BVwG I402 2017758-1

BVwGI402 2017758-129.1.2015

ASVG §56 Abs1
AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ASVG §56 Abs1
AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2017758.1.00

 

Spruch:

I402 2017755-1/3Z

I402 2017756-1/3Z

I402 2017758-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, gegen die als Bescheid bezeichneten Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 11.12.2013, Zl. VII-AP1006-13/0132 (beim BVwG protokolliert zu I402 2017755-1), vom 23.01.2014, Z. VII-AP1006-14/0001 (beim BVwG protokolliert zu I402 2017756-1) und vom 19.02.2014, Zl. VII-AP1006-14/0014 (beim BVwG protokolliert zu I402 2017758-1), betreffend Ordnungsbeiträge gemäß § 56 Abs. 1 ASVG, beschlossen:

A)

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 26.11.2013, vom 17.12.2013 bzw. vom 30.01.2014 mit, dass sie wegen nicht fristgerecht erstatteter Abmeldung von Dienstnehmern Ordnungsbeiträge gemäß § 56 Abs. 1 ASVG zu entrichten habe. Nachdem sich die beschwerdeführende Partei dagegen aussprach, stellte die belangte Behörde die als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 11.12.2013, Zl. VII-AP1006-13/0132, vom 23.01.2014, Z. VII-AP1006-14/0001, und vom 19.02.2014, Zl. VII-AP1006-14/0014, aus.

2. Gegen diese Schreiben richten sich die bei der belangten Behörde am 23.12.2013, am 12.02.2014 bzw. am 27.02.2014 eingelangten Beschwerden. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.01.2015 (eingelangt am 28. bzw. am 29.01.2015) vor.

3. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die beschwerdeführende Partei vollständige Kopien der Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide vor, die ihr von der belangten Behörde zugestellt worden sind.

4. In den Verwaltungsakten finden sich jeweils (Kopien) der Urschriften der genannten Schreiben sowie der Rückscheine, mit denen die Zustellung an die beschwerdeführende Partei nachgewiesen ist. Diese Kopien weisen (ebenso wie die der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Ausfertigungen) keine Unterschriften auf. Eine Amtssignatur findet sich weder auf der in den Verwaltungsakten befindlichen noch auf der der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Version der Schreiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 17 VwGVG verbindet das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung, weil sie von derselben Partei erhoben wurden und weil die Beschwerdesachen in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleich gelagert sind.

1. Feststellungen:

Die angefochtene Schreiben ergingen am 11.12.2013, 23.01.2014 bzw. 19.02.2014 und sind der beschwerdeführenden Partei jeweils danach zugekommen.

Die angefochtenen Schreiben und die Kopien der Urschriften in den Verwaltungsakten sind gleichlautend und enthalten die Bezeichnung der belangten Behörde, die Überschrift "Bescheid", einen Spruch, in dem die Verpflichtung des Adressaten zur Leistung eines (näher bezifferten) Ordnungsbeitrags ausgesprochen und die dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen genannt werden, sowie eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die in den (mit der Beschwerdevorlage) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Version dieser Aktenstücke enthielt - gleich wie die der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Schreiben - keine Unterschriften. Eine Amtssignatur weisen ebenfalls weder die Kopien der Urschriften noch die an die beschwerdeführende Partei übermittelten Ausfertigungen auf.

Konkret lautet der Text am Ende der der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Schreiben wie folgt (Namen werden vom Bundesverwaltungsgericht anonymisiert):

"Für die Richtigkeit TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE

der Ausfertigung: Für den Direktorstellvertreter

[Name 1] [Name 2]

elektronisch gefertigt

Ergeht an:

[...]"

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Inhalt der an die beschwerdeführende Partei ergangenen Ausfertigungen der mit Beschwerde angefochtenen (als "Bescheid" bezeichneten) Schreiben und die Feststellung dazu, dass diese Ausfertigungen inhaltlich mit den im Verwaltungsakt befindlichen Kopien übereinstimmen, ergeben sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Kopien der von ihr erhaltenen Ausfertigungen sowie den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien der Urschriften. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die angefochtenen Schreiben stammen von der Tiroler Gebietskrankenkasse und stützen sich auf eine Bestimmung des ASVG. Die Rechtssachen unterliegen daher dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegen die vorliegenden Beschwerdesachen der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

3.3. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH

19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

3.4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden nur gegeben ist, wenn die angefochtenen Schriftstücke als Bescheide im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden können, zumal eine Einordnung dieser Schriftstücke in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.5. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das

Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs.

1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht

"soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der

Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde

(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" (idS auch

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Das Bundesverwaltungsgericht kann es im gegebenen Zusammenhang offen lassen, welche Bedeutung § 27 VwGVG für seine Kognitionsbefugnis hat, weil diese Vorschrift jedenfalls die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht beschränkt: Die Vorschrift setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kämen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Das Vorhandensein eines anfechtbaren Bescheides ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber zudem einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, jedoch die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit untersagt.

3.6. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (ebenso wie zu den Zeitpunkten, in denen die angefochtenen Schriftstücke ergangen sind) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):

"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".

3.7. Im Erkenntnis vom 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass "auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung [verlangt] (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008)".

3.8. Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).

3.9. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:

§ 357 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt. Ähnlich wie der (inzwischen aufgehobene) § 82a AVG sieht § 653 Abs. 5 ASVG vor, dass § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu den Zeitpunkten, als die angefochtenen Schreiben ergangen sind, bereits abgelaufen.

3.10. Die Ausfertigungen, die der beschwerdeführenden Partei zugekommen sind, weisen (ebenso wie die im Akt befindliche Version der Schreiben) keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist".

3.11. Da die der beschwerdeführenden Partei zugestellten Schriftstücke weder eine Amtssignatur aufweisen noch eine Unterschrift (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans), erfüllen sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 18 Abs. 4 AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.

3.12. Mit diesen Schreiben sind somit keine Erledigungen (und folglich keine Bescheide) im Sinne des AVG zustande gekommen. Die angefochtenen Schriftstücke bilden daher keine mit Beschwerde nach Art. 130 B-VG anfechtbaren Rechtsakte. Zur Entscheidung über die dagegen erhobenen Beschwerden ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie sind daher zurückzuweisen.

3.13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen der Bescheidausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG vgl. VwGH 11.11.2012, 2012/22/0126; 24.02.2014, 2012/17/0014; 27.03.2014, 2013/10/0244; dazu, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde bei fehlender Bescheidqualität von Amts wegen zurückzuweisen hat, s. die in Pkt. II.3.3. zitierte Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (dass § 18 Abs. 4 AVG im vorliegenden Verfahren nach dem ASVG zur Anwendung kommt, ist eindeutig).

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