aber ohne Paresen oder einer Dysdiadochokinese/Ataxie

04.01.01

20

06

Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades

Wahl des oberen Rahmensatz bei leichter Mitralklappenundichtigkeit mit Zustand nach Vorhofflattern und erfolgreicher Cardioversion in den Sinusrhythmus.

05.07.05

20

07

Mäßige Hypertonie

Wahl des Richtwertes bei mäßigschwerer art. Hypertonus, der medikamentös gut zu behandeln ist.

05.01.02

20

08

Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades

Wahl des eine Stufe über der unteren Stufe liegenden Rahmensatz bei kompensiertem Tinnitus ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen und gleichzeitig lt. Unterlagen bestehendem Hörverlust recht von 30 - 40dB (2005). Ein aktuelles Audiogramm liegt nicht vor.

12.02.02

20

09

Herzklappeninsuffizienz, Trikuspidalklappeninsuffizienz leichten Grades

Analoge Wahl des Rahmensatz bei Trikuspidalklappenundichtigkeit Grad 1 bei liegender Schrittmachersonde

05.07.05

10

    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Funktionsstörung GS 1 wird durch die GS 2 bei negativer Wechselwirkung um 1 Stufe gesteigert. Die GS 3 und 4 steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht. Die internistisch/allgemeinmedizinischen GS 5-9 steigern insgesamt um 1 weitere Stufe aufgrund einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes.“

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:

„Der Anmarschweg ist in langsamen Gehtempo pausenfrei zu bewältigen. Die bedarfsorientierte Verwendung eines Gehstocks auf der rechten Seite ist zumutbar. Das Ein-/Aussteigen ist bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich. Das Sitzen und Anhalten ist nicht eingeschränkt.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.05.2024 wurden der bP die eingeholten Gutachten vom 29.03.2024, 16.04.2024 und 25.04.2024 übermittelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 wurde der bP der Behindertenpass mit einem eingetragenen GdB von 50 vH übermittelt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP einen zu geringen Grad der Behinderung sowie die Nichtgewährung der begehrten Zusatzeintragung. Begründend führt sie aus, dass bei ihr seit 1996 dreimal die linke Hüfte ausgetauscht worden sei, das Gehen ohne Stecken weiter als ein paar 100 Meter eine Qual sei, ein längeres Stehen so schmerzhaft sei, sie einige Schritte brauche, um sich fortzubewegen und sie im Jahr 2005 schon 60 vH erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig

Zustand nach zweimaliger Revisionsoperation (Inlaywechsel, Pfannenwechsel) bei HTEP links Insuffizienz der pelvicotrochantären Muskulatur links und entsprechenden Insuffizienzhinken.

02.05.09

30

02

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Multisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne rezentes neurologisches Defizit.

02.01.02

30

03

Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts ohne klinischen Hinweis auf ein Implantatversagen.

02.05.07

20

04

Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

Zustand nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts, klinisch kein Hinweis auf ein Implantatversagen.

02.05.18

20

05

Cerebrale Lähmungen leichten Grades

Zustand nach Kleinhirninfarkt mit noch bestehendem Schwindel beim Blick nach oben, aber ohne Paresen oder einer Dysdiadochokinese/Ataxie

04.01.01

20

06

Mitralklappeninsuffizienz leichten Grades

leichte Mitralklappenundichtigkeit mit Zustand nach Vorhofflattern und erfolgreicher Cardioversion in den Sinusrhythmus.

05.07.05

20

07

Mäßige Hypertonie

mäßigschwerer art. Hypertonus, der medikamentös gut zu behandeln ist.

05.01.02

20

08

Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades

kompensierter Tinnitus ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen, Hörverlust rechts von 30 - 40dB (2005).

12.02.02

20

09

Herzklappeninsuffizienz, Trikuspidalklappeninsuffizienz leichten Grades

Trikuspidalklappenundichtigkeit Grad 1 bei liegender Schrittmachersonde

05.07.05

10

    

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Funktionsstörung unter lfd. Nr. 01 wird durch die Funktionsstörung unter lfd. Nr. 02 bei negativer Wechselwirkung um eine Stufe gesteigert. Die Funktionsstörungen unter den lfd. Nr. 03 und 04 steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht. Die internistisch/allgemeinmedizinischen Funktionsstörungen unter den lfd. Nr. 05 – 09 steigern insgesamt um eine weitere Stufe aufgrund einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes.

Die bP ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke von ca. 300 bis 400 m im selbstgewählten Tempo und ohne Pause aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es besteht ein Insuffizienzhinken mit Anlaufschmerz links; bedarfsorientiert ist die Verwendung eines Gehstockes rechts möglich. Die bP ist nicht sturzgefährdet. Das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist unter Berücksichtigung üblicher Niveauunterschiede bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits ohne fremde Hilfe ebenso gewährleistet wie das Anhalten an Haltegriffen und der sichere Stand unter Berücksichtigung transporttypischer Bewegungen. Eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindernde Schmerzsymptomatik liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Sowohl das von der belangten Behörde aufgrund des gewährten Parteiengehörs eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie vom 29.03.2024 als auch jenes aus dem Bereich der Inneren Medizin vom 16.04.2024 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem jeweils im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Gutachten, vielmehr wurden sie seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung ebenso miteinbezogen wie die in der Stellungnahme vom 04.07.2023 vorgebrachten Funktionseinschränkungen. Auch die auf den beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung der Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 25.04.2024 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Wenn seitens der bP darauf hingewiesen wird, dass sie 14 Operationen hinter sich habe, bereits mehrere Hüftoperationen bzw. Pfannenwechsel sowie mehrere Augenoperationen durchzuführen gewesen wären bzw. der Herzschrittmacher alle 10 Jahre ausgetauscht werden müsse oder auch, dass sie einen schweren Schlaganfall erlitten habe, so ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung stets nur nach rein medizinischen Gesichtspunkten im Hinblick auf eine konkret vorliegende Funktionsbeeinträchtigung zu erfolgen hat. Mit dem Grad der Behinderung wird die Auswirkung einer funktionellen Einschränkung ausgedrückt – also wie beeinflusst eine bestimmte Funktionseinschränkung die generell betrachtete Arbeitsfähigkeit bzw. Alltagsbewältigung. So kann auch nur dann ein Leiden zu einem Grad der Behinderung führen, wenn es dauerhafte – über sechs Monate andauernde – funktionelle Beeinträchtigungen zur Folge hat.

Wenn die bP vorbringt, sie sei von der belangten Behörde bereits im Jahr 2005 mit 60 % eingestuft worden, so ist auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage zu verweisen. Der im Jahr 2005 erlassene Bescheid nach dem BEinstG wurde gemäß der damals geltenden Rechtslage auf Grundlage der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes erstellt, weshalb der Grad der Behinderung gemäß § 7 Abs. 2 KOVG nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen war. Aufgrund des mit 01.09.2010 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1a BEinstG bzw. § 55 Abs. 5 BBG kommt gegenständlich jedoch nicht mehr die Richtsatzverordnung, sondern die Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF zur Anwendung, welche neue bzw. modifizierte Kriterien vorsieht.

Das Leiden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurde vom Sachverständigen aufgrund der multisegmentalen, degenerativen, radiologisch dargestellten Veränderungen als mittelgradige Funktionseinschränkung der Pos. Nr. 02.01.02 zugeordnet und mit 30 vH gewürdigt. Da maßgebliche Einschränkungen im Alltag im Hinblick auf das im Zuge der Befundaufnahme festgestellte gute Funktionsmuster der Wirbelsäulenabschnitte ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, ohne rezentes neurologisches Defizit sowie Schmerzprovokation (vgl. Klinischer Status – Fachstatus, Zeichen) zu verneinen sind, erfolgte die Einstufung schlüssig mit dem unteren Rahmenwert. Zu betonen ist, dass seitens der bP zudem kein dauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, oder eine – nach Abschluss der Rekonvaleszenzphase nach dem letzten Pfannenwechsel im linken Hüftgelenk - dauernde Einnahme von Schmerzmedikamenten behauptet wurde.

Hinsichtlich der monierten Schmerzsituation ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die bP keine dauernde Schmerzmedikation behauptete und sich auch aus den vorgelegten, neuesten Befunden aus dem Jahr 2023 eine solche nicht ergibt. Schlüssig in diesem Sinne sohin die Ausführungen des Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie im Rahmen des erhobenen klinischen Status: „Unter Extremitäten: Hüfte rechts S 0-0-100, kein Wackel-oder Stauchungsschmerz; Hüfte links: S 0-0-90, kein Wackel-oder Stauchungsschmerz. Knie rechts reizfrei S 0-0-120, bandstabil. Die übrigen Gelenke beidseits in der Beweglichkeit nicht eingeschränkt.“ Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass Schmerzen grundsätzlich subjektiv sind, und es einer anderen Person nicht zusteht, ein Schmerzausmaß zu beurteilen. Lt. WHO gibt es jedoch ein international anerkanntes Stufenschema zur Therapie chronischer Schmerzen, wonach im Fall von leichten Schmerzen die Einnahme von NSAR – nicht steroidale Antirheumatika (z.B. Seractil) - indiziert sind und bei stärkeren Schmerzen die Gabe von Opioiden empfohlen wird. Verfahrensgegenständlich liegt keine nachgewiesene Dauerschmerzmedikation vor. Der von der bP in der Beschwerde aufgezeigte Anlaufschmerz wurde seitens des Sachverständigen für Orthopädie in die Einschätzung miteinbezogen und bei der Gesamtmobilität als „Insuffizienzhinken mit Anlaufschmerz“ berücksichtigt, wobei überdies nicht übersehen werden darf, dass sich die von der bP vorgebrachte Qual beim Gehen ohne Stecken ihrer Angabe nach ‚erst‘ bei der Zurücklegung einer Wegstrecke von mehr als ein paar 100 Metern einstellt.

Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel der Sachverständigengutachten vom 26.03.2024, 10.04.2024 und 25.04.2024 auf. Sie ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, insbesondere weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit der Gutachten darlegten (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Positionsnummern der Einschätzungsverordnung:

Wirbelsäule

02.01.01

Funktionseinschränkungen geringen Grades

10 – 20 %

Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)

Mäßige radiologische Veränderungen

Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Keine Dauertherapie erforderlich

02.01.02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 – 40 %

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen

maßgebliche Einschränkungen im Alltag

02.01.03

Funktionseinschränkungen schweren Grades

50 – 80 %

50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag

   

Hüftgelenke

02.05.07

Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig

10 – 20 %

Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°

mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

02.05.09

Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig

30 %

Streckung/Beugung bis zu 0-30-90°

mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit

02.05.11

Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig

50 – 60 %

Entspricht einer Versteifung in ungünstiger Stellung

(Beugestellung oder stärkerer Ab- oder Adduktionsstellung)

   

 

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Ad Spruchpunkt I:

Die von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten eingeholten Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

Ad Spruchpunkt II.

Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingt daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist.

Zu B) Spruchpunkt I. und II.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind, bzw. die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie ausgeführt, wurden die hierzu eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgelegten Beweismittel waren nicht geeignet, die Feststellungen und Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Aussagen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

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