AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §52 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
VwGVG §40
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §52 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
VwGVG §40
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2108145.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2015, Zl. 831648309/1749689, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es anstelle des ersten und zweiten Spruchteiles des Spruchpunktes III wie folgt zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 09.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, in seinem Heimatstaat wegen seiner Religion verfolgt worden zu sein. Er legte einen Personalausweis der Demokratischen Republik Kongo aus dem Jahr 2012 vor. Einem Untersuchungsbericht der LPD Niederösterreich vom 17.12.2013 ist zu entnehmen, dass keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob es sich bei dem Personalausweis um ein Originaldokument handle oder nicht. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer eine Mitgliedskarte für die Partei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) vor.
Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 06.08.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde), RD Niederösterreich, einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, gesund zu sein, der christlichen Religion und der Volksgruppe der Batundu anzugehören. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in der Demokratischen Republik Kongo mit seinem jüngeren Bruder zusammen gelebt. Im September 2013 sei er verhaftet worden. Der Beschwerdeführer erklärte, seit Dezember 2012 für die Familie des Präsidenten Kabila gearbeitet zu haben. Er habe die Aufsicht über die Reisen der Familie gehabt. Er sei dann von der Schwester des Präsidenten, Jaynet Kabila, eingeladen worden, an einem Gottesdienst der Gemeinschaft "Mahikari" teilzunehmen. Aus seiner Sicht habe man dort teuflische Rituale abgehalten. Er sei von der Familie unter Druck gesetzt worden, sich der Kirche anzuschließen, habe sich aber geweigert. Dann seien Beamte des Geheimdienstes gekommen und würden ihn verhaftet haben. Sie würden ihn in einen Wald gebracht haben. Ihm sei gesagt worden, dass er getötet würde, wenn er nicht tun würde, was man von ihm verlange. Danach würden sie ihn aus dem Auto geschmissen haben, und er habe nach Hause gehen können. Er sei dann von der Familie, insbesondere von Jaynet Kabila, weiter unter Druck gesetzt worden. Am 06.09.2013 habe er dann gekündigt und zwei Tage später sei er verhaftet worden. Am 28.10.2013 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen.
Von Seiten des BFA wurde eine Anfrage zur Erhebung personenbezogener Daten an einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft Nairobi gestellt. Der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes, datiert mit 16.12.2014, ist unter anderem zu entnehmen, dass der Präsident der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, keiner Religion angehöre. Er sei wie sein Vater Muslim, praktiziere den Glauben aber nicht aktiv. Er besuche keine Kirche. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Mahikari-Kirche existiere zwar in der Demokratischen Republik Kongo, sei jedoch nicht Staatsreligion. Verbindungen des Präsidenten zu dieser Religion seien nicht bekannt.
Am 13.04.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass die Familie des Präsidenten nicht Mitglied der Mahikari-Kirche sei. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass jedenfalls die Schwester des Präsidenten dort Mitglied sei.
Mit Bescheid des BFA, RD Niederösterreich, vom 15.05.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG wurde abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise wurden für nicht glaubhaft befunden. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er die Demokratische Republik Kongo aufgrund einer Verfolgung durch die Familie des Präsidenten verlassen habe. Es liege in seinem Fall auch keine besondere Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor. Ein besonders schutzwürdiges Privat- und Familienleben in Österreich habe nicht festgestellt werden können.
Der Bescheid wurde am 18.05.2015 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 28.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, dass Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gewähren; in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen würden sowie eine mündliche Verhandlung durchführen sowie dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer zuweisen. Der belangten Behörde wurde zunächst vorgeworfen, unvollständige, teilweise unrichtige Länderfeststellungen bzw. unrichtig ausgewertete Länderfeststellungen verwendet zu haben. Mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden sich die Länderfeststellungen nicht auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Religion der Mahikari, der Familie des Präsidenten und der Situation von Mitgliedern der UDPS auseinander zu setzen. Im Folgenden wurde eine Anfragebeantwortung von Accord (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation) zur "Demokratischen Republik Kongo: Informationen zur Religionsgemeinschaft Mahikari und zu Verbindungen zur Präsidentenfamilie" vom 28.05.2015 zitiert, welche der Beschwerde auch beigelegt war: Die Religion Mahikari sei in der Demokratischen Republik Kongo seit Jahrzehnten vertreten. Jaynet Kabila übe in der demokratische Republik Kongo eine wichtige politische Rolle aus. Sie sei auch bei den Wahlen im Jahr 2011 zu einer Abgeordneten gewählt worden. Weiters wurde auf verschiedene Berichte über die Repressionen gegen Mitglieder der Opposition in der Demokratischen Republik Kongo verwiesen. Es wurde behauptet, der Beschwerdeführer werde in Nepal (gemeint wohl: Demokratische Republik Kongo) nicht nur aus religiösen Gründen, sondern auch wegen seiner politischen Überzeugung (Mitglied der UDPS) verfolgt. Die belangte Partei habe es auch unterlassen, Feststellungen zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der politischen Oppositionspartei UDPS zu treffen bzw. habe sie dazu keine Ermittlungen angestellt. Der Beschwerdeführer habe einen Mitgliedsausweis der UDPS in Vorlage gebracht, die Echtheit dieses Dokumentes sei nicht bestritten worden. Dass keine Verbindung zwischen der Präsidentenfamilie und der Mahikari Kirche gefunden worden sei, sei nachvollziehbar, da es sich bei der Demokratischen Republik Kongo um eine laizistische Republik handle und daher nicht davon auszugehen sei, dass Angehörige der Präsidentenfamilie ihre religiösen Überzeugungen öffentlich machen würden.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2015 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen.
Am 24.04.2017 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die französische Sprache sein Vorbringen wiederholte und drei online erschienene Zeitungsartikel (http://www.sangoyacongo.com/2017/01/sifa-kabila-jette-des-dollars-dans-la.html ;
https://desc-wondo.org/fr/atterrissage-force-a-ndjili-kabila-a-echappe-de-peu-a-un-crash-aerien-avant-son-depart-a-paris/ ) vorlegte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer in Ergänzung der Länderfeststellungen der Staatendokumentation der Report of the Secretary-General on the United Nations Organization Stabilization Mission in the Democratic Republic of the Congo vom 10.03.2017 übergeben und eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Eine solche langte nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender verifizierter Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, der Mahikari-Kirche beizutreten, von der Familie Kabila und den Sicherheitsbehörden in der Demokratischen Republik Kongo verfolgt wird. Ebenso wenig wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
1.2. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo:
Zur politischen Lage
Die Demokratische Republik Kongo ist eine zentralisierte konstitutionelle Republik (USDOS 27.2.2014). Nach einer Verfassungsänderung im Januar 2011 wurde der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 2 .2015a).
Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten (AA 2 .2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Auf die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört (AA 2 .2015a).
Zur Sicherheitslage
Der kongolesischen Armee (Forces Armées de la République Démocratique du Congo - FARDC) gelang es im Jahr 2013 mit Unterstützung durch die UN-Stabilisierungsmission MONUSCO, die Rebellengruppe Bewegung 23. März (Mouvement du 23-Mars - M23) zu besiegen und aufzulösen. Der Konflikt im Osten der DR Kongo war damit jedoch noch nicht beendet, weil andere bewaffnete Gruppen ihre Operationsgebiete ausweiteten und nach wie vor gegen Zivilpersonen vorgingen (AI 25.2.2015). In den östlichen und nordöstlichen Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo ist die Sicherheitslage somit weiterhin angespannt, von Reisen in diese Landesteile wird gänzlich abgeraten. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema (AA 25.3.2015; vgl. BMEIA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015) und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga) (AA 25.3.2015; vgl. FD 23.3.2015). Im Osten der DR Kongo sind nach wie vor zahlreiche Rebellengruppen (M 23, LRA, FDLR, ADF-Nalu, diverse Mai-Mai-Gruppen etc.) aktiv, die teilweise von der offiziellen Armee des Landes gemeinsam mit den Soldaten der Mission der Vereinten Nationen in der DR Kongo (MONUSCO) bekämpft werden. Es finden daher regelmäßig kriegerische Handlungen in den genannten Gebieten statt (BMEIA 25.3.2015).
In den übrigen Landesteilen, inklusive der Hauptstadt Kinshasa, ist die Lage zwar relativ ruhig (FD 23.3.2015), dennoch besteht ein hohes Sicherheitsrisiko. Nur unbedingt erforderliche Reisen sollten unternommen werden. Unruhen, bzw. bewaffnete Aufstände können schon aus geringen Anlässen jederzeit und im ganzen Land ausbrechen. Oft geht die Polizei bei Demonstrationen scharf gegen die Demonstranten vor (BMEIA 25.3.2015).
Zum Rechtsschutz/Justizwesen
Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 27.2.2014), ist die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Im Jahr 2013 führte die Regierung ein Lohnzahlungssystem für Staatsbedienstete ein und Verbesserte damit die Regelmäßigkeit von Lohnzahlungen, Richter sind jedoch weiterhin Einflussnahme und Zwang seitens Beamten und einflussreichen Personen ausgesetzt (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist wenig leistungsfähig und leidet unter Ressourcenmangel (AI 25.2.2015). Übermäßig lange Untersuchungshaft, oft für Monate oder Jahre, bleibt ein Problem. Die Verzögerung von Verfahren wurzelt in justizieller Ineffizienz, administrativen Hindernissen, Korruption, finanziellen Engpässen und Personalmangel (USDOS 27.2.2014).
Laut Verfassung ist die Unschuldsvermutung vorgesehen. In der Praxis jedoch werden die meisten Angeklagten für schuldig gehalten und müssen ihre Unschuld beweisen. Obwohl die Regierung eine Rechtsvertretung zulässt, und in manchen Fällen zur Verfügung stellt, haben Anwälte oftmals keinen freien Zugang zu ihren Klienten. Während des Verfahrens haben Angeklagte das Recht auf einen Verteidiger, jedoch wird dieses in der Praxis manchmal missachtet. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Angeklagte Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie haben, jedoch wird dieses Recht in der Praxis unregelmäßig gewahrt. Angeklagte üben das Recht Zeugen der Anklage zu konfrontieren und zu befragen und Beweismittel oder Zeugen zu ihrer Verteidigung präsentieren zu können nicht regelmäßig aus, da Zeugen Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Angeklagte haben in den meisten Fällen das Recht auf Berufung, außer in Fällen, welche die nationale Sicherheit, bewaffnete Raubüberfälle und Schmuggel betreffen (USDOS 27.2.2014). Die Rechte von Angeklagten werden häufig verletzt (AI 25.2.2015).
Zu den Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - ANR) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium sowie die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und sind primär für die externe Sicherheit verantwortlich, spielen aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit (USDOS 27.2.2014).
Teile der staatlichen Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Angehörige der PNC und FARDC fordern illegal Bestechungsgelder von Zivilisten an Checkpoints. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Die Straflosigkeit leistet nach wie vor weiteren Menschenrechtsverletzungen und -verstößen Vorschub (AI 25.2.2015). Es gibt jedoch Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, und die Regierung wendet diese Mechanismen vermehrt an, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 27.2.2014).
Zu Folter und unmenschlicher Behandlung
Ein im Jahr 2011 verabschiedetes Gesetz kriminalisiert Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern, und andere Formen grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Strafen anwenden (USDOS 27.2.2014). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Es liegen Berichte über einige Todesfälle aufgrund von Folter vor. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste und der Präsidentengarde werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 25.2.2015). Es gibt einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte und von Rebellengruppen Zivilisten vergewaltigten, sowohl in der Konfliktzone im Ostkongo als auch anderswo (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015).
Zur Korruption
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt bei der Regierung und in den Sicherheitskräften weit verbreitet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.1.2014). Bestechung ist gängige Praxis bei öffentlichen und privaten Transaktionen, vor allem in den Bereichen öffentliches Beschaffungswesen, Streitschlichtung und Besteuerung (USDOS 27.2.2014). Die DR Kongo lag im Jahr 2014 auf Rang 154 von 174 untersuchten Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International (TI 2015).
Zur allgemeinen Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Formal ein Rechtsstaat, werden in Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen (AA 2 .2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Straffreiheit ist ein gravierendes Problem (USDOS 27.2.2014).
Zur Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Üblicherweise können die Bürger die Regierung kritisieren, ohne dafür Repressionen fürchten zu müssen (USDOS 27.2.2014). Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist jedoch eingeschränkt (AI 25.2.2015; vgl. FH 23.1.2014). Insbesondere Kritik an der geplanten Verfassungsänderung wurde drastisch unterdrückt (AI 25.2.2015). Öffentliche Kritik der Regierung in Bereichen Konflikt und Aufstände sowie Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führte fallweise zu harten Repressionen (USDOS 27.2.2014). Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisieren, bedrohen, inhaftieren und attackieren (FH 23.1.2014).
Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz (USDOS 27.2.2014). Das Radio ist jedoch das dominante Medium im Land. Zeitungen bleiben vorwiegend auf die Städte beschränkt. Der Inhalt privater Fernseh- und Radiostationen ist teilweise eingeschränkt, in städtischen Regionen gibt es eine zunehmend lebhafte politische Debatte. Der Internetzugang wird nicht überwacht (FH 23.1.2014).
Zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, wird aber in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Friedliche Zusammenkünfte und Demonstrationen werden routinemäßig verboten oder von den Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (AI 25.2.2015).
Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014), das Recht ist in der Praxis jedoch eingeschränkt (FH 23.1.2014).
Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 wurde die UDPS von Etienne Tshisekedi mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider (AA 2 .2015a).
Besonders Angehörige der politischen Opposition, Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen und Journalisten sahen sich im Jahr 2014 Repressalien ausgesetzt. Einige wurden festgenommen und misshandelt, andere nach unfairen Verfahren, die auf konstruierten Anklagen beruhten, inhaftiert (AI 25.2.2015).
Zu den Haftbedingungen
Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend (USDOS 27.2.2014). Das Strafvollzugssystem ist weiterhin unterfinanziert (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 25.2.2015). Die meisten Gefängnisse sind personell unterbesetzt, unterversorgt und überbelegt (USDOS 27.2.2014). Die Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschen Überbelegung und unhygienische Zustände. Viele Inhaftierte sterben infolge von Mangelernährung oder weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhalten (AI 25.2.2015; vgl. USDOS 27.2.2014)
In den meisten Fällen erlaubt die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten. Zugang zu illegalen, von der Regierung betriebenen Haftanstalten wird nicht gewährt (USDOS 27.2.2014).
Zur Grundversorgung/Wirtschaft
Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren - der Internationale Währungsfonds prognostiziert 8,7 Prozent im Jahr 2014 - leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Index für menschliche Entwicklung" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2014 den vorletzten Platz (AA 2 .2015b).
Die lokalen Märkte bieten in der Regel alle Grundnahrungsmittel an. Geschäfte und Supermärkte führen immer auch importierte Produkte für den privaten Haushaltsgebrauch. Staatliche Unternehmen liefern Wasser und Strom an Haushalte im ganzen Land, jedoch nur in den städtischen Gebieten. Die Wasserversorgung ist zudem von der Elektrizitätsversorgung abhängig, die aufgrund technischer Probleme nicht regelmäßig gewährleistet ist. In Kinshasa und den größeren Städten in der DR Kongo gibt es eine Vielzahl von Supermärkten, in denen Lebensmittel und Fabrikwaren erhältlich sind (IOM 10.2014).
Es gibt keinen größeren Sektor, der signifikante Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, da die meisten Unternehmen seit Anfang der neunziger Jahre geplündert wurden. Darüber hinaus haben Bürgerkriege die Krise noch verstärkt. Neben dem staatlichen Arbeitsamt sind einige private Institutionen, wie z.B. "Job Factory" für das Beschäftigungswesen zuständig. Die wirtschaftliche Aktivität des Landes geht vor allem von kleinen Betrieben und Mikrounternehmen aus. Die Regierung plant eine Erneuerung der Verwaltung mit jungen, qualifizierten Mitarbeitern für eine Stärkung der öffentlichen Verwaltungskapazitäten und deren Modernisierung. UN Agencies und internationale Organisationen sind die Hauptakteure im Beschäftigungssektor, da sie junge qualifizierte Kongolesen landesweit rekrutieren (IOM 10.2014).
Zur medizinischen Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind grundsätzlich unzureichend, im Landesinneren katastrophal. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. Behandlungsmöglichkeiten bei akuten Erkrankungen bietet das "Centre Médical de Kinshasa" (CMK), Avenue de Wagenia 168, B.P. 95 86 Kinshasa, Tel.: 00243-89 50
300. Dieses Gesundheitszentrum verfügt auch über eine Notaufnahme, das "Centre Privé d'Urgence" (CPU) (AA 25.3.2015).
Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist kostengünstiger als in Privatkliniken. Trotzdem stehen diese den Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Patienten mit ernsthaften Gesundheitsproblemen werden an höhere medizinische Einrichtungen überwiesen (IOM 10.2014).
Struktur der medizinischen Versorgung:
- Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme
- Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme
- Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme
- Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme
Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt kein Krankenversicherungssystem in der DR Kongo. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).
Zur Behandlung nach Rückkehr
Die Mitgliedschaft in Auslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an deren Kundgebungen gegen die Regierung führen zu keiner erkennbaren Gefährdung der betreffenden Person durch die Sicherheitsdienste. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt hat (AA 6.11.2013). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).
Zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde eine Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD:
Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Informationen zur Religionsgemeinschaft Mahikari und zu Verbindungen zur Präsidentenfamilie [a-9206] vom 28.05.2015) zitiert, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass es seit Jahrzehnten eine Glaubensgemeinschaft namens Mahikari in der DR Kongo gibt und dass es sich bei der Schwester von Präsident Kabila um eine einflussreiche Person handelt. Eine Verbindung zwischer ihr und Mahikari ist der Anfragebeantwortung ebenso wenig zu entnehmen wie irgendeine Verbindung des Beschwerdeführers zur Präsidentenfamilie.
Zur aktuellen Situation in der Demokratischen Republik Kongo ist zudem auf den Report of the Secretary-General on the United Nations Organization Stabilization Mission in the Democratic Republic of the Congo vom 10.03.2017 zu verweisen. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die politische Situation und damit die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo sehr angespannt sind. Bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 wurde die UDPS von Etienne Tshisekedi mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei. Die UDPS behauptete die Wahlen gewonnen zu haben, doch dies wurde vom Präsidenten Joseph Kabila nicht anerkannt. Nach Ablauf des Mandats von Kabila am 19.12.2016 weigerte sich dieser zunächst die Macht abzugeben. Nach Unruhen wurde aber vereinbart, dass Kabila sein Amt bis zur Abhaltung von Wahlen innehält, dass aber ein Komitee als "Vizepräsident" agieren soll, welches von Etienne Tshisekedi, Führer der UDPS und des "Rassemblement" (einer Vereinigung der Oppositionsparteien), angeführt werden soll. Am 01.02.17 verstarb Etienne Tshisekedi. Am 02.02.2017 wurde sein Sohn Félix Tshisekedi Führer des Rassemblements. Die unsichere Lage hat zu einem Anstieg an Gewalttaten und zur Verschlechterung der Menschenrechtslage geführt.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Der Beschwerdeführer legte einen Ausweis der Demokratische Republik Kongo vor, dessen Echtheit nach einer polizeilichen Untersuchung aber nicht festgestellt werden konnte. Das BFA bezeichnete diesen Ausweis als "Personalausweis", tatsächlich handelt es sich aber um eine "Attestation de Perte des pièces d¿identité", dh eine Bestätigung über den Verlust von Identitätsnachweisen. Im konkreten Fall wurden als verlorene Ausweise angegeben: "Carte d¿electeur" und "Patente". Bereits zu diesem Punkt machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 24.04.2017 widersprüchliche Angaben. Zunächst, noch im Glauben, es handle sich tatsächlich um einen Personalausweis, wurde der Beschwerdeführer von der erkennenden Richterin gefragt, warum er einen Personalausweis benötigt habe, wenn in der Demokratischen Republik Kongo die "Carte d¿electeur" (Wählerkarte) das häufigste Identitätsdokument sei. Er antwortete, dass er einen Personalausweis benötigt habe, um sich auszuweisen, da es sich bei der Wählerkarte nur um einen provisorischen Ausweis handle, der nur für die Wahlen bestimmt sei. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach genauerer Untersuchung des vorgelegten Ausweises damit konfrontiert, dass es sich ja nur um eine Bestätigung des Verlustes der Wählerkarte handeln würde, meinte er dann, er habe seine Wählerkarte verloren und nie einen Personalausweis besessen.
Unklar bleibt auch sein Vorbringen in Bezug auf die Abnahme seiner Personaldokumente durch die Polizei bei seiner Verhaftung am 08.09.2013 (im Folgenden der entsprechende Auszug aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017):
RI: Sie sagten beim BFA, dass Ihr Personalausweis 2013 und Ihr Partei-Ausweis 2013 abgenommen wurden, stimmt das?
BF: Ja, das stimmt.
RI: Handelt es sich dabei um die gleichen Dokumente, die sie bereits dem BFA vorgelegt haben?
BF: Ja.
RI: Warum sagten Sie, dass die Dokumente von 2013 wären?
BF: Das waren die alten von 2011, die ich dem BFA gegeben habe. Die neueren von 2013 haben sie mir abgenommen.
RI: Warum haben Sie diese erneuern lassen?
BF: Die Mitgliedskarte gilt jeweils für nur ein Jahr.
RI: Welcher "Personalausweis" wurde Ihnen 2013 abgenommen, wenn es nicht der ist, der im Akt des BFA liegt?
BF: Ich habe Ihnen ja schon vorher gesagt, dass man mir meine Wähler-Karte abgenommen hatte.
RI: Deshalb haben Sie jedes Jahr eine Verlustanzeige gemacht?
BF: Ich habe diese Karte einmal bekommen, danach habe ich meine Wähler-Karte wieder gefunden.
RI: Das heißt 2013 wurde Ihnen von der Polizei die Wähler-Karte abgenommen?
BF: Ja.
Diese Angaben sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von Ausflüchten geprägt und gibt es daher Unstimmigkeiten in Bezug auf den vorgelegten Ausweis. Die vom Beschwerdeführer behauptete Identität kann daher nicht abschließend festgestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017. Eine nachhaltige Verfestigung in Österreich wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet; er erklärte, einen Deutschkurs besucht zu haben, aufgrund der abgeschiedenen Lage seiner Unterkunft aktuell aber keinen zu besuchen und kaum Gelegenheit für soziale Kontakte zu haben. Familie oder eine Beziehung in Österreich habe er nicht.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer nur an Hämorrhoiden zu leiden, was aber nicht als schwere Erkrankung und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gesehen werden kann. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst vorgebracht, dass er im Dezember 2012 für die Präsidentenfamilie zu arbeiten begonnen habe. Er habe insbesondere Jaynet Kabila, die Schwester des Präsidenten, unterstützt. Im August 2013 sei er von ihr zu einem Gottesdienst der Mahikari-Kirche eingeladen und in weiterer Folge gedrängt worden, sich der Glaubensgemeinschaft anzuschließen. Aufgrund seiner Weigerung sei er festgenommen worden, doch sei ihm nach etwa eineinhalb Monaten die Flucht gelungen.
Das BFA hatte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert und dies insbesondere darauf gestützt, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation keine Verbindung zwischen der Präsidentenfamilie und der Religion Mahikari bestehe und dass die Schwester des Präsidenten nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, dem Nachrichtendienst vorstehe. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass es aufgrund der laizistischen Ausrichtung des Landes nur natürlich sei, dass die Präsidentenfamilie ihr religiöses Bekenntnis geheim halte. Aus Medienberichten gehe hervor, dass Jaynet Kabila eine einflussreiche Rolle einnehme, so dass jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass sie auch eine führende Position im Nachrichtendienst einnehme.
Dem Beschwerdeführer wurde noch einmal die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung glaubhaft darzulegen. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Diesen Anforderungen wurde der Beschwerdeführer nicht gerecht.
Bereits in Bezug auf biographische Angaben gibt es einzelne Unstimmigkeiten. So verwundert es, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits über einen Freund vom Tod seiner Eltern in den Jahren 2014 und 2015 erfahren haben will, andererseits angibt, zu seinen Geschwistern keinen Kontakt mehr zu haben, da er sein Handy und damit alle Nummern auf der Flucht verloren habe. Nicht ganz eindeutig scheinen auch seine beruflichen Angaben: Er habe 2006 sein Diplom als Ingenieur der Zivilluftfahrt gemacht, sei dann aber bis zum Dezember 2012, als er von der Präsidentenfamilie eingestellt worden sei, arbeitslos gewesen. Erst als er von der erkennenden Richterin damit konfrontiert wurde, dass er auf der vorgelegten "Attestation de Perte des pièces d¿identité" als Händler bezeichnet wurde, gab er an, dass er sich in der Zeit von 2006 bis 2012 mit dem Handeln von Zigaretten und Telefonkarten etc. Geld dazu verdient habe.
Auch sein Wissen über Flughäfen scheint angesichts des Umstandes, dass er angab, Ingenieur der Zivilluftfahrt zu sein und in seiner Position für die Familie Kabila in den ersten Monaten seiner Anstellung wiederholt in den Osten der Demokratischen Republik Kongo geflogen zu sein, rudimentär. Befragt nach den Namen der Flughäfen von Goma, Kindu und Bukavu erklärte er, dass diese - ebenso wie der Flughafen von Kinshasa - keine eigenen Bezeichnungen hätten. Dies entspricht aber nicht der Wahrheit: Der Flughafen von Bukavu nennt sich Kavumu Airport (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Kavumu_Airport ), jener von Kinshasa
trägt den Namen Ndjili (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Ndjili ).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.04.2017 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass er im Dezember 2012 die Stelle bei der Präsidentenfamilie über den Nachbarn seiner Tante, XXXX, bekommen habe. Dieser habe sich um alle Finanzen von Jaynet Kabila und um das Personal gekümmert. Er habe mit ihm gesprochen und ihn dann Jaynet Kabila vorgestellt. Bereits dies ist nicht nachvollziehbar: Nach seinen Aussagen wurde der Beschwerdeführer zunächst nur angestellt, um Transporte vom Osten nach Kinshasa zu begleiten. Warum die Schwester des Präsidenten einen Bewerber für eine, auch nach seiner eigenen Aussage, unwichtige Position persönlich in Augenschein nehmen sollte, bleibt unklar. Jaynet Kabila habe sie auch immer am Flughafen erwartet, wenn sie vom Osten zurückgekommen seien - auch dies erscheint wenig plausibel.
Ebenso verwundert es, dass Jaynet Kabila einen einfachen Mitarbeiter zu einer Veranstaltung der Sekte Mahikari mitgenommen haben soll. Unabhängig von der nicht abschließend zu beantwortenden Frage, ob Jaynet Kabila selbst Mitglied dieser Kirchengemeinschaft ist (in einem auch vom Beschwerdeführer vorgelegten Online-Artikel vom 10.07.2015 wird auf entsprechende Gerüchte hingewiesen; abrufbar unter
http://aigle-star.skyrock.com/3254879084-Revelation-sur-JAYNET-KABILA-a-propos-de-SUKYO-MAHIKARI.html ), erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits erklärt, er und andere Mitglieder der Belegschaft seien eingeladen worden, dann aber wieder ausführt, dass sein Wissen um die Mitgliedschaft von Jaynet Kabila bei dieser Religionsgemeinschaft eine derartige Bedrohung für sie darstelle, dass sie die Sicherheitsbehörden auf ihn angesetzt habe. Konkret meinte er auf die Frage, warum es für Jaynet Kabila so wichtig gewesen sei, ihn zum Beitritt zur Kirchengemeinde zu überreden (im Folgenden ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2017):
BF: Da sie mich ja eingeladen hatte und ich sah, was sich dort abspielte und in der Folge ihre zweite Einladung ausschlug, stellte ich eine Bedrohung für sie dar.
RI: Warum?
BF: Sie macht alles in ihrem Leben sehr diskret und die Leute wissen nichts davon.
RI: Die Kirche ist ja nicht verboten?
BF: Die Kirche ist nicht verboten, aber das dort war eine Sekte.
RI: Aber auch diese Sekte ist nicht verboten?
BF: Ich habe ihnen ja bereits gesagt, dass ich den Grund, warum sie mich dabei haben wollte, nicht kenne.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer weder plausibel erklären, warum Jaynet Kabila ein derartiges Interesse daran haben sollte, dass er sich der Mahikari-Kirche anschließt noch, warum sie mit allen Mitteln verhindern wollte, dass dies bekannt wird.
Ein kleinerer Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA erklärt hatte, dass er am 6. September 2013 ein Kündigungsschreiben an Jaynet Kabila habe übergeben lassen und dann am 8. September verhaftet worden sei, während er in der mündlichen Verhandlung meinte, die Kündigung habe er noch im August eingereicht und dann seien einige Tage bis zu seiner Verhaftung am 8. September 2013 vergangen.
Zudem erklärte der Beschwerdeführer in der Einvernahme durch das BFA, er habe den Präsidenten Joseph Kabila niemals gesehen, während er der erkennenden Richterin sagte, er habe ihn an seinem ersten Arbeitstag gesehen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwei weitere Online-Artikel vor. Einer, datiert vom 21.05.2014, berichtet davon, dass Präsident Kabila beinahe mit seinem Flugzeug abgestürzt sei (vgl. https://desc-wondo.org/fr/atterrissage-force-a-ndjili-kabila-a-echappe-de-peu-a-un-crash-aerien-avant-son-depart-a-paris/ ). In dem Artikel ist nebenbei die Rede von Safi KiXXXX, einer Verwandten der Präsidentengattin, die in der Reinigung der Flugzeugkabine beschäftigt sei. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer mitten in der Einvernahme durch das BFA am 06.08.2014 Folgendes erwähnte: "Ich sah dort ein Mädchen, welches dort als Reinigungskraft arbeitete. Sie hieß Safi. Sie war Mitglied der Präsidentenfamilie." Nachdem dies völlig aus dem Kontext gerissen war, kam der Organwalter des BFA zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurück und fragte nochmals nach, warum der Beschwerdeführer sie erwähnt habe. Auch hier konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Antwort geben, nur dass ihm die gesamte Crew vorgestellt worden sei. Aus dem vorgelegten Artikel ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer anhand von im Internet recherchierten Details versuchte, seine Fluchtgeschichte mit wahren Eckpunkten zu untermauern. Tatsächlich scheint dies die einzige Erklärung zu sein, dass Safi KiXXXX in der Geschichte des Beschwerdeführers Erwähnung fand. Daneben legte der Beschwerdeführer einen weiteren Online-Artikel
(http://www.sangoyacongo.com/2017/01/sifa-kabila-jette-des-dollars-dans-la.html ) vor und zwar über die Verschwendungssucht der kaum 17jährigen Tochter des Präsidenten namens Sifa Kabila. Der Zusammenhang zur Verwandten gleichen Vornamens, welche der Beschwerdeführer als Reinigungskraft kennengelernt haben will, bleibt unklar; es scheint aber eindeutig, dass es sich dabei um zwei verschiedene Personen handelt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte waren daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seiner Geschichte zu unterstreichen.
Aufgrund der fehlenden Plausibilität des Vorbringens und der dargelegten Widersprüche (erinnert sei auch an die Ungereimtheiten in Bezug auf den vorgelegten Ausweis) muss festgestellt werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Mitglied der UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) zu sein, erklärte er selbst, dass er 2011 beigetreten und ab Dezember 2012 nicht mehr aktiv gewesen sei. Auch in Österreich engagiert er sich nicht politisch. Der Beschwerdeführer hatte ja vorgebracht, dass man bei seiner Verhaftung seinen Parteiausweis gefunden habe. Nachdem aber diese Verhaftung auf Befehl von Jaynet Kabila nicht glaubhaft ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass seine Mitgliedschaft den Behörden bekannt wäre. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die UDPS bzw. ihr zugeordnete Personen inzwischen in einem Komitee als "Vizepräsident" und damit in der Regierung aktiv sind. Eine besondere politische Exponiertheit des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht gegeben, so dass von keiner Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung auszugehen ist.
Eine Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo ist daher weder aus religiösen noch aus politischen Gründen glaubhaft.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Er verfügt über familiären Anschluss und - unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich jemals im Bereich der Luftfahrt tätig war, was angesichts des Umstandes, dass ihm die Namen der Flughäfen unbekannt sind, auch angezweifelt werden kann - ist davon auszugehen, dass seine Aussage, dass er sich durch den Verkauf von Zigaretten und Telefonwertkarten über Wasser hielt, durchaus glaubhaft ist.
Von seiner Seite wurden keine konkreten Gründe genannt, welche einen subsidiären Schutz nahelegen würden. Soweit in der Beschwerde auf eine ihm drohende "unmenschliche Behandlung" wegen seiner Weigerung, einer Kirchengemeinschaft beizutreten, verwiesen wurde, muss festgehalten werden, dass diese nicht glaubhaft ist. Der Verweis auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo reicht ebenfalls nicht aus, um die reale Gefahr aufzuzeigen, dass der gesunde und junge Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder sein Leben bedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 25.03.2015 getroffen. Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: 10.2013)
- AA - Auswärtiges Amt (25.3.2015): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html , Zugriff 25.3.2015
- AA - Auswärtiges Amt (2.2015a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html , Zugriff 20.2.2015
- AA - Auswärtiges Amt (2.2015b): Wirtschaft - Kongo (Demokratische Republik Kongo),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html , Zugriff 25.3.2015
- AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik , Zugriff 23.3.2015
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Intergration und Äußeres (25.3.2015): Reiseinformation - Kongo - Demokratische Republik, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/ , Zugriff 25.3.2015
- FD - France Diplomatie (23.3.2015): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/republique-democratique-du-congo-12230/ , Zugriff 23.3.2015
- FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/284543/415081_de.html , Zugriff 24.3.2015
- IOM - International Organization for Migration (10.2014):
Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
- TI - Transparency International (2015): Corruption Perception Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results , Zugriff 24.3.2015
- USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/270684/399512_de.html , Zugriff 23.3.2015
Ergänzend wurden berücksichtigt:
- Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD): Anfragebeantwortung zur Demokratischen Republik Kongo: Informationen zur Religionsgemeinschaft Mahikari und zu Verbindungen zur Präsidentenfamilie [a-9206] vom 28.05.2015
- Report of the Secretary-General on the United Nations Organization Stabilization Mission in the Democratic Republic of the Congo vom 10.03.2017
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; das Vorbringen, dass er von Jaynet Kabila verfolgt wurde, weil er sich geweigert habe, einer Kirchengemeinschaft beizutreten, ist nicht glaubhaft. Eine Verfolgung wegen seiner politischen Gesinnung ist ebenfalls nicht glaubhaft, ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben doch nur ein Jahr Mitglied der UDPS gewesen und seit Dezember 2012 nicht politisch engagiert. Wie oben dargelegt ist es nicht glaubhaft, dass er verhaftet und dabei sein Parteiausweis gefunden wurde. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die Demokratische Republik Kongo nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, einer religiösen Gemeinschaft beizutreten, unmenschliche Behandlung zu fürchten hätte, ist dies, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft.
Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies hat der Beschwerdeführer unterlassen; er ist auch nicht als besonders vulnerabel anzusehen.
Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
* und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylgG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylgG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylgG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund dreieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, doch wurden ansonsten keine besonderen Integrationsaspekte hervorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den entsprechenden Erwägungen der belangten Behörde an.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Allerdings entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen. Dieser Spruchteil war daher zu beheben.
Zudem heißt es im zweiten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen werde. Dem Akt ist ein solcher Antrag aber nicht zu entnehmen. Dieser Spruchteil war daher ebenfalls zu beheben.
Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem zu Recht festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
In der Beschwerde wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.
Dem Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der den Beschwerdeführer bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes auch konkret unterstützt hat.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt wird.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
So erkannte der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, betreffend Schubhaft, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben nur im Falle des Nichtvorliegens ausreichender innerstaatlicher Komplementärmechanismen und nach Durchführung einer Einzelfallprüfung zu gewähren sei, was sich in dem dieser Entscheidung des VwGH zugrunde liegenden Fall in der Nichtzuerkennung eines auch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei zukommenden Rechtsberaters gezeigt habe. Im Umkehrschluss lässt sich dieser Entscheidung entnehmen, dass die eine Unterstützung und allenfalls auch Vertretung der beschwerdeführenden Partei vorsehende Rechtsberaterregelung nach § 52 Abs. 2 BFA-VG idgF in einem - mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen - Asylverfahren bereits einen wirksamen Zugang zum BVwG im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC bietet und der beschwerdeführenden Partei sohin kein Recht auf eine weitere oder darüber hinausgehende kostenlose Verfahrenshilfe zukommt.
Nach § 52 Abs 2 BFA-VG letzter Satz idF des FrÄG 2015 haben in Verfahren über internationalen Schutz "Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen". Es ist demnach davon auszugehen, dass der Rechtsberater auf Basis des FrÄG 2015 den Fremden in der Verhandlung vor dem BVwG zu vertreten hat und wird dadurch den Erfordernissen für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen, die der VwGH zur früheren Rechtslage aufgestellt hat. Insoweit existiert ein ausreichender "Komplementärmechanismus", weshalb es der Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer nicht bedarf (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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