BVwG I412 2257849-1

BVwGI412 2257849-116.5.2023

ASVG §4
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3 lita
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2257849.1.00

 

Spruch:

I412 2257849-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ) gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX (ÖGK- XXXX ) vom 09.12.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für XXXX am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.12.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (nunmehr XXXX , im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber XXXX am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und mit Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert ist. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2021 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 19.01.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.01.2022 stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit der Erhebung einer Beschwerde verbunden wurde. Begründend wurde für die Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin, die im Sommer 2019 Aufträge von acht verschiedenen Canyoning-Anbietern erhalten habe, bzw. drei weitere Angebote abgelehnt habe, vollkommen frei in ihrer Zeiteinteilung gewesen sei und sohin keine persönliche Arbeitspflicht weder für XXXX noch für XXXX vorgelegen habe und sie überdies frei in ihrer Auftragsgestaltung gewesen sei und allfällige Aufträge auch weitergegeben werden hätten können, die Aufträge nach Gutdünken abgelehnt hätten werden können und die Beschwerdeführerin nicht in eine betriebliche Organisation eingebunden gewesen sei, keine persönliche Abhängigkeit vorgelegen habe, sodass es bereits an dieser Grundvoraussetzung fehle. Überdies sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, selbstbestimmt zu arbeiten und sei sie an keine Weisungen gebunden gewesen.

3. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2022 stattgegeben und mit Schreiben vom 02.08.2022 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Am 28.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Sommer 2019 war die Beschwerdeführerin für verschiedene Dienstgeber (zum Teil weitere Canyoning Anbieter) tätig, wobei sie im Mai und Juni bereits als Angestellte der XXXX GmbH ein Entgelt bezog, das die Geringfügigkeitsgrenze überschritt.

Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin aus den Beschäftigungen in den hier entscheidungsrelevanten Monaten Mai – Oktober in Summe jeweils ein Entgelt, das den Betrag in Höhe von € 446,81 (Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019) in den einzelnen Kalendermonaten jeweils überschritt.

Mit Bescheid vom 09.12.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber XXXX am 20.07.2019, 24.08.2019, 29.08.2019, 24.09.2019 und 28.09.2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und mit Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert“ war.

Mit Bescheid ebenfalls vom 09.12.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund ihrer Tätigkeit als Schluchtenführerin für den Dienstgeber XXXX am 15.05.2019, 27.05.2019, 05.06.2019, 06.06.2019, 27.06.2019, 02.07.2019, 17.07.2019, 23.07.2019, 25.07.2019, 30.07.2019, 06.08.2019, 08.08.2019, 10.08.2019 15.08.2019, 22.08.2019, 27.08.2019, 05.09.2019, 06.09.2019, 18.09.2019 02.10.2019, 04.10.2019, 05.10.2019, 09.10.2019, 13.10. 2019 und 23.10. 2019 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und mit Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert“ war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Bescheid wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Die Feststellungen zu den weiteren Beschäftigungsverhältnissen und Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin, insbesondere in den Monaten Mai und Juni 2019 basiert auf einer Abfrage des AJ-WEB Auskunftsverfahrens und wurde von der belangten Behörde bestätigt.

2.3. Die Höhe der Entgelte in den einzelnen Kalendermonaten aus den jeweiligen verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen als Schluchtenführerin ergeben sich aus den im Akt befindlichen Rechnungen, die von der Beschwerdeführerin gestellt wurden. In Summe ergibt sich in den Kalendermonaten Juli – Oktober bereits aus den verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen ein Entgelt, welches zweifellos über der im Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 liegt.

Dies ist in den Monaten Mai und Juni nicht der Fall. Aus dem AJ-Web ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2019 bei der XXXX GmbH als Angestellte mit einem diese Grenze übersteigenden Entgelt beschäftigt war und weiteren geringfügigen Beschäftigungen ( XXXX / € 334,- XXXX /€ 261,- XXXX und XXXX /€ 348,-) nachging. In Summe ergibt sich daraus auch für die Monate Mai und Juni 2019 ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Ein derartiger Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f BKUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 446,81 (Wert 2019; vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 329/2018) gebührt.

Gemäß § 7 Z 3 lit a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung teilversichert.

§ 7 Z 3 lit a ASVG bezieht sich daher sowohl auf geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen als auch auf geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen und auf beide Personengruppen in gleicher Weise.

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Im bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (nur) in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 ASVG versichert ist.

Die BF wendet ausschließlich ein, dass sie aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nicht als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren war.

Vollversicherungspflicht und Teilversicherungspflicht:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilversicherungspflicht im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht nicht ein Minus, sondern ein Aliud. Die Teilversicherung ist nämlich nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. VwGH 3. Oktober 2002, Zl. 99/08/0007).

Seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Pflichtversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn das „im Kalendermonat“ bezogene Entgelt „aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen“ die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich (vgl. Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar, 12. Auflage 2021, § 5 ASVG, RZ 26).

Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigungsverhältnisse die Entgeltgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in Summe im jeweiligen Kalendermonat überschreitet, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 iVm § 7 Z. 3 lit. a ASVG ausgeschlossen werden.

Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche (vgl. VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN).

Es kann dahingestellt bleiben, ob - nach Prüfung der sonstigen Voraussetzungen – die einzelnen in Frage stehenden Beschäftigungen allenfalls eine fallweise Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG begründen, bei der das Entgelt eines jeden Kalendertages heranzuziehen wäre oder die Beschäftigung als freier Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren wäre, welcher eine durchlaufende Pflichtversicherung (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 25.06.2013, 2013/08/0093, mwN) begründen würde.

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte gemäß § 7 Z 3 ASVG nur der Teilversicherung unterliegt. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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