GEG §2 Abs1
GEG §6b Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2266521.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr Uwe FOIDL, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 24.02.2022 wurden die Gebühren des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. M.S. für die Gutachten vom 23.09.2021, für die Ergänzung vom 03.12.2021 sowie für die Erörterung vom 03.02.2022 mit EUR 3.878,00 festgesetzt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses diesen Betrag dem Sachverständigen gebührenfrei zu überweisen. Zudem stellte es gemäß § 2 Abs 1 GEG fest, dass der Kindesvater und die Kindesmutter je zur Hälfte dem Grunde nach zum Ersatz dieses Betrages an den Bund verpflichtet sind.
Mit Lastschriftanzeige vom 16.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Hälfte der Sachverständigenkosten iHv EUR 1.939,00 zur Zahlung aufgetragen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Einwendungen erließ die belangte Behörde am 30.11.2022 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegenüber dem Beschwerdeführer, gegen den dieser Vorstellung erhob.
Mit angefochtenem Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Sachverständigengebühr iHv EUR 1.939,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 1.947,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Schwaz zu bezahlen.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20.01.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der zusammengefasst vorgebracht wird, dass kein entsprechender Beschluss vorliege, mit dem Sachverständigengebühren festgesetzt würden, da dem Beschluss vom 24.02.2022 das Wort „bestimmt“ fehle und somit keine entsprechende Bestimmung ausgesprochen sei. Zudem sei das Gutachten nicht auf Veranlassung des Beschwerdeführers eingeholt worden und hätten die wahrheitswidrig aufgestellten Behauptungen mit dem gegenständlichen Gutachten nicht unter Beweis gestellt werden können. Sohin hätte der Beschwerdeführer die Gebühren nicht zu tragen.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2023, eingelangt am 17.02.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz vom 24.02.2022 bestimmte dieses die Gebühren des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. M.S. für die Gutachten vom 23.09.2021, für die Ergänzung vom 03.12.2021 sowie für die Erörterung vom 03.02.2022 mit EUR 3.878,00 und beauftragte die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, nach Rechtskraft dieses Beschlusses diesen Betrag dem Sachverständigen gebührenfrei zu überweisen. Zudem stellte es gemäß § 2 Abs 1 GEG fest, dass der Kindesvater und die Kindesmutter je zur Hälfte dem Grunde nach zum Ersatz dieses Betrages an den Bund verpflichtet sind. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer leistete den auf ihn als Kindesvater entfallenden Anteil der Sachverständigengebühren iHv EUR 1.939,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 nicht, sodass der gesamte Betrag unberichtigt aushaftet.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen unstrittig fest. Dass der Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz die Sachverständigengebühr für im betreffenden Gerichtsverfahren erstattete Gutachten, Gutachtensergänzungen sowie für eine Gutachtenserörterung bestimmt, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Beschluss vom 24.02.2022, auch wenn dem Richter des Bezirksgerichts der Fehler unterlaufen ist, im Spruch am Ende des ersten Absatzes das Wort „bestimmt“ zu setzen. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich zweifelsfrei, dass das Gericht bestimmte Leistungen des Sachverständigen gerbührenmäßig bestimmte; das Fehlen des Wortes „bestimmt“ steht dem nicht entgegen und mach den Beschluss zwar mangelhaft, jedoch ändert sich nichts daran, dass ein Beschluss vorliegt. Aufgrund der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Bezirksgerichts Schwaz, welche am Beschluss angebracht ist, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschluss am 28.03.2022 rechtskräftig geworden ist.
Dass der Beschwerdeführer auch nach bescheidmäßiger Vorschreibung die ihn treffende anteilige Sachverständigengebühr samt Einhebungsgebühr nicht geleistet hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer das Geld auch nicht schulde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es liege kein Beschluss über die Bestimmung der Sachverständigenkosten vor und erhebt weiters den Einwand, nicht die Kosten tragen zu müssen, da er das Gutachten nicht in Auftrag gegeben habe und dieses auch nicht wahrheitswidrig aufgestellte Behauptungen unter Beweis stellen könnte.
Damit werden Einwendungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Grundverfahren erhoben, nicht hingegen die Rechtswidrigkeit des Einbringungsverfahrens, wie etwa das Erlöschen der Zahlungspflicht der Gebühr wegen vollständiger Zahlung, vorgebracht. Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wird die Rechtmäßigkeit der im Grundverfahren vom Bezirksgericht Schwaz rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht bestritten, was im gegenständlichen Verfahren gemäß § 6b Abs 4 GEG nicht überprüft werden kann. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren ist nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305) und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Da das Verfahren in der Hauptsache erledigt wurde, kommt auch der Frage, ob der beschwerdeführenden Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu und konstituiert damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (VwGH 08.10.2020, Ra 2019/03/0100).
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