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§ 20e FSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung

§ 20e.

Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR40146622