BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I425.2312735.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , whft. in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Tirol, vom 15.04.2025, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mittels eines am 20.11.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsbeeinträchtigungen machte er unter Anschluss diverser medizinischer Befunde eine Lumbago sowie starke Einschränkungen im linken Bein durch ausstrahlenden Schmerz geltend.
Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes medizinisches Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr.med. Peter GAMPER aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin vom 26.02.2025 gelangte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2025 sowie sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenvorfällen L3/4, L4/5, L5/S1 - rezidivierende Episoden, radiologische Veränderungen, Therapiebedarf und Analgetika | 02.01.02 | 40 |
Gesamtgrad der Behinderung | 40 v.H. | ||
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.02.2025 sowie die beabsichtigte Vorgehensweise, seinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abzuweisen, zum Parteiengehör übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Mit Schriftsatz vom 12.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das eingeholte Gutachten aus Sicht des Beschwerdeführers „mehr als unvollständig“ und die Untersuchung nicht zielführend und auch nicht ausreichend zur Einschätzung seines Zustandes gewesen sei. Es wurde das subjektive Empfinden zum Ausdruck gebracht, dass der Sachverständige nicht unvoreingenommen gewesen sei und sei aus Sicht des Krankenhauses XXXX , welches dem Beschwerdeführer zur Antragstellung geraten habe, seine Beeinträchtigung jedenfalls stark genug, um einen Behindertenpass samt Zusatzeintragungen zu erhalten. Es sei im Gutachten lediglich eine Funktionseinschränkung – das Wirbelsäulenleiden – aufgelistet worden, während Beeinträchtigungen beim Gehen oder Stehen durch seinen linken Fuß nicht berücksichtigt worden seien. Lege der Beschwerdeführer eine zu lange Wegstrecke zu Fuß zurück, riskiere er eine Endzündung, die zu lange anhaltenden und starken Schmerzen führe und sei in seinem Fall das sichere Ein- und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel „ganz und gar nicht gewährleistet“. Weiters könne er nicht sehr lange sitzen, da er ansonsten starke Schmerzen bekomme und habe er aufgrund dessen in seinem Auto einen orthopädischen Sitz verbauen müssen. Er benötige regelmäßig Therapien zur Stabilisierung und zum Erhalt seiner Gehfähigkeit und jedenfalls sein Fahrzeug zum Erreichen der Therapien. Es werde daher um eine erneute Untersuchung und um „Berichtigung“ des Sachverständigengutachtens – „wenn möglich durch einen anderen Arzt“ – ersucht. Dem Schriftsatz angeschlossen waren noch zwei ergänzende ärztliche Befunde.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde der am 20.11.2024 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad seiner Behinderung ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtes, welches als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, lediglich 40% betrage, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorlägen. Auch seien die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.05.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen wortident das Vorbringen aus der schriftlichen Stellungnahme vom 12.03.2025 wiederholt, ergänzend waren noch weitere medizinische Befunde angeschlossen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen.
Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihm vor:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | GdB % |
1 | Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenvorfällen L3/4, L4/5, L5/S1 - rezidivierende Episoden, radiologische Veränderungen, Therapiebedarf und Analgetika | 02.01.02 | 40 |
Gesamtgrad der Behinderung | 40 v.H. | ||
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, in dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 der EinschätzungsV 2010, wonach primär Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung (bzw. der Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen) für die konkrete Bemessung des Grads der Behinderung entscheidend sind, und des § 3 Abs. 1 leg. cit., wonach bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend sind, geht der VwGH davon aus, dass eine entsprechende Beurteilung auch bei der Bewertung der einzelnen, in der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei einem bestimmten Krankheitsbild genannten und für die Bemessung des GdB innerhalb einer Bandbreite entscheidenden Parameter erforderlich ist. Eine derartige Beurteilung ist gemäß § 4 Abs. 1 der EinschätzungsV 2010 von einem Sachverständigen vorzunehmen (vgl. VwGH 11.11.2015, Ra 2014/11/0109, mwN).
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH 26.05.2011, 2007/07/0126, mwN).
Die vom Sachverständigen Mag. Dr.med. Peter GAMPER erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde von ihm auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.02.2025 sowie sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde („Arztbericht Unfallchirurgie Krankenhaus XXXX vom 11.04.2016: Diagnose: Lumbago; Röntgen LWS ap/seitlich: Keine frischen traumatischen Skelettveränderungen; Arztbericht MRT der LWS Krankenhaus XXXX Radiologie vom 10.10.2024: Beurteilung: Großer Bandscheibenprolaps L3/4, L4/L5 und L5/S1, sequestriert mit Bedrängung des L5-Abganges und S1-Abganges“) erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz moniert wird, dass im Sachverständigengutachten nur eine Positionsnummer – nämlich Beeinträchtigungen an der Wirbelsäule – aufgelistet sei, während Beeinträchtigungen beim Gehen oder Stehen durch den linken Fuß des Beschwerdeführers nicht gesondert berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass im Behördengutachten von Mag. Dr.med. GAMPER unter der Rubrik "Derzeitige Beschwerden" ausdrücklich angeführt ist: „Von der Lendenwirbelsäule ausstrahlend Taubheit in das linke Bein. Es ist eine Schwäche im linken Bein vorhanden. Bewegungsabhängiger stechender Schmerz.“ Unter der Rubrik "Klinischer Status – Fachstatus" wird darüber hinaus betont: „Die Wirbelsäule im Lot. Grob neurologisch wird eine Sensibilitätsstörung im Bereich des Unterschenkels und Vorfuß links angegeben. ASR/PSR seitengleich nahezu nicht auslösbar. Keine Fußheberschwäche. Lasegue beidseits negativ. Zehenspitzenstand, Einbeinstand, Fersenstand und Hocke vorzeigbar. Die Seitneigung und -drehung links wie rechts endlagig eingeschränkt. Finger-Boden-Abstand 25 cm.“ Unter der Rubrik "Gesamtmobilität – Gangbild" wird des Weiteren festgehalten, dass das Gangbild des Beschwerdeführers weitgehend unauffällig sei. Der Sachverständige hat sich sohin sehr wohl mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen an den unteren Extremitäten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Nach § 2 Abs. 1 der gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen EinschätzungsV 2010 sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Alle einschlägigen Bestimmungen stellen somit auf die Auswirkungen (und nicht auf die Ursache) einer Funktionsbeeinträchtigung ab (vgl. VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042, mwN).
Sämtlichen im Behördenverfahren vorgelegten als auch zuletzt noch dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Befunden ist im Wesentlichen gleichlautend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Wirbelsäulenproblemen mit vormaligen Bandscheibenvorfällen und ausstrahlenden Schmerzen leidet. In dem der Beschwerde beigefügten Arztbrief eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. B., vom 07.05.2025 werden als Diagnosen eine Cervicalgie (Anm.: Zervikalsyndrom – auch HWS-Syndrom - ist im Wesentlichen nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl sehr unterschiedlicher orthopädischer und/oder neurologischer Symptomenkomplexe, die von der Nacken-Schulter-Armregion ausgehen; vgl. Prof. Dr. O. Michel u.a. auf DocCheck Flexikon: HWS-Syndrom, https://flexikon.doccheck.com/de/HWS-Syndrom , Zugriff 02.06.2025), ein Schmerzsyndrom bei Lumboischialgie (Anm.: Die Lumboischialgie ist ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom, bei dem Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule auftreten, die in den Versorgungsbereich des Nervus ischiadicus, d.h. in die untere Extremität ausstrahlen; vgl. Dr. med. Petra Mehling u.a. auf DocCheck Flexikon: Lumboischialgie, https://flexikon.doccheck.com/de/Lumboischialgie , Zugriff 02.06.2025) sowie diverse Bandscheibenvorfälle gestellt. Im jüngsten Ambulanzblatt des Krankenhaus XXXX vom 07.04.2025 wird unter "Anamnese" angeführt: „Schmerzen im Bereich der LWS, kein Trauma bekannt.“ Unter der Rubrik "Dekurs" wird festgehalten: „MRT-BBS LWS, es zeigt sich eine Diskushernie L4/5 sowie L5/S1 mediolateral mit kaudal ausladendem Sequester, Irritation der Radix L5 links sowie S1 linksseitig im Abgangsbereich. Anhebung L4 an das Foramendach. Aktivierungsödem L3/4 und L4/5.“ Anhand dieser Befunde ist schlüssig nachvollziehbar, weswegen der Sachverständige Mag. Dr.med. GAMPER in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangte, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem linken Bein als Auswirkung seiner Wirbelsäulenleiden und nicht als eigenständige Funktionsbeeinträchtigung nach der Einschätzungsverordnung zu klassifizieren sind. Nicht zuletzt ist es das Wesen einer Lumboischialgie, dass Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule in die untere Extremität ausstrahlen und führte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung sogar selbst explizit an, dass er starke Einschränkungen im linken Bein „durch ausstrahlende Schmerzen“ habe.
Ansonsten wurden in der Beschwerde keinerlei Umstände dargetan, die schlüssig nahelegen würden, dass die im Gutachten herangezogene Positionsnummer oder der Behinderungsgrad unrichtig seien. Durch das schlichte Vorbringen, dass das Gutachten aus (laienhafter) Sicht des Beschwerdeführers „mehr als unvollständig“ sei oder die Untersuchung „nicht zielführend und auch nicht ausreichend“ gewesen sei, tritt er den gutachterlichen Ausführungen nicht fundiert entgegen. In Zusammenhang mit den Untersuchungsmodalitäten wurde lediglich geltend gemacht, dass der Sachverständige den Beschwerdeführer, als sich dieser auf der Liege bewegen hätte müssen, gefragt habe, warum er dies so umständlich machen würde und habe der Gutachter nach dem subjektivem Empfinden des Beschwerdeführers „von vorneherein“ bezweifelt, dass dieser zur Antragstellung berechtigt sei und habe der Beschwerdeführer zudem „das Gefühl“ gehabt, der Sachverständige sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen gewesen. Diese lediglich auf ein subjektives Empfinden gestützte Behauptung wird den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach relevante Einwendungen gegen die Vollständigkeit eines Gutachtens, die nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, nur durch ein fundiertes Vorbringen erfolgreich vorgetragen werden können (vgl. VwGH 08.10.2021, Ra 2021/06/0017, mwN), letztlich nicht gerecht.
Aus dem Beschwerdevorbringen und vorgelegten Befunden ergeben sich somit keine Beeinträchtigungen, die einen höheren Grad der Behinderung bewirken könnten. Schließlich fehlt es auch an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund welcher Beeinträchtigungen bzw. welcher damit verbundener Beschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. erreicht werden soll bzw. inwieweit die gutachterlichen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang unrichtig wären.
Da somit bereits nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, erübrigen sich letztlich weitere Überlegungen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen bezüglich des etwaigen Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch zu betonen, dass bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand des Zumutbarbegriffs nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen von üblicherweise und typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen aufgrund des Gesundheitszustands des Betreffenden auszugehen ist (vgl. VwGH 30.11.2016, Ra 2016/11/0158, mwN). Die genannte Bestimmung sieht vor, dass dem Inhaber eines Behindertenpasses die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegen. Durch das Beschwerdevorbringen, wonach der Einstieg in einen Zug oder Bus für den Beschwerdeführer „äußerst beschwerlich“ sei, er eine Entzündung riskiere, wenn er „eine zu lange Wegstrecke“ zu Fuß gehe und er auch nicht „sehr lange“ sitzen könne, da er ansonsten starke Schmerzen bekomme – in dem zusätzlich vorgelegten Arztbrief des Allgemeinmediziners Dr. B. vom 07.05.2025 wird ihm ebenfalls bescheinigt, dass er etwa beim gehen „längerer Strecken“ und Ein-/Aussteigen aus dem Auto „deutlich beeinträchtigt“ sei – wird keine konkrete Beeinträchtigung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen aufgezeigt und den gutachterlichen Ausführungen auch insoweit nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat er Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die gutachterlichen Ausführungen sind - wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ein Gesamtgrad der Behinderung von vierzig (40) von Hundert (v.H.) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls nicht gestellt.
Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
