BVwG I422 2225692-1

BVwGI422 2225692-13.3.2021

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2225692.1.00

 

Spruch:

I422 2225692-1/21E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Maria-Luise LILL-ECCHER sowie den fachkundigen Laienrichter Josef BRUNNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 19.07.2019, Konto Nr. XXXX , GZ: BE/KD/WOM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die XXXX verpflichtet wird den Beitragsrückstand laut Rückstandsausweis vom 24.06.2019 für April 2019 in der Höhe von € 713,19 und Nebengebühren in der Höhe von € 92,47 zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen von 3,38 % gemäß § 59 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.07.2019 beantragte die XXXX . (im Folgenden: Beschwerdeführerin) über den Anspruch betreffend den Rückstandsausweis vom 24.06.2019 mit Bescheid abzusprechen.

2. Mit Bescheid vom 19.07.2019 sprach die Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Rückstand auf dem Beitragskonto XXXX per 19.07.2019 in der Höhe von € 4.826,59 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen von 3,38 % gemäß § 59 ASVG zu bezahlen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht schlüssig nachvollziehbar sei, welche Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich des Monats April 2019 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin habe, entgegen der Unterstellung der belangten Behörde, hinsichtlich des Monats April 2019 auch per ELDA (Elektronische Datenübermittlung) nie einen Beitrag von € 713,19 gemeldet. Die belangte Behörde habe detailliert darzustellen, welche Zahlungen die Beschwerdeführerin auf die allfällige Beitragsschuld hinsichtlich des Monats April 2019 per 23.06.2019 (Stichtag hinsichtlich des Rückstandsausweises) noch nicht geleistet haben soll. Habe hinsichtlich des Monats April 2019 per 23.06.2019 keine Beitragsschuld mehr bestanden, so habe die belangte Behörde das konkrete Exekutionsverfahren zu XXXX BG XXXX mit Wirkung ex tunc zur Einstellung zu bringen und der Beschwerdeführerin alle Kosten und Schäden zu ersetzen.

4. Mit Schreiben vom 22.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020 wurde die belangte Behörde ersucht Nachweise zu übermitteln, woraus sich die monatlichen Beitragsgrundlagen (Juni 2018, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019) ergeben.

6. Am 22.10.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde mit den angeforderten Nachweisen beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche alsdann der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt wurde.

7. Mit Schreiben vom 17.11.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde darauf verwiesen, dass für April 2019 bis einschließlich 13.05.2019 betreffend den Dienstnehmer Herrn Lothar S keine Beiträge an die belangte Behörde zu entrichten gewesen seien, da dieser in besagtem Zeitraum laut Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 Anspruch auf volles Krankengeld gehabt habe und wurden diverse Schreiben betreffend Krankengeldbezug von Lothar S übermittelt.

8. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.11.2020 wurde erläutert, dass Lothar S ab 16.04.2019 einen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gehabt habe, weswegen das Krankengeld ab diesem Zeitpunkt zur Gänze geruht sei. Zudem wurde auf ein Schreiben der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG, dem Steuerberater der Beschwerdeführerin, vom 14.05.2019 verwiesen, in welchem ein neuer Entgeltanspruch nach dem EFZG betreffend Lothar S ab 16.04.2019 bestätigt wird.

9. Im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.12.2020 ging sie nochmals auf die Verbindlichkeit des Schreibens der belangten Behörde vom 08.04.2019 ein und wies zudem daraufhin, dass der Beleg der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG vom 14.05.2019 ohne Autorisierung entstanden sei.

10. Mit Schreiben vom 24.02.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zwei Krankenstandsbescheinigungen betreffend den Dienstnehmers Lothar S für die Jahre 2018 und 2019. Zudem waren dem Schreiben Kopien der von ihr an die Beschwerdeführerin übermittelten Mahnschreiben enthalten, welche die Beitragsmonate Juni 2018 und die Beitragsmonate Februar bis Juni 2019 betrafen.

11. Am 25.02.2021 erfolgte beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragen.

1.2. Die Gesellschafter Enrico M, Luciano M, Monika M und Oskar M sind zu je 25 % Eigentümer der Beschwerdeführerin. Enrico M und Oskar M sind gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft.

1.3. Die Beschwerdeführerin ermittelt die für jeden Beitragszeitraum anfallenden Sozialversicherungsbeiträge im Lohnsummenverfahren selbst (Selbstabrechnerbetrieb) und meldet diese per Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) ein.

1.4. Den Sozialversicherungsbeitrag für den Monat April 2019 in Höhe von € 713,19 hat die Beschwerdeführerin mit dem monatliche n Beitragsgrundlagenmeldungs-Paket (kurz: mBGM) am 13.05.2019 übermittelt und zwar wurden die Beitragsgrundlagen für den Dienstnehmer Lothar S gemeldet.

1.5. Der Dienstnehmer Lothar S war von 16.04.2018 bis 31.12.2020 und mit Unterbrechung von 01.01.2020 bis 21.06.2020 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Vom 14.01.2019 bis zum 12.05.2019 war er aufgrund eines Unfalles arbeitsunfähig und befand sich im Krankenstand. In diesem Zeitraum stand er von 14.01.2019 bis 19.03.2020 im Entgeltfortzahlungsbezug. Danach bezog er von 20.03.2019 bis 15.04.2019 volles Krankengeld. Ab dem 16.04.2019 entstand betreffend Lothar S ein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der ihm bis zum Ende seiner Arbeitsunfähigkeit am 12.05.2019 geleistet wurde.

1.6. Betreffend den offenen Beitragsrückstand für den Monat April 2019 leitete die belangte Behörde – nach erfolgloser Mahnung – beim Bezirksgericht XXXX eine Exekution ein. Die Exekution zu XXXX auf Basis des Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 24.06.2019 - offene Rückstände für die Beiträge 04/2019 in der Höhe von € 713,19 zuzüglich Verzugszinsen von € 2,54 und Verwaltungsersatz von € 3,57, sohin gesamt € 719,30 - wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.06.2019 bewilligt.

1.7. Der Rückstand auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin per 19.07.2019 betreffend April 2019 betrug insgesamt € 808,34 (Beitrag in Höhe von € 713,19 und Nebengebühren in Höhe von € 92,47 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 2,54).

1.8. Die Beschwerdeführerin bedient sich der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG in arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und führt diese für die Beschwerdeführerin die Lohnverrechnung, die Buchhaltung und die Jahresabschlüsse durch.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den seitens der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahmen vom 22.10.2020 und vom 23.11.2020 sowie den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 17.11.2020 und vom 13.12.2020 und den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021.

2.2. Die Angaben betreffend die Firmenbucheintragung und gesellschaftsinternen Zusammensetzung der belangten Behörde ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug.

2.3. Seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb die Tatsache, dass sie nach dem Lohnsummenverfahren abrechnet.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin für den Monat April 2019 einen Beitrag in der Höhe von € 713,19 der belangten Behörde gemeldet hat, ergibt sich eindeutig aus dem im Akt einliegenden Auszug der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung, wonach die entsprechende Meldung betreffend den Dienstnehmer Lothar S am 13.05.2019 seitens der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Wenn in der Beschwerde angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nie einen Beitrag in Höhe von € 713,19 gemeldet habe, dann kann dem aufgrund des vorliegenden mBGM-Auszugs nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdeführerin selbst nach dem Lohnsummenverfahren abrechnet und in der Lage sein sollte, eine gesetzeskonforme Beitragsnachweisung für die vollversicherungspflichtigen DienstnehmerInnen zu tätigen.

2.5. Dass der Dienstnehmer Lothar S im Zeitraum von 16.04.2018 bis 31.12.2020 – mit Unterbrechung von 01.01.2020 bis 21.06.2020 – bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war, wird einem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger entnommen. Dass er aufgrund eines Unfalles vom 14.01.2019 bis zum 12.05.2019 arbeitsunfähig und krankgeschrieben war und vom 14.01.2019 bis 19.03.2020 im Entgeltfortzahlungsbezug stand, ergibt sich aus der Aktenlage und den diversen vorgelegten Dokumenten (Krankenstandbescheinigung vom 14.01.2019, Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019, Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 15.04.2019, Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.11.2020 sowie einer ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.02.2021).

Dass der Dienstnehmer Lothar S entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im April 2019 lediglich bis zum 15.04.2019 volles Krankengeld bezogen und ab 16.04.2019 aufgrund des Beginns eines neuen Arbeitsjahres gemäß EFZG wieder zur Gänze Anspruch auf Entgeltfortzahlung hatte, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 23.11.2020 sowie der Mitteilung der XXXX Steuerberatung GmbH & Co KG vom 14.05.2019 und dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 19.11.2020 sowie aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2021.

Beim Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Lothar S ab 14.01.2019 handelt es sich lediglich um eine fiktive Berechnung des Krankengeldanspruches, welche das spätmöglichste Ende des Krankengeldbezuges mit 18.02.2020 festsetzte. Das Schreiben stellt allerdings entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin keine verbindliche Bestätigung dar und bedeutet nicht, dass Herr Lothar S automatisch auch für den gesamten Zeitraum Anrecht auf Krankengeld hatte, denn dies hängt unter anderem von der tatsächlichen gesundheitlichen Verfassung des Dienstnehmers und anderen Gegebenheiten, wie etwa gegenständlich einen neuerlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab.

Der belangten Behörde ist zudem vollinhaltlich zuzustimmen, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 23.11.2020 erklärt, dass es sich beim Schreiben vom 08.04.2019 lediglich um ein allgemeines Informationsschreiben handle, welchem keine maßgebliche rechtliche Relevanz mit Bindungswirkung zukomme, da es sich dabei nicht um einen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse handelt. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Amtssignatur des besagten behördlichen Schreibens ändert nichts an dessen fehlender rechtlichen Wirkung, zumal eine Amtssignatur lediglich eine händische Unterschrift ersetzt und es letztlich auf den Willen der belangten Behörde ankommt, eine bindende Regelung für den Versicherten zu erlassen.

Die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2020, dass der Beleg der XXXX Steuerberatung GmbH & Co KG vom 14.05.2019 ohne entsprechende Autorisierung entstanden sei, vermag die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin damit den gesetzlichen Anspruch von Herrn Lothar S auf Entgeltfortzahlung ab 16.04.2019 nicht substantiiert entgegentritt und dieser auch ohne das gegenständliche Schreiben von Gesetz wegen bestanden hätte.

Wenn die Beschwerdeführerin folglich in ihrem Schreiben vom 13.12.2020 ebenfalls anführt, dass die XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG per E-Mail vom 26.04.2019 vom Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 betreffend den Dienstnehmer Lothar S in Kenntnis gesetzt worden sei und die Mitteilung vom 14.05.2019 folglich ohne entsprechende Autorisierung entstanden sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass das Schreiben vom 08.04.2020 ohne entsprechende Anweisung an die XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG übermittelt worden ist und, dass letztere im Rahmen eines aufrechten Vertretungsverhältnisses zudem für die Regelung der sozialrechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin ermächtigt war. Etwaige Streitigkeiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG sind im Zivilrechtsweg zu klären.

2.6. Dass der Beitragsrückstand für den April 2019 durch die belangte Behörde eingemahnt wurden, sind durch die Kopie des entsprechenden Mahnschreibens an die Beschwerdeführerin belegt. Die Angaben betreffend die Exekution auf Basis eines Rückstandsausweises der belangten Behörde vom 24.06.2019 ergibt sich aus der Bewilligung der Fahrnisexekution des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.06.2019 und den damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Verwaltungsakt, ON 1).

2.7. Der Rückstand ergibt sich aus dem Bescheid und dem diesen angefügten Rückstandsausweis vom 24.06.2019. Die Nebengebühren setzen sich aus dem Verwaltungskostenersatz in Höhe von € 3,57 und den Exekutionsgebühren in Höhe von € 88,90 zusammen.

2.8. Die Feststellung betreffend das Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX Steuerberatung GmbH & CoKG sowie deren Aufgabenbereich ergibt sich aus der Aktenlage und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 7 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung eines Bescheides über den Anspruch betreffend den Rückstandsausweis vom 24.06.2019 gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG beantragt.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. […] Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

In der Beschwerde wurde seitens der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch einen Senat iSd § 414 Abs. 2 ASVG beantragt.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zu den rechtlichen Grundlagen:

Aufgrund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 ASVG anzusehen ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 57 Abs. 1 ASVG sind für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des § 49 fortbezieht.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf die Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat ein Dienstgeber, die im Lohnsummenverfahren ermittelten Sozialversicherungsbeiträge, unaufgefordert an den Sozialversicherungsträger einzuzahlen. Der Dienstgeber kann sich durch die elektronische Einsicht in sein Beitragskonto einen Überblick in sein Beitragskonto verschaffen und somit die Übermittlung der Beitragsnachweise und die Zahlungen kontrollieren und nachvollziehen.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach sowohl zum 01.01.2019 als auch zum 01.01.2020 3,38%.

Gemäß § 138 Abs. 1 ASVG haben Pflichtversicherte, sowie aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene nach § 122 Anspruchsberechtigte, diese jedoch nur bei Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb der ersten drei Wochen dieser Anspruchsberechtigung, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld. § 122 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 139 Abs. 1 ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 und 3 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.

Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG behält ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ein Jahr, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.

Gemäß § 20 Abs. 10 EFZG wird zum Inkrafttreten angeführt, dass § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 mit 1. Juli 2018 in Kraft tritt und auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden ist, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren, im Falle des § 2 Abs. 8 nach dem 31. Dezember 2018 eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Arbeitsverhinderungen gilt § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres bzw. Kalenderjahres.

3.3. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

3.3.1. Wie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 44 ASVG ergibt, dient als Basis für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge das Entgelt, auf das der Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat oder das er darüber hinaus vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.

Im gegenständlichen Fall erfolgt die Beitragsabrechnung im Sinne des § 58 Abs. 4 ASVG nach dem Selbstabrechnerverfahren. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlagen sowie die zu entrichtenden Beiträge ermittelt und bis zum 15. des Folgemonates mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekannt gibt. Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin die Abrechnungen all ihrer Dienstnehmer nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 58 Abs. 4 ASVG durchführt.

Die Beschwerdeführerin übermittelte die Beitragsnachweise für April 2019 am 13.05.2019 an die belangte Behörde. Diese und gründete die bescheidmäßige Feststellung der im Rückstandsausweis vom 24.06.2019 ausgewiesenen Zahlungsverbindlichkeiten mit gegenständlichem Bescheid auf dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2019.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Beiträge für April 2019 nicht selbst in dieser Höhe gemeldet worden seien, kann – wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt – nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin ist ein Selbstabrechnerbetrieb. Der Beitrag für April 2019 ist nachweislich mit dem mBGM-Paket am 13.05.2019 an die belangte Behörde übermittelt worden. Aus dem seitens der belangten Behörde übermittelten mBGM-Auszug ist auch ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen Beitragsgrundlagen betreffend den Dienstgeber Lothar S gemeldet wurden.

Auch in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts Substantiiertes vor. Unbestritten von der Beschwerdeführerin ist die Tatsache, dass sie die beschwerdegegenständlichen Beiträge nicht an die belangte Behörde abführte.

3.3.2. Was die Entgeltfortzahlung in Bezug auf den Krankenstand von Lothar S betrifft, ist wie folgt auszuführen:

Zunächst ist im gegenständlichen Fall abzuklären, wann und in welchem Ausmaß Lothar S Anspruch auf Entgeltfortzahlung während seines Krankenstandes bzw. seiner Arbeitsunfähigkeit hatte. Dieser ergibt sich grundsätzlich eindeutig aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 EFZG.

Allerdings entsteht ungeachtet dessen mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, unabhängig davon, ob der Beginn des neuen Arbeitsjahres während einer laufenden Dienstverhinderung eintritt und welche Entgeltfortzahlungsansprüche dem Arbeitnehmer bis dahin zugestanden sind (vgl. Adametz in Adametz/Basalka/Krejci/M. Mayr/Stummvoll, EFZG § 2 Rz 12 und 25; Andexlinger, ecolex 1997, 599; M. Binder, ZAS 2007, 109; Kallab/Hauser, EFZG5 § 2 Anm 11 und 20; Drs, DRdA 1999, 496 f; Löschnigg, ARÄG 2000, 19; Pfeil, DRdA 1998, 44 ff; OGH 8 ObA 163/98y, ZAS 1999/18, 167 [zust Pernkopf]; 8 ObA 215/98w, ARD 5064/27/99; 9 ObA 144/03x, ARD 5526/4/2004; aA Rauch, EFZG § 2 Rz 6; Rauch, ASoK 2007, 18 ff; Rothe, ecolex 2000, 518 ff; Rothe, ecolex 2010, 587; OGH 8 ObA 2132/96d, DRdA 1998/4, 42 [Pfeil]). Dem Arbeitnehmer gebührt daher selbst dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn vor Beginn des neuen Arbeitsjahres kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestanden hat. Diese Regelung kann aber auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Anlassfall für die doppelte Zeit Entgeltfortzahlung erhält.

Der Dienstnehmer Lothar S begann am 16.04.2018 seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin. Somit beginnt für ihn jeweils mit 16.04. eines jeden Jahres ein neues Dienst- bzw. Arbeitsjahr.

Von 14.01.2019 bis 12.05.2019 befand sich der Dienstnehmer Lothar S im Krankenstand. Somit reicht im gegenständlichen Fall der Krankenstand (Krankheit, Unglücksfall) in das neue Arbeitsjahr des Lothar S hinüber und entsteht mit Ablauf seines Dienst- bzw. Arbeitsjahres jeweils mit 16.04. ein neuer voller Entgeltfortzahlungsanspruch. Ob der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Wechsel in ein neues Arbeitsjahr bereits ausgeschöpft ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle (ein alter, noch nicht verbrauchter Anspruch verfällt). Voraussetzung ist aber, dass das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht ist, was im gegenständlichen Fall zutrifft. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Lothar S von 14.01.2019 bis 19.03.2020 im (alten) Entgeltfortzahlungsbezug stand. Im Zeitraum von 20.03.2019 bis 15.04.2019 erhielt er ausschließlich Krankengeld. Ab 16.04.2019 ist betreffend Herrn Lothar S wegen des Beginns eines neuen Dienst- bzw. Arbeitsjahres ein neuerlicher Anspruch auf 100 % Entgeltfortzahlung für acht Wochen und auf 50 % Entgeltfortzahlung für vier Wochen laut § 2 Abs. 1 EFZG entstanden, wie sich auch aus dem entsprechenden Schreiben der XXXX Steuerberatung GmbH & Co KG ergibt. Aufgrund dieses Anspruches auf Entgeltfortzahlung ruhte das Krankengeld ab dem 16.04.2019 bis zur Rückkehr aus dem Krankenstand am 12.05.2019 zur Gänze.

Im Hinblick auf die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum April 2019 bedeutet dies zusammengefasst: Für den Zeitraum 01.04. bis 15.04.2019 waren aufgrund des ausschließlichen Bezuges von Krankengeld (nachdem dieses im Sinne des § 57 Abs. 1 ASVG keine Beitragspflicht auslöst) seitens der Beschwerdeführerin keine Beitragsmeldungen sowie Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Für den Zeitraum von 16.04. bis 30.04.2019 hingegen waren Sozialversicherungsbeiträge zu melden und zu entrichten, zumal für diesen Zeitraum durch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ein beitragspflichtiges Entgelt vorlag.

3.3.3. In weiterer Folge ist in diesem Zusammenhang auf den Einwand zur Verbindlichkeit des Schreibens der belangten Behörde vom 08.04.2019 einzugehen. Zunächst wird dahingehend auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.5. verwiesen.

Eine unmittelbare Bindung der belangten Behörde an dieses Informationsschreiben würde voraussetzen, dass dieses als Bescheid zu qualifizieren wäre. Eine solche Qualifikation setzt wiederum voraus, dass der Inhalt den eindeutigen „Bescheidwillen“ des Versicherungsträgers erkennen lässt (OGH 18.09.1990, 10 ObS 406/89), indem zum Ausdruck kommt, dass ein Rechtsverhältnis der belangten Behörde zum Versicherten in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden soll (vgl. OGH 04.05.1999, 10 ObS 87/99p; näher Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen [1995] 261 ff). Die Rechtsprechung hat eine nicht als Bescheid bezeichnete Mitteilung oder Verständigung speziell dann als Bescheid qualifiziert, wenn darin über einen Antrag des Versicherten abgesprochen wird (10 ObS 2/01v, SSV-NF 15/22; 10 ObS 1/02y, DRdA 2002/23, 302 [Fink] = SSV-NF 16/7; OGH 20.02.2001, 10 ObS 2/01v, OGH 20.02.2001, 10 ObS 2/01v), weil hier der Versicherungsträger zum Ausdruck bringt, über einen Antrag des Versicherten zu entscheiden und ihm nicht nur eine Information zukommen zu lassen (10 ObS 124/07v, SSV-NF 21/80; Neumayr in ZellKomm2 § 67 ASGG Rz 8; OGH 19.1.2016, 10 Obs 146/15s).

Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde nicht über einen Antrag des Versicherten verbindlich abgesprochen, sondern lediglich eine allgemeine Information übermittelt, für wie lange dem Dienstnehmer Lothar S maximal bis zur „Aussteuerung“ aus dem Krankengeldbezug Krankengeld bezahlt werden könnte.

Nach § 19 Abs. 2 E-Government-Gesetz (E-GovG) dient die Amtssignatur der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 leg. cit bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

Ein nach § 20 E-GovG auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.

Die Amtssignatur ersetzt lediglich die händische Unterschrift. Weiters lässt die Amtssignatur die verantwortliche Person des öffentlichen Bereichs klar und unmissverständlich erkennen, weil die Amtssignatur lediglich vom Verantwortlichen verwendet werden darf. Ausgedruckten elektronischen Dokumenten einer Behörde kommt zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 292 ZPO zu, nur, weil auf einem behördlichen Dokument jedoch eine Amtssignatur enthalten ist, kommt diesem Dokument noch keine inhaltliche Bindungswirkung und Bescheidcharakter zu.

3.3.4. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, VwGH 13.11.1978, 822/78) bildet.

Der Dienstgeber ist Schuldner der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge, und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle (VwGH 29.09.1992, 92/08/0090). Diese Verpflichtung des Dienstgebers stellt zwingendes Recht dar und kann durch Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht abgeändert werden (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9 (2018) § 58 Rz 15). Nur Ausnahmetatbestände sehen vor, dass etwa der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze selber schuldet. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid feststellte in dem hier vorliegenden Fall nicht gegeben.

Von der Fälligkeit der Beiträge ist deren Rückständigkeit zu unterscheiden. Erst der Eintritt der Rückständigkeit löst den Lauf der Verzugszinsen aus (Derntl in Sonntag, ASVG Jahreskommentar9 (2018) § 58 Rz 14).

Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Die Zustellung des Rückstandsausweises an den Leistungspflichtigen, sohin die Beschwerdeführerin, ist nicht Voraussetzung dafür, dass er als Exekutionstitel eingesetzt wird. Die Beschwerdeführerin ermittelte ihre Beiträge im Regelfall, wie oben bereits angeführt, im Lohnsummenverfahren selbst, weswegen die Beitragspflicht in der Sozialversicherung mit ihren regelmäßigen Fälligkeiten zum Grundwissen der Beschwerdeführerin gehört und vor Durchführung einer Exekution ist zudem eine Mahnung zwingend vorgesehen.

Rückständige Beiträge und Verzugszinsen werden zuerst gemahnt und dann exekutiert, wobei die Mahn- und Exekutionsgebühren dem Dienstgeber (Bringschuld) nach § 58 Abs. 2 ASVG angelastet werden dürfen. Auch diese Belastung auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht.

Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Ro 2014/08/0013, verwiesen, wonach die Erstattung (rechtskräftig) zugesprochener Exekutionskosten nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist.

3.3.5. Schlussendlich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde noch anzuführen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid sehr wohl detailliert anführte, welche Beträge in Bezug auf den Monat April 2019 noch ausstehen und die entsprechende Zusammensetzung der Beitragsschuld aufschlüsselte. Was die konkrete Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) betrifft, genügt es folglich auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinzuweisen.

Auf Grundlage der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und der zitierten Judikatur und Literatur schuldet die Beschwerdeführerin als Dienstgeber die auf den Versicherten und Dienstgeber entfallenden Beiträge. Sie hat diese Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die Beitragsschuld trifft daher grundsätzlich zur Gänze die Beschwerdeführerin. Da die Beitragszahlungen nicht fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangt sind, erfolgte die Belastung des Beitragskontos mit Verzugszinsen zu Recht.

Da die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12.07.2019 lediglich beantragte über die Ansprüche aus dem Rückstandsausweis vom 24.06.2020 bescheidmäßig abzusprechen und auch in der Beschwerde lediglich darauf Bezug genommen wird, war der Beschwerdeeinwand dahingehend zu folgen und der Spruch des gegenständlichen Bescheides entsprechend einzuschränken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Beitragsrückständen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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