BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2267039.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerden von Herrn XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf STUMPP, gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 12.12.2022 versandten Behindertenpass, OB XXXX betreffend den festgestellten Grad der Behinderung sowie gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 07.12.2022, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit einem am 11.08.2022 bei der Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Chirurgie sowie der Gewährung des Parteiengehörs wurde der bP der Bescheid vom 07.12.2022, mit dem der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen worden war, sowie mit Schreiben vom 12.12.2022 der Behindertenpass mit einem eingetragenen GdB von 60 vH übermittelt.
Mit Schreiben vom 01.02.2023 erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde sowohl gegen den festgestellten Grad der Behinderung von 60 vH als auch die Nichtvornahme der begehrten Zusatzeintragung in den Behindertenpass.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit einem am 11.08.2022 bei der Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".
Das in der Folge von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie wurde der bP mit Schreiben vom 27.09.2022 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Am 11.10.2022 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung der bP, ein Rechtsanwalt, unter Berufung auf die ihr für das gegenständliche Verfahren erteilte Vollmacht fernmündlich um Fristverlängerung, zumal eine zeitnahe Beibringung des privat in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht möglich sei.
Am 01.12.2022 wurde von der zuständigen Referentin der belangten Behörde mit der rechtsfreundlichen Vertretung der bP fernmündlich Kontakt aufgenommen und die Übermittlung des angekündigten Privatgutachtens urgiert.
In der Folge wurden der bP der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 07.12.2022, mit dem der Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen worden war, sowie mit Schreiben vom 12.12.2022 der Behindertenpass mit einem eingetragenen GdB von 60 vH übermittelt, nicht jedoch ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Sowohl im Adressfeld des verfahrensgegenständlichen Bescheides als auch des Schreibens vom 12.12.2022 scheint nur der Name der bP samt Adresse auf. Seitens der belangten Behörde wurde die Vertretung der bP durch den Rechtsanwalt nicht angezweifelt.
Die fristauslösenden Schriftstücke (verfahrensgegenständlicher Bescheid sowie die Übermittlung des Behindertenpasses) wurden der rechtsfreundlichen Vertretung durch die bP per E-Mail zur Kenntnis gebracht.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zum zweimaligen Kontakt zwischen der belangten Behörde und der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Vermerken der belangten Behörde im Zusammenhalt mit der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 01.06.2023. So hielt die zuständige Referentin der belangten Behörde am 11.10.2022 fest, dass die rechtsfreundliche Vertretung um Fristverlängerung ersucht habe, da ein Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, und am 01.12.2022, dass fernmündlich bei der rechtsfreundlichen Vertretung urgiert worden sei und sich diese nächste Woche bezüglich des angekündigten Gutachtens melden werde.
Die am 11.10.2022 erfolgte Berufung der rechtsfreundlichen Vertretung auf die erteilte Vollmacht ergibt sich gleichfalls aus ihrer Stellungnahme vom 01.06.2023 und spiegelt sich auch in den Gesprächsnotizen der zuständigen Referentin der belangten Behörde wider. So urgierte diese das angekündigte Gutachten gemäß der Notiz bei der rechtsfreundlichen Vertretung; es war ihr sohin die Vertretung bekannt und bestanden bei ihr diesbezüglich keine Zweifel, zumal sie ansonsten nicht bei der Rechtsvertretung nachgefragt hätte.
Die Übermittlung der fristauslösenden Schriftstücke durch die bP per E-Mail an die rechtsfreundliche Vertretung ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.06.2023 und steht zudem mit der aufgrund der technischen Errungenschaften gegebenen heutigen Lebensrealität in Einklang.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
II.3.2. Auszug aus den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen
§ 10 (1) AVG Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. […]
§ 7 ZustellG Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 9 (1) ZustellG Zustellbevollmächtigter: Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[…]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. […]
§13 (1) ZustellG Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […].
II.3.3. Am 11.10.2022 berief sich die rechtsfreundliche Vertretung der bP, ein Rechtsanwalt, selbst gegenüber der belangten Behörde fernmündlich auf die ihr für das gegenständliche Verfahren erteilte Vollmacht und wurde folglich die Voraussetzung für die Begründung eines (hier) für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG erfüllt (vgl. VwGH vom 24.07.2018, Ra 2018/08/0074).
Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.02.2023 vorbringt, es sei keine schriftliche Vertretungserklärung oder Vollmacht eingelangt, weshalb der nunmehrigen bP persönlich zugestellt worden sei, so ist auf die Judikatur zu verweisen, insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.06.1993, 92/18/0460, in dem u.a. wie folgt ausgeführt wird: „Der Wortsinn des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG geht dahin, daß die Berufung des Rechtsanwaltes oder Notars auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, das heißt (nicht nur vorläufig) entbehrlich macht. Es ist kein aus dem Gesetz oder den Materialien (auch zu der verwandten Bestimmung des § 30 Abs. 2 ZPO) ableitbares Argument erkennbar, das die Auffassung der belangten Behörde rechtfertigen könnte, der Rechtsanwalt benötige jedenfalls eine schriftliche Vollmacht, er müsse sie nur nicht ‚automatisch‘, hingegen jedenfalls bei Auftauchen von Zweifeln vorlegen.“
Die belangte Behörde wäre daher gemäß § 9 Abs.3 ZustG verhalten gewesen, als Empfänger der Schriftstücke nicht die bP, sondern ihre Rechtsvertretung zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/02/0263); d.h. die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Bescheides - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt hierfür nicht. Verfahrensgegenständlich wurden sowohl der Bescheid als auch der Behindertenpass der bP selbst zugestellt, der rechtsfreundlichen Vertretung sind sie jedoch unstrittig nicht tatsächlich zugekommen. Eine Heilung nach § 9 Abs. 3 ZustellG konnte folglich nicht eintreten.
Eine Heilung nach § 7 ZustellG konnte gleichfalls nicht eintreten, da die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen kann (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015; 14.12.2011, 2009/01/0049, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als "Empfänger" im Sinn dieser Bestimmung nämlich nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist (gegenständlich die bP), sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger (die rechtsfreundliche Vertretung) anzugeben ist ("formeller Empfängerbegriff").
In Einparteienverfahren - wie dem verfahrensgegenständlichen - ist ein Bescheid aber erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121 mwN). Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017721/0254 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2011, 2008/23/1027).
Da verfahrensgegenständlich - wie dargelegt - eine Heilung nicht möglich war, sind sowohl der verfahrensgegenständliche Bescheid als auch der Behindertenpass als nicht erlassen anzusehen und die Beschwerden folglich als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine einheitliche - auszugsweise auch zitierte - ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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