AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52 Abs3
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I404.1412253.4.01
Spruch:
I404 1412253-4/2EI404 2238097-2/2EI404 2238099-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. 13.07.2020, alle StA. Nigeria, alle vertreten durch: Legal Focus, Gudrunstraße 143/19, 1100 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2022, Zl.en XXXX und XXXX beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 02.09.2013 rechtskräftig negativ erledigt wurde. Der BF1 verblieb im Bundesgebiet und stellte am 17.06.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.12.2018 wegen entschiedener Sache zurückwies und eine Rückkehrentscheidung erließ. Ein Einreiseverbot wurde nicht verhängt. Dieser Bescheid erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019, Zl. I417 1412253-3/5E, in Rechtskraft.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2), ebenfalls eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2016 mit einem Studentenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem ihr Aufenthaltstitel im Jahr 2019 nicht mehr verlängert wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 17.11.2020 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022, Zl. I421 2238097-1/15E, bestätigt wurde.
3. Der Drittbeschwerdeführer (in Folge: BF3), ebenfalls Staatsangehöriger Nigerias, wurde am XXXX .2020 im Bundesgebiet als Sohn von BF1 und BF2 geboren. Auch gegen ihn erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.11.2020 eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot, welche ebenfalls mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2022, Zl. I421 2238097-1/15E, in Rechtskraft erwuchs.
4. Parallel zum Beschwerdeverfahren von BF2 und BF3 stellten alle Beschwerdeführer gemeinsam am 09.07.2021 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“) gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung“, BF1) bzw. gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“, BF2). Weiters wurde die „Heilung des Mangels vom Erfordernis von Reisepass“ beantragt. Den Anträgen wurden die Geburtsurkunde des BF3 sowie zahlreiche Unterlagen zur Integration angeschlossen, jedoch weder Geburtsurkunde noch Reisepass von BF1 und BF2. In der Begründung verwiesen die Beschwerdeführer insbesondere auf die Vulnerabilität des BF3, die Unmöglichkeit Geburtsurkunden und Reisepässe zu erhalten und den langen Aufenthalt in Österreich sowie die gute Integration.
5. Die belangte Behörde erteilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 17.08.2021 einen „Verbesserungsauftrag“ und wies sie darauf hin, dass jedem Antrag neben einer ausführlichen schriftlichen Begründung auch ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument im Original und in Kopie sowie die Geburtsurkunde im Original und in Kopie samt Übersetzung beizulegen wären. Den Beschwerdeführern wurden vier Wochen eingeräumt, um diese Urkunden vorzulegen und wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV zu stellen und darauf, dass, wenn die Mängel nicht behoben würden, die Anträge zurückzuweisen seien. Fragen zum Privat- und Familienleben oder zu integrativen Merkmalen wurden nicht gestellt.
6. Mit Schreiben vom 14.10.2021 legten die Beschwerdeführer dar, dass die im Verbesserungsauftrag genannten Erfordernisse von den Antragstellern schon erfüllt worden wären. Lichtbilder und sämtliche verfügbaren Dokumente seien vorgelegt worden. Bezüglich der fehlenden Dokumente seien entsprechende Anträge auf Mängelheilung eingebracht worden. Die nigerianische Botschaft sei nicht dabei behilflich, Dokumente zu erlangen und würde ihre Pflicht zur Hilfe der Nigerianer nicht erfüllen.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.02.2022 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.) und die Anträge auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer die notwendigen Dokumente nicht vorgelegt hätten und keine Nachweise über etwaige Bemühungen, über die nigerianische Botschaft einen Reisepass zu erlangen, im Rahmen des Antrages auf Heilung erbracht hätten, weshalb eine Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 nicht in Betracht käme. Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF1 der Vater des mj. BF3 sei, welcher wiederum (nur) mit seiner Mutter, der BF2, in einem gemeinsamen Haushalt leben würde, eine Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer fand jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht statt und wurde insbesondere der Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 nicht geprüft. Auch erließ die belangte Behörde keine Rückkehrentscheidung, ohne dies jedoch zu begründen.
8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 04.03.2022 Beschwerde erhoben und erklärt, dass der BF1 keine Chance habe, einen Reisepass des korrupten Heimatstaates ausgestellt zu bekommen. Der BF3 sei in Österreich geboren und sei daher nachvollziehbar, dass kein Reisedokument vorhanden sei und werde ebenfalls vom korrupten Heimatland keiner ausgestellt. Zudem würde die Entscheidung die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Weiterführung des Privat- und Familienlebens in Österreich sowie auf eine unbelastete Kindheit verletzen.
9. Beschwerde und Bezug habende Akte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
1. Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des VwGVG idgF lauten wie folgt:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
…
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…
Die relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. …
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. …
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
…
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
…
Die relevanten Bestimmungen der AsylG-DV 2005 idgF lauten wie folgt:
Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
…
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).
Die relevante Bestimmung des FPG idgF lautet wie folgt:
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. …
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
…
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59. …
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
…
2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
2.1. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständlichen Anträge gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und die Anträge auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erforderlichen Reisepässe nicht vorgelegt wurden und die Anträge auf Mängelheilung mangels Nachweis eines entsprechenden Bemühens abzuweisen waren. Mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 nicht geprüft und keine Rückkehrentscheidung erlassen.
Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)“.
2.3. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückweisung liegen im gegenständlichen Fall vor:
So leidet der angefochtene Bescheid zunächst an dem Mangel, dass die belangte Behörde entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 („ist zu verbinden“) keine Rückkehrentscheidung mit ihrer zurückweisenden Entscheidung verbunden hat.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gegen keinen der Beschwerdeführer im jeweiligen Vorverfahren ein Einreiseverbot erlassen wurde, weshalb § 59 Abs. 5 FPG gegenständlich nicht zur Anwendung kommt (vgl. VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) und gegen die Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre.
Da es sich bei der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch um rechtlich trennbare Aussprüche handelt, führt die Säumnis mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).
2.4. Die angefochtenen Bescheide leiden jedoch auch an dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat, sondern ausschließlich den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war) geprüft und den Antrag auf Mängelheilung mangels ausreichendem Bemühen bei der Erlangung von Reisepässen abgewiesen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).
Unter diesem Aspekt leiden die angefochtenen Bescheide unter dem schweren Mangel, dass sich die belangte Behörde mit der Frage des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und daraus folgend mit der Frage des Vorliegens des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 nicht auseinandergesetzt hat.
Die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 17.08.2021 lediglich einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage von Identitätsdokumenten erteilt, Fragen zur Beantwortung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer wurden jedoch nicht gestellt und auch eine persönliche Befragung vor der belangten Behörde fand nicht statt. In den angefochtenen Bescheiden wurden nur grundlegendste Feststellungen zum Familienverband der Beschwerdeführer getroffen und lässt die rechtliche Beurteilung eine Überprüfung des Sachverhaltes unter den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vollständig vermissen. Insbesondere ist zu in diesen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die letzte Entscheidung betreffend den BF1, der sich über 10 Jahre in Österreich aufhält, bereits über 3 Jahre zurückliegt.
2.5. Daran anknüpfend ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Heilungstatbestandes und in weiterer Folge für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel vorliegen. Durch das Versäumnis, aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer zu treffen und daran anschließend über den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 abzusprechen, hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall sohin ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
2.6. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist angesichts dieser gravierenden Ermittlungslücken nicht anzunehmen, zumal die belangte Behörde sich ob der noch zu erlassenden Rückkehrentscheidungen (vgl. dazu Punkt 2.3.) ohnehin mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben wird. So verlangt § 52 Abs. 3 FPG, dass die belangte Behörde mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung gemäß § 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dürfte nicht durch das BVwG vorgenommen werden, da dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Anderseits wäre es dem BVwG auch verwehrt, inhaltlich über den Antrag gem. § 55 AsylG abzusprechen, sollte nach einer Prüfung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer ein Überwiegen dieser Interessen festgestellt werden.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen waren daher die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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