BVwG I404 2243735-1

BVwGI404 2243735-117.5.2022

ASVG §4
ASVG §5
ASVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243735.1.00

 

Spruch:

I404 2243705-1/26E

I404 2243718-1/26E

I404 2243723-1/21E

I404 2243727-1/17E

I404 2243729-1/17E

I404 2243730-1/24E

I404 2243735-1/21E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas MASCHINDA, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 29.04.2021 bzw. vom 03.05.2021 betreffend Feststellung der Voll- und Teilversicherungspflicht von 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX und 7. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit 7 Bescheiden vom 29.04.2021 bzw. vom 03.05.2021 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX und 7. XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterinnen für den XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in näher dargelegten Zeiträumen der Voll- und Teilversicherungspflicht unterliegen würden. Begründend wurde ausgeführt, dass die BereichsleiterInnen in einem vom Beschwerdeführer festgelegten inhaltlichen und örtlichen Bereich Kurse geplant und organisiert hätten. Da die BereichsleiterInnen an keine Vorgaben bzg. Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden gewesen wären, würden keine Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm mit Abs. 2 ASVG vorliegen. Die BereichsleiterInnen hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer zur Erbringung von Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet. Die BereichsleiterInnen hätten ihre Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht. Die von den BereichsleiterInnen selbst zur Verfügung gestellten Betriebsmittel seien allesamt Sachmittel, die auch privat verwendet worden seien. Ein Nachweis für eine überwiegend berufliche Verwendung sei nicht erbracht worden. Schließlich wurde ausgeführt, dass teilweise die Geldbezüge der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hätten, weshalb in diesen Zeiträumen nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gegeben sei.

2. Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass für die BereichsleiterInnen keine Leistungspflicht bestanden habe und dass wesentliche eigene Betriebsmittel vorgelegen wären.

3. Am 31.03.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG wurden die Verfahren I404 2243705-1, I404 2243710-1, I404 2243713-1, I404 2243717-1, I404 2243718-1, I404 2243723-1, I404 2243727-1, I404 2243729-1, I404 2243730-1 und I404 2243735-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Vom Beschwerdeführer wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass Beginn und Ende der Versicherungspflicht nicht nachvollziehbar seien und würde sich dies auch auf die Verteilung der Honorare auswirken, was wiederum für die Frage, ob eine Voll- oder nur Teilversicherung vorliege, relevant sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren – mit Ausnahme der Frage zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht und zur Frage der Aufteilung der Honorare – geschlossen.

4. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass sich aus den vorgelegten Werkverträgen ergeben habe, dass das Herbst-/Wintersemester jeweils vom 01.09. bis 31.12. und das Frühjahr-/Sommersemester jeweils von 01.01. bis 31.07. gedauert habe. Die Summe der für das jeweilige Semester ausbezahlten Honorare sei als Beitragsgrundlage für das betreffende Semester herangezogen worden.

5. Da in den Verfahren zu den Geschäftszahlen I404 2243710-1, I404 2243713-1 und I404 2243717-1 eine meritorische Entscheidung getroffen werden konnte, wurden diese Verfahren zur Erlassung des Erkenntnisses wieder getrennt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat bei allen 7 verfahrensgegenständlichen Bereichsleiterinnen für näher festgestellte Zeiträume eine Vollversicherungspflicht und für andere näher festgestellte Zeiträume eine Teilversicherung festgestellt. Bei allen 7 Bereichsleiterinnen wurde jeweils keine Versicherungspflicht für den Monat August festgestellt.

Die belangte Behörde hat nicht berücksichtigt, dass alle hier betroffenen Bereichsleiterinnen – mit Ausnahme von Frau XXXX - zeitweise einer weiteren nach dem ASVG pflichtversicherten Beschäftigung nachgegangen sind. Es fehlen daher auch Feststellungen hinsichtlich der Zeiträume der weiteren Beschäftigungen und zur Höhe des Entgelts aus diesen Beschäftigungen und ob bzw. in welchen Zeiträumen es daher insgesamt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gekommen ist.

Es fehlen weiters auch Feststellungen, in welchen Zeiträumen die Bereichsleiterinnen für die „Durchführung, Organisation und Abrechnung“ der Kurse des jeweiligen Semesters für den Beschwerdeführer tätig waren und auf welche Monate demnach das jeweilige Semesterhonorar aufzuteilen ist. Es fehlen auch Feststellungen, wann die Tätigkeit der Bereichsleiterinnen beendet wurde, insbesondere, ob es tatsächlich bei allen betroffenen Bereichsleiterinnen jeweils im August der verfahrensgegenständlichen Jahre zu einer Beendigung der Tätigkeit gekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, welche Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen von der belangten Behörde unterlassen wurden, wurden dem vorgelegten Akt entnommen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterinnenzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .).

3.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1 § 28 VwGVG lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) bis (8) …“

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen.

Gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten in der Unfallversicherung versichert.

3.2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat das VwG nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Es hat daher darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom VwG selbst vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 20.12.2021, Ra 2021/22/0201 und vom 26.05.2021, Ra 2018/22/0132).

Die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst besteht nicht nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt (schon) feststeht (§ 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG), sondern auch dann, wenn dessen Feststellung durch das VwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG), und nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (vgl. VwgH vom 14.01.2021, Ra 2020/02/0294).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schließt es nicht von vornherein aus, danach die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen (vgl. zuletzt VwgH vom 07.02.2022, Ra 2021/11/0177).

3.2.2.1. fehlende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass Beginn und Ende der Versicherungspflicht nicht nachvollziehbar seien. Außerdem würde sich dies auch auf die Verteilung der Honorare auswirken, was wiederum für die Frage, ob eine Voll- oder nur Teilversicherung vorliege, relevant sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer Mängel des Ermittlungsverfahrens auf:

Zunächst ist dazu anzuführen, dass sich in den Bescheiden zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht und der Aufteilung der Honorare keine Feststellungen finden. Die belangte Behörde war auch nicht in der Lage, im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzulegen, auf welcher Grundlage Beginn und Ende der jeweiligen Versicherungszeiträume festgestellt wurden. Im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.2022 wurde mitgeteilt, dass sich aus den vorgelegten Werkverträgen ergeben habe, dass das Herbst-/Wintersemester jeweils vom 01.09. bis 31.12. und das Frühjahr-/Sommersemester jeweils von 01.01. bis 31.07. gedauert habe. Die Summe der für das jeweilige Semester ausbezahlten Honorare sei als Beitragsgrundlage für das betreffende Semester herangezogen worden.

Zu Beginn und Ende der Versicherungspflicht:

Gemäß § 10 Abs. 1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Relevant ist hier nicht die bloße (faktische) Beendigung der Arbeitsverrichtung, sondern das arbeitsrechtliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im August keine Kurse angeboten hat, keinen Einfluss auf die Tätigkeit der Bereichsleiterinnen gehabt hat. So geht aus den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden hervor, dass ein Großteil der Tätigkeit der Bereichsleiterinnen ohnehin vor Beginn des jeweiligen Semesters erfolgte, zumal die Kursorganisation den größten Anteil der Tätigkeit ausgemacht hat und diese ja bereits im Vorfeld abgeschlossen war. Dass es zu einem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aller Bereichsleiterinnen jeweils im August gekommen ist, ist aus den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde nicht ersichtlich.

Dies ist in der Folge auch für die Frage der Aufteilung der Honorare von Relevanz, was wiederum für die Frage, ob Teil- oder Vollversicherung vorliegt, entscheidend ist.

Zur Aufteilung der Honorare:

In diesem Zusammenhang ist auf § 44 Abs. 8 ASVG hinzuweisen:

Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.

Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen und damit auch keine Feststellungen zur Frage getätigt, welchen Leistungszeitraum das jeweilige Honorar abgegolten hat. Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, dass die Honorarnote für die Organisation der Kurse jeweils auf das betreffende Semester des Kurses aufgeteilt wurde, so lässt sie dabei unberücksichtigt, dass der Großteil der Leistung der Bereichsleiterinnen ja schon im Vorfeld erbracht wurde und daher bei der Aufteilung des Honorars auch Zeiträume vor Beginn des jeweiligen Semesters zu berücksichtigen sind.

Zur Berücksichtigung weiterer Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit bei der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs.2 ASVG:

Seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Pflichtversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich (vgl. Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar, 12. Auflage 2021, § 5 ASVG, RZ 26).

Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen zur Frage getroffen, in welchen Zeiträumen die Mitbeteiligten einer weiteren nach dem ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind und ob das insgesamt zustehende Entgelt damit die Versicherungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschritten hat.

3.2.2.2. ausstehende Ermittlungen durch die Behörde:

Die belangte Behörde wird daher zunächst zu ermitteln haben, wann die jeweilige Tätigkeit der Bereichsleiterinnen begonnen hat und wann sie beendet wurde. Insbesondere ist zu ermitteln, ob es überhaupt zu einer Beendigung der Tätigkeit als Bereichsleiterin jeweils im Monat August gekommen ist. Weiters ist für die Aufteilung der Honorare zu ermitteln, wann die einzelnen Bereichsleiterinnen jeweils die Organisation der Kurse für das betroffene Semester begonnen haben und wann sie die gesamte Tätigkeit „Planung, Durchführung, Organisation und Abrechnung“ der Kurse im betreffenden Semester abgeschlossen haben. Dabei kann es durchaus zu Überschneidung der Honorare kommen. Schließlich ist zu ermitteln, in welchen Zeiträumen die Mitbeteiligten einer weiteren nach dem ASVG versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wie hoch das jeweilige Entgelt war und ob es mit dem Honorar des Beschwerdeführers insgesamt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gekommen ist oder nicht.

3.2.2.3 Abschließend ist auszuführen, dass die Teilversicherungspflicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud ist und ein eigenes Rechtsinstitut darstellt. Es wäre daher rechtswidrig, im Instanzenzug gegen die Feststellung der Vollversicherungspflicht eine Teilversicherung und umgekehrt, nach Feststellung der Teilversicherung im Instanzenzug die Vollversicherung festzustellen und damit den Gegenstand des Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN).

Die belangte Behörde hat in ihren Bescheiden ausgesprochen, dass die Mitbeteiligten in näher festgestellten Zeiträumen gemäß § 7 Z 3 ASVG nur der Teilversicherung unterliegen und in anderen Zeiträumen der Vollversicherung unterliegen. Bei sechs der sieben betroffenen Bereichsleiterinnen liegt zumindest eine weitere ASVG-pflichtige Beschäftigung vor, welche von der belangten Behörde bei Feststellung der Teilversicherung nicht berücksichtigt wurde. Weiters kann auch bei der anderen Bereichsleiterin und in den anderen Zeiträumen derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es bei der Aufteilung der Honorare auf die zugehörigen Leistungszeiträume zu einer Änderung hinsichtlich des Über- oder Unterschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG kommt.

Da es dem BVwG jedoch nicht erlaubt ist, eine Sachentscheidung zu treffen, sobald entgegen den Feststellungen im Bescheid die Versicherungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG über- oder unterschritten wird, ist auch aus Effizienzüberlegungen zur Beschleunigung des Verfahrens eine Zurückverweisung an die belangte Behörde geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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