BVwG L501 2207554-1

BVwGL501 2207554-12.4.2020

ASVG §123
B-VG Art133 Abs4
GSVG §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2207554.1.00

 

Spruch:

L501 2207554-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren XXXX , vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) vom 23.08.2018, zur Versicherungsnummer XXXX , Zeichen KSL be, wegen Feststellung der Anspruchsberechtigung als Angehöriger gemäß § 123 ASVG, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX , VSNR XXXX , im Zeitraum von 22.07.2018 bis 05.09.2018 gemäß § 123 Abs. 7a ASVG als Angehörige im Sinne des ASVG gilt.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") stellte als Versicherte am 03.07.2018 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG im Hinblick auf ihre Lebensgefährtin XXXX , nunmehrige Ehegattin XXXX . Mit dieser bestehe seit dem 05.07.2017 eine ununterbrochene Haugemeinschaft und unentgeltliche Haushaltsführung; ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte bzw. eingetragener Partner sei nicht vorhanden. Unter Punkt 4 des Antragsformulars bestätigte die bP u.a., dass ihre Lebensgefährtin nicht Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei.

Am 23.07.2018 bewilligte die belangte Behörde die Mitversicherung der Lebensgefährtin für den Zeitraum von 22.07.2018 bis 21.07.2021. Die bP wurde über die Mitversicherung ihrer Lebensgefährtin schriftlich informiert.

Die Lebensgefährtin übermittelte der belangten Behörde am 26.07.2018 neuerlich ein ausgefülltes und von der bP unterfertigtes Antragsformular nach § 123 ASVG; dies mit dem Hinweis, dass sie Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (vormals Kammer der Wirtschaftstreuhänder) sei. Entsprechendes kreuzte die bP auch im Antragsformular an.

Mit Schreiben vom 26.07.2018 teilte die belangte Behörde daraufhin mit, dass die Mitgliedschaft bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen Ausschließungsgrund für die Mitversicherung darstelle. Da die Mitgliedschaft nachträglich mitgeteilt worden sei, habe die Mitversicherung der Lebensgefährtin storniert werden müssen.

I.2. Am 06.08.2018 beantragte die bP die bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages.

Mit Bescheid vom 23.8.2018 wurde der Antrag der bP auf Feststellung, dass ihre Lebensgefährtin ab 22.07.2018 zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 123 ASVG zähle, abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Bezugnahme auf § 123 Abs. 1, 7a und 9 lit. a ASVG und § 5 Abs. 1 GSVG ausgeführt, dass die Lebensgefährtin der Berufsgruppe der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder angehöre und Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder sei. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen seien die Mitglieder der im Gesetz genannten Kammern von einer Anspruchsberechtigung als Angehörige nach dem ASVG ausgeschlossen und eine Mitversicherung der Lebensgefährtin nicht möglich.

Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.9.2018 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 23.8.2018. Darin wurde ausgeführt, dass die Lebensgefährtin seit dem 1.10.2002 in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis zur XXXX stehe und im Rahmen dieses Dienstverhältnisses bis zur Geburt ihres gemeinsamen Kindes am XXXX als angestellte Steuerberaterin tätig gewesen sei. Die Lebensgefährtin sei Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Sie habe bis zum 21.7.2018 Kinderbetreuungsgeld bezogen und sei damit selbst krankenversichert gewesen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sie kein Kinderbetreuungsgeld mehr erhalten habe, sei sie auch keiner Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr unterlegen.

Als unrichtige rechtliche Beurteilung machte die Beschwerde geltend, dass die belangte Behörde die Bestimmungen in § 123 Abs. 9 lit a ASVG zu Unrecht angewendet habe. Als unselbständig angestellte Steuerberaterin sei die Lebensgefährtin von § 5 Abs. 1 GSVG, auf den § 123 Abs 9 lit a ASVG verweise, nicht erfasst und § 2 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) FSVG, auf den § 123 Abs. 9 lit. c ASVG verweise, sei in verfassungskonformer Interpretation teleologisch auf selbständig erwerbstätige Mitglieder von Kammern zu reduzieren. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG seien nur jene Kammermitglieder im Verordnungsweg von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen, für die dem Grunde nach eine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben wäre. Dies seien im Sinne von § 1 GSVG lediglich im Inland selbständig erwerbstätige Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bereits nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert seien. Für die Berufsgruppe der angestellten Rechtsanwälte – und sohin auch analog für die angestellten Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – komme somit mangels Selbständigkeit eine Pflichtversicherung gemäß dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon grundsätzlich nicht in Frage, weshalb diese auch gemäß § 7 Abs. 1 lit e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG mitversichert seien. Von der Pflichtversicherung und sohin von der Angehörigeneigenschaft ausgenommen könnten daher jedenfalls nur selbständige Steuerberater sein. Die Berufsgruppe der unselbständig tätigen Steuerberater, denen auch die Lebensgefährtin angehöre, sei hingegen nicht von § 5 GSVG umfasst, weshalb auf diese auch die Ausnahme nach § 123 Abs. 9 lit a ASVG nicht zur Anwendung gelangen könne. Eine derartige teleologische Gesetzesauslegung sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Vom Ausschluss der Möglichkeit der Mitversicherung seien daher nur freiberuflich selbständige Erwerbstätige umfasst.

Am 12.10.2018 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte ergänzend vor, dass die Lebensgefährtin von 06.09.2018 bis 30.09.2018 gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert gewesen sei. Seit 01.10.2018 sei sie laufend als Angestellte der XXXX als vollversicherte Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gemeldet. Eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung bzw. eine Vollversicherung als Dienstnehmer würden die Angehörigeneigenschaft ausschließen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP ist in der Krankenversicherung nach dem ASVG versichert.

XXXX , lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (jedenfalls ab 05.07.2017) als nicht verwandte Person (Lebensgefährtin) gemeinsam mit der bP in einer Hausgemeinschaft und führte ihr in dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt. Ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner der bP war nicht vorhanden. Am 02.03.2019 ehelichte die bP ihre Lebensgefährtin.

Die Lebensgefährtin bzw. nunmehrige Ehegattin der bP war bis zur Geburt eines Kindes am XXXX als angestellte Steuerberaterin (vollversicherte Dienstnehmerin) der XXXX tätig. Von 12.11.2017 bis 21.07.2018 bezog sie Kinderbetreuungsgeld. Im Zeitraum von 06.09.2018 bis 30.09.2018 war sie gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Seit 01.10.2018 ist sie wieder als angestellte Steuerberaterin (vollversicherte Dienstnehmerin) tätig. Sie ist Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben der bP in ihrem Antrag vom 03.07.2019 bzw. dem Schreiben ihrer Lebensgefährtin vom 26.07.2018 samt dem übermittelten Antragsformular. Die Feststellungen zum Versicherungsverlauf der Lebensgefährtin ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 09.10.2018.

Die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen sind im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

II.3.2. Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften:

§ 123 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG

 

Anspruchsberechtigung für Angehörige

 

(1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,

 

1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und

 

2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

 

(2) Als Angehörige gelten:

 

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

2. die Kinder und die Wahlkinder;

 

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

 

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

 

Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.

[…]

 

(7a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.

 

[…]

 

(9) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7, 7a, 7b und 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die

 

a) einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist, oder

b) zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört oder

c) im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder

d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht oder

e) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht oder

 

f) einer Berufsgruppe angehörte, die nach § 5 Abs. 1 auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den §§ 20c, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.

 

[…]

 

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG

 

Geltungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

 

[…]

 

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

 

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

 

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

 

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

[…]

 

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 2005/471:

 

§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

 

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

 

§ 2 Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. Nr. 1978/624, in der am 31.12.1997 geltenden Fassung

 

Pflichtversicherung

 

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

 

1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;

 

2. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;

3. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

4. die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen; (1.Nov., BGBl. Nr. 533/1979, Art. I Z 1 lit.a) - 1.1.1979.

 

5. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;

6. die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

 

[…]

 

II.3.3. Stattgabe der Beschwerde

Die Versicherten haben nicht nur für sich selbst Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern gemäß § 123 ASVG auch für ihre Angehörigen, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und weder gesetzlich krankenversichert sind noch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge vorgesehen ist. Für die Angehörigeneigenschaft in diesem Sinne kommen u.a. auch die Lebensgefährten in Betracht.

Nicht als Angehörige gelten allerdings gemäß § 123 ASVG u.a. Personen, die einer Berufsgruppe angehören, die gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist (Abs. 9 lit. a) bzw. die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt sind (Abs. 9 lit. c).

II.3.3.1 Zu § 123 Abs. 9 lit. a ASVG:

Das GSVG regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wenn sie auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.

Auf dieser Grundlage wurden mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 29.12.2005, BGBl. II Nr. 2005/471, Personen "hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit u.a. zur Kammer für Wirtschaftstreuhänder (Anm.: nunmehr "Kammer der Wirtschaftstreuhänder", auch "Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)" [vgl § 151 WTBG]; in der Folge auch: "Kammer") begründet, rückwirkend mit 1.1.2000 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Ausgenommen sind damit nur Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die eine Zugehörigkeit zur Kammer begründet, nicht hingegen unselbständig tätige – angestellte – Kammermitglieder (zur Kammermitgliedschaft, die lediglich an die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung anknüpft, vgl. §§ 170 Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 2 WTBG). Daher kann als "gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen" im Sinne des § 123 Abs. 9 lit. a ASVG auch nur die Berufsgruppe der selbständigen Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) gelten, nicht jedoch jene der angestellten Wirtschaftstreuhänder.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den gemäß § 1 GSVG auf selbständig Erwerbstätige beschränkten Geltungsbereich des GSVG zu verweisen. Als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG angestellte Wirtschaftstreuhänder, wie die Lebensgefährtin der bP, unterliegen als unselbständig Erwerbstätige dem GSVG von Vornherein nicht (zur Subsidiarität vgl. § 1 GSVG), weshalb sie aus logisch-systematischen Erwägungen durch § 5 Abs. 1 GSVG auch nicht von der – sie ohnehin nicht betreffenden – Pflichtversicherung ausgenommen werden können.

Die Lebensgefährtin der bP, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als angestellte Steuerberaterin nachging (und nunmehr wieder nachgeht) und als solche auch Kammermitglied ist, ist daher als Angehörige der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftstreuhänder nicht vom Ausschließungsgrund des § 123 Abs. 9 lit. a ASVG umfasst.

II.3.3.2. Zu § 123 Abs. 9 lit. c ASVG:

Eine Person gilt gemäß § 123 Abs. 9 lit. c ASVG nur als Angehörige, soweit es sich nicht um eine solche handelt, die in § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl. Nr. 1978/624, in der am 31.12.1997 geltenden Fassung angeführt ist. Es handelt sich dabei um eine statische Verweisung (vgl VwGH vom 20.6.2001, 99/08/0021). § 2 Abs. 1 Z 6 FSVG in dieser Fassung nennt die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Zum Verständnis der Verweisungsnorm des § 123 Abs. 9 lit c ASVG ist deren Entstehungsgeschichte sowie die dazu ergangene Judikatur zu beleuchten. Der Gesetzgeber wollte mit der 38. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 1982/647, bestimmte sozialpolitisch ungerechtfertigte Gestaltungsmöglichkeiten ausschließen, in denen freiberuflich Erwerbstätige ihren Ehegatten als Dienstnehmer beschäftigten, was dessen volle Sozialversicherungspflicht und damit die Angehörigeneigenschaft des anderen Ehegatten in der Krankenversicherung zur Folge hatte. Alle bisherigen administrativen Schwierigkeiten sollten dadurch beseitigt werden, dass die Angehörigeneigenschaft ohne Rücksicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens der Betroffenen in den Fällen ausgeschlossen wird, in denen der Angehörige zum vom FSVG erfassten Personenkreis zählt (AB 1344 BlgNR 15.GP 2). Die generelle Ausnahme gesamter Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Ingenieure, Patentanwälte und Wirtschaftstreuhänder) wurde vom VfGH nicht als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes angesehen (vgl. VfGH vom 2.10.1987, G 164/86, zu der im Wesentlichen gleichartigen Bestimmung des § 56 Abs. 9 B-KUVG). Der Gesetzgeber wollte mit der in § 123 Abs. 9 lit. c ASVG normierten Verweisung auf § 2 Abs. 1 FSVG nicht etwa jene Personen von der Angehörigeneigenschaft ausschließen, die in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem FSVG tatsächlich einbezogen sind, sondern unabhängig davon jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, dass sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das es als zumutbar erscheinen lässt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung einzugehen. § 123 Abs. 9 ASVG ist daher nicht in der Weise einschränkend auszulegen, dass unter den in § 2 Abs. 1 FSVG angeführten Personen etwa nur jene zu verstehen seien, die in die Krankenversicherung nach dem FSVG einbezogen sind (VwGH vom 9.2.1993, 92/08/0251).

Mit der Erlassung des FSVG, BGBl. Nr. 1978/624, sollte "die Möglichkeit der Einbeziehung einzelner Gruppen von freiberuflich selbständigen Erwerbstätigen in die Zweige Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung geschaffen werden. […] Sonderregelungen sollen in diesem Gesetz insoweit getroffen werden, als auf die besondere Eigenart der freiberuflichen Tätigkeit in gebotener Weise Bedacht zu nehmen ist." (ErläutRV 1000 BlgNR 14. GP 7). Die noch außerhalb des Systems der sozialen Sicherheit stehenden freiberuflich Erwerbstätigen (§ 2 Abs. 1; Z 1: die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind; Z 2: die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern; Z 3: die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker; Z 4: die Mitglieder der Ingenieurkammer; Z 5: die Mitglieder der Patentanwaltskammer) sollten damit in die Pflichtversicherung mit einbezogen werden (ErläutRV S. 1, 6), wobei die Pflichtversicherung durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung auf Antrag der gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet werden sollte (§ 2 Abs. 2).

Nach Beratungen über die Regierungsvorlage im Ausschuss für soziale Verwaltung wurde ein Abänderungsantrag zur Ergänzung des geplanten § 2 Abs. 1 um eine sechste Ziffer gestellt, damit "den Pflichtmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – ebenso wie einer Reihe anderer Gruppen freiberuflich selbständig Erwerbstätiger und unter den gleichen Voraussetzungen – ein wirksamer Schutz in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung zuteil werden kann." (AB 1078 BlgNR 14.GP ). Die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders konnte aber bereits zu diesem Zeitpunkt eigenverantwortlich oder in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden (vgl § 28 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl 1955/28).

Im Rahmen des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 1997/139, wurden sämtliche Erwerbstätige in die Sozialversicherung einbezogen, somit auch jene Personengruppen, die davor von der Möglichkeit der Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem FSVG bis zu diesem Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht hatten. Diese Personengruppen wurden in die Pflichtversicherung nach dem GSVG übergeführt (als sog. "Neue Selbständige" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) und sind nun nicht mehr in § 2 Abs. 1 FSVG genannt. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm § 22 Z 1 lit. b EStG betrifft dies die selbständig erwerbstätigen Wirtschaftstreuhänder. Die bis zum 31.12.1997 in § 2 Abs. 1 FSVG genannten Berufsgruppen – darunter die Wirtschaftstreuhänder – sind aber weiterhin von der Angehörigeneigenschaft nach dem ASVG ausgenommen. Mit § 129 Abs. 9 lit a ASVG sollte der Ausnahmetatbestand betreffend die Angehörigeneigenschaft um jene Berufsgruppen erweitert werden, die sich gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausnehmen lassen (vgl ErläutRV 1234 BlgNR 20.GP 32) – was auf die selbständigen Wirtschaftstreuhänder zutrifft; siehe dazu oben.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Fassung des § 2 Abs. 1 FSVG vom 21.12.1997 erfasst ihrem Wortlaut nach – neben den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und der Österreichischen Patentanwaltskammer – unterschiedslos auch alle Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, während Angehörige anderer Berufsgruppen (Mitglieder der Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer) nur im Falle einer freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit vom Gesetzeswortlaut erfasst werden.

Es ist daher vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu prüfen, ob der Gesetzgeber diese Einschränkung auf freiberuflich bzw. selbständig Erwerbstätige nur für bestimmte Berufsgruppen beabsichtigt hat.

Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt, ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (VwGH vom 7.10.2013, 2012/17/0063).

Dass der Gesetzeswortlaut nur bei Ärzten und Apothekern auf eine freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit eingeschränkt ist, ergibt sich aus dem zeitlichen Kontext der Entstehung des FSVG. Zum Zeitpunkt der Stammfassung des § 2 FSVG im Jahr 1978 war die rechtsanwaltliche Tätigkeit in einem Dienstverhältnis nicht möglich. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat erst durch die Neufassung des § 5 RL-BA mit Beschluss vom 29.01.1993 die Grundlage für die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als "angestellter" Rechtsanwalt geschaffen (Hofmann, AnwBl 1993, 889). Den Rechtsanwaltskammern gehörten somit zum damaligen Zeitpunkt – anders als etwa der Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer – ausschließlich selbständig tätige Rechtsanwälte an. Auch den Mitgliedern der Ingenieurkammer (Ziviltechniker: Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure; § 1 Abs 1 iVm § 5 Ingenieurkammergesetz, BGBl. Nr. 1969/71) war eine unselbständige Berufsausübung nicht gestattet. Diese waren verpflichtet, ihre Befugnis persönlich auszuüben und an ihrem Sitz eine öffentliche Kanzlei zu halten, der sie persönlich vorzustehen hatten (§ 20 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 1957/146). Eine Auseinandersetzung mit der Berufsausübung der Patentanwälte nach dem Patentantwaltsgesetz (BGBl. Nr. 1967/214) erfolgte erstmals im Jahr 1980 (VfGH vom 24.10.1980, VfSlg 8948), somit nach dem Inkrafttreten der Stammfassung des FSVG.

Im Hinblick auf die hier einschlägige Berufsgruppe der Wirtschaftstreuhänder ist auf die oben zitierten Gesetzesmaterialen zu verweisen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass der Gesetzgeber mit der Stammfassung des FSVG – trotz der zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden Möglichkeit einer unselbständigen Berufsausübung – entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur die Einbeziehung der freiberuflich selbständigen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in die Pflichtversicherung beabsichtigt hatte. Der Gesetzeswortlaut erweist sich damit als überschießend und betrifft mit der Berufsgruppe der angestellten Wirtschaftstreuhänder (die als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bereits der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen) planwidrig auch eine Gruppe, die nach dem vom FSVG verfolgten Zweck der Einbeziehung noch nicht in das System der Pflichtversicherung integrierter Selbständiger, vom Gesetz gar nicht erfasst werden sollte. Dies spiegelt sich auch in der bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH wider, der davon ausgeht, dass der Gesetzgeber mit der Verweisung auf § 2 Abs. 1 FSVG "jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben wollte, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, dass sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, dass es […] als zumutbar erscheinen lässt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung […] einzugehen". Dieser Judikatur entspricht es, die Verweisung des § 123 Abs. 9 lit c ASVG auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 FSVG so zu verstehen, dass die verwiesene Norm teleologisch soweit zu reduzieren ist, dass sie nur die selbständigen bzw. freiberuflichen Mitglieder der jeweiligen Kammer – gegenständlich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – erfasst.

Die Lebensgefährtin der bP gehört als angestellte Steuerberaterin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an. Als unselbständiges Kammermitglied wird sie von der Verweisung auf § 2 Abs. 1 FSVG – von dessen Ziffer 6 aus den dargestellten teleologischen Gründen nur die selbständigen Kammermitglieder umfasst sind – nicht berührt und erfüllt damit im Ergebnis keinen der in § 123 Abs. 9 ASVG aufgezählten Tatbestände, nach denen sie von der Angehörigeneigenschaft ausgeschlossen wäre.

II.3.3.3 Die Lebensgefährtin der bP bezog bis 21.07.2018 Kinderbetreuungsgeld und war damit gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. f ASVG in der Krankenversicherung teilversichert. Im Zeitraum von 22.07.2018 bis 05.09.2018 war sie nicht krankenversichert. Von 06.09.2018 bis 30.09.2018 war sie gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.

Nach § 123 Abs. 1 Z 2 ASVG besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nur für Angehörige, die nicht nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes krankenversichert sind. Der Ausdruck "krankenversichert" umfasst auch die Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG (vgl Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 123 ASVG, Rz 6, mwN); ein Anspruch als Angehöriger ist einer Selbstversicherung gegenüber als subsidiär anzusehen. Für die Zeiten der Selbstversicherung kommt ihr die Angehörigeneigenschaft damit nicht zu. Seit 01.10.2018 ist sie als vollversicherte Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG tätig.

Da die Lebensgefährtin der bP den getroffenen Feststellungen zufolge im Zeitraum von 22.07.2018 bis einschließlich 05.09.2018 alle Voraussetzungen für eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs. 7a ASVG erfüllt und Ausschließungsgründe nicht vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und ihre Angehörigeneigenschaft im genannten Zeitraum spruchgemäß festzustellen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob auch nicht freiberuflich bzw. selbständig tätige Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 123 Abs. 9 ASVG von der Angehörigeneigenschaft ausgeschlossen sind.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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